142.21
Ausländerrechtliche Gebührenordnung
(Änderung vom 19. August 2025)
Die Sicherheitsdirektion verfügt:
Die ausländerrechtliche Gebührenordnung vom 7. Januar 2011 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1.1–1.9.2.3 unverändert.
1.9.2.4 Personen, die in offizieller Mission in die Schweiz kommen (z.B. Angehörige ausländischer Verwaltungen für die Dauer der dienstlichen Tätigkeit). Ihre Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren sind von den Gebühren befreit, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Ziff. 1.9.2.5–1.11 unverändert.
Ziff. 3.1 und 3.2 unverändert.
3.3 Rückstufung von einer Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung Fr. 500.00
Ziff. 5.1–5.1.2 unverändert.
5.1.3 Ausweise N, F, S und Ci Fr. 10.00
Diese Gebühr ist zusätzlich zu den übrigen Gebühren zu entrichten. Bei nicht erwerbstätigen Asylsuchenden (Ausweis N): Gebühr zulasten des Kantonalen Sozialamts
Ziff. 5.2–5.10 unverändert.
5.11 Dringlichkeitsbehandlung, Porti, Fotokopien
Ziff. 5.11.1–5.11.3 unverändert.
Ziff. 5.11.4 wird aufgehoben.
Ziff. 5.11.5 unverändert.
5.11.6 Zustellung des Ausländerausweises (Porto und Versand) Fr. 7.00
Ziff. 5.12 und 5.13 unverändert.
Sicherheitsdirektion
Mario Fehr
24.10.2025 - OS Band 80
142.21
Ausländerrechtliche Gebührenordnung
Rechtskraft und Inkrafttreten
Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. November 2025 in Kraft (ABl 2025-08-29).