170.4•Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
170.4Gesetz01.10.2008
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(vom 12. Februar 2007)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 9. November 2005³ und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 15. September 2006,
beschliesst:
¹ Dieses Gesetz regelt den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen.
² Es bezweckt,
a. das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern sowie die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern,
b. die Grundrechte von Personen zu schützen, über welche die öffentlichen Organe Daten bearbeiten.
²⁸ Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe.
a.²⁷ ¹ Dieses Gesetz gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem Kantonsrat und seinen ständigen Kommissionen sowie den Behörden und Anstalten, die seiner Oberaufsicht unterstehen.
² Soweit der Kantonsrat diesem Gesetz untersteht, stehen der oder dem Beauftragten für den Datenschutz die Befugnisse gemäß § 10 Abs. 2, § 12 a Abs. 1 und 2, § 34 lit. c, d und f sowie §§ 35–36 a nicht zu.
b.²⁷ ¹ Bei Gerichtsverfahren sowie Verfahren von Strafverfolgungsbehörden gemäß § 86 Abs. 1 lit. b und c des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010¹² richten sich die Rechte der betroffenen Personen und die Einsichtsrechte Dritter nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.
² Für die Bearbeitung von Personendaten gilt dieses Gesetz, soweit Spezialgesetze keine Regelungen enthalten.
Gegenstand und Zweck
Geltungsbereich
Ausnahmen
a. Kantonsrat
b. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden
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3 Soweit die Gerichte diesem Gesetz unterstehen, stehen der oder dem Beauftragten für den Datenschutz die Befugnisse gemäß § 10 Abs. 2, § 12 a Abs. 1 und 2, § 34 lit. c, d und f sowie §§ 35–36 a nicht zu.
c. Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb
c.²⁷ ¹ Dieses Gesetz gilt nicht, soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln.
² Für das Bearbeiten von Personendaten ist das Bundesgesetz über den Datenschutz¹⁷ sinngemäss anwendbar. Die Aufsicht wird von der oder dem Beauftragten für den Datenschutz gemäss §§ 30 ff. ausgeübt.
Begriffe
²⁸ ¹ Öffentliche Organe sind:
a. der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente sowie die Gemeindeversammlungen,
b. Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden,
c. Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
² Informationen sind alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger. Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
³ Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
⁴ Besondere Personendaten sind:
a. Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Bearbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen Informationen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht, wie Informationen über
die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,
die Gesundheit, die Intimsphäre, die ethnische Herkunft sowie genetische und biometrische Daten,
Massnahmen der sozialen Hilfe,
administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
b. Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit natürlicher Personen erlauben.
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c. automatisierte Auswertungen von Informationen, um wesentliche persönliche Merkmale zu analysieren oder persönliche Entwicklungen vorherzusagen (Profiling).
5 Bearbeiten ist jeder Umgang mit Informationen wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Ver- nichten. 6 Bekanntgeben ist das Zugänglichmachen von Informationen wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen.
Das öffentliche Organ gestaltet den Umgang mit Informationen so, dass es rasch, umfassend und sachlich informieren kann.
¹ Das öffentliche Organ verwaltet seine Informationen so, dass das Verwaltungshandeln nachvollziehbar und die Rechenschafts-
fähigkeit gewährleistet ist. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Informationsbestand, regeln sie die Verantwort- lichkeiten.
² Benötigt das öffentliche Organ Informationen und Findmittel für sein Verwaltungshandeln nicht mehr, so bewahrt es diese noch höchst- tens zehn Jahre lang auf.
³ Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bietet das öffentliche Organ die Informationen und Findmittel dem zuständigen Archiv an. Infor- mationen, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten.
⁴ Für die kantonale Verwaltung regelt der Regierungsrat das Näh- here in einer Verordnung.
¹ Das öffentliche Organ kann das Bearbeiten von Informationen Dritten übertragen, sofern keine rechtliche Bestimmung oder ver-
tragliche Vereinbarung entgegensteht.
² Es bleibt für den Umgang mit Informationen nach diesem Gesetz verantwortlich.
messene organisatorische und technische Massnahmen.
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2 Die Massnahmen richten sich nach den folgenden Schutzzielen:
3 Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach der Art der Information, nach Art und Zweck der Verwendung und nach dem jeweiligen Stand der Technik.
Gesetz-mässigkeit
¹ Das öffentliche Organ darf Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist.
² Das Bearbeiten besonderer Personendaten bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz.
Zweckbindung
¹ Das öffentliche Organ darf Personendaten nur zu dem Zweck bearbeiten, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine rechtliche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder die betroffene Person im Einzelfall einwilligt.
² Zu einem nicht personenbezogenen Zweck darf das öffentliche Organ Personendaten bearbeiten, wenn sie anonymisiert werden und aus den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.
Datenschutz-Folgen-abschätzung und Vorab-kontrolle
²⁸ ¹ Das öffentliche Organ bewertet bei einer beabsichtigten Bearbeitung von Personendaten deren Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen (Datenschutz-Folgenabschätzung).
² Es unterbreitet eine beabsichtigte Bearbeitung von Personendaten mit besonderen Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen vorab der oder dem Beauftragten für den Datenschutz zur Prüfung (Vorabkontrolle).
Vermeidung des Personenbezugs
¹ Das öffentliche Organ gestaltet Datenbearbeitungssysteme und -programme so, dass möglichst wenig Personendaten anfallen, die zur Aufgabenerfüllung nicht notwendig sind.
² Es löscht, anonymisiert oder pseudonymisiert solche Personendaten, sobald und soweit dies möglich ist.
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²⁸ ¹ Das öffentliche Organ informiert die betroffenen Personen über die Beschaffung von Personendaten. Dies gilt auch für die Beschaffung bei Dritten.
² Die Information enthält Angaben über
³ Die Informationspflicht entfällt,
a.²⁷ ¹ Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der oder dem Beauftragten für den Datenschutz unverzüglich die unbefugte Bearbeitung oder den Verlust von Personendaten, wenn die Grundrechte der betroffenen Person gefährdet sind.
² Es informiert die betroffene Person, wenn die Umstände es erfordern oder die oder der Beauftragte für den Datenschutz es verlangt.
³ Es kann die Information der betroffenen Person ganz oder teilweise einschränken, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
²⁸ ¹ Das öffentliche Organ stellt die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen insbesondere durch Organisationsvorschriften sicher.
² Es kann zur Sicherstellung der Qualität der Informationsbearbeitung seine Verfahren, seine Organisation und seine technischen Einrichtungen durch eine unabhängige und anerkannte Stelle prüfen und bewerten lassen.
³ Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
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Informations-tätigkeit von Amtes wegen
¹ Das öffentliche Organ informiert von sich aus über seine Tätigkeiten von allgemeinem Interesse.
² Es stellt Informationen über seinen Aufbau, seine Zuständigkeiten und über Ansprechpersonen zur Verfügung. ³ Über hängige Verfahren darf das öffentliche Organ nur informieren, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist. ⁴ Es macht ein Verzeichnis seiner Informationsbestände und deren Zwecke öffentlich zugänglich. Es kennzeichnet Informationsbestände, die Personendaten enthalten.
Medien
¹ Das öffentliche Organ nimmt bei seiner Informationstätigkeit nach Möglichkeit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Medien.
² Es kann die Akkreditierung von Medienschaffenden vorsehen.
Bekanntgabe von Personendaten
a. Allgemein
c.²² es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.
² Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
b. Besondere Personendaten
¹ Das öffentliche Organ gibt besondere Personendaten bekannt, wenn
c.²² es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.
² Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall besondere Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das besondere Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
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¹ Das öffentliche Organ kann Personendaten zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke bekannt geben, sofern dies nicht durch eine rechtliche Bestimmung ausgeschlossen ist.
² Die Empfängerin oder der Empfänger hat nachzuweisen, dass die Personendaten anonymisiert werden, aus den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind und die ursprünglichen Personendaten nach der Auswertung vernichtet werden.
An Empfängerinnen und Empfänger, die dem Europarats-Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten nicht unterstehen, gibt das öffentliche Organ Personendaten bekannt, wenn
¹ Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen.
² Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten. ³ In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren richtet sich das Recht auf Zugang zu Information nach dem massgeblichen Verfahrensrecht.
¹ Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es
² Wird die Berichtigung oder Vernichtung von Personendaten verlangt und kann weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit festgestellt werden, bringt das öffentliche Organ den Vermerk an, dass die Personendaten bestritten sind. Es schränkt die Bearbeitung ein.²⁷
Zugang zu Informationen Schutz eigener Personendaten
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Sperren von Personendaten
¹ Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen, wenn das öffentliche Organ aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestimmung Personendaten voraussetzungslos bekannt geben kann.
² Das öffentliche Organ gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert.
Interessenabwägung
¹ Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
² Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn
a. die Information Positionen in Vertragsverhandlungen betrifft,
b. die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt,
c. die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet,
d. die Bekanntgabe der Information die Beziehungen unter den Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt,
e. die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt.
³ Ein privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird.
Gesuch
¹ Wer Zugang zu Informationen gemäss § 20 Abs.1 will, stellt ein schriftliches Gesuch.
² Auf mündliche Anfragen hin kann das öffentliche Organ mündlich Auskunft erteilen.
Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
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¹ Das öffentliche Organ kann ein Gesuch ablehnen, wenn es sich auf Informationen bezieht, die bereits öffentlich sind und auf angemessene Weise zur Verfügung stehen. Dabei ist diese Quelle anzugeben.
² Verursacht die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ einen unverhältnismässigen Aufwand, kann es den Zugang zur Information vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstellenden Person abhängig machen.
¹ Will das öffentliche Organ Zugang zur Information gewähren und betrifft das Gesuch Personendaten oder als vertraulich klassifizierte Informationen, gibt das öffentliche Organ den betroffenen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist.
² Betrifft das Gesuch besondere Personendaten, lehnt das öffentliche Organ das Gesuch ab, wenn die betroffenen Dritten dem Zugang nicht ausdrücklich zustimmen.
¹ Das öffentliche Organ erlässt eine Verfügung, wenn es den Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder aufschieben will.
² Will es entgegen dem Willen Dritter Informationszugang gewähren, so teilt es dies den betroffenen Dritten mittels Verfügung mit.
¹ Das öffentliche Organ gewährt innert 30 Tagen seit dem Eingang des Gesuchs Zugang zur Information oder erlässt eine Verfügung über die Beschränkung des Zugangsrechts.
² Kann das öffentliche Organ diese Frist nicht einhalten, teilt es vor deren Ablauf der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen wird.
²⁹ ¹ Das öffentliche Organ erhebt für die Bearbeitung von Gesuchen Privater in der Regel keine Gebühr.
² Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden und steht dieser in keinem vertretbaren Verhältnis zum öffentlichen Interesse, kann das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person eine angemessene Gebühr auferlegen. Es teilt dieser die Höhe der Gebühr vorab unter Angabe der Gründe mit.
³ Eignen sich Informationen für eine gewerbliche Nutzung, kann ein Entgelt erhoben werden, das sich nach dem Markt richtet.
Prüfung des Gesuchs
Anhörung betroffener Dritter
Verfügung
Fristen
Gebühren und Entgelte
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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
³⁰ ¹ Der Kantonsrat wählt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz auf eine Amtsdauer von vier Jahren.²⁸
² Der Lohn der oder des Beauftragten für den Datenschutz entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 27 der kantonalen Angestellten. ³ Die oder der Beauftragte für den Datenschutz ist unabhängig. Sie oder er ist administrativ der Geschäftsleitung des Kantonsrates zugeordnet. ⁴ Der Kantonsrat kann die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz bei schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen oder bei fachlichem Ungenügen auf Antrag seiner Geschäftsleitung vor Ablauf der Amtsdauer abwählen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich.
⁴ ¹ Das Personalrecht des Kantons findet auf die Beauftragte oder den Beauftragten und sein Personal Anwendung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
² Die oder der Beauftragte ist für die Einstellungen und Beförderungen seines Personals im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten Budgets zuständig.¹⁹ ³ ...²⁴
¹⁹ ¹ Die oder der Beauftragte ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)¹³ und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
² Sie oder er ist bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleichgestellt. §§ 19–25 CRG¹³ gelten sinngemäss. ³ Die oder der Beauftragte führt eine eigene Rechnung. Sie oder er unterbreitet dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie die Rechnung.
⁴ ¹ Die Gemeinden und die Organisationen gemäss § 3 können eigene Beauftragte bestellen. Der Regierungsrat kann Gemeinden mit mindestens 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern dazu verpflichten.
² Die Gemeinden und die Organisationen gemäss § 3 regeln Wahl und Organisation selbstständig. Sie stellen sicher, dass die Beauftragten über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügen und in der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse unabhängig sind. Die oder der kantonale Beauftragte übt die Oberaufsicht aus.
Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
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¹ Die oder der Beauftragte kann bei öffentlichen Organen und bei beauftragten Dritten gemäss § 6 ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskunft über das Bearbeiten von Daten einholen, Einsicht in die Daten nehmen und sich Bearbeitungen vorführen lassen, soweit es für ihre oder seine Tätigkeit notwendig ist.
² Die öffentlichen Organe und die beauftragten Dritten wirken an der Feststellung des Sachverhaltes mit.
²⁸ ¹ Stellt die oder der Beauftragte eine Verletzung von Bestimmungen über den Datenschutz fest, so gibt sie oder er dem öffentlichen Organ eine Empfehlung ab, welche Massnahmen zu ergreifen sind.
² Folgt das öffentliche Organ einer Empfehlung nicht, teilt es dies der oder dem Beauftragten für den Datenschutz unter Angabe der Gründe mit.
a.²⁷ ¹ Folgt das öffentliche Organ bei einer erheblichen Verletzung von Bestimmungen über den Datenschutz einer Empfehlung nicht, kann die oder der Beauftragte verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder teilweise angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird und die Personendaten ganz oder teilweise gelöscht oder vernichtet werden.
² Das betroffene öffentliche Organ kann Verfügungen des oder der Beauftragten mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten. Parteien sind die oder der Beauftragte und das betroffene öffentliche Organ.
Die oder der Beauftragte arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgabe gemäß § 35 mit den Organen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusammen.
Aufgaben
Kontrollbefugnisse
Empfehlungen
Verwaltungsmassnahmen
Zusammenarbeit
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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Schweigepflicht
Die oder der Beauftragte sowie die Mitarbeitenden sind in Bezug auf Informationen, die sie bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis nehmen, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das bearbeitende öffentliche Organ.
Berichterstattung
Die oder der Beauftragte berichtet dem Wahlorgan periodisch über Umfang und Schwerpunkte der Tätigkeiten, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über die Wirkung des Gesetzes. Der Bericht wird veröffentlicht.
Rechtsschutz
a.²⁰ ¹ Gegen Anordnungen der oder des Beauftragten in personalrechtlichen oder administrativen Belangen kann bei der Verwaltungsdelegation²⁶ der Geschäftsleitung des Kantonsrates Rekurs erhoben werden.
² Die Schweigepflicht gemäss § 38 gilt auch für die Rechtsmittelinsnanzen.
³ Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959⁹.
Vertragswidriges Bearbeiten von Personendaten
¹ Wer als beauftragte Person gemäss § 6 ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft.
² Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern.
Übergangsrecht
Informationsbestände mit besonderen Personendaten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, darf das öffentliche Organ während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bearbeiten oder bekannt geben, ohne dass die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 1 lit. a erfüllt sind.
Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
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¹ In den folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «Datenschutzgesetz» oder «Gesetz über den Schutz der Personendaten» ersetzt durch den Ausdruck «Gesetz über die Information und den Datenschutz»:
Anpassung von Bezeichnungen
² In den folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «besonders schützenswerte Personendaten» oder «besonders schützenswerte Daten» ersetzt durch den Ausdruck «besondere Personendaten»:
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Datenschutzgesetz vom 6. Juni 1993 aufgehoben.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) vom 6. Juni 1926⁵: …¹⁸ Anpassung anderer Erlasse
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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Tritt die Änderung während der laufenden Amtsdauer der oder des Beauftragten für den Datenschutz in Kraft, bleibt bis zum Ende der laufenden Amtsdauer das bisherige Recht anwendbar.
Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) 170.4
23 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABI 2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013. 24 Aufgehoben durch Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABI 2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013. 25 Fassung gemäss Gesetz über die Stärkung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen vom 26. Mai 2014 (OS 69, 482; ABI 2014-01-10). In Kraft seit 1. Januar 2015. 26 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft seit 1. Mai 2020. 27 Eingefügt durch G vom 25. November 2019 (OS 75, 263; ABI 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020. 28 Fassung gemäss G vom 25. November 2019 (OS 75, 263; ABI 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020. 29 Fassung gemäss G vom 15. November 2021 (OS 77, 420; ABI 2020-12-18). In Kraft seit 1. Oktober 2022. 30 Fassung gemäss KRB über die Angleichung der rechtlichen Bestimmungen zur Ombudsperson, der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle und der oder des Beauftragten für den Datenschutz vom 12. Dezember 2022 (OS 79, 157; ABI 2022-07-15). In Kraft seit 1. Mai 2024.
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