161.1•Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1Verordnung01.01.2005
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(vom 27. Oktober 2004)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 5, 12 Abs. 3, 47 und 56 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)³,
beschliesst:
Teil: Allgemeines
Direktion im Sinne von § 10 Abs. 3 GPR und im Sinne dieser Verordnung ist die Direktion der Justiz und des Innern.
¹ Die Stimmregister werden durch die politischen Gemeinden geführt.
² Stimmregisterführerin oder Stimmregisterführer ist die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber. Der Gemeindevorstand kann eine andere Gemeindeangestellte oder einen anderen Gemeindeangestellten bezeichnen.²¹
a.¹⁸ ¹ Die Stadt Zürich führt das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.
² Sie erfasst die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in einem separaten Stimmkreis gemäß § 17 GPR.
³ Die Direktion schliesst mit der Stadt Zürich eine Vereinbarung über die Einzelheiten der Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und die zu leistende Entschädigung.
a. Schweizer Bürgerinnen oder Schweizer Bürger sind,
b. das 18. Altersjahr zurückgelegt haben,
c. in der Gemeinde politischen Wohnsitz gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte⁵ und Art. 1 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte⁶ haben und
Zuständige Direktion
Stimmregister
a. Zuständigkeit
b. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
c. Bestand
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d.¹⁵ nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten sind.
² Im Stimmregister oder in Zusatzregistern werden ferner eingetragen:¹⁹
a. Fahrende, welche die politischen Rechte in ihrer Heimatgemeinde ausüben,
b. weitere Personen mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde, die gemäss dem Recht der anerkannten kirchlichen Körperschaften stimm- und wahlberechtigt sind.
d.¹⁹ Angaben
²⁴ ¹ Das Stimmregister enthält über jede Person folgende Angaben:
a. Name, Vorname und Geschlecht,
b. Geburtsdatum,
c. Adresse,
d. Heimatgemeinden und Heimatkantone,
e.¹² Umfang der Stimmberechtigung,
f. Zugehörigkeit zu einem Stimmkreis gemäss § 17 GPR.
² Das Stimmregister beruht soweit möglich auf den Daten des Einwohnerregisters.
e.¹⁹ Eintragungen
¹ Vor einer Wahl oder Abstimmung werden Eintragungen bis zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorgenommen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
² Für stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird das Register nach den Bestimmungen des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 2014ᵃ und der dazugehörigen Verordnung⁹ geführt.²⁴
³ Will eine Fahrende oder ein Fahrender die politischen Rechte in der Heimatgemeinde ausüben, so bestätigt sie oder er schriftlich, in keiner andern Gemeinde politischen Wohnsitz zu haben. Die Registerführerin oder der Registerführer prüft, ob die oder der Fahrende nicht im Stimmregister einer andern Heimatgemeinde eingetragen ist.
f.¹⁹ Auskunftserteilung
Auf Anfrage erhalten Stimmberechtigte Auskunft über die Stimmberechtigung und Wählbarkeit einer bestimmten Person.
g.¹⁹ Mitteilungspflicht
a. bei umfassenden Beistandschaften wegen dauernder Urteilsunfähigkeit der betroffenen Personen:
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b. bei Vorsorgeaufträgen wegen dauernder Urteilsunfähigkeit der betroffenen Personen:
a.²⁸ ¹ Die Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und von Unterschriften für eine Volksinitiative oder ein Referendum sind gewahrt, wenn die notwendigen Unterlagen bis zum Ende der Frist bei der zuständigen Behörde eingetroffen sind.
² Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmt die wahlleitende Behörde in der Wahlanordnung die Uhrzeit.
¹ Die Direktion erstellt in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband der Gemeindeschreiber und der kommunalen Verwaltungsfachleute Mustervorlagen für Formulare, die für den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung benötigt werden.
² Die Mustervorlagen werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Der Kanton und die Gemeinden versenden Dokumente, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wieder beschafft werden können, eingeschrieben.
¹ Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der politischen Rechte erforderlich sind, werden keine Gebühren erhoben. Abweichende Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte³ bleiben vorbehalten.
² Bei Kantonsratswahlen und bei Wahlen und Abstimmungen im Gebiet eines Zweckverbandes oder eines Notariatskreises wird der Aufwand für einen Urnengang nach der Zahl der Stimmberechtigten auf die beteiligten politischen Gemeinden verlegt.
¹ Erfordert die Ausübung eines politischen Rechts eine schriftliche Erklärung, so kann eine nicht schreibkundige oder nicht schreibfähige Person eine andere stimmberechtigte Person beauftragen, für sie die Erklärung abzugeben.
Fristwahrung
Mustervorlagen
Sicherung von Original-dokumenten
Gebühren und Aufwandersatz
Nicht schreibfähige Personen
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2 Die beauftragte Person ergänzt die Erklärung mit ihrem Namen und ihrer Unterschrift, ferner mit einem Zusatz, der das Vertretungsverhältnis offen legt, wie «in Vertretung» oder «im Auftrag».
3 Bei Wahlen und Abstimmungen wird die Stellvertretung nur auf dem Stimmrechtsausweis offen gelegt.
4 Die beauftragte Person bewahrt Stillschweigen über den Inhalt der empfangenen Anweisung.
Elektronische Stimmabgabe
¹ Für Versuche zur elektronischen Stimmabgabe kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.
² Der Regierungsrat regelt das Erforderliche.
Teil: Wahlen und Abstimmungen
Zuständigkeit
a. Bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen
¹ Der Regierungsrat nimmt folgende Aufgaben des II. Teils des GPR über die Wahlen und Abstimmungen wahr:²⁹
a. Aufgaben, die das GPR ausdrücklich dem Regierungsrat zuweist,
b. Zuweisung eines Amtes bei einer Unvereinbarkeit, wenn sich die betroffene Person nicht selbst entscheidet (§ 30 Abs. 2 GPR),
c. Anordnung von kantonalen Wahlen und Abstimmungen (§§ 57–59 GPR),
d. Veröffentlichen der Abstimmungsvorlage sowie Verfassen und Veröffentlichen des Beleuchtenden Berichts (§§ 63 und 64 GPR),
e. Anordnung von Nachzählungen (§ 75 Abs. 4 GPR),
f. Losziehung nach § 79 Abs. 1 GPR (durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Regierungsrates),
g. Beschlussfassung über das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung und Veröffentlichung (§§ 80 und 81 Abs. 2 GPR),
h. Feststellung der Rechtskraft des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses (§ 83 Abs. 1 GPR),
Bericht und Antrag nach Kantonsratswahlen gemäss § 107 GPR,
j. Anordnung einer Nachwahl (§ 108 Abs. 3 GPR).
² Die Direktion erfüllt folgende Aufgaben:
a. Anordnung des Erforderlichen bei Unregelmäßigkeiten (§ 12 Abs. 2 GPR),
b. Festlegung der weiteren Daten zur kostenlosen Benutzung des Wahl- und Abstimmungsprogramms (§ 21 Abs. 3 lit. b GPR),
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³ Die übrigen Aufgaben werden vom Statistischen Amt erfüllt. Abweichende Bestimmungen dieser Verordnung bleiben vorbehalten.
a. ¹ Soweit bei kantonalen kirchlichen Erneuerungswahlen und Abstimmungen die Aufgaben der wahlleitenden Behörde dem Kanton übertragen werden (§ 17 a Abs. 2 lit. a und b Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 [KiG]⁴), erfüllt die Direktion die Aufgaben nach § 13 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung. Zudem setzt sie Frist nach §§ 49 Abs. 1 und 53 Abs. 1 GPR an und erklärt vorgeschlagene Personen als gewählt (§ 54 a Abs. 1 GPR). Die übrigen übertragenen Aufgaben werden vom Statistischen Amt erfüllt.²⁹
² Bei kantonalen kirchlichen Ersatzwahlen werden alle dem Kanton übertragenen Aufgaben vom Statistischen Amt erfüllt.
Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros organisiert das Wahlbüro in der Weise und legt die Verfahrensabläufe so fest, dass die Wahl- und Stimmzettel korrekt und fristgemäß im Sinne von § 39 Abs. 3 und 4 ausgewertet werden können.
Bei der vorzeitigen Stimmabgabe in den Abstimmungslokalen wird der Urrendienst von Mitgliedern des Wahlbüros versehen.
Wahlbüro
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c. Kontrolle und Überwachung der Urnen
Die Leiterinnen und Leiter der Abstimmungslokale oder die Gemeindeangestellten gemäss § 15 Abs. 3 GPR überzeugen sich vor dem Einsatz der Urnen, dass sie leer sind. Danach verschliessen sie diese und schützen sie vor unbefugtem Einwerfen von Wahl- oder Stimmzetteln und vor Entwendung.
d. Urnenrapport
¹ Bei der Stimmabgabe an der Urne halten die Leiterinnen und Leiter der Abstimmungslokale und die Gemeindeangestellten gemäss § 15 Abs. 3 GPR täglich im Urnenrapport fest, wie viele Stimmrechtsausweise abgegeben worden sind.
² Die Stimmrechtsausweise werden sicher verwahrt und zusammen mit dem Urnenrapport dem Wahlbüro übergeben.
e. Ruhe und Ordnung
¹ Der Urnendienst stellt Ruhe und Ordnung im und um das Abstimmungslokal sicher.
² Während den Urnenöffnungszeiten dürfen die Abstimmungslokale und deren Zugänge für keinen andern Zweck benutzt werden.
³ Auf den Zugängen dürfen Unterschriften für Initiativen und Referenden gesammelt werden, wenn die Stimmabgabe dadurch nicht behindert wird.
Vier-Augen-Prinzip
¹ Vorgänge im Wahlbüro, die einen Einfluss auf den Ausgang der Wahl oder Abstimmung haben können, sowie die Bearbeitung der Antwortkuverts in der Gemeindekanzlei gemäss § 37 werden durch mindestens ein weiteres Mitglied des Wahlbüros oder der Gemeindeverwaltung überwacht oder kontrolliert.
² Kein Mitglied des Wahlbüros darf alleinigen Zugriff auf die Wahl- und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise haben.
Publikationsorgane der Bezirke
Der Bezirksrat bezeichnet die amtlichen Publikationsorgane des Bezirks und veröffentlicht seinen Beschluss.
Stellungnahme und Mitteilung
¹ Hat eine Person ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus einem Amt oder um Teilentlassung gestellt, so holt das Organ, das über das Gesuch zu entscheiden hat, beim Organ, dem diese Person angehört, eine Stellungnahme ein.
² Hat das Organ die vorzeitige Entlassung oder die Teilentlassung bewilligt, so informiert es die Behörde, der bei der Ersatzwahl die Wahlleitung obliegt.
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¹² ¹ Die Erneuerungswahlen finden wie folgt statt:
| Amt | Amts-dauer | Erste Wahl gemäß dieser Verordnung | Kehrordnung der Erneuerungswahlen |
|---|---|---|---|
| a. Nationalrat, Ständerat | 4 Jahre | 2007 | |
| b. Kantonsrat, Regierungsrat | 4 Jahre | 2007 | |
| c. Bezirksbehörden sowie Staats-anwältinnen und Staatsanwälte | 4 Jahre | 2005 | |
| d. Bezirksgerichte | 6 Jahre | 2008 | |
| e. Notarinnen und Notare | 4 Jahre | 2006 | |
| f.²¹ Gemeindebehörden, Gemeinde-parlament | 4 Jahre | 2006 | |
| g. Friedensrichterinnen und Friedensrichter | 6 Jahre | 2009 | |
| h. ...¹⁴ |
² Die Erneuerungswahlen für die Zürcher Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates finden am zweitletzten Sonntag im Oktober statt (Art. 19 Abs. 1 Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976⁵; Art. 82 Abs. 2 KV²).
²⁹ ¹ Auf den Wahlvorschlägen wird für jede vorgeschlagene Person angegeben:
² Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist.
³ Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu.
⁴ Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
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5 Abs. 3 gilt auch für Begehren um Durchführung einer Bestätigungswahl an der Urne für Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 13 Abs. 3 KiG⁴). Solche Begehren können nicht eingesehen werden.²⁵
Prüfung
a.²⁹ die vorgeschlagenen Personen wahlfähig sind und die Angaben gemäss § 24 Abs. 1 lit. a, b und d mit jenen im Stimmregister übereinstimmen,
b. die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind.
Angaben auf gedruckten Wahlzetteln
²⁹ ¹ Auf den gedruckten Wahlzetteln wird für jede vorgeschlagene Person angegeben:
a. Name und Vorname,
b. Geburtsjahr,
c. Wohnort,
d. Beruf,
e. Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon innehat,
f. Parteizugehörigkeit.
² Bei einem Namen gemäss § 24 Abs. 2 wird dieser zusätzlich oder anstelle des Vornamens angegeben.
³ Auf dem Beiblatt wird darauf hingewiesen, dass dieses nicht als Wahlzettel verwendet werden darf und die Stimme auch andern wahlfähigen Personen gegeben werden kann.
⁴ Kommen mehrere gedruckte Wahlzettel zum Einsatz (§ 55 a Abs. 1 GPR), wird auf diesen die Kurzbezeichnung gemäss § 24 Abs. 4 angegeben.
⁵ Werden mehrere Wahlvorschläge zu einem einzigen gedruckten Wahlzettel zusammengefasst (§ 55 a Abs. 2 GPR), wird bei jeder vorgeschlagenen Person auf die Kurzbezeichnung des betreffenden Wahlvorschlages hingewiesen.
Wahl von Teilämtern
²⁹ ¹ Bei der Wahl von Richterinnen und Richtern wird in der Fristansetzung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf die Beschäftigungsgrade hingewiesen.
² Die Vorschriften über die Einreichung von Wahlvorschlägen, die stille Wahl und die Verwendung gedruckter Wahlzettel gemäss §§ 50–56 GPR gelten für je eine Gruppe von vorgeschlagenen Personen mit gleichem Beschäftigungsgrad.
³ Auf den Wahlzetteln wird auf den Beschäftigungsgrad des zu besetzenden Teilamtes hingewiesen.
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4 In der Wahlanleitung werden die Stimmberechtigten darauf hingewiesen, dass sie den Namen derselben Person auf jede Liste mit unterschiedlichem Beschäftigungsgrad setzen können.
²⁹ ¹ Der Regierungsrat legt die kantonalen Wahltermine fest. Er gibt die kantonalen und die eidgenössischen Wahltermine jeweils bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres vor den nächsten Wahlen bekannt.
Wahl- und Abstimmungstermine
² Die reservierten eidgenössischen Abstimmungstermine sind gleichzeitig die reservierten kantonalen Abstimmungstermine. Die Direktion gibt die reservierten Abstimmungstermine für die vier folgenden Kalenderjahre bis spätestens Ende August des Jahres der Erneuerungswahl des Regierungsrates bekannt.
³ Der Regierungsrat gibt den Gemeinden frühzeitig bekannt,
a. welche Vorlagen an einem reservierten Abstimmungstermin zur Abstimmung kommen,
b. ob an einem reservierten Abstimmungstermin weder eine eidgenössische noch eine kantonale Vorlage zur Abstimmung kommt,
c. zusätzliche Wahl- oder Abstimmungstermine.
a.²⁹ ¹ Für kantonale Volksabstimmungen stellt die Staatskanzlei die Beleuchtenden Berichte gemäß § 64 GPR in einer Abstimmungszeitung zusammen.
² Die Staatskanzlei erlässt Vorschriften über den Zeitpunkt der Einreichung und den Umfang der Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees oder der Gemeinden nach § 64 Abs. 1 lit. c GPR. Ergreifen mehrere Gemeinden ein Gemeindereferendum, bezeichnen sie gegenüber der Staatskanzlei aus ihrer Mitte eine Vertreterin.
³ Die Staatskanzlei kann unter den Voraussetzungen von § 64 Abs. 4 GPR Stellungnahmen abändern oder zurückweisen.
b.²⁸ ¹ Wird im Beleuchtenden Bericht für Einzelheiten auf eine Internetseite verwiesen, ist deren Adresse aufzuführen.
² Die wahlleitende Behörde gewährleistet, dass die auf einer Internetseite publizierten Einzelheiten ab Veröffentlichung des Beleuchtenden Berichts nicht mehr verändert werden und nach der Volksabstimmung auffindbar bleiben.
Beleuchtender Bericht
a. Kantonale Volksabstimmungen
b. Verweisungen auf eine Internetseite
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Information der Stimmberechtigten
3 Für Personen ohne Internetzugang wird eine Möglichkeit zur Verfügung gestellt, kostenlos Einsicht in die auf einer Internetseite veröffentlichten Einzelheiten zu nehmen. Im Beleuchtenden Bericht wird auf diese Möglichkeit hingewiesen.
¹ Die Gemeinden informieren die Stimmberechtigten insbesondere über folgende Punkte:
a. allgemeine Informationen:
b. briefliche Stimmabgabe:
1.²⁹ Voraussetzungen und Vorgehen bei brieflicher Stimmabgabe (§ 69 GPR), 2. Aufforderung, dass jede und jeder Stimmberechtigte ein eigenes Stimmzettelkuvert verwendet und dieses verschliessen soll, 3. Information über den Zeitpunkt der letzten Leerung des Briefkastens und Postfachs der Gemeindeverwaltung, wenn der Zeitpunkt vorverlegt ist (§ 70 Abs. 2 GPR),
c. Stimmabgabe an der Urne:
² Die Informationen werden auf den entsprechenden Wahl- und Abstimmungsunterlagen aufgedruckt, notfalls auf einem separaten Informationsblatt.
Stimmrechtsausweis
¹² ¹ Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten für jeden Wahl- oder Abstimmungstag einen neuen Stimmrechtsausweis zu.
² Der Stimmrechtsausweis enthält folgende Angaben:
³ Er enthält zudem ein einziges Feld für die Unterschrift der stimmberechtigten Person (§ 68 Abs. 1 und Abs. 3 und § 69 Abs. 1 lit. a GPR).
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Wer während der letzten vier Wochen vor einem Urnengang den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nur gegen den Nachweis, dass er oder sie das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.
¹ Stimmberechtigte, welche die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nicht erhalten haben, können diese bei der Stimmregisterführerin oder beim Stimmregisterführer beziehen.
² Der Stimmrechtsausweis wird entsprechend markiert.
Wohnsitzwechsel
Nachbezug
¹ Die stimmberechtigte Person übergibt dem Mitglied des Wahlbüros den unterzeichneten Stimmrechtsausweis, lässt den Wahlzettel, soweit erforderlich, abstempeln und legt die Wahl- oder Stimmzettel in die Urne.²⁹
² Die Mitglieder des Wahlbüros dürfen an der Urne keine Kenntnis vom Inhalt der Wahl- und Stimmzettel nehmen.
³ Diese Bestimmungen gelten auch für die Gemeindeangestellten gemäß § 15 Abs. 3 GPR anlässlich der vorzeitigen Stimmabgabe in der Gemeindekanzlei.
Stimmabgabe an der Urne
Stellvertretung
¹ Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne nehmen die Mitglieder des Wahlbüros den Stimmrechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel der vertretenen Person nur entgegen, wenn diese den Stimmrechtsausweis unterzeichnet hat.²⁹
² Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechtsausweis ab.
³ Bei Wahlen und Abstimmungen in einer Schul- oder Kirchgemeinde ist nicht erforderlich, dass auch die Vertreterin oder der Vertreter dieser Gemeinde angehört.
Stellvertretung
¹ Die bei der Gemeindekanzlei brieflich eingegangenen Antwortkuverts werden sicher verwahrt.
² Werden die Antwortkuverts ungeöffnet in die Urne gelegt, so wird deren Zahl täglich gezählt oder geschätzt und im Protokoll festgehalten.
Briefliche Stimmabgabe
a. Ohne Vorbearbeitung
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b. Mit Vorprüfung
29 ¹ Die Gemeindeangestellten prüfen die Antwortkuverts gemäss § 69 a GPR. Dabei gilt:
a. Enthält ein Antwortkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettelkuverts als unterzeichnete Stimmrechtsausweise, sind die unterzeichneten Stimmrechtsausweise gültig und die Stimmzettelkuverts werden ungeöffnet in die Urne gelegt.
b. Andernfalls sind die Stimmrechtsausweise ungültig und die Stimmzettelkuverts werden ungeöffnet ausgeschieden.
c. In Zweifelsfällen werden die Unterlagen in das Antwortkuvert zurückgesteckt und dieses wird verschlossen in die Urne gelegt.
² Sie halten täglich die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmrechtsausweise sowie der in die Urne gelegten Antwortkuverts fest.
Festlegung der Auszahlweise
¹ Die Präsidentin oder der Präsident der wahlleitenden Behörde legt vor jedem Wahlgang fest, bei welchen Personen die Stimmen einzeln ausgezählt werden. Die übrigen Personen werden gesamthaft unter «Vereinzelte» erfasst.
² Zeigt sich während des Auszählens, dass eine unter «Vereinzelte» fallende Person gewählt werden könnte, kann die Präsidentin oder der Präsident der wahlleitenden Behörde anordnen, dass auch deren Stimmen einzeln ausgezählt werden.
³ Bei kantonalen Wahlen werden die Entscheide nach Abs. 1 und 2 vom Statistischen Amt getroffen.¹²
Beginn der Bearbeitung und Auszählung
29 ¹ Das Wahlbüro kann mit der Bearbeitung des Wahl- und Stimmmaterials am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages beginnen. Die Auszählung darf erst nach der Urnenschliessung erfolgen.
² Die Bearbeitung des Stimmmaterials am Vortag umfasst folgende Handlungen:
a. Öffnen der Stimmzettelkuverts,
b. Trennen und Bündeln der einzelnen Stimm- und Wahlzettel nach Vorlagen bzw. Wahlen,
c. bei Mehrheitswahlen das Erfassen der Stimmen der Kandidierenden mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Programm, aber ohne Auszählung der erfassten Stimmen,
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d. bei Verhältniswahlen:
³ Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros trifft Vorkehrungen, damit der Ausgang der Wahl oder Abstimmung nicht vor Schliessung der Urnen abgeschätzt werden kann.
⁴ Die wahlleitende Behörde bzw. bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen die Direktion bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahl- und Stimmzettel ausgewertet sein sollen. Die Qualität der Auswertung der Wahl- und Stimmzettel geht der Einhaltung der Zeitvorgabe vor.¹²
⁵ Finden gleichzeitig Wahlen oder Abstimmungen auf der Ebene des Bundes, des Kantons, des Bezirks, des Kreises oder der Gemeinde statt, so werden die Wahl- und Stimmzettel in dieser Reihenfolge ausgewertet.
Die Abläufe im Wahlbüro werden so festgelegt, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.
Wahrung des Stimmgeheimnisses
²⁹ Stimmzettelkuverts, die von den Gemeindeangestellten im Rahmen der Vorprüfung nach § 37 in die Urne gelegt worden sind, werden gemäss § 43 weiterbearbeitet.
Vorgeprüfte Stimmzettelkuverts
²⁹ ¹ Enthält ein Antwortkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettelkuverts als unterzeichnete Stimmrechtsausweise, sind die unterzeichneten Stimmrechtsausweise gültig. Das Wahlbüro bearbeitet den Inhalt der Stimmzettelkuverts gemäss § 43 weiter.
Bearbeitung der Antwortkuverts
² Andernfalls sind die Stimmrechtsausweise ungültig und die Stimmzettelkuverts werden ungeöffnet ausgeschieden.
²⁹ ¹ Enthält ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache nur einen Wahl- oder Stimmzettel, ist dieser gültig.
Bearbeitung der Stimmzettelkuverts
² Enthält ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel, wird gemäss § 72 Abs. 2 GPR wie folgt gezählt:
a. Lauten die Zettel gleich, ist einer von ihnen gültig. Die restlichen sind überzählig.
b. Lauten die Zettel nicht gleich, ist einer von ihnen ungültig. Die restlichen sind überzählig.
³ Die Ungültigkeitsgründe gemäss §§ 72 Abs. 1 und 98 Abs. 1 GPR bleiben vorbehalten.
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Stempelung bei gedruckten Wahlzetteln
²⁹ ¹ Standen für eine bestimmte Wahl mehrere gedruckte Wahlzettel zur Verfügung, wird ein Wahlzettel mit einem Kontrollstempel versehen:
² Weist ein Wahlzettel bei der Auszählung keinen Kontrollstempel auf, ist der Wahlzettel ungültig.
³ Enthält bei der brieflichen Stimmabgabe ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel ohne Kontrollstempel, ist einer von ihnen ungültig. Die restlichen sind überzählig.
Zählung bei Mehrheitswahlen
Ist eine Person vor dem Wahlgang öffentlich zur Wahl vorgeschlagen worden, so wird eine Stimme selbst dann dieser Person zugerechnet, wenn die Angaben auf dem Wahlzettel
Protokoll
²⁹ ¹ Das Protokoll des Wahlbüros oder des Stimmkreises nennt
a.¹⁹ die Zahl der Stimmberechtigten, b. die Zahl der Stimmenden, gebildet aus der Summe:
² Für jede Abstimmungsvorlage und für jeden Wahlgang nennt das Protokoll ferner die Zahl der eingegangenen Wahl- oder Stimmzettel und davon die Zahl der ungültigen, der leeren und der gültigen Zettel.
³ Bei einer Abstimmung nennt das Protokoll ferner unter der Zahl der gültigen Stimmzettel:
1.¹² für die Vorlage wie auch für den Gegenvorschlag: die Zahl der leeren Antwortfelder und der ungültigen Stimmen, die Zahl der Ja-Stimmen und die Zahl der Nein-Stimmen,
2.¹² für die Stichfrage: die Zahl der leeren Antwortfelder und der ungültigen Antworten sowie die Zahl der Stimmen, welche die eine oder die andere Vorlage vorziehen.
Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
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4 Bei einer Wahl nennt das Protokoll ferner unter den gültigen Wahlzetteln die Zahl
5 Das Protokoll gibt ferner Aufschluss über
6 Hat eine Gemeinde ihr Gebiet in Stimmkreise eingeteilt, so werden deren Protokolle direkt der wahlleitenden Behörde übermittelt.
¹ Das unterzeichnete Protokolldoppel des Wahlbüros muss bis spätestens Dienstag nach dem Urnengang, 11.00 Uhr, bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein.
² Aus den Hilfsunterlagen muss ersichtlich sein, wie und durch wen die einzelnen Schritte bei der Auswertung vorgenommen worden sind.
³ Die Wahl- und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise werden so verpackt sowie versiegelt oder plombiert, wie sie beim Auszählen sortiert worden sind. Sie dürfen nicht zusammen mit dem Protokoll verpackt werden.
⁴ Die Wahl- und Stimmzettel, die Stimmrechtsausweise und die Hilfsunterlagen werden sicher aufbewahrt, bis Rechtsmittelverfahren, welche die Wahl oder Abstimmung betreffen, erledigt sind. Danach werden sie vernichtet.
Sicherung des Ergebnisses
¹ Ein knapper Ausgang der Abstimmung gemäß § 75 Abs. 3 GPR liegt in der Regel dann vor, wenn der Anteil der Ja-Stimmen zwischen 49,8 und 50,2 Prozent der Summe der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen liegt.
² Bei einer Mehrheitswahl liegt ein knapper Ausgang in der Regel in folgenden Fällen vor:
a. Die Stimmendifferenz zwischen einer gewählten und einer nicht gewählten Person, die das absolute Mehr ebenfalls erreicht hat, beträgt weniger als 0,8 Prozent der Stimmen der gewählten Person.
Knapper Ausgang
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b. Eine Person wird wegen Nichterreichens des absoluten Mehrs nicht gewählt, und die Differenz zwischen ihrer Stimmenzahl und dem absoluten Mehr beträgt weniger als 0,8 Prozent des absoluten Mehrs.
Auswertungs- und Ergebnisprotokoll
¹ Hat die wahlleitende Behörde die Ermittlung des Ergebnisses einer kommunalen Wahl oder Abstimmung dem Wahlbüro übertragen (§ 75 Abs. 5 GPR), können die Protokollangaben gemäß § 47 dieser Verordnung und die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung (§ 80 GPR) in einem einzigen Protokoll festgehalten werden.²⁹
² Es gelten die Formvorschriften von § 74 Abs. 2 GPR.
Verweisung
Die vorstehenden Vorschriften über Mehrheitswahlen gelten auch für die Wahl des Kantonsrates, soweit das Gesetz oder die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln.
Mehrfachkandidaturen
²⁹ Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag zur Wahl vorgeschlagen werden. Andernfalls entfernt das Statistische Amt ihren Namen von allen Wahlvorschlägen.
Listen
²⁹ Die Angaben auf den Listen entsprechen jenen auf den gedruckten Wahlzetteln gemäß § 26 Abs. 1. Die Parteizugehörigkeit wird nicht erwähnt.
Zusammenstellung der Kandidierenden
¹ Das Statistische Amt stellt die Namen der Personen, die auf den Listen des Wahlkreises genannt sind, in alphabetischer Reihenfolge zusammen, unter Angabe der Listenbezeichnung und der Listennummer.²⁹
² Sie macht die Zusammenstellung den Wahlbüros der Gemeinden bekannt.
Listengruppen
a.¹² die Vertreterinnen oder Vertreter der Unterzeichnenden der Listen eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Statistischen Amt abgegeben haben,
b. sämtliche Listen aus verschiedenen Wahlkreisen stammen,
c. die Listen die gleiche Bezeichnung tragen.
² Die Vertreterinnen und Vertreter der Unterzeichnenden der Listen sind in Zusammenarbeit mit der Direktion berechtigt, sprachliche Differenzen in den Listenbezeichnungen zu bereinigen.
Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
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³ Liegen Listen mit gleicher Bezeichnung vor, die gemäss Abs. 1 nicht als Listengruppe zu behandeln sind, werden die Listenvertreterinnen und -vertreter aufgefordert, ihre Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen zu versehen. Können sie sich nicht einigen, versieht die Direktion die Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen.
¹ Der auf dem Wahlzettel bezeichneten Liste werden als Zusatzstimmen zugerechnet:
² Enthält ein Wahlzettel ausschliesslich Zusatzstimmen, ist er ungültig.
³ Bei fehlender oder ersatzlos gestrichener Listenbezeichnung und Listennummer zählen die leeren Linien als leere Stimmen.²⁸
¹ Das Protokoll des Wahlbüros oder des Stimmkreises nennt²⁹ Protokoll
d. die Zahl der leeren Stimmen.
² Das Protokoll gibt ferner Aufschluss über
³ Die Protokolle des Wahlbüros oder der Stimmkreise werden direkt dem Statistischen Amt übermittelt.¹²
Die Direktion veröffentlicht:
a. für jeden Wahlkreis den zusammengezogenen Inhalt der Protokolle der Wahlbüros und Stimmkreise, ferner die Wählerzahl jeder Liste, die Fünf-Prozent-Grenze gemäss § 102 Abs. 3 GPR und die Angabe, ob eine Liste diesen Grenzwert erreicht hat,
Publikation
1.10.22 - 118
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Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Ständerat
14.23 Der Versand des Stimmmaterials an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und deren Stimmabgabe an der Urne richten sich nach Art. 12 und 13 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober 2015⁹.
Nationalrat
29 Die Bereinigungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte⁵ endet am zweiten Montag nach dem Schlusstermin für die Wahlanmeldung gemäss § 110 GPR.
Teil: Kantonale Initiativen
Initiativkomitee
¹ Die Mitglieder des Initiativkomitees einer Volksinitiative geben der Direktion schriftlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse bekannt. Sie bestätigen durch eigenhändige Unterschrift ihre Mitgliedschaft.
² Die Direktion prüft die Stimmberechtigung der Mitglieder. ³ Anordnungen und Zustellungen gehen an die Vertreterin oder den Vertreter des Initiativkomitees. Diese oder dieser und im Verhinderungsfall die Stellvertretung sind berechtigt, im Namen der andern Mitglieder des Komitees zu handeln. Vorbehalten bleibt das Mehrheitserfordernis für den Rückzug der Initiative gemäß §§ 138 c und 138 d GPR.¹²
Vorprüfung
¹ Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative werden innert Monatsfrist nach ihrer Einreichung vorgeprüft.
² Ist eine Volksinitiative im Sinne der Vorprüfung korrekt, wird sie von der Direktion nach Absprache mit dem Initiativkomitee im Amtsblatt veröffentlicht.
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Bei der Veröffentlichung der Volksinitiative im Amtsblatt wird neben den in § 125 GPR genannten Angaben auch der Wohnort der Mitglieder des Initiativkomitees publiziert.
Veröffentlichung
¹ Die Unterschriften einer Volksinitiative werden nach politischen Gemeinden getrennt gesammelt und eingereicht.
Unterschriftenliste
² Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so bildet ein jedes Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste. Unterschriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite aufgeführt werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt werden können.
Prüfung der Unterzeichnungen
¹² ¹ Bei der Prüfung der Unterzeichnungen der Unterschriftenlisten verfahren die Stimmregisterführenden nach den Vorgaben von Art. 19 Abs. 2 und 3 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte⁶.
² Die Stimmregisterführenden bescheinigen die Zahl der gültigen Unterzeichnungen der ihnen zur Prüfung unterbreiteten Unterschriftenlisten. Sie datieren die Bescheinigung, unterschreiben sie und senden die geprüften Listen zurück.
³ Die Stimmregisterführenden wahren das Stimmgeheimnis.
⁴ Ist eine Initiative nicht zustande gekommen, erhalten die Mitglieder des Initiativkomitees und die betroffenen Unterzeichnenden Einsicht in die Unterschriftenlisten, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.
a.¹² ¹ Hat der Regierungsrat beantragt, eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs für vollständig ungültig zu erklären, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach § 130 Abs. 2 Satz 2 GPR.
² Andernfalls beschliesst der Kantonsrat innert 23 Monaten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung, sofern weder der Regierungsrat einen Gegenvorschlag beantragt noch der Kantonsrat die Ausarbeitung eines solchen beschlossen hat.
³ In den übrigen Fällen beschliesst der Kantonsrat innert 29 Monaten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung.
b.¹² ¹ Hat der Regierungsrat dem Kantonsrat beantragt, eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung vollständig ungültig zu erklären, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach § 130 Abs. 2 Satz 2 GPR.
⁵
Behandlung im Kantonsrat
a. Ausformulierte Initiativen
b. Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung
1.10.22 - 118
161.1
Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
2 Beschliesst der Kantonsrat, eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ohne Gegenvorschlag umzusetzen, unterbreitet ihm der Regierungsrat innert 16 Monaten nach Einreichung der Initiative Bericht und Antrag über die Umsetzungsvorlage. Der Kantonsrat beschliesst darüber innert 23 Monaten nach Einreichung der Initiative.
3 Beschliesst der Kantonsrat, die Initiative umzusetzen und einen Gegenvorschlag zur Umsetzungsvorlage auszuarbeiten, so unterbreitet ihm der Regierungsrat innert 19 Monaten nach Einreichung der Initiative Bericht und Antrag über die Umsetzungsvorlage sowie den Gegenvorschlag. Der Kantonsrat beschliesst darüber innert 29 Monaten nach Einreichung der Initiative.
Information und Terminplanung
c.¹² ¹ Die Staatskanzlei teilt der zuständigen Direktion den Beginn der Sammelfrist einer Volksinitiative mit. Die zuständige Direktion teilt der Staatskanzlei mit, welche Form die Initiative aufweist (Art. 25 Abs. 1 KV²).
² Die Direktion der Justiz und des Innern teilt der Staatskanzlei die Einreichung der Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative mit.
³ Die Staatskanzlei erstellt für jede eingereichte Volksinitiative eine Terminplanung und führt sie laufend nach. Sie setzt die zuständige Direktion über die Terminplanung in Kenntnis. Diese ist öffentlich einsehbar.
⁴ In begründeten Fällen kann die Staatskanzlei in Absprache mit der Geschäftsleitung des Kantonsrates eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Terminplanung festlegen. Sie beachtet dabei die Fristvorgaben der Verfassung².
§§ 65 d–65 f.¹³
Rückzug der Volksinitiative
¹ Bevor der Regierungsrat die Volksabstimmung anordnet, gibt die Direktion dem Initiativkomitee Gelegenheit zum Rückzug der Initiative.
² Für den Rückzug ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees erforderlich.
³ Der unbedingte oder bedingte Rückzug wird im Amtsblatt publiziert.¹²
⁴ Wird eine Initiative zurückgezogen und unterliegt der Gegenvorschlag dem fakultativen Referendum, veröffentlicht die Direktion den Gegenvorschlag im Amtsblatt.
Einzel- und Behörden-initiativen
¹ Bei Einzelinitiativen lässt die Geschäftsleitung des Kantonsrates prüfen, ob wenigstens eine Urheberin oder ein Urheber im Kanton stimmberechtigt ist.
Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1
2 Für die Begründung von Einzel- und Behördeninitiativen im Kantonsrat gilt § 138 c GPR sinngemäss.27
Teil: Kantonales Referendum
16 ¹ Für Volksreferenden gelten die §§ 64 und 65 sinngemäss.
² Ist gegen eine Vorlage das Kantonsratsreferendum zustande gekommen oder ist die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen, teilt dies die Geschäftsleitung des Kantonsrates der Direktion mit.
³ Referenden können nicht zurückgezogen werden.
Teil: Volksinitiativen in Zweckverbänden20
21 Für die Vorbereitung und das Zustandekommen von Volksinitiativen gelten §§ 122–129 GPR³ unter Beachtung der folgenden Besonderheiten:
a. An die Stelle des Regierungsrates und der Direktion tritt der Verbandsvorstand.
b. An die Stelle des Amtsblattes tritt das Publikationsorgan des Zweckverbands.
c. Die erforderliche Unterschriftenzahl für das Zustandekommen richtet sich nach § 146 Abs. 3 GPR.
d. Die Frist zur Feststellung des Zustandekommens der Initiative durch den Verbandsvorstand beträgt einen Monat.
21 ¹ Der Verbandsvorstand beschliesst innert dreier Monate nach Einreichung der Volksinitiative über ihre Gültigkeit.
² In dem Umfang, in dem der Verbandsvorstand die Initiative für gültig hält, unterbreitet er sie den Stimmberechtigten innert zwölf Monaten nach ihrer Einreichung zur Abstimmung an der Urne.
³ Der Verbandsvorstand kann den Stimmberechtigten einen Gegenvorschlag zur Initiative beantragen. In diesem Fall findet die Volksabstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative statt. Für den Gegenvorschlag gilt § 138 b GPR.26
Zweckverbände ohne Delegiertenversammlung
a. Vorbereitung und Zustandekommen
b. Behandlung
1.10.22 - 118
161.1
Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
c. Rückzug
13.20 ¹ Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Volksinitiative mit schriftlicher Erklärung an den Verbandsvorstand zurückziehen.
² Der Rückzug ist nicht mehr möglich, nachdem der Verbandsvorstand die Urnenabstimmung angeordnet hat.
d. Umsetzung von allgemeinen Anregungen
²⁰ Wird die Volksinitiative oder der Gegenvorschlag in der Form der allgemeinen Anregung von den Stimmberechtigten angenommen, arbeitet der Verbandsvorstand eine Umsetzungsvorlage aus und bringt sie innert 18 Monaten nach der ersten Abstimmung zur Abstimmung.
Zweckverbände mit Delegiertenversammlung
Für Volksinitiativen in Zweckverbänden mit Delegiertenversammlung gelten §§ 122–138 e GPR unter Beachtung folgender Besonderheiten²⁶:
a. An die Stelle des Regierungsrates oder der Direktion tritt der Verbandsvorstand, an die Stelle des Kantonsrates die Delegiertenversammlung.
b. An die Stelle des Amtsblattes tritt das Publikationsorgan des Zweckverbands.
c. Das Referendum richtet sich nach § 159 Abs. 1 und 2 GPR.
²² Teil: Straf- und Schlussbestimmungen¹²
Strafbestimmung
¹¹.²² Wer eine stimmberechtigte Person durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen dazu veranlasst, einen Wahlvorschlag oder eine Unterschriftenliste für eine Volksinitiative oder ein Volksreferendum zu unterzeichnen, wird mit Busse bestraft.
Aufhebung bisherigen Rechts
²² Die Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen vom 2. Mai 1984 wird aufgehoben.
Inkrafttreten
²² Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1
¹ Die Gemeinden übergeben der Stadt Zürich die Daten und Akten, die zur Führung des zentralen Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer notwendig sind, gemäss Anweisungen des Statistischen Amtes.
² Die Gemeinden leiten Meldungen und andere Eingaben zum Stimmrecht von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die nach der Einführung des zentralen Stimmregisters bei ihnen eintreffen, unverzüglich an die Stadt Zürich weiter.
³ Für die Teilnahme der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer am Urnengang vom 28. September 2014 gelten die bisherigen Regelungen und Zuständigkeiten.
¹ OS 59, 313. Vom Bund genehmigt am 24. November 2004.
² LS 101.
³ LS 161.
⁴ LS 180.1.
⁵ SR 161.1.
⁶ SR 161.11.
⁷ Obsolet.
⁸ SR 195.1.
⁹ SR 195.11.
¹⁰ Eingefügt durch RRB vom 15. August 2007 (OS 62, 344; ABl 2007, 1469). In Kraft seit 1. Oktober 2007.
¹¹ Eingefügt durch RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABl 2009, 2463). In Kraft seit 1. Januar 2010.
¹² Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABl 2009, 2463). In Kraft seit 1. Januar 2010.
¹³ Aufgehoben durch RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABl 2009, 2463). In Kraft seit 1. Januar 2010.
¹⁴ Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 767; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
¹⁵ Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 598; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.
¹⁶ Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 (OS 68, 136; ABl 2013-02-08). In Kraft seit 1. Mai 2013.
¹⁷ Eingefügt durch RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. Juli 2014.
1.10.22 - 118
161.1
Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
18 Eingefügt durch RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; AB1 2014-04-25). In Kraft seit 1. Oktober 2014.
19 Fassung gemäss RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; AB1 2014-04-25). In Kraft seit 1. Oktober 2014.
20 Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 308; AB1 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
21 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 308; AB1 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
22 Nummerierung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 308; AB1 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
23 Eingefügt durch RRB vom 13. September 2017 (OS 72, 526; AB1 2017-09-22). In Kraft seit 1. Januar 2018.
24 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2017 (OS 72, 526; AB1 2017-09-22). In Kraft seit 1. Januar 2018.
25 Fassung gemäss RRB vom 20. Dezember 2017 (OS 73, 123; AB1 2018-01-12). In Kraft seit 1. April 2018.
26 Fassung gemäss RRB vom 31. Januar 2018 (OS 73, 125; AB1 2018-02-09). In Kraft seit 1. April 2018.
27 Fassung gemäss Berichtigung vom 24. April 2019 (OS 74, 171). In Kraft seit 24. April 2019.
28 Eingefügt durch RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 413; AB1 2022-09-02). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
29 Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 413; AB1 2022-09-02). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
30 Aufgehoben durch RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 413; AB1 2022-09-02). In Kraft seit 1. Oktober 2022.