142.51•Verordnung über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV)
142.51Verordnung01.10.2004
142.51
(vom 18. August 2004)¹
¹⁰ Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)³ und dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998⁵ sowie der dazu erlassenen Verordnungen betreibt das Migrationsamt folgende elektronische Datensammlungen:
a.⁸ der elektronischen Aufbewahrung der asyl- und ausländerechtlichen Akten, b. der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäften.
² Im ELAR werden insbesondere folgende Personendaten und besonderen Personendaten bearbeitet:¹⁰
1.1.23 - 119
142.51
V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV)
Prozessunterstützungs- und Monitoring-System
a.⁷ ¹ Das PuM dient
² Es enthält Personendaten aus dem ELAR und dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie Daten zum Verfahrensstand und zum Verlauf der asyl- und ausländerechtlichen Verfahren.
MiGEK
b.⁹ ¹ Das MiGEK dient
c. der Vereinbarung von Terminen für die Erfassung von Daten für den Ausländerausweis.
² Das MiGEK enthält Personendaten aus dem ELAR und dem ZEMIS sowie Daten zur Terminvereinbarung für die Erfassung der Daten für den Ausländerausweis.
³ Es gelten folgende Zugriffsberechtigungen:
V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV)
142.51
¹ Das Migrationsamt beschafft die im ELAR, im PuM und im MiGEK enthaltenen Personendaten in der Regel bei den im Ausländer- und Asylwesen geführten Personenregistraturen des Bundes, den Einwohnerkontrollen, den kommunalen Sozialbehörden, dem Kantonalen Sozialamt, den Polizeiorganen und den Organen der Strafrechtspflege.¹⁰
² Im Übrigen beschafft es die Daten bei den betroffenen Personen und im Einzelfall bei anderen Amtsstellen und Personen.
¹ Die betroffene Person ist verpflichtet, dem Migrationsamt die für das ELAR benötigten Angaben zu machen.¹⁰
² Das Migrationsamt kann die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente ins Deutsche verlangen.
¹⁰ ¹ Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden melden dem Migrationsamt folgende Daten ausländischer Personen:
Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gemäß Art. 82f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)⁴,
j. Anmeldungen zur Arbeitsvermittlung, Ablehnungen von Anträgen um Arbeitslosenentschädigung, Aberkennungen der Vermittlungsfähigkeit und Beendigungen der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung,
Beschaffung von Personendaten
Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen
Mitwirkungspflichten der Behörden
1.1.23 - 119
142.51
V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV)
k. Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 82 d VZAE,
² Bei Verfahren zur Überprüfung des Aufenthaltsrechts wegen Widerrufsgründen gemäss Art. 62 oder 63 AIG kann das Migrationsamt die kantonalen und kommunalen Polizeien mit Erhebungen beauftragen.
Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei
¹⁰ Die Kantonspolizei ist befugt, die im ELAR enthaltenen Personendaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Vollzugs der Zwangsmassnahmen im Ausländer- und Asylrecht zu bearbeiten.
Bekanntgabe von Daten
¹ Befindet sich eine ausländische Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, teilt das Migrationsamt seine Entscheide und die darin enthaltenen Personendaten den Strafvollzugsbehörden mit.
² Auf Anfrage gibt das Migrationsamt Personendaten aus dem ELAR und dem PuM bekannt¹⁰:
Verantwortliches Organ
⁶ Das Migrationsamt ist verantwortliches Organ im Sinne von § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007². Es bezeichnet eine Datenverantwortliche oder einen Datenverantwortlichen.
Datensicherheit
¹ Der Zugriff auf ELAR, PuM und MiGEK erfolgt nach Benutzerprofilen und ist mit Passwörtern gesichert.¹⁰
² Die Datenübermittlung an Fremdsysteme erfolgt chiffriert.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
¹ OS 59, 252. ² LS 170.4. ³ SR 142.20. ⁴ SR 142.201. ⁵ SR 142.31.
V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV) 142.51
6 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 331; AB1 2008, 916). In Kraft seit 1. Oktober 2008. 7 Eingefügt durch RRB vom 31. Mai 2016 (OS 71, 366; AB1 2016-06-10). In Kraft seit 1. Oktober 2016. 8 Fassung gemäss RRB vom 31. Mai 2016 (OS 71, 366; AB1 2016-06-10). In Kraft seit 1. Oktober 2016. 9 Eingefügt durch RRB vom 6. Juli 2022 (OS 77, 459; AB1 2022-07-15). In Kraft seit 1. November 2022. 10 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2022 (OS 77, 459; AB1 2022-07-15). In Kraft seit 1. November 2022. 11 Aufgehoben durch RRB vom 6. Juli 2022 (OS 77, 459; AB1 2022-07-15). In Kraft seit 1. November 2022.
1.1.23-119 5
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-142_51",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "1",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-142_51-2004_08_18-2004_10_01-119",
"ordnungsnummer": "142.51"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "142.51"
}
}