784.312•Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht
784.312VSMRPVerordnung18.06.2024
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(Vom 18. Juni 2024)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 59 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt (BSG) vom 3. Oktober 1975² und auf § 2 Abs. 2 Bst. a bis d und f des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (EGzBSG) vom 25. Oktober 1979³,
beschliesst:
Diese Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer vor der Einbringung von invasiven aquatischen Neobiota, die durch Schiffe verschleppt werden können.
¹ Diese Verordnung gilt für alle auf den schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz eingesetzten immatrikulationspflichtigen Schiffe und Wasserflugzeuge, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
² Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen.
¹ Das Verkehrsamt ist zuständig für die Entgegennahme der Meldung sowie für die Erteilung der Freigabe zur Gewässernutzung (Einwasserungsfreigabe) nach § 6 und § 7 und kann dazu Ausnahmen erteilen.
² Es führt ein Verzeichnis der Schiffe mit deren Einwasserungsfreigabe.
³ Es stellt den Vollzug sicher, soweit diese Verordnung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.
¹ Das Amt für Gewässer ist zuständig für die Autorisierung der Reinigungsstellen gemäss § 5, führt ein Verzeichnis und beaufsichtigt diese.
² Es stellt sicher, dass die autorisierten Reinigungsstellen fachgemässe Reinigungen vornehmen und deren Entwässerungssystem dem Stand der Technik entspricht.
³ Es ist befugt, in Bezug auf die Reinigung, Schiffe, Reinigungs- und Einwasserungsstellen zu kontrollieren und kann Dritte mit Kontrolltätigkeiten beauftragen.
SRSZ 1.2.2025
784.312
Reinigungs-, Einwasserungs- und Kontrollstellen
Meldepflicht
Reinigungspflicht
Übergangsbestimmung
Die in den Zentralschweizer Gewässern bereits immatrikulierten Schiffe erhalten mittels Selbstdeklaration bis zum 30. September 2024 eine erstmalige Einwasserungsfreigabe.
Änderung bisheriges Recht
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird Anhang 2 der Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz vom 18. Dezember 2012⁴ (KGeoiV) wie folgt erweitert:
784.312
¹ GS 27-39. ² SR 747.201. ³ SRSZ 784.210. ⁴ SRSZ 214.111. ⁵ 1. August 2024 (Abl 2024 1572).
SRSZ 1.2.2025