784.100•Gesetz über die Schiffsabgaben
784.100Gesetz24.04.1991
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(Vom 24. April 1991)²
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 61 und 62 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975,³ nach Einsicht in eine Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission,
beschliesst:
1 Dieses Gesetz bezieht sich auf Schiffe, die gemäss der Bundesgesetzgebung über die Binnenschiffahrt kennzeichnungspflichtig sind. 2 Der Kanton erhebt für Schiffe, die ihren Standort im Kantonsgebiet haben, oder länger als einen Monat auf Kantonsgebiet verwendet werden, Steuern und Gebühren. 3 Ausgenommen sind Schiffe des Bundes, des Kantons und der konzessionierten Schiffahrtsunternehmen.
Steuerpflichtig ist der Schiffshalter.
Das zuständige Departement kann Schiffe, die Aufgaben des Gemeinwesens erfüllen, ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
1 Die Schiffssteuer wird pauschal jährlich zum voraus erhoben. 2 Die Steuer ist für das Jahr geschuldet, in dem die Kennzeichnungspflicht des Schiffes besteht. 3 Wird der Schiffsausweis vor dem 31. März hinterlegt, so entfällt die Steuer für das laufende Jahr. 4 Die Schiffssteuer wird um die Hälfte reduziert, wenn die Anmeldung zur Immatrikulation nach dem 31. August erfolgt.
SRSZ 1.1.2015
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Steuertarif
¹ Die jährliche Schiffssteuer beträgt:
a) für Motor- und Fahrgastschiffe
b) für Segelschiffe
c) für Güterschiffe
² Der Kantonsrat ist ermächtigt, Steuervergünstigungen durch Verordnung zu beschließen, um den Anliegen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.
Steuerermässigung
Für Schiffe, die mit Elektromotoren ausgerüstet sind, müssen keine Zuschläge für die Motorenleistung entrichtet werden.
Steueranpassung
Wird während einer Steuerperiode eine meldepflichtige Veränderung vorgenommen, so wird die Steuer ab dem nächsten Monat angepasst.
Steuerrückerstattung
¹ Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode in einen anderen Kanton verlegt, so werden die zuviel bezahlten Steuern anteilsmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Falle am letzten Tag des Vormonats, in dem der Standortwechsel vorgenommen wurde.
² Bei Rückgabe der Betriebsbewilligung vor Ablauf der Steuerperiode, bei Ausserbetriebsetzung des Schiffes oder bei Halterwechsel erfolgt keine Steuerrückerstattung. Bei Halterwechsel wird die bereits bezahlte Steuer dem neuen Schiffshalter angerechnet.
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¹ Der Steuertarif nach § 5 Abs. 1 entspricht dem mittleren Jahresindex der Konsumentenpreise von 159.2 Punkten im Jahre 2012 (Basisindex Dezember 1982 = 100 Punkte). ² Verändert sich der Index um 10 Prozent, so ist der Kantonsrat ermächtigt, die Steuer auf die nächstfolgende Steuerperiode anzupassen.
Als Ausweis für die bezahlten Steuern werden dem Halter für das einzulösende Schiff pro Steuerperiode zwei Vignetten abgegeben, die auf beiden Schiffsseiten neben dem Kennzeichen anzubringen sind.
¹ Für die Bewilligung von nautischen Veranstaltungen, von Transporten, für die Schiffsabnahmen, die Schiffsführerprüfungen sowie für die Ausfertigung der Ausweise erhebt der Kanton Gebühren. ² Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.
Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die Vorschriften dieses Gesetzes.
Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse, namentlich die §§ 14-18 der Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben vom 30. November 1972⁶ aufgehoben.
SRSZ 1.1.2015
784.100
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁸
GS 18-141 mit Änderung vom 6. September 1995 (Abl 1995 1348), vom 29. Mai 2013 (GS 23-81) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Oktober 1991 mit 18 040 Ja gegen 10 545 Nein (Abl 1991 1202).
SR 747.201.
Abs. 1 in der Fassung vom 29. Mai 2013.
Abs. 1 in der Fassung vom 29. Mai 2013.
SRSZ 782.310.
Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
Am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (GS 18-144); Änderungen vom 29. Mai 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2371) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.