170.51•Publikationsverordnung (PublV)
170.51Verordnung01.01.2018
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(vom 25. Oktober 2017)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 4, 11 Abs. 4, 12, 14 Abs. 2, 15 Abs. 4, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22, 23 Abs. 3, 25 Abs. 3 und 26 des Publikationsgesetzes (PublG) vom 30. November 2015⁴,
beschliesst:
¹ Soll ein Beschluss oder eine Vereinbarung im Sinne von § 6 Abs. 3 PublG in der Offiziellen Gesetzessammlung (OS) veröffentlicht werden, teilt das Organ, das den Beschluss gefasst oder die Vereinbarung abgeschlossen hat, dies der Staatskanzlei unter Darlegung des öffentlichen Interesses mit.
Veröffentlichung in der Offiziellen Gesetzessammlung
² Die Staatskanzlei entscheidet über die Veröffentlichung eines Beschlusses oder einer Vereinbarung gemäss § 6 Abs. 3 PublG.
Erlasse, rechtsetzende Vereinbarungen und andere Texte gemäss § 6 Abs. 2 und 3 PublG werden in der OS veröffentlicht, sobald der Zeitpunkt des gesamten oder teilweisen Inkrafttretens feststeht und sie rechtskräftig oder zumindest anwendbar sind.
Zeitpunkt der Veröffentlichung
¹ Die Staatskanzlei macht die Internetseite, auf der die Gesetzessammlungen veröffentlicht werden, bekannt.
Form der Veröffentlichung a. OS
² Die elektronische Fassung der OS wird ordentlicherweise monatlich nachgeführt. Für unaufschiebbare Veröffentlichungen erfolgt eine zusätzliche Nachführung. b. LS
³ Auf den 1. Januar wird eine gedruckte Fassung der Nachführungen des Vorjahres erstellt.
¹ Die elektronische Fassung der Loseblattsammlung (LS) wird laufend nachgeführt.
² Die gedruckte Fassung wird in der Regel auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober nachgeführt.
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Publikationsverordnung (PublV)
Register
¹ Das Register zu den Gesetzessammlungen enthält ein Sachregister, ein systematisches Register und eine Liste der Erlasse, bei denen die Rechtskraft festgestellt worden ist, die aber weder ganz noch teilweise in Kraft gesetzt worden sind.
² Es wird jährlich auf den 1. Januar herausgegeben. ³ Es wird im Internet veröffentlicht und ist Teil der gedruckten Fassung der OS.
Separatdrucke
Die Staatskanzlei gibt Separatdrucke von Erlassen heraus, soweit dafür eine Nachfrage besteht.
Meldestelle
¹ Amtsstellen, die amtliche Texte gemäss § 11 PublG im Amtsblatt veröffentlichen lassen können (Meldestellen), sind die schweizerischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstellen, die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften sowie die Dritten, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
² Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der amtlichen Texte verantwortlich.
Zustellung der amtlichen Texte
¹ Die Meldestelle reicht die amtlichen Texte an die von der Staatskanzlei bezeichnete Stelle elektronisch ein. Sie nutzt dazu die von der Staatskanzlei bereitgestellten elektronischen Formulare.
² Die Staatskanzlei kann mit Meldestellen, die wiederkehrend grössere Datenvolumen anliefern, Schnittstellen zwischen den elektronischen Systemen errichten.
Rubriken
a. im Allgemeinen
Das Amtsblatt führt für die amtlichen Texte die Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» und die weiteren Rubriken, welche die Staatskanzlei in Absprache mit dem Betreiber der Publikationsplattform festlegt.
b. Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» im Besonderen
¹ In der Rubrik «Rechtsetzung und politischen Rechte» werden insbesondere veröffentlicht:
Publikationsverordnung (PublV) 170.51
c. Beschlüsse und Verfügungen der Meldestellen gemäss § 7 Abs. 1 einschliesslich der Organe der Rechtspflege, soweit es um die Rechtsetzung, die politischen Rechte oder die Konstituierung von Organen geht.
2 Zur Veröffentlichung vorgesehene Beschlüsse und Verfügungen sind unmittelbar nach ihrem Erlass der Staatskanzlei zu übermitteln.
¹ Ist das öffentliche Interesse an der Aufnahme eines weiteren amtlichen Textes ins Amtsblatt nicht offensichtlich, fordert die Staatskanzlei die Amtsstelle auf, das öffentliche Interesse darzulegen.
2 Nicht amtliche Anzeigen können in das Amtsblatt aufgenommen werden, wenn sie weder rechts- noch sittenwidrig sind und überdies keine politische Werbung enthalten.
3 Die Staatskanzlei entscheidet über die Aufnahme.
³ ¹ Das Amtsblatt erscheint in elektronischer Form.
2 Es erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum der Veröffentlichung. Es erscheint nicht an den allgemeinen Feiertagen gemäss Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handelsamtsblatt (VSHAB)⁶.
3 Aus wichtigen Gründen kann an einzelnen Tagen auf das Erscheinen des Amtsblattes verzichtet werden.
4 Amtliche Texte, die auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erscheinen, werden gleichentags im Amtsblatt veröffentlicht.
5 Andere amtliche Texte werden an dem Tag veröffentlicht, den die Meldestelle festgelegt hat.
6 Amtliche Texte in der Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» werden in der Regel am Freitag veröffentlicht. Für dringliche Fälle ist eine zusätzliche Veröffentlichung an einem anderen Tag möglich.
¹ Die amtlichen Texte werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine Suche insbesondere nach Rubrik, Meldestelle und Stichworten ermöglicht.
2 Der Zugriff auf einzelne amtliche Texte mittels Suchfunktion ist für eine unbestimmte Zeitdauer möglich, sofern die Meldestelle die Zeitdauer nicht einschränkt.
3 Die Meldestelle schränkt die Zeitdauer bei amtlichen Texten mit besonderen Personendaten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist so lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.
4 Wird ein amtlicher Text sowohl im SHAB als auch im Amtsblatt veröffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs mittels Suchfunktion nach Art. 11 Abs. 2 VSHAB⁶.
Weitere amtliche Texte und nicht amtliche Anzeigen
Erscheinungsweise
Datenschutz
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Publikationsverordnung (PublV)
Automatische Zustellung von amtlichen Texten
¹ Die Staatskanzlei ermöglicht die automatische Zustellung amtlicher Texte zu bestimmten Rubriken (Push-Service).
² Die Nutzung dieses Dienstes ist unentgeltlich.
¹ Das kantonale Schulblatt ist amtliches Publikationsorgan für nicht rechtsetzende Beschlüsse des Bildungsrates.
² Es wird von der Bildungsdirektion herausgegeben. ³ Die Bildungsdirektion bestimmt den Herausgeberhythmus und legt den Abonnementspreis für die gedruckte Fassung fest.
Formen
¹ Die ausserordentliche Veröffentlichung gemäss § 13 PublG kann insbesondere in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:
² Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Text oder dessen wesentlichen Inhalt wieder.
Voraussetzungen
¹ Eignet sich ein amtlicher Text aus technischen Gründen, namentlich wegen des Formats, oder wegen anderer besonderer Umstände nicht für die Veröffentlichung in einem amtlichen Publikationsorgan, kann sich diese auf die Bekanntgabe der Fundstelle dieses Textes beschränken.
Publikationsverordnung (PublV) 170.51
² Die Verweisung erfolgt auf eine Internetseite eines öffentlichen Organs. Ist die Veröffentlichung in elektronischer Form nicht möglich, wird angegeben, wo der amtliche Text eingesehen werden kann.
¹ Will ein Organ einen amtlichen Text durch Verweisung veröffentlichen, reicht es ihn bei der Staatskanzlei ein. Diese entscheidet über die Veröffentlichung durch Verweisung.
² Das zuständige Organ stellt sicher, dass
Richtet sich ein Erlass an einen kleinen Kreis von Personen, kann er in der gedruckten Fassung der LS nur mit dem Titel, der Angabe der Fundstelle in der OS und der Bezugsstelle für einen Separatdruck veröffentlicht werden.
Gedruckte Fassung der LS
¹ Das Behördenverzeichnis wird von der Staatskanzlei herausgegeben.
² . . . ⁸
Die Staatskanzlei sorgt für den sicheren Betrieb der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses.
¹ Die Staatskanzlei stellt sicher, dass die veröffentlichten Datensicherheit Texte
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Publikationsverordnung (PublV)
Aufbewahrung und Berichtigung
² Sie ergreift die technischen und organisatorischen Massnahmen, die notwendig sind, um den sicheren Betrieb der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses sicherzustellen.
¹ Von den in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um die Texte wiederherzustellen, wie sie erstmals dort veröffentlicht worden sind (abgeschlossene Daten).
² Die abgeschlossenen Daten werden getrennt von den Publikationsplattformen der amtlichen Publikationsorgane an einem sicheren Ort aufbewahrt.
³ Stellt die Staatskanzlei eine Abweichung zwischen den abgeschlossenen Daten und dem veröffentlichten Text fest, bereinigt sie den Text umgehend. Die Berichtigung wird gekennzeichnet.
Bezug
Bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale können als Jahresabonnement bezogen werden:
Gebühren-pflicht
c.⁷ den Bezug von Separatdrucken,
d.⁷ die Veröffentlichung von nicht amtlichen Anzeigen im Amtsblatt.
² Für Veröffentlichungen in der Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» des Amtsblattes werden keine Gebühren erhoben.
³ Veröffentlicht eine Meldestelle gleichzeitig mehrere amtliche Texte im Amtsblatt, ist für jeden sach- oder personenbezogenen Text die Gebühr zu entrichten.
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7 ¹ Die Gebühren betragen:
| Fr. | Gebührenansätze | |
|---|---|---|
| a. Veröffentlichung einer amtlichen Meldung oder einer amtlichen Anzeige im Amtsblatt | 30 | |
| b. gebundene Ausgabe der OS, pro Jahresband | 200 | |
| c. Loseblattsammlung | 680 | |
| d. Nachträge der Loseblattsammlung | Gebühr gemäss den Kosten | |
| e. Separatdrucke, nach Umfang | 5 bis 20 |
² Sofern die Leistung mehrwertsteuerpflichtig ist, ist die Mehrwertsteuer in der Gebühr gemäss Abs. 1 lit. a enthalten, während sie zu denjenigen gemäss lit. b–e hinzugerechnet wird.
³ Für nicht amtliche Anzeigen richtet sich die Gebühr nach dem aktuellen Marktpreis für Inserate in anderen Druckerzeugnissen.
Die Verwertung amtlicher Texte der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Die Staatskanzlei ist Einsichtnahmestelle gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt⁵ und gemäss § 21 Abs. 2 PublG.
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Publikationsverordnung (PublV)
Bis zur Inbetriebnahme der vom Staatssekretariat für Wirtschaft betriebenen neuen Publikationsplattform richtet sich der Rhythmus der Erscheinung des Amtsblattes nach der Publikationsverordnung vom 2. Dezember 1998.