784.322.1•Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee
784.322.1Konkordat20.06.1997
784.322.1
Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee
(Vom 20. Juni 1997)
Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt,² treffen für die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung:
Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung der Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
¹ Die Vorsteher der für die Schiffahrt zuständigen Direktionen und Departemente der Uferkantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Vierwaldstättersee (ISKV).
² Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsidenten und den Sekretär.
³ Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendige Änderungen der Vereinbarung vor.
¹ Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.
² Die für die Schiffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der Schiffahrt und stellen Anträge an die Schiffahrtskommission.
Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton bewilligten Standplatzes erforderlich.
¹ Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 8000 beschränkt.
SRSZ 1.1.2015
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2 Die Kontingente für die Vereinbarungskantone werden wie folgt festgelegt:
Von der Beschränkung gemäss Art. 5 sind Standplätze ausgenommen für
Auf dem Vierwaldstättersee gemäss Art. 5 zugelassene Schiffe mit Verbrennungsmotoren dürfen nur mit einer im Schiffsausweis eingetragenen Zusatzbewilligung verkehren.
1 Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden. 2 Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung und Bewilligung von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die Vorschriften der eidgenössischen Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 1979. 3 Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in dieser Bewilligung geregelt.
Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.
1 Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alphachersee gestattet.
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2 Zusätzlich zu den im Artikel 53 Abs. 2 der Binnenschiffahrtsverordnung³ erwähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, vom Längsfahrtenverbot in der inneren Uferzone ausgenommen.
Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und gemeinsam einen öffentlichen Sturmwarndienst.
Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurücktreten.
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Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft $^{4}$. Sie ist zu veröffentlichen.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26. November 1980 $^{5}$ aufgehoben.
Abl 1998 819.
SR 747.201.
SR 747.201.1.
Von der Interkantonalen Schiffahrtskommission Vierwaldstättersee auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt.
GS 17-343.
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