170.5•Publikationsgesetz (PublG)
170.5Gesetz01.01.2018
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(vom 30. November 2015)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. Oktober 2014³ und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 8. Mai 2015,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt die rechtswirksame Veröffentlichung von Erlassen, Anordnungen, Beschlüssen und anderen amtlichen Texten, die Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen oder die Organisation, die Zuständigkeit und die Aufgaben der Behörden und der Verwaltung regeln oder deren Verfahrensabläufe festschreiben.
Gegenstand
Diesem Gesetz unterstehen die rechtsetzenden, vollziehenden und richterlichen Behörden und die Verwaltungsstellen des Kantons sowie dessen Organisationen des öffentlichen Rechts.
Geltungsbereich
¹ Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden sind.
Rechtswirkungen der Veröffentlichung
² Ein amtlicher Text, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, gilt als bekannt.
³ Ist ein amtlicher Text gemäß § 13 ausserordentlich veröffentlicht worden, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie davon keine Kenntnis hatten und trotz pflichtgemäßer Sorgfalt davon keine Kenntnis haben konnten.
Der Regierungsrat bezeichnet die für die Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses zuständige Stelle.
Zuständigkeit des Regierungsrates
Wer die Veröffentlichung eines Textes in einem amtlichen Publikationsorgan veranlasst, ist für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich.
Verantwortung für die Veröffentlichung
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Publikationsgesetz (PublG)
Offizielle Gesetzessammlung
¹ Die Offizielle Gesetzessammlung (OS) ist die chronologische Sammlung des kantonalen Rechts.
² In der OS werden veröffentlicht:
³ Weitere Beschlüsse und Vereinbarungen können in der OS veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.
⁴ Die Veröffentlichung in der OS erfolgt, sobald das Datum des teilweisen oder umfassenden Inkrafttretens feststeht.
⁵ Zur OS wird ein Register geführt.
Loseblattsammlung
¹ Die Loseblattsammlung (LS) umfasst die in der OS veröffentlichten Erlasse und rechtsetzenden Vereinbarungen in ihrer aktuell geltenden Fassung.
² Sie wird nach Sachgebieten geordnet.
³ Zur LS wird ein Register geführt.
Verweisung auf Normen Dritter
¹ Verweist ein in der LS veröffentlichter Erlass auf von Dritten erlassene Normen, die nicht in einem amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, gibt eine Fussnote die Verwaltungsstelle oder die Internetadresse an, bei der die Normen eingesehen oder bezogen werden können.
² Der Regierungsrat kann die Dritten verpflichten, die Normen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen oder öffentlich zugänglich zu machen. Er regelt die Entschädigung. Allfällige Entschädigungsansprüche der Dritten richten sich sinngemäss nach den §§ 183bis–183quater EG ZGB⁶.
Massgeblicher Wortlaut
Weicht der in der LS veröffentlichte Wortlaut eines Textes von demjenigen in der OS ab, gilt der Text der OS. Die LS wird entsprechend berichtigt.
Publikationsgesetz (PublG) 170.5
¹ Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen werden in der Regel spätestens fünf Tage vor ihrem Inkrafttreten in der OS veröffentlicht.
Veröffentlichung und Inkrafttreten
² Der Regierungsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens, soweit der Erlass oder die rechtsetzende Vereinbarung dies nicht regelt.
¹ Im Amtsblatt werden amtliche Texte veröffentlicht, deren Veröffentlichung rechtlich vorgeschrieben ist.
Amtsblatt
² Weitere amtliche Texte können darin veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.
³ Das Amtsblatt ist nach Sachgebieten gegliedert und mit einer Suchfunktion ausgestattet.
⁴ Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Gegenstände im Einzelnen, die Aufnahme nicht amtlicher Anzeigen sowie die Erscheinungsweise.
Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachgebiete sowie für interkantonale Vereinbarungen und Erlasse interkantonaler Organe ein anderes amtliches Publikationsorgan bezeichnen.
Andere amtliche Publikationsorgane
Amtliche Texte können vorerst auf andere Weise veröffentlicht werden, wenn dies zur Sicherstellung der beabsichtigten Wirkung der Veröffentlichung, wegen Dringlichkeit oder wegen ausserordentlicher Umstände erforderlich ist.
Ausserordentliche Veröffentlichung
¹ Die rechtswirksame Veröffentlichung erfolgt unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in der Regel einmalig und ausschliesslich im Amtsblatt und nach Massgabe von § 6 in der OS.
Rechtswirksame Veröffentlichung
² Die Veröffentlichung kann durch Verweisung auf eine andere Fundstelle erfolgen, wenn der amtliche Text für die amtlichen Publikationsorgane nicht geeignet ist. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
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Publikationsgesetz (PublG)
Form der Veröffentlichung
¹ Die amtlichen Publikationsorgane werden auf einer Internetseite des Kantons veröffentlicht.
² Die Stelle, die für die Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane zuständig ist, stellt deren Authentizität und Integrität durch geeignete Massnahmen sicher. ³ Die amtlichen Publikationsorgane können zusätzlich ganz oder teilweise in gedruckter Form veröffentlicht werden. Die elektronische Fassung ist die massgebende. ⁴ Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, wann und wie häufig OS und Amtsblatt veröffentlicht und ob diese in gedruckter Form herausgegeben werden.
Berichtigungen
¹ Die Stelle, die für die Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane zuständig ist, berichtigt veröffentlichte amtliche Texte, die
² Berichtigungen werden im Publikationsorgan, das den Fehler aufweist, veröffentlicht.
³ § 21 Abs. 1 lit. h des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019⁵ bleibt vorbehalten.⁹
In Rechtsmittelverfahren geänderte Erlasse
Wird ein Erlass in einem Rechtsmittelverfahren ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert, wird dies in der OS und in der LS veröffentlicht.
Zweck
Das Behördenverzeichnis informiert über die geltende Organisation der Behörden und der Verwaltung sowie deren personelle Besetzung.
Form und Herausgabe
¹ Das Behördenverzeichnis wird im Internet veröffentlicht.
² Es kann zusätzlich als Staatskalender in gedruckter Form veröffentlicht werden. ³ Aus den Eintragungen im Behördenverzeichnis können weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden. ⁴ Im Behördenverzeichnis können nicht amtliche Anzeigen veröffentlicht werden.
Publikationsgesetz (PublG) 170.5
¹ Veröffentlichungen nach diesem Gesetz dürfen Personen-daten und besondere Personendaten gemäss § 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007⁴ enthalten, soweit dies für eine in einem Gesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.
² Die Verordnung legt die Zeiträume fest, während derer die Veröffentlichungen über eine Suchfunktion erschlossen werden. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der Öffentlichkeit und die privaten Interessen.
¹ In die im Internet veröffentlichten amtlichen Publikationsorgane und das Behördenverzeichnis kann bei jeder Gemeinde Einsicht genommen werden.
² Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, bei der in die Veröffentlichungen in gedruckter Form Einsicht genommen werden kann.
Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung die Stelle, bei der die von Art. 18 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004⁷ vorgeschriebenen Inhalte eingesehen werden können.
Daten schutz
Einsichtnahme
¹ Die Einsichtnahme in die im Internet veröffentlichten amtlichen Publikationsorgane und das Behördenverzeichnis sowie deren Herunterladen für die individuelle Bearbeitung sind unentgeltlich.
² Zusätzliche Dienstleistungen sind kostenpflichtig. ³ Der Regierungsrat kann in einer Verordnung besondere Anforderungen an die Verwertung der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses durch Dritte festlegen.
Der Bezug der amtlichen Publikationsorgane in gedruckter Form, von Separatdrucken und des gedruckten Staatskalenders ist kostenpflichtig.
Einsichtnahme in elektronische Ausgaben Bezug von gedruckten Ausgaben
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Publikationsgesetz (PublG)
Aufträge zur Veröffentlichung
¹ Veröffentlichungen in der OS sind unentgeltlich.
² Veröffentlichungen im Amtsblatt und im Behördenverzeichnis sind kostenpflichtig. Davon ausgenommen sind:
³ Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Ausnahmen vorsehen.
Regelung der Gebühren und Kosten
¹ Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die gebührenpflichtigen Leistungen und die Gebührenansätze fest und regelt die Erhebung der Gebühren.
² Die Gebühren für nicht amtliche Anzeigen richten sich nach marktüblichen Konditionen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz) vom 27. September 1998 wird aufgehoben.
Änderung bisherigen Rechts
Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
¹ OS 72, 527. ² Inkrafttreten: 1. Januar 2018 (ABI 2017-12-22). ³ ABI 2014-11-07. ⁴ LS 170.4. ⁵ LS 171.1. ⁶ LS 230. ⁷ SR 170.512. ⁸ Text siehe OS 72, 527. ⁹ Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft seit 1. Mai 2020.
Publikationsgesetz (PublG) 170.5
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
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