Vertrag zwischen den Ständen Zürich, Schwyz und St. Gallen betreffend die Festsetzung des Knotenpunktes, in welchem die Staatsgrenzen derselben auf dem Zürichsee bei Rapperswil zusammenlaufen | Omnilex
111.2•Vertrag zwischen den Ständen Zürich, Schwyz und St. Gallen betreffend die Festsetzung des Knotenpunktes, in welchem die Staatsgrenzen derselben auf dem Zürichsee bei Rapperswil zusammenlaufen
Vertrag zwischen den Ständen Zürich, Schwyz und St. Gallen betreffend die Festsetzung des Knotenpunktes, in welchem die Staatsgrenzen derselben auf dem Zürichsee bei Rapperswil zusammenlaufen
zwischen den Ständen Zürich, Schwyz und St. Gallen
betreffend die Festsetzung des Knotenpunktes,
in welchem die Staatsgrenzen derselben
auf dem Zürichsee bei Rapperswil zusammenlaufen
(vom 16., 17. und 19. November 1870)¹
Art. 1
Der Knotenpunkt, in welchem die Grenzen der hohen Stände Zürich, Schwyz und St. Gallen auf dem Zürichsee bei Rapperswil zusammenlaufen, liegt 100 Fuss westlich vom Löwenstein.
Art. 2
Nach allseitiger Ratifikation dieses Vertrages soll an diesem Punkte auf Unkosten sämtlicher drei Kantone ein auch beim höchsten Wasserstand sichtbarer Markstein angebracht werden. Die Regierung des Standes St. Gallen wird hierfür die erforderlichen Vorbereitungen treffen.