141.11•Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
141.11Verordnung01.07.2023
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(vom 29. März 2023)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 4, 9 Abs. 4, 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 15. November 2021 (KBüG)³,
beschliesst:
Für jede Bewerberin und jeden Bewerber sind dem Einbürgerungsgesuch folgende Unterlagen beizulegen:
Die Gemeinde holt bei den zuständigen Betreibungsämtern einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, um die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c KBüG zu prüfen.
¹ Auf das Verfahren sind §§ 10 und 17–19 anwendbar.
² Die Gemeinde teilt der eingebürgerten Person nach Eintritt der Rechtskraft die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht mit. ³ Sie teilt dem Zivilstandsamt die Einbürgerung und das Datum der Rechtskraft mit.
Gesuchsunterlagen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Verfahren
¹ Die Zahlungsverpflichtungen gemäß § 6 KBüG sind insbesondere nicht erfüllt, wenn für den massgebenden Zeitraum Betreibungsregistereinträge über nicht bezahlte Forderungen bestehen.
Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen
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Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBuV)
2 Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, werden nicht berücksichtigt, wenn
3 Das Gemeindeamt holt bei den zuständigen Betreibungsämtern einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, um die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gemäss Abs. 1 zu prüfen.
Deutschland
Das Gemeindeamt sorgt dafür, dass Bewerberinnen und Bewerber Zugang zu einem Deutschtest haben.
Grundkenntnis-test
¹ Ein Grundkenntnis-test muss den folgenden Anforderungen entsprechen:
² Das Gemeindeamt stellt den Gemeinden einen kantonalen Grundkenntnis-test kostenlos zur Verfügung.
Gesuch
a. Einreichung
¹ Bewerberinnen und Bewerber reichen dem Gemeindeamt das Einbürgerungsgesuch elektronisch oder in Papierform ein.
² Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Dokumente beizulegen:
b. Kostenvorschuss
Das Gemeindeamt kann in Einzelfällen, insbesondere beim Vorliegen besonderer Umstände gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht⁵ und Art. 9 BüV, auf die Leistung eines Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichten.
Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBuV)
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Zieht die Bewerberin oder der Bewerber nach Abschluss der notwendigen Abklärung für die Prüfung gemäß § 12 KBuG in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, bleibt die bisher mit dem Gesuch befasste Behörde zuständig.
¹ Die zuständige Behörde kann das Verfahren sistieren, wenn einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllt sind und sie deren Erfüllung innerhalb eines Jahres erwartet.
² Sie verbindet die Sistierung mit Auflagen oder Bedingungen.
³ Ist gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Strafverfahren hängig, sistiert das Gemeindeamt das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
⁴ Die Sistierung ist gebührenfrei.
Liegen Hinweise vor, die gegen die Erteilung des Bürgerrechts sprechen, kann das Gemeindeamt die Kantonspolizei oder eine kommunale Polizei mit weiteren Abklärungen beauftragen.
Das Gemeindeamt und die Gemeinde halten die Ergebnisse ihrer jeweiligen Erhebungen im Bericht gemäss Art. 17 BüV fest.
Wohnsitzwechsel
Sistierung
Polizeiliche Abklärungen
Erhebungsbericht
¹ Die Gemeinde kann mit der Bewerberin oder dem Bewerber ein Einbürgerungsgespräch führen. Sie prüft dabei insbesondere die Integrationskriterien gemäß § 12 Abs. 1 lit. c–e und g KBuG.
² Sie führt das Gespräch nach Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers in deutscher Standardsprache oder in Deutschschweizer Dialekt. Sie passt das Gespräch an die in § 8 KBuG geforderten Deutschkenntnisse an.
³ Bewerberinnen und Bewerber dürfen sich von einer volljährigen Bezugsperson begleiten lassen.
⁴ Die Gemeinde protokolliert das Einbürgerungsgespräch oder dokumentiert es mit einer Tonaufnahme.
¹ Mit Kindern vor dem vollendeten zwölften Altersjahr wird kein Einbürgerungsgespräch geführt. Sie dürfen bei Familien gesuchen am Gespräch anwesend sein.
² Mit Kindern ab dem vollendeten zwölften Altersjahr wird das Gespräch dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechend geführt. Bei Kindern vor dem vollendeten 16. Altersjahr muss eine volljährige Bezugsperson anwesend sein.
Einbürgerungsgespräch
a. im Allgemeinen
b. mit Kindern vor dem vollendeten 16. Altersjahr
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Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBuV)
Bezug von Sozialhilfe
Um zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber Sozialhilfe gemäss Art. 7 Abs. 3 BüV bezogen hat, holt die Gemeinde bei der zuständigen Sozialhilfebehörde eine Bestätigung ein.
Persönliche Umstände
¹ Bestehen Hinweise auf persönliche Umstände gemäss § 12 Abs. 2 KBuG, gibt die Gemeinde der Bewerberin oder dem Bewerber Gelegenheit, einen entsprechenden Nachweis einzureichen. Die Bewerberin oder der Bewerber trägt die Kosten für diesen Nachweis.
² Bestehen Zweifel am eingereichten Nachweis, kann die Gemeinde bei einer sachverständigen Person einen Bericht oder ein Gutachten einholen. Die Gemeinde trägt die Kosten dafür.
Durch Gemeindeversammlung oder Gemeindeparlament
a. Verfahren
¹ Ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig, stellt der Gemeindevorstand Antrag.
² Er teilt einen ablehnenden Antrag der Bewerberin oder dem Bewerber vorgängig unter Angabe der Gründe mit. Er gibt ihr oder ihm die Möglichkeit,
a. sich zum Antrag zu äussern oder
b. das Gesuch zurückzuziehen.
³ Der Beschluss über die Einbürgerung enthält Namen, Vornamen und Geburtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers.
b. Information der Stimmberechtigten
¹ Die Einladung zur Gemeindeversammlung enthält die Anzahl der Einbürgerungsgesuche.
² Der Beleuchtende Bericht enthält für jede Bewerberin oder jeden Bewerber Namen, Vornamen und Geburtsjahr.
c. Personendaten
Die Gemeinde löscht Personendaten der Bewerberin oder des Bewerbers im Internet, sobald der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist. Vorbehalten bleibt die Regelung der Unveränderbarkeit von amtlichen Publikationen.
Inhalt des Beschlusses
Die Gemeinde hält in ihrem Beschluss fest, dass die Erteilung des Gemeindebürgerrechts unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der Einbürgerungsbewilligung des Bundes steht.
Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBuV)
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¹ Die Gemeinde teilt dem Gemeindeamt nach Eintritt der Rechtskraft ihren Entscheid und die zu erhebende Gebühr mit.
² Die Bezirksräte teilen dem Gemeindeamt ihre Rekursentscheide nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit und geben an, ob diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
Mitteilungs-pflichten
a. das Gemeindebürgerrecht erteilt ist und
b. die Voraussetzungen gemäß § 11 KBuG erfüllt sind.
² Das Gemeindeamt beantragt nach der Erteilung des Kantonsbürgerrechts beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes.
Erteilung des Kantonsbürgerrechts
¹ Die Gebühr für die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht beträgt Fr. 500.
² Wird das Gesuch elektronisch eingereicht, kann das Gemeindeamt die Gebühr angemessen herabsetzen.
³ Weist das Gemeindeamt das Gesuch ab, beträgt die Gebühr Fr. 200. Zieht die Bewerberin oder der Bewerber das Gesuch zurück, wird keine Gebühr auferlegt.
⁴ Die für die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht auferlegte Gebühr ist ungeachtet einer späteren Abweisung oder eines späteren Rückzugs des Gesuchs geschuldet.
⁵ Das Gemeindeamt kann die Gebühr aus besonderen Gründen ganz oder teilweise erlassen.
Kantonale Gebühren
Die Direktion überweist den Gemeinden die ihnen zustehenden Gebühren mindestens einmal jährlich.
¹ Das Gemeindeamt erlässt den kantonalen Einbürgerungsentscheid gemäß § 13 Abs. 3 KBuG, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 KBuG erfüllt sind.
² Es teilt den Einbürgerungsentscheid mit:
a. der eingebürgerten Person,
b. der Gemeinde,
c. dem Zivilstandsamt,
d. dem Migrationsamt,
e. dem Amt für Militär und Zivilschutz,
f. dem SEM.
Gemeinde-gebühren
Kantonaler Einbürgerungs-entscheid
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Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBuV)
Erhebungen a. durch die Polizei
¹ Das Gemeindeamt kann von der Kantonspolizei oder einer kommunalen Polizei einen Bericht einholen, insbesondere über das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 10 BüV.
² Bestehen Zweifel am Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft, kann das Gemeindeamt die Kantonspolizei oder eine kommunale Polizei mit zusätzlichen Abklärungen beauftragen.
b. durch die Gemeinden
Das Gemeindeamt kann die Gemeinde, in der die Bewerberin oder der Bewerber Wohnsitz hat, mit den erforderlichen Erhebungen beauftragen.
Erhebungsbericht
Das Gemeindeamt und die Gemeinde halten die Ergebnisse ihrer jeweiligen Erhebungen im Bericht gemäss Art. 17 BüV fest.
Gebührenanteil
Das Gemeindeamt überweist den Gemeinden für ihre Erhebungen einmal im Jahr einen Anteil an der vom SEM erhaltenen Gebühr.
Einreichung des Gesuchs
¹ Wer auf das Gemeindebürgerrecht verzichten will, reicht das Gesuch der zuständigen Gemeindebehörde ein. Dem Gesuch ist das Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand beizulegen.
² Wer auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten will, reicht das Gesuch dem Gemeindeamt mit folgenden Beilagen ein:
Mitteilung des Entscheids
¹ Die zuständige Behörde teilt die Entlassung und das Datum der Rechtskraft dem Zivilstandsamt mit.
² Das Gemeindeamt teilt die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zusätzlich dem Amt für Militär und Zivilschutz mit.
Kantonale Gebühr
Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht ist gebührenfrei.
Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) 141.11
¹ Die zuständigen Behörden erfassen und übermitteln alle Datenerfassung für das Gesuch erforderlichen Daten und Dokumente elektronisch.
² In Papierform eingereichte Dokumente werden nach ihrer elektronischen Erfassung vernichtet oder zurückgesandt.
Das Gemeindeamt erteilt den zuständigen Personen der Gemeinden Zugriff auf die Applikation. Zugriff
Das Gemeindeamt ist verantwortlich für die Sicherheit der Applikation. Es legt Massnahmen zur Erreichung der Schutzziele gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)⁴ fest und überprüft deren Einhaltung regelmässig. Datenschutz und Informationssicherheit
Das Gemeindeamt und die Gemeinden sind berechtigt, Auswertungen gemäss § 9 Abs. 2 IDG zu erstellen. Auswertungen
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¹ OS 78, 175: Begründung siehe ABI 2023-04-06. ² Inkrafttreten: 1. Juli 2023. ³ LS 141.1. ⁴ LS 170.4. ⁵ SR 141.0. ⁶ SR 141.01.