784.410
(Vom 29. Oktober 1942)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
auf den Bericht und Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
§ 1
An der finanziellen Wiederaufrichtung der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees in Luzern im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 6. April 1939 und nach Massgabe des Sanierungsplanes vom 6. Mai 1942 beteiligt sich der Kanton Schwyz durch Verzicht auf die bestehenden Forderungen des Kantons gegenüber der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees im Betrage von Fr. 24288.-, sowie durch Gewährung eines Darlehens von Fr. 120 500.- und durch Leistung eines Beitrages à fonds perdu von Fr. 50 000.-, unter der Bedingung, dass der Bund und die übrigen Uferkantone die gemäss Sanierungsplan vom 6. Mai 1942 auf sie entfallenden Anteile ebenfalls übernehmen.
§ 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Gewährung der vorgesehenen Hilfe vom Ergebnis weiterer Verhandlungen mit den zuständigen Bundesinstanzen abhängig zu machen.
§ 3
Sofern einer der beteiligten Uferkantone seine Zustimmung zum Sanierungsplan verweigern sollte, erhält der Regierungsrat die Ermächtigung, über die endgültige Stellungnahme des Kantons zu entscheiden und allenfalls einer neuen Lösung ohne Erhöhung der in Ziffer 1 vorgesehenen Hilfe zuzustimmen.
§ 4
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
¹ GS 12-303.
SRSZ 1.1.2015