784.410.1•Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden und Obwalden einerseits und der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees anderseits über die finanzielle Wiederaufrichtung dieser Unternehmung auf Grund des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen vom 6. April 1939
784.410.1Gesetz12.11.1943
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Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden einerseits und der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees anderseits über die finanzielle Wiederaufrichtung dieser Unternehmung auf Grund des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 6. April 1939¹
(Vom 12. November 1943)²³
Die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sich an der finanziellen Wiederaufrichtung der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees (hienach DGV genannt) im Rahmen des Privatbahnhilfegesetzes wie folgt:
total Fr. 1 443 000.-
Die Kantone Luzern, Schwyz, Uri, Obwalden und Nidwalden beteiligen sich an der Wiederaufrichtung der DGV im Sinne von Art. 5 des Privatbahnhilfegesetzes wie folgt:
Kanton Luzern:
Kanton Schwyz:
Kanton Uri:
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Kanton Obwalden:
Kanton Nidwalden:
Leistung der Kantone im ganzen Fr. 1 443 627.90
Die Neubeteiligung des Bundes und der Kantone setzt sich wie folgt zusammen: Beitrag à fonds perdu:
| Bund | 788 000.- | |
|---|---|---|
| Kanton Luzern | 175 000.- | |
| Kanton Schwyz | 50 000.- | |
| Kanton Uri | 40 000.- | |
| Kanton Obwalden | 20 000.- | |
| Kanton Nidwalden | 10 000.- | 295 000.- Fr. 1 083 000.- |
Darlehen:
| Bund | 580 000.- | |
|---|---|---|
| Kanton Luzern | 366 500.- | |
| Kanton Schwyz | 120 500.- | |
| Kanton Uri | 102 000.- | |
| Kanton Obwalden | 51 000.- | |
| Kanton Nidwalden | 30 000.- | 670 000.- Fr. 1 250 000.- |
Neubeteiligung im gesamten Fr. 2 333 000.-
Der Betrag der Neubeteiligung ist wie folgt zu verwenden:
Die Neubeteiligung des Bundes von Fr. 1 368 000.- und der Kantone von Fr. 965 000.- werden von den Beteiligten vom 1. Januar 1942 bis zum Tage der Auszahlung zu 3 % verzinst.
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Dagegen ist das Darlehen ab 1. Januar 1942 gemäss Art. 5 nachstehend zu verzinsen und zu amortisieren.
Die Auszahlung dieser Beiträge erfolgt nach allseitiger Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung.
Die Verzichtleistungen auf frühere Darlehen von Bund (Fr. 75 000.-) und der Kantone (Fr. 478 627.90) haben rückwirkend auf den 1. Januar 1942 zu erfolgen.
Jeder Gläubiger des neuen Darlehens von Fr. 1 250 000.- erhält für seinen Anteil einen Schuldschein.
Die Zins- und Amortisationsbedingungen werden wie folgt festgesetzt: Annuität 4 % oder Fr. 50 000.-, wovon 3 % als Zins und der Rest als Amortisation gerechnet werden. Zins und Amortisation sind variabel und kumulativ für fünf Jahre in dem Sinne, dass die Jahreseinnahmen der DGV in folgender Rangfolge zu verwenden sind:
Zins und Amortisation verfallen ordentlicherweise je auf den 31. Dezember. Sofern die Annuität von Fr. 50 000.- nur teilweise herausgewirtschaftet wird, verfällt das Betreffnis für Zins und Amortisation mit der Genehmigung der Jahresrechnung durch das Eidgenössische Amt für Verkehr, spätestens jedoch am 15. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres.
Das Eidgenössische Amt für Verkehr überwacht die Einhaltung der vorstehenden Rangfolge für die Verwendung der Einnahmen. Es entscheidet im Zweifelsfalle, ob eine Aufwendung der Bestandes- oder der Ertragsrechnung zu belasten sei.
Der DGV ist es freigestellt, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise auf das Ende eines Kalenderjahres zurückzuzahlen.
Die Sanierung der Pensionskasse der DGV, die rückwirkend auf den 1. Januar 1942 vollzogen ist, stützt sich hinsichtlich der laufenden Renten auf den Ent-
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scheid des Bundesgerichtes vom 5. Januar 1942 und hinsichtlich der Beiträge des Personals und der Verwaltung, sowie der Versicherungsleistungen auf das Reglement der Pensionskasse der Ascoop vom 15. Dezember 1938 und dessen Anhang XXXII vom 2. April 1942.
Die DGV ist Verpflichtet, dem Amt für Verkehr jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren oder über die finanzielle Lage der Unternehmung Auskunft zu erteilen. Sie hat dem Amt für Verkehr alljährlich, spätestens aber auf Anfang des Geschäftsjahres, einen Bau- und Betriebsvoranschlag einzureichen.
Grössere Betriebsausgaben, die über die normalen Bedürfnisse des Unterhalts hinausgehen, sowie bedeutendere Bauten und Anschaffungen, die einen Wert von Fr. 50 000.- übersteigen, und finanzielle Beteiligungen jeder Art an andern Unternehmungen bedürfen der Zustimmung des Amtes für Verkehr.
Die Rechnungen mit Bilanz sind alljährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen und dem Eidgenössischen Amt für Verkehr bis zu dem auf das Rechnungsjahr folgenden 1. Mai zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
Die Rechnungsausweise der Gesellschaft sind nach den vom Eidgenössischen Amt für Verkehr erteilten Weisungen zu erstellen.
Der Bund ist im Verwaltungsrat der DGV durch zwei Mitglieder vertreten, die vom Bundesrat zu wählen sind.
Ausserdem hat die Aufsichtsbehörde das Recht, zu den Verhandlungen des Verwaltungsrates einen Vertreter abzuordnen. Dieser ist berechtigt, Anträge zu stellen und mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilzunehmen. Die Einladungen zu den Sitzungen sind an das Amt für Verkehr zu richten.
Aus dem jährlichen Reingewinn ist ein Betrag von mindestens 10 % einem allgemeinen Reservefonds zuzuweisen, bis dieser Fonds die Höhe von 30 % des einbezahlten Grundkapitals erreicht hat.
Die DGV verpflichtet sich zur Bildung eines Bau- und Betriebsreservefonds in der Höhe von Fr. 583 000.-, dessen Beanspruchung nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Amtes für Verkehr erfolgen darf.
Die DGV ist während fünf Jahren nach dem Abschluss dieser Vereinbarung mit Steuern und andern Abgaben an Bund, Kantone und Gemeinden nicht stärker zu belasten, als wenn sie nicht saniert worden wäre. Die Erleichterungen erfolgen
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auf dem Wege des Steuernachlasses. Die Kantone verpflichten sich, den entsprechenden Nachlass auf den kantonalen und kommunalen Steuern zu gewährleisten.
Der anliegende Sanierungsplan vom 22. Januar 1943⁴ bildet einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung, soweit er den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht widerspricht; er tritt rückwirkend auf 1. Januar 1942 in Kraft.
Über allfällige Streitigkeiten betreffend die Auslegung der Vereinbarung entscheidet der Bundesrat.
¹ GS 12-304. ² Datum der Genehmigung durch Bundesrat. ³ Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 11. Oktober 1943, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 18. Oktober 1943, vom Regierungsrat des Kantons Uri am 28. Oktober 1943, vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 8. November 1943, vom Regierungsrat des Kantons Obwalden am 2. November 1943 und vom Verwaltungsrat der DGV am 10. November 1943 genehmigt. ⁴ Nicht veröffentlicht.
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