141.1•Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
141.1Gesetz01.07.2023
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(vom 15. November 2021)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 27. Mai 2020³ und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 16. April 2021,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Ausländerinnen und Ausländern, soweit der Kanton nach der Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes zuständig ist.
¹ Die Gemeinde nimmt Schweizer Bürgerinnen und Bürger in ihr Bürgerrecht auf, wenn diese Voraussetzungen
² Die Gemeinde kann im Einzelfall auf die Erfüllung der Voraussetzungen ganz oder teilweise verzichten.
¹ Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungs-gerichten gesuch bei der Gemeinde ein.
² Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
³ Bürgerinnen und Bürger eines anderen Kantons erwerben mit dem Gemeindebürgerrecht zugleich das Bürgerrecht des Kantons Zürich.
1.7.23 - 121
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Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
¹ Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen nach der Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes und die ergänzenden Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen.
² Kanton und Gemeinden können die Einbürgerung von gut integrierten Ausländerinnen und Ausländern fördern.
¹ Bewerberinnen und Bewerber müssen sich im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde aufhalten.
² Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, genügen zwei Jahre Aufenthalt im Kanton.
¹ Bewerberinnen und Bewerber müssen wichtige öffentlichrechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllen.
² Der für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen massgebende Zeitraum beginnt fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und endet mit dem Abschluss des Einbürgerungsverfahrens.
³ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
¹ Bewerberinnen und Bewerber, die zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt wurden, werden nicht eingebürgert, wenn
a. im Strafregister ein Eintrag besteht, der für die kantonale Behörde einsehbar ist und der gemäß den Vorgaben des Bundesrechts die Einbürgerung ausschließt, oder
b. die Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs
weniger als fünf Jahre zurückliegt, wenn sie wegen eines Verbrechens erfolgte,
weniger als zwei Jahre zurückliegt, wenn sie wegen eines Vergehens erfolgte.
¹ Bewerberinnen und Bewerber müssen fähig sein, sich im Alltag in Wort und Schrift nach den Vorgaben des Bundesrechts in deutscher Sprache zu verständigen.
² Der Nachweis nach Abs. 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
a. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt,
b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule mit deutscher Unterrichtssprache besucht hat,
Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
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³ Der Sprachnachweis muss sich auf einen Sprachtest abstützen, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht. ⁴ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
¹ Bewerberinnen und Bewerber müssen über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Bund und Kanton sowie über Grundkenntnisse der politischen Verhältnisse im Zürcher Gemeindewesen verfügen.
² Der Nachweis nach Abs.1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
³ Der Grundkenntnistest muss anerkannten Kriterien für Testverfahren genügen. Er kann mündlich oder schriftlich absolviert werden. ⁴ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
¹ Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungs-geruch bei der für das Bürgerrechtswesen zuständigen Direktion (Direktion) ein.
² Sie leisten einen Kostenvorschuss, der den Aufwand des Verfahrens nach § 11 Abs.1 deckt. Wird der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. ³ Wer nicht im Zivilstandsregister erfasst ist, muss vor Einreichung des Einbürgerungsgeruchs seinen Personenstand beim Zivilstandsamt registrieren lassen.
e. Grundkenntnisse der hiesigen Verhältnisse
Verfahren a. Gesuch
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Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
b. Prüfung durch die Direktion
¹ Die Direktion prüft nach der Einreichung des Gesuchs, ob die Bewerberin oder der Bewerber
² Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, gibt die Direktion der Bewerberin oder dem Bewerber die Gelegenheit, das Gesuch zu ergänzen oder zurückzuziehen. Kommt diese oder dieser der Aufforderung nicht nach, weist die Direktion das Gesuch ab.
³ Sind alle Voraussetzungen erfüllt, überweist die Direktion das Gesuch der Wohnsitzgemeinde.
c. Prüfung durch die Gemeinde
¹ Die Gemeinde prüft nach der Überweisung des Gesuchs, ob die Bewerberin oder der Bewerber
² Die Gemeinden berücksichtigen die Situation von Personen angemessen, welche die Integrationskriterien nach Abs. 1 aufgrund einer Behinderung, einer Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können.
d. Erteilung des Bürgerrechts
¹ Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
² Die Direktion entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
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3 Nach der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung durch den Bund trifft die Direktion den Einbürgerungsentscheid, mit dem das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben werden.
4 Sie trifft den Einbürgerungsentscheid erst, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sämtliche Gebühren bezahlt hat.
Die Direktion ist zuständig für die Rechnungstellung und das Inkasso der Gebühren für die Entscheide des Kantons und der Gemeinde.
e. Rechnungstellung und Inkasso
Die Direktion entscheidet über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht.
Schweizer Bürgerrecht
¹ Der Gemeindevorstand oder eine Kommission entscheiden über die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht.
Kantons- und Gemeindebürgerrecht
² Bürgerinnen und Bürger werden auf Gesuch aus dem Gemeindebürgerrecht entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde besitzen oder ihnen dieses für den Fall der Entlassung zugesichert ist.
³ Mit der Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht wird die gesuchstellende Person zugleich aus dem Kantonsbürgerrecht entlassen, sofern sie kein weiteres Bürgerrecht einer Zürcher Gemeinde besitzt.
¹ Die Direktion beaufsichtigt die Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz.
Aufsicht
² §§ 167–169 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015⁴ sind anwendbar.
Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten sowie die besonderen Personendaten über
Bearbeiten von Personendaten
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Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Elektronische Abwicklung des Verfahrens
¹ Kanton und Gemeinden wickeln die Einbürgerungsverfahren von Ausländerinnen und Ausländern über eine Applikation ab, die von der Direktion betrieben wird.
² Die Verfahren mit den Bewerberinnen und Bewerbern können elektronisch abgewickelt werden, wenn diese dazu ihre Einwilligung geben. ³ Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Gebühren
¹ Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Entscheide in Bürgerrechtsangelegenheiten des Kantons.
² Die Gemeinden regeln die Gebühren für Entscheide in Bürgerrechtsangelegenheiten der Gemeinden. ³ Wer bei Einreichung des Gesuchs das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat, zahlt die halbe Gebühr. ⁴ Wer bei Einreichung des Gesuchs das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat, zahlt keine Gebühr.
F. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nicht-rückwirkung
Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, ist das bisherige Recht anwendbar.
Anpassung des kommunalen Rechts
¹ Gemeinden, die in der Gemeindeordnung für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer zwei Organe vorsehen, bezeichnen dafür innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein einziges Organ.
² Bis zu dieser Anpassung gilt folgende Regelung: a. Der Gemeindevorstand ist zuständig für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer, die
Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) 141.1
Das Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926 wird aufgehoben.
Aufhebung bisherigen Rechts
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1 OS 78, 167. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023. 3 ABl 2020-06-12. 4 LS 131.1.