132.2•Staatsbeitragsgesetz
132.2Gesetz01.01.1991
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(vom 1. April 1990)¹
¹ Staatsbeiträge sind zweckgebundene geldwerte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse. Begriff
² Sie werden als Kostenanteile, Kostenbeiträge oder Subventionen ausgerichtet. Sie sind nicht oder bedingt rückzahlbar.¹⁰
³ Auf Darlehen und Beteiligungen zu Vorzugsbedingungen, Bürgschaften und sonstige Garantieerklärungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar.
⁴ Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Beiträge gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020³,¹⁸
¹⁰ Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt. Kostenanteile
a.⁹ Kostenbeiträge sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe im Globalbudget festgelegt wird. Kostenbeiträge
¹ Subventionen sind Staatsbeiträge zur Unterstützung oder Erhaltung von Leistungen im öffentlichen Interesse, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt. Subventionen
² Subventionen gelten als gebundene Ausgaben, wenn
a. durch Gesetz der Subventionszweck und der Höchstsatz festgelegt sind,
b. sie aus einem im Gesetz vorgesehenen Rahmenkredit geleistet werden,
c. das Gesetz die Bewilligung durch einen Voranschlagskredit vorsieht und Zusicherung, Abwicklung und Auszahlung im gleichen Rechnungsjahr erfolgen.
³ Die übrigen Subventionen unterliegen als neue Ausgaben den Bestimmungen der Staatsverfassung über das Finanzreferendum.
a.¹⁶ Ist die Erfüllung einer Aufgabe durch mehrere Gemeinden wirksamer oder wirtschaftlicher, kann der Kanton seine finanziellen Beiträge daran von der Zusammenarbeit der Gemeinden abhängig machen. Voraussetzung für Beiträge an Gemeinden
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Staatsbeitragsgesetz
Befristung
Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren.
Allgemeines
¹ Gesuche werden nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht behandelt.
² Staatsbeiträge werden nach dem Ausmass des öffentlichen Interesses gewährt. Der Regierungsrat regelt die Bemessungsweise, insbesondere beitragsberechtigte Ausgaben und Pauschalierung.¹⁴ ³ An Investitionen wird in der Regel ein fester Betrag ausgerichtet.
Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
a. ¹ Staatsbeiträge können im Rahmen kantonaler Projekte der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Grundlagen zeitlich befristet pauschaliert werden. Der Regierungsrat regelt die Pauschalierung solcher Staatsbeiträge in einer Verordnung.¹⁷
² Die Pauschalierung darf die Belastung des Staates und der Gemeinden nicht wesentlich verändern.
§§ 6 und 7.¹⁵
Anrechenbare Aufwendungen
¹ Aufwendungen werden nur angerechnet, soweit sie für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung erforderlich sind und den Aufwand des Staates für gleichartige Leistungen nicht übersteigen.¹²
² Abgaben, Bau- und Kapitalzinsen sind nur anrechenbar, soweit die Gesetzgebung dies bestimmt. ³ Ist der Erwerb von Grundeigentum beitragsberechtigt, werden die tatsächlichen Aufwendungen angerechnet, höchstens aber der Verkehrswert. ⁴ Bei der Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen werden der Erwerbspreis und seine angemessene Verzinsung sowie wertvermehrende Aufwendungen für die Liegenschaft, vermindert um deren Erträge, angerechnet, höchstens aber der Verkehrswert.
Staatsbeitragsgesetz
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Die Leistung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass der Gesuchsteller
¹ Über Gesuche wird durch Beschluss oder Verfügung entschieden. Der Regierungsrat kann den Entscheid den Direktionen oder Amtsstellen übertragen.
² Im Entscheid werden insbesondere aufgeführt:
³ Bei der erstmaligen Zusicherung von Subventionen ist ein Vorbehalt der Kreditbewilligung im Rahmen des Voranschlags anzubringen.
⁴ Staatsbeiträge für Investitionen werden gekürzt, wenn der Gesuchsteller vor der Zusicherung finanzielle Verpflichtungen ohne Ermächtigung der für den Entscheid zuständigen Stelle eingegangen ist.
¹ Die Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn die Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorliegen.
² Die Staatsbeiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn
³ Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Teilzahlungen.
⁴ Die Schlusszahlung wird verfügt, wenn die Schlussabrechnung durch die Subventionsbehörde genehmigt ist.
a.⁸ Staatsbeitragsempfänger haben der Finanzkontrolle die Finanzaufsicht für die Prüfung der Beitragsleistungen notwendigen Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Voraussetzungen
Entscheid
Auszahlung
1.1.21-111
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Staatsbeitragsgesetz
Zweckbindung
Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden.
Befreiung
Der Regierungsrat kann, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder andere wichtige Gründe vorliegen, die Zweckentfremdung oder die Veräußerung vorzeitig bewilligen oder von einzelnen Bedingungen und Auflagen befreien. Er erlässt Bestimmungen über die Rückforderung.
Unrechtmässig zugesicherte oder ausbezahlte Staatsbeiträge
¹ Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind, werden widerrufen oder zurückgefordert.
² Beruht die unrechtmässige Zusicherung oder Auszahlung des Staatsbeitrags auf einem schuldhaften Verhalten des Empfängers, werden die Staatsbeiträge samt Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung zurückgefordert und Schadenersatz geltend gemacht.
³ Auf die Rückforderung wird verzichtet,
a. soweit der Empfänger infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können, und
b. wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts für den Empfänger nicht leicht erkennbar gewesen ist.
Verjährung
¹ Ansprüche auf Staatsbeiträge sowie auf Rückforderungen verjahren mit Ablauf von fünf Jahren.
² Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs oder der Entstehung des Rückforderungsanspruchs.
Strafbestimmung
¹ Mit Busse bis zu Fr. 20 000 wird bestraft,
a. wer zur Erlangung eines Staatsbeitrags über erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben macht,
b. wer eine Amtsstelle über erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Leistung eines Staatsbeitrags in Unkenntnis lässt.
² Handelt der Täter aus Eigennutz, wird er mit einer Busse bis zu Fr. 50 000 bestraft.
³ Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.
⁴ Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
Staatsbeitragsgesetz 132.2
a.¹¹ ¹ Das Staatsbeitragscontrolling dient der Zielfestlegung, Planung und Steuerung der Staatsbeiträge.
² Das Staatsbeitragscontrolling ist Aufgabe der Direktionen.
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . . ⁵ Änderung bisherigen Rechts
¹ Für die Sicherung des Zweckes der Staatsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert worden sind, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
² Der Regierungsrat beschließt innert zwei Jahren, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet, über die Beitragsberechtigung Privater gemäss § 4.
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens⁶.
³ Inkrafttreten
1.1.21 - 111
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Staatsbeitragsgesetz
11 Eingefügt durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).
12 Fassung gemäss EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABl 2006, 1153). In Kraft seit 17. August 2009 (OS 64, 389).
13 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
14 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
15 Aufgehoben durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
16 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
17 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
18 Eingefügt durch Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (OS 75, 663; ABl 2019-02-15). In Kraft seit 1. Januar 2021.