784.210•Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
784.210EGzBSGGesetz25.10.1979
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(Vom 25. Oktober 1979)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975² und die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978,³
beschliesst:
¹ Dieses Gesetz regelt die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
² Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen.
⁴ 1. Regierungsrat
¹ Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Schifffahrt im Kanton Schwyz aus.
² Er ist insbesondere befugt:
a) zum Erlass des Verbots oder der Einschränkung der Schifffahrt und zur Begrenzung der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes);
b) zum Abschluss interkantonaler Vereinbarungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes);
c) zum Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes; Art 160 Abs. 1 der Binnenschifffahrtsverordnung);
d) zum Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes);
e) zum Erlass zusätzlicher Vorschriften für den Sturmwarndienst (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes);
f) zur Festsetzung der Gebühren für die Verrichtungen des zuständigen Amtes (Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes);
g) zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äussern Uferzone (Art. 53 Abs. 4 der Binnenschifffahrtsverordnung);
h) zur Bewilligung von Startgassen und Wasserflächen für das Wasserskifahren (Art. 54 Abs. 2 der Binnenschifffahrtsverordnung).
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Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement führt die Aufsicht über die Schiffahrt und die Tätigkeit der damit beauftragten Behörden und Amtsstellen.
Das zuständige Amt besorgt alle Aufgaben, die durch das Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt und die dazugehörenden Erlasse den Kantonen übertragen oder vorbehalten sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder eine andere kantonale Vorschrift eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig erklärt wird.
Verwahrungsgründe
Auf Kosten und Gefahr des Halters werden vom zuständigen Amt in Verwahrung genommen:
Sturmwarn- und Seerettungsdienst
¹ Für den Zürichsee, den Zugersee, den Vierwaldstättersee und den Sihlsee unterhält der Kanton einen Sturmwarndienst (Art. 26 des Bundesgesetzes). ² Der Seerettungsdienst ist Sache der Gemeinden. Sie können diese Aufgabe getrennt oder gemeinsam lösen. ³ Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungsdienst mitzuwirken (Art. 26 des Bundesgesetzes).
Segelschulen
Gewerbsmässiger Segelunterricht darf nur von Personen erteilt werden, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führerausweis zum Führen von Segelschiffen seit mindestens zwei Jahren besitzen.
Schleppangelfischerei
Auf Schiffe, aus denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet Art. 53 Abs. 1 Buchstabe a der Binnenschiffahrtsverordnung keine Anwendung.
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¹ Boote mit Motoren über 6 Kilowatt Leistung dürfen auf dem Sihl-, dem Wägitaler- und dem Lauerzersee nicht in Verkehr gebracht werden. ² Der Regierungsrat kann Ausnahmen gestatten.
Verfügungen und Entscheide, die auf Grund der Schiffahrtsgesetzgebung des Bundes oder des Kantons ergehen, können nach Massgabe der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege durch Beschwerde angefochten werden.
Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden die Verordnung über die Schiffahrt auf dem Lauerzer-, dem Sihl- und dem Wägitalersee vom 23. März 1972⁹ sowie die Verordnung über einschränkende Massnahmen für die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee und dem Zugersee vom 29. Juni 1973¹⁰ aufgehoben.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹²
¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 17-181 mit Änderungen vom 29. Juni 2006 (GS 21-82), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 14. Dezember 2016 (GS 24-91). ² SR 747.201. ³ SR 747.201.1. ⁴ Abs. 2 Bst. f in der Fassung vom 29. Juni 2006. ⁵ Abs. 2 aufgehoben am 29. Juni 2006. ⁶ Fassung vom 29. Juni 2006; bisheriger Abs. 2 aufgehoben. ⁷ Fassung vom 29. Juni 2006. ⁸ Abs. 1 in der Fassung vom 14. Dezember 2016. ⁹ GS 16-128. ¹⁰ GS 16-293. ¹¹ Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
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12 Am 1. Januar 1980 in Kraft getreten (Abl 1979 1075); Änderung vom 29. Juni 2006 am 1. Oktober 2006 (Abl 2006 1570), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 14. Dezember 2016 am 1. April 2017 (Abl 2017 530) in Kraft getreten.