142.21•Ausländerrechtliche Gebührenordnung
142.21Erlass24.01.2011
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(vom 7. Januar 2011)¹,²
Die Sicherheitsdirektion,
gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz vom 24. Oktober 2007 (GebV-AIG¹⁷)⁸ sowie auf die kantonale Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966⁵,
verfügt:
1.1 Gebührenerhebung
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung veranlasst. Es dürfen nur die nachstehend aufgeführten Gebühren erhoben werden.
1.2¹⁷ Gebühren für ablehnende Entscheide
Die Gebühren für ablehnende Entscheide und für Verfahren, die als gegenstandslos abgeschrieben oder durch Nichteintreten erledigt werden, entsprechen denjenigen für erteilte Bewilligungen. Sie umfassen insbesondere die Gebühren für die Erteilung, Ausstellung und Zustellung der Bewilligungen sowie diejenigen für die Abnahme und Erfassung der Daten für den Ausländerausweis. Sie werden mit dem gemäss Ziff. 1.8 zu erhebenden Vorinkasso verrechnet. Dies gilt auch für die Visumgebühren (Ziff. 5.6).
1.3¹⁷ Haftung Dritter
Personen, die für den Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit ihr solidarisch für die Bezahlung der Gebühren. Mandatierte Rechtsvertretende sind von dieser Haftung ausgenommen.
1.4 Einzelgebühr
Die Gebührenansätze gelten für Einzelpersonen. Jedes Mitglied einer Familie gilt als Einzelperson.
1.5 Gruppengebühr
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Einzelgebühren.
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1.6¹⁴ Auslagen/Spesen
¹ Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich
1.6.1¹⁷ Honorare für Experten, für das Zeugnis eines Vertrauensarztes, für medizinische Gutachten und Behandlungen sowie für Dolmetscher und Übersetzungen;
1.6.2 Kosten für Bestätigungen, Bescheinigungen, Betreibungsregisterauszüge, Fotokopien und andere Unterlagen;
1.6.3 Kosten für Abklärungen im Ausland;
1.6.4¹⁷ Porto und Telefonkosten;
1.6.5 Kosten für Arbeiten, die Dritte ausführen.
² Diese Kosten werden zusätzlich zur Gebühr in Rechnung gestellt, wo nichts anderes ausdrücklich geregelt ist.
1.7 Fälligkeit
¹ Gebühren und Auslagen werden fällig
1.7.1 mit der Mitteilung an den Pflichtigen;
1.7.2 im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des letztinstanzlichen Entscheids.
² Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung bzw. ab Rechtskraft des letztinstanzlichen Entscheids.
1.8¹⁴ Inkasso
Die Gebühren und Auslagen für eine Bewilligung werden in der Regel im Voraus erhoben. Für andere kostenpflichtige Amtshandlungen werden sie mittels Rechnung erhoben. In begründeten Fällen (Wohnort/Sitz im Ausland, Zahlungsrückstand usw.) können sie per Nachnahme in Rechnung gestellt oder die Leistung eines Vorschusses verlangt werden.
1.9¹⁴ Herabsetzung und Erlass von Gebühren
1.9.1 Allgemeines
In begründeten Fällen können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden.
1.9.2 Erlass
¹ Gebührenfreie Bewilligungen erhalten
1.9.2.1 Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, ohne Rücksicht auf den Aufenthalts- oder Reisezweck.
1.9.2.2 Bundesstipendiaten oder Stipendiaten internationaler Organisationen und der bilateralen oder multilateralen technischen Zusammenarbeit (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. d–f GebV-AIG¹⁷).
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1.9.2.3 Arbeitskräfte im freiwilligen Landdienst, sofern die Vermittlung durch Agriviva, Postfach 1538, 8401 Winterthur, erfolgt.
1.9.2.4²⁰ Personen, die in offizieller Mission in die Schweiz kommen (z.B. Angehörige ausländischer Verwaltungen für die Dauer der dienstlichen Tätigkeit). Ihre Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren sind von den Gebühren befreit, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
1.9.2.5 Neueingereiste Asylsuchende in den ersten sechs Monaten.
1.9.2.6 Vom Staatssekretariat für Migration (SEM) anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, gleichgültig, ob sie erwerbstätig oder erwerbslos sind, bei der ersten Erteilung.
1.9.2.7 Personen, welchen vom Bundesrat vorübergehender Schutz gewährt wurde, unabhängig davon, ob sie erwerbstätig oder erwerbslos sind, bei der ersten Erteilung.
1.9.2.8 Die Ermächtigung zur Visumerteilung für ausländische Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben.
1.9.2.9 Mitglieder des Olympischen Komitees.
1.9.2.10 Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs- und Grenzgängerbewilligung für EU/EFTA-Staatsangehörige, sofern eine Zusicherung gemäss Ziff. 2.1 nachstehend vorliegt.
² Die Gebührenbefreiung bezieht sich auf die Bewilligungsgebühr (Ziff. 2) und die Erfassung der Daten für den Ausländerausweis (Ziff. 5.2). Personen, die einen Ausländerausweis in Kreditkartenformat erhalten, haben die Gebühr für die Ausstellung des Ausländerausweises (Ziff. 5.1) sowie die Zustellungsgebühr (Ziff. 5.11.6) zu entrichten.¹⁷
1.9.3 Herabsetzung
Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren wird in der Regel eine reduzierte Gebühr erhoben.
1.1.26-131
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1.10¹³ Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EU oder der EFTA sind und die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit machen, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis. Es gelten die gleichen Gebührenansätze wie für Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können.
1.11¹³ Die Gebühr für Datenbearbeitungen im Zentralen Migrationsystem (ZEMIS; Art. 10 Abs. 2 GebV-AIG¹⁷) ist in den Gebührenansätzen der Ziff. 2–5 enthalten.
2.1 Zusicherung einer Bewilligung, Ermächtigung zur Visumerteilung
2.1.1 AIG¹⁷ Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00
2.1.2 EU/EFTA¹⁴ Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00
2.1.3¹⁶ Verlängerung der Zusicherung einer Bewilligung, Ermächtigung zur Visumerteilung Fr. 40.00
2.2¹⁴ Behandlung von Gesuchen um Bewilligung der Einreise, wenn die Einreisebewilligung vom SEM zu erteilen ist:
2.2.1 AIG¹⁷ Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00
2.2.2 EU/EFTA¹⁴ Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00
2.3¹⁴ Niederlassungsbewilligung (AIG¹⁷ und EU/EFTA)
2.3.1¹² Erteilung:
2.3.1.1 AIG¹⁷ Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00
2.3.1.2 EU/EFTA¹⁴ Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00
2.3.2 Verlängerung der Kontrollfrist Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00
2.3.3 Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00
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2.3.4 Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Ausland-abwesenheit bestehen bleibt Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00
2.4 Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung
2.4.1 Erteilung: 2.4.1.1 AIG¹⁷ Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.4.1.2 EU/EFTA¹⁴ Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 2.4.1.3 EU/EFTA¹⁴, sofern Zusicherung (Ziff. 2.1) vorliegt kostenlos
2.4.2 Verlängerung: 2.4.2.1 AIG¹⁷ Fr. 75.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.4.2.2 EU/EFTA¹⁴ Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00
2.5¹⁴ Stellenantritt, Einverständnis, Kantons-, Stellen- und Berufswechsel 2.5.1 AIG¹⁷ Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.5.2¹⁷ EU/EFTA Fr. 65.00
2.6¹⁴ Arbeitsbestätigung für Künstler Fr. 95.00
2.7¹³ Ausweis Ci für erwerbstätige Ehepartner und Kinder von Angehörigen ausländischer Vertretungen oder intergouvernementaler Organisationen (IO) 2.7.1 Erteilung AIG¹⁷ und EU/EFTA Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.7.2 Verlängerung AIG¹⁷ und EU/EFTA Fr. 75.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.7.3 Kantons-, Stellen- und Berufswechsel AIG¹⁷ Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00
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3.1¹⁴ Verwarnungen bzw. Androhung des Widerrufs der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung Fr. 300.00 3.2¹⁴ Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung Fr. 500.00 3.3¹⁹ Rückstufung von einer Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung Fr. 500.00 3.4 und 3.5¹⁵
4.1¹⁴ Ausweis N für Asylsuchende
¹ Die Ausweise N können jeweils längstens für ein Jahr ausgestellt bzw. um ein Jahr verlängert werden.¹⁷ ² Ist ein Familienmitglied erwerbstätig (auch bei teilweiser Fürsorgeunterstützung), gehen die Gebühren zulasten der Ausweisinhaber.
4.1.1 Erstausstellung für sechs Monate kostenlos 4.1.2 Verlängerung (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 (wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten des Kantonalen Sozialamts) 4.1.3 Stellenantritt, Stellen- und Berufswechsel Fr. 40.00 4.1.4 Änderung des Ausweises N Fr. 40.00 (Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse, Einreisedatum, Tätigkeit und/oder Arbeitgeber/in bzw. deren Eintrag usw. Wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten des Kantonalen Sozialamts) 4.1.5 Ausstellung eines Duplikatausweises Fr. 22.00 (wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten des Kantonalen Sozialamts) 4.1.6–4.1.9¹⁵
4.2¹⁴ Ausweis F für vorläufig Aufgenommene und S für Schutzbedürftige
Die Ausweise F und S können jeweils längstens für zwölf Monate ausgestellt bzw. um zwölf Monate verlängert werden.
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4.2.1 Erstausstellung (Ausweis F für vorläufig Aufgenommene) Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 4.2.2 Erstausstellung (Ausweis F für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und S) kostenlos 4.2.3 Verlängerung (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 4.2.4¹⁸ 4.2.5 Bewilligung des Kantonswechsels Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 4.2.6 Änderung des Ausweises F und S Fr. 40.00 (Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Tätigkeit und/oder Arbeitgeber/in bzw. deren Eintrag usw.) 4.2.7¹⁷ Änderung der Adresse innerhalb Kanton oder Gemeinde Fr. 30.00 4.2.8 Ausstellung eines Duplikatausweises Fr. 40.00
5.1¹² Ausstellung des Ausländerausweises
5.1.1 AIG¹⁷ Fr. 22.00 Diese Gebühr ist zusätzlich zu den übrigen Gebühren zu entrichten.
5.1.2 EU/EFTA¹⁴ Fr. 10.00 Diese Gebühr ist zusätzlich zu entrichten zur Gebühr für die Niederlassungsbewilligung (Ziff. 2.3), für die Änderung des Ausländerausweises (Ziff. 5.3.1.2) und für die Ausstellung eines Duplikatausweises (Ziff. 5.4.2). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren ist die Ausweisgebühr inbegriffen.
5.1.3²⁰ Ausweise N, F, S und Ci Fr. 10.00 Diese Gebühr ist zusätzlich zu den übrigen Gebühren zu entrichten. Bei nicht erwerbstätigen Asylsuchenden (Ausweis N): Gebühr zulasten des Kantonalen Sozialamts
5.2¹⁷ Abnahme und Erfassung der Daten
5.2.1¹⁶ Abnahme und Erfassung der biometrischen Daten für den biometrischen Ausländerausweis Fr. 20.00
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5.2.2¹⁶ Abnahme und Erfassung der Fotografie und der Unterschrift für den nicht biometrischen Ausländerausweis Fr. 15.00
Bei EU/EFTA-Bewilligungen ist diese Gebühr nur zur Gebühr für die Niederlassungsbewilligung (Ziff. 2.3), für die Änderung des Ausländerausweises (Ziff. 5.3.1.2) und für die Ausstellung eines Duplikatausweises (Ziff. 5.4.2) zusätzlich zu entrichten. Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren wird diese Gebühr nicht erhoben.
5.3¹⁴ Mutationen
5.3.1 Änderung des Ausländerausweises (Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Einreise-datum, Tätigkeit und/oder Arbeitgeber/in bzw. deren Eintrag usw.)
5.3.1.1 AIG¹⁷ (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00
5.3.1.2 EU/EFTA¹⁴ Fr. 40.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00
5.3.1.3 Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00
5.3.2¹⁷ Änderung der Adresse innerhalb Kanton oder Gemeinde
5.3.2.1 AIG (Erwachsene und Kinder) Fr. 30.00
5.3.2.2 EU/EFTA Fr. 30.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 20.00
5.3.2.3 Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder) Fr. 30.00
5.3.3¹⁷ Änderung der Auslandadresse der Grenzgänger
5.3.3.1 AIG (Erwachsene und Kinder) Fr. 30.00
5.3.3.2 EU/EFTA Fr. 30.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 20.00
5.4¹² Ausstellung eines Duplikatausweises
5.4.1 AIG¹⁷ (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00
5.4.2 EU/EFTA¹⁴ Fr. 40.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00
5.4.3¹³ Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00
5.5 Einholen eines Strafregisterauszugs des Heimatstaates Fr. 25.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 12.50
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5.6 Visum
5.6.1 Verlängerung eines Schengenvisums Fr. 45.00 Kinder unter 6 Jahren gebührenfrei
5.6.2 Prüfung des Visumantrags bzw. des Antrags auf Visumverlängerung durch Migrationsamt Fr. 45.00
5.6.3 Erteilung des Rückreisevisums Fr. 90.00 Kinder zwischen 6 und 12 Jahren Fr. 50.00 Kinder unter 6 Jahren gebührenfrei
5.7¹⁴ Verpflichtungserklärung für visumpflichtige Ausländer
5.7.1 Bestätigung durch die Gemeinde (Solvenzprüfung) Fr. 30.00
5.7.2 Bestätigung durch das Migrationsamt (Visierung, Weiterleitung an SEM). Bei gleichzeitiger Behandlung mehrerer Personen der gleichen Familie wird die Gebühr nur einmal erhoben. Fr. 30.00
5.7.3 Bestätigung durch das Migrationsamt, wenn juristische Personen als Garanten auftreten (Visierung, Weiterleitung ans SEM) Fr. 40.00
5.7.4 Expresszuschlag: Übersteuerung der Empfehlung an die Schweizer Vertretung innert 24 Stunden Fr. 50.00
5.8 Verpflichtungserklärung für nicht visumpflichtige Ausländer Fr. 40.00
5.9 Wiedererwägung im erstinstanzlichen Verfahren bis Fr. 300.00 Diese Gebühr darf nur erhoben werden, wenn die erstinstanzliche Verfügung an einem Mangel leidet, den der Gesuchsteller mehrheitlich zu vertreten hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes vom 24. Mai 1959⁵).
5.10 Bestätigungen und Auskünfte ausserhalb einer Gesuchsbehandlung für auf besonderes Begehren erteilte Bestätigungen oder für im privaten Interesse des Gesuchstellers liegende schriftliche Auskünfte bis Fr. 200.00
5.11²⁰ Dringlichkeitsbehandlung, Porti, Fotokopien
5.11.1 Zuschlag, wenn dringliche Behandlung eines Geschäfts gewünscht wird 50% der Gebühr
5.11.2 Express-Zuschlag (Porto) nach Aufwand
1.1.26-131
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5.11.3 Orientierungskopie an Arbeitgeber (einschliesslich Porto und Versand) Fr. 10.00
5.11.4²¹
5.11.5 Fotokopien oder Ausdruck aus dem elektronischen Dossier
5.11.6²⁰ Zustellung des Ausländerausweises (Porto und Versand) Fr. 7.00
5.12 Bearbeitung von Anträgen um Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Weiterleitung an Bund (einschliesslich Porto) Fr. 30.00
5.13¹⁴ Bestätigung des Aufenthaltsstatus und der Personalien zuhanden Zivilstandsamt Fr. 40.00
6.¹⁵
¹ OS 66, 73; Begründung siehe ABl 2011, 120. ² Inkrafttreten: 24. Januar 2011. ³ LS 175.2. ⁴ LS 681. ⁵ LS 682. ⁶ SR 142.20. ⁷ SR 142.201. ⁸ SR 142.209. ⁹ SR 143.5. ¹⁰ SR 192.12.
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11 Eingefügt durch Vfg. vom 16. Februar 2011 (OS 66, 231; ABl 2011, 547). In Kraft seit 1. März 2011. 12 Fassung gemäss Vfg. vom 16. Februar 2011 (OS 66, 231; ABl 2011, 547). In Kraft seit 1. März 2011. 13 Eingefügt durch Vfg. vom 20. Juni 2016 (OS 71, 359; ABl 2016-07-01). In Kraft seit 1. November 2016. 14 Fassung gemäss Vfg. vom 20. Juni 2016 (OS 71, 359; ABl 2016-07-01). In Kraft seit 1. November 2016. 15 Aufgehoben durch Vfg. vom 20. Juni 2016 (OS 71, 359; ABl 2016-07-01). In Kraft seit 1. November 2016. 16 Eingefügt durch Vfg. vom 25. November 2019 (OS 75, 1; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020. 17 Fassung gemäss Vfg. vom 25. November 2019 (OS 75, 1; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020. 18 Aufgehoben durch Vfg. vom 25. November 2019 (OS 75, 1; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020. 19 Eingefügt durch Vfg. vom 19. August 2025 (OS 80, 241; ABl 2025-08-29). In Kraft seit 1. November 2025. 20 Fassung gemäss Vfg. vom 19. August 2025 (OS 80, 241; ABl 2025-08-29). In Kraft seit 1. November 2025. 21 Aufgehoben durch Vfg. vom 19. August 2025 (OS 80, 241; ABl 2025-08-29). In Kraft seit 1. November 2025.