171.11•Kantonsratsreglement (KRR)
171.11Reglement01.05.2020
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(vom 25. März 2019)¹
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 142 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (KRG)⁴,
beschliesst:
¹ Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident lädt die designierten Kantonsratsmitglieder zur konstituierenden Sitzung ein.
² Das älteste und das jüngste anwesende Kantonsratsmitglied eröffnen die konstituierende Sitzung. Sie halten ihre Ansprachen in alphabetischer Reihenfolge. ³ Das Kantonsratsmitglied, das bei der Eröffnung als erstes spricht, leitet die Erwähnung des Wahlergebnisses. ⁴ Das Kantonsratsmitglied, das bei der Eröffnung als zweites spricht, leitet die Wahl der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten. Zu diesem Zweck bezeichnet es vorläufig zwei Mitglieder des Ratsbüros und vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler.
Die konstituierende Sitzung hat folgenden Ablauf:
j. Feststellung der Konstituierung des Kantonsrates.
Einladung und Eröffnung
Ablauf
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Sitzungszeiten
¹ Der Kantonsrat tagt ordentlich am Montagvormittag. Die Sitzung beginnt in der Regel um 8.15 Uhr.
² Zum Abbau der Geschäftslast kann die Geschäftsleitung zusätzliche Sitzungen am Montagnachmittag ansetzen. Diese beginnen um 14.30 Uhr. ³ Die Sitzungen dauern drei bis vier Stunden.
Sitzungsplanung und weitere Sitzungszeiten
¹ Die Geschäftsleitung legt in einer Jahresplanung die sitzungsfreie Zeit des Kantonsrates und seiner Organe fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Schulferien sowie die eidgenössischen und kantonalen Feiertage.
² Sie kann bei hoher Geschäftslast und für die Behandlung des Budgets oder besonders umfangreicher und dringender Geschäfte weitere Sitzungen an anderen Wochentagen ansetzen. Diese beginnen in der Regel um 14.30 Uhr oder um 19.00 Uhr. ³ Sitzungstermine werden rechtzeitig bekannt gegeben. ⁴ Vier Tage vor den Sitzungen wird den Kantonsratsmitgliedern eine Einladung mit Angabe der Beratungsgegenstände zugestellt. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann die Frist in dringenden Fällen verkürzen.
Sitzungs-teilnahme
¹ Ist ein Kantonsratsmitglied an der Teilnahme der Sitzung verhindert, entschuldigt es sich schriftlich bei einer Kantonsratssekretärin oder einem Kantonsratssekretär.
² Die Kantonsratsmitglieder tragen sich zu Beginn der Kantonsratssitzung in die Anwesenheitsliste ein. Sie entschuldigen sich bei vorzeitigem Verlassen einer Sitzung schriftlich bei einer Kantonsratssekretärin oder einem Kantonsratssekretär. ³ Die Information über die Anwesenheit der Kantonsratsmitglieder ist öffentlich.
Information der Öffentlichkeit
¹ Der Kantonsrat und seine Organe informieren die Öffentlichkeit mittels Medienkonferenzen sowie Mitteilungen und übertragen die Kantonsratsdebatten in Bild und Ton. Sie nutzen dafür die digitalen Plattformen des Kantonsrates.
² Die Einladungen zu den Kantonsratssitzungen werden zusätzlich im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht.
Protokoll
¹ Das Protokoll enthält die Anträge, die Voten, die disziplinarischen Massnahmen, die Art der Erledigung und die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen sowie die Namenslisten bei Abstimmungen mit Namensaufruf.
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2 Es nennt die Titel der eingereichten Vorstösse und parlamentarischen Initiativen sowie die Namen der erstunterzeichnenden Kantonsratsmitglieder. 3 Es wird durch eine Subkommission der Geschäftsleitung genehmigt. Über die Einwendungen zur Genehmigung entscheidet die Geschäftsleitung abschliessend. 4 Es wird auf der digitalen Plattform des Kantonsrates veröffentlicht.
¹ Der Zutritt zum Ratssaal ist akkreditierten Medienschaffenden vorbehalten.
² Die Geschäftsleitung beschliesst über die Akkreditierung der Medienschaffenden und die Zuteilung der Plätze im Ratssaal. ³ Sie kann einer oder einem Medienschaffenden die Akkreditierung entziehen, wenn diese oder dieser gegen die Ordnung des Hauses oder des Kantonsrates verstösst. ⁴ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann in Einzelfällen Tagesakkreditierungen ausstellen.
¹ Für Besucherinnen und Besucher der Kantonsratssitzungen stehen Plätze auf der Tribüne zur Verfügung.
² Kann eine Besucherin oder ein Besucher wegen einer körperlichen Behinderung nicht auf die Tribüne gelangen, wird sie oder er im Ratssaal zuzulassen.
¹ Wird ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss § 7 Abs. 3 KRG gestellt, hat nur Zutritt zum Rathaus, wer eine Funktion im Ratsbetrieb innehat.
² Im Zusammenhang mit Massnahmen betreffend die Zürcher Kantonalbank gemäss Art. 109 KV³ kann die Geschäftsleitung die Einladung und Beratung des Kantonsrates als geheim erklären.
Medien Besucherinnen und Besucher Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Geschäftsleitung nimmt die Aufgaben gemäss Kantonsratsgesetz wahr und
Weitere Aufgaben
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Verfahren bei Informationszugangsgesuchen
¹ Die Geschäftsleitung entscheidet über Zugangsgesuche zu Informationen, die der Kantonsrat oder seine Organe selbst erstellt oder als Hauptadressat empfangen haben. Sie lädt das betroffene Organ vorgängig zur Stellungnahme ein.
² Sie leitet Zugangsgesuche zu anderen Informationen an das zuständige Organ weiter.
Rechnungslegung
Die Geschäftsleitung wendet bezüglich Rechnungslegung das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006⁶ und die entsprechenden Ausführungserlasse des Regierungsrates an.
Unterzeichnung der Schriftstücke
Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident unterzeichnet mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sämtliche vom Kantonsrat und der Geschäftsleitung ausgehenden Schriftstücke.
Bestellung der Kommissionen
¹ Für die Sitzverteilung in den Kommissionen und die Wahl der Präsidentinnen und Präsidenten sind die Anzahl und Größe der Fraktionen zu Beginn der Legislatur massgebend.
² Verzichtet eine Fraktion auf die Besetzung eines Präsidiums oder eines Sitzes oder kann sie ihren Anspruch nicht wahrnehmen, verfällt dieser zugunsten der Fraktion mit dem nächsttieferen Anspruch. ³ Haben mehrere Fraktionen denselben rechnerischen Anspruch, entscheidet das Los.
Stellvertretung
¹ Die Fraktionen melden Stellvertretungen dem Kommissionssekretariat möglichst frühzeitig.
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2 In der Geschäftsleitung und in den Aufsichtskommissionen ist die Stellvertretung ausgeschlossen. Bei länger dauernder Verhinderung eines Kommissionsmitglieds kann die Geschäftsleitung auf Antrag der Fraktion eine Stellvertretung genehmigen.
¹ Die Kommissionen tagen an dem von der Geschäftsleitung festgelegten Sitzungstage Satzungs halbtag. Subkommissionen können auch zu anderen Zeiten Sitzungen abhalten.
² Die Geschäftsleitung konsultiert für die Festlegung der Sitzungshalbtage zuerst die Aufsichtskommissionen und dann die Sachkommissionen.
³ Sonntage sowie die eidgenössischen und kantonalen Feiertage sind in der Regel sitzungsfrei.
Die Sitzungsplanung und die Einladungen der Sachkommissionen sind öffentlich zugänglich.
Die Kommission bestimmt, wer an ihren Sitzungen teilnimmt.
Sitzungs-teilnehmende
¹ Das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied einer Motion, eines Postulats oder einer parlamentarischen Initiative hat das Recht, seinen Standpunkt gegenüber der vorberatenden Kommission zu vertreten.
² Ist es verhindert, kann es sich schriftlich äussern.
¹ Die Kommission stellt den Abschluss der Detailberatung fest. Die Schlussabstimmung findet in der Regel zwei Wochen danach statt.
² In der Schlussabstimmung besteht Stimmzwang.
Will eine Kommission die Beratung eines ihr zugewiesenen Beratungsgegenstands für eine bestimmte Zeit sistieren, stellt sie der Geschäftsleitung begründeten Antrag.
¹ Die Sitzungen gemäß § 21 Abs. 2 KRG finden in der Regel zweimal jährlich statt.
² Die Präsidentinnen und Präsidenten der Aufsichtskommissionen koordinieren die Tätigkeiten der parlamentarischen Kontrolle. Sie führen dazu gemeinsame Sitzungen durch.
¹ Die Kommissionen informieren die Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihrer Beratungen, über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis und über die in den Beratungen vorgebrachten wesentlichen Argumente.
Sitzungstage
Sitzungsplanung
Sitzungsteilnehmende
Anhörung der Erstunterzeichnenden
Verfahren bei Erlassen
Sistierung
Koordination
Information der Öffentlichkeit
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2 Die Präsidentin oder der Präsident oder die von der Kommission beauftragten Mitglieder sind für die Information der Medien zuständig. Die anderen Mitglieder greifen der Information nicht vor.
3 Der Kantonsratspräsidentin bzw. dem Kantonsratspräsidenten sowie den Präsidien der Fraktionen wird der Inhalt der Medieninformation vorab mitgeteilt.
4 Ist die Öffentlichkeit informiert, können sich die weiteren Kommissionsmitglieder zu den in der Kommission behandelten Fragen und den dazu bestehenden Auffassungen öffentlich äussern. Es darf nicht bekannt gegeben werden, wie andere Sitzungsteilnehmende sich geäussert und gestimmt haben.
Berichterstattung
¹ Die Kommissionen und die Geschäftsleitung bestimmen für ihre mündliche Berichterstattung an den Kantonsrat eines oder mehrere ihrer Mitglieder.
² Sie berichten schriftlich über Beratungsgegenstände, zu denen die Kantonsratsmitglieder keine erläuternden amtlichen Unterlagen haben.
³ Sie stellen der Geschäftsleitung Antrag auf Beratungsart. Der Antrag auf schriftliches Verfahren bedingt Einstimmigkeit der Kommission.
Kommissionsprotokolle
a. Aufzeichnung
¹ Die Beratungen der Kommissionen werden für die Protokollierung aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden.
² Die Aufzeichnungen werden drei Monate nach der Genehmigung des Protokolls durch die Kommission gelöscht.
b. Inhalt
¹ Die Kommissionsprotokolle enthalten den wesentlichen Inhalt der Voten, die Anträge im Wortlaut, die Art der Erledigung und die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen.
² Kurz- oder Beschlussprotokolle sind zulässig, sofern keine Erlasse beraten werden.
c. Genehmigung
¹ Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern und den weiteren Sitzungsteilnehmenden nach Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
² Die Kommission genehmigt das Protokoll in der Regel an der folgenden Sitzung.
d. Kennzeichnung
Protokolle, die dem Kommissionsgeheimnis unterstellt sind, werden besonders gekennzeichnet.
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Jede Sachkommission zählt 15 Mitglieder, einschliesslich der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionpräsidenten.
Mitgliederzahl
Die Sachkommissionen behandeln die ihnen zugewiesenen Beratungsgegenstände beförderlich.
Beförderliche Behandlung
Jede Aufsichtskommission zählt elf Mitglieder, einschliesslich der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionpräsidenten.
Mitgliederzahl
¹ Die ABG übt die parlamentarische Kontrolle über die Beteiligungsstrategie des Regierungsrates und die Beteiligungen des Kantons in den Bereichen Bildung und Gesundheit aus.
Aufsichtskommission für Bildung und Gesundheit (ABG)
² Sie übt die parlamentarische Kontrolle über die Finanzen aus, soweit nicht die Finanzkommission dafür zuständig ist.
³ Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zur Genehmigung von Geschäftsberichten der Beteiligungen, soweit deren Genehmigung durch den Kantonsrat vorgesehen ist.
⁴ Werden Aufgaben des Kantons an Private übertragen, prüft die Kommission das Controlling des Regierungsrates bzw. der zuständigen Direktion und die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Leistungserfüllung.
¹ Die AWU übt die parlamentarische Kontrolle über die Zürcher Kantonalbank sowie die Beteiligungsstrategie des Regierungsrates und die bedeutenden Beteiligungen des Kantons an wirtschaftlichen Unternehmen aus, insbesondere der AXPO Holding AG, der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, der Flughafen Zürich AG und der Gebäudeversicherung Kanton Zürich.
Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen (AWU)
² Sie übt die parlamentarische Kontrolle über die Finanzen aus, soweit nicht die Finanzkommission dafür zuständig ist.
³ Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zur Genehmigung von Geschäftsberichten von bedeutenden Beteiligungen, wenn deren Genehmigung durch den Kantonsrat vorgesehen ist.
⁴ Werden Aufgaben des Kantons an Private übertragen, prüft die Kommission das Controlling des Regierungsrates bzw. der zuständigen Direktion sowie die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Leistungserfüllung.
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Finanzkommission a. Aufgaben
¹ Die Finanzkommission übt die parlamentarische Kontrolle über die Finanzen des Kantons aus.
² Sie stellt dem Kantonsrat Antrag
³ In den Fällen von Abs. 2 lit. a–d erfolgt der Antrag in Koordination mit den Sachkommissionen, der Justizkommission und der Geschäftsleitung.
b. Referentinnen und Referenten
¹ Die Finanzkommission bestimmt zu Beginn jeder Amtsdauer Referentinnen und Referenten für die Beratung von Budget, Nachtragskreditbegehren, Jahresrechnung, konsolidierter Rechnung und mittelfristigem Ausgleich.
² Die Referentinnen und Referenten nehmen zwecks Koordination an den Sitzungen der Sachkommissionen, der Justizkommission und der Geschäftsleitung teil. ³ Sie können mit beratender Stimme an den Vorberatungen der Kommissionen zu Beratungsgegenständen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen teilnehmen. ⁴ Sie haben Zugang zu den Protokollen und Unterlagen der ihnen zugewiesenen Kommission, soweit diese nicht dem Kommissionsgeheimnis unterliegen.
c. Vorberatung des Budgets
¹ Die Finanzkommission beschliesst innert dreier Wochen nach Überweisung des Budgetentwurfs durch den Regierungsrat über die Entwicklung der einzelnen Leistungsgruppen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen.
² Die Sachkommissionen und die Justizkommission setzen die Vorgaben der Finanzkommission um und stellen ihr spätestens bis am Montag der zehnten Woche nach Überweisung des Budgetentwurfs Antrag.
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3 Stimmen die Anträge der Sachkommissionen oder der Justizkommission nicht mit denjenigen der Finanzkommission überein, lädt die Finanzkommission das zuständige Mitglied des Regierungsrates oder des obersten Gerichts zur mündlichen Stellungnahme ein. Sie kann dazu eine Delegation der Sachkommission oder der Justizkommission anhören.7
4 Folgt die Finanzkommission dem Antrag der zuständigen Sachkommission oder der Justizkommission nicht, ergänzt sie ihren Antrag mit dem Antrag der Sachkommission oder der Justizkommission.
Will der Regierungsrat einen Indikator eines Leistungsgruppenbudgets neu schaffen, ändern oder aufheben, informiert er vorgängig die Finanzkommission und die zuständige Sachkommission und begründet die Änderung.
¹ Die Geschäftsprüfungskommission übt die parlamentarische Kontrolle aus über
² Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zu Motionen und Postulaten, die mit dem Geschäftsbericht des Regierungsrates zur Abschreibung beantragt werden.
³ Sie überwacht die Einhaltung der Fristen zur Behandlung der überwiesenen Motionen und Postulate sowie der vorläufig unterstützten Einzel- und Behördeninitiativen und stellt dem Kantonsrat Antrag zu Frist erstreckungsgesuchen des Regierungsrates.
¹ Die Justizkommission übt die parlamentarische Kontrolle aus über
d. Änderung der Budgetindikatoren
Geschäftsprüfungskommission
Justizkommission
a. Aufgaben
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2 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag auf Genehmigung
3 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zu Beratungsgegenständen, die von den obersten Gerichten unterbreitet werden.
b. Richterwahlen
¹ Die Interfraktionelle Konferenz ermittelt vor der Besetzung von Richterstellen jene Fraktion, die aufgrund ihrer Stärke im Kantonsrat rechnerisch Anspruch auf den Sitz erheben kann. Sie teilt das Ergebnis der Justizkommission mit.
² Die Justizkommission schreibt zu besetzende Stellen für Mitglieder und Ersatzmitglieder der für das ganze Kantonsgebiet zuständigen Gerichte unter Vorbehalt von Abs. 4 öffentlich aus. Sie weist dabei auf die Fraktion hin, die den Sitz beansprucht.
³ Sie prüft die Kandidatinnen und Kandidaten auf fachliche und persönliche Eignung. Sie regelt die Einzelheiten der Prüfung in einem Reglement, das der Genehmigung durch die Geschäftsleitung untersteht.
⁴ Die Gerichte schreiben zu besetzende Stellen für Ersatzmitglieder öffentlich aus, für die sie ein gesetzliches Vorschlagsrecht haben. Die Justizkommission prüft die vom Gericht genannte Kandidatin oder den genannten Kandidaten auf fachliche und persönliche Eignung.
c. Begnadigung
¹ Stellt der Regierungsrat Antrag auf Begnadigung, erhalten die Kantonsratsmitglieder eine anonymisierte Zusammenfassung des Sachverhaltes mit Begründung.
² Lehnt der Regierungsrat ein Begnadigungsgesuch ab, unterbreitet er den Entscheid der Justizkommission zur Kenntnisnahme.
a. Aufgaben
Die Redaktionskommission prüft nach dem Abschluss der ersten Lesung im Kantonsrat, ob die Erlasse
b. materielle Bereinigung
¹ Kann die Redaktionskommission materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche nicht selbst klären, weist sie den Beratungsgegenstand der vorberatenden Kommission zur Bereinigung zu.
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2 Können sich die Redaktionskommission und die vorberatende Kommission nicht einigen, entscheidet die Geschäftsleitung und stellt dem Kantonsrat entsprechend Antrag.
¹ An den Sitzungen der Redaktionskommission können mit c. Teilnehmende beratender Stimme teilnehmen:
² Die Redaktionskommission bestimmt die Teilnahme der Vertretungen der mit der Gesetzgebungstechnik befassten Stellen der Verwaltung.
¹ Die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate erhalten die Kommissionsunterlagen und -protokolle zu Erlassen, Finanzbeschlüssen, Planungsbeschlüssen, Vorstößen und parlamentarischen Initiativen.
² Die Fraktionen bezeichnen die entsprechenden Mitarbeitenden und melden diese der Verwaltungsdelegation.
³ Die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis gemäß § 51 des Personalgesetzes vom 27. September 1998⁵ für die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste gelten sinngemäß für die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate.
⁴ Wird die Einhaltung des Amtsgeheimnisses nicht gewährleistet, kann die Geschäftsleitung die Zustellung der Kommissionsunterlagen an die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate verweigern.
¹ Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident eröffnet, leitet und schliesst die Kantonsratssitzung.
² Sie oder er sorgt für die Beachtung des parlamentarischen Verfahrens, die Wahrung des parlamentarischen Anstands und für Ruhe im Ratssaal.
³ Sie oder er kann bei störender Unruhe die Sitzung für bestimmte Zeit unterbrechen oder schließen.
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Disziplinarische Massnahmen
¹ Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident ruft die Sitzungsteilnehmenden zur Ordnung auf, wenn diese
² Sie oder er kann einer oder einem Sitzungsteilnehmenden in folgenden Fällen das Wort entziehen:
³ Wird einem Kantonsratsmitglied das Wort entzogen, kann es ihm zum gleichen Traktandum nicht wieder erteilt werden.
⁴ Auf Antrag der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten kann der Kantonsrat eines seiner Mitglieder für den Rest der Sitzung ausschliessen, wenn es wiederholt die Kantonsratssitzung stört, insbesondere wenn es trotz Wortentzugs weiterspricht oder sich wiederholt beleidigend äussert.
Hausrecht a. Ausübung
¹ Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident übt das Hausrecht des Kantonsrates aus. Sie oder er kann dieses an die Generalsekretärin oder den Generalsekretär delegieren.
² Während der Sitzungen der Organe des Kantonsrates üben die Präsidentinnen oder Präsidenten der jeweiligen Organe das Hausrecht aus.
³ Das Hausrecht erstreckt sich auf die Räumlichkeiten des Rathauses während der Kantonsratssitzungen, die Sitzungsräumlichkeiten der Organe des Kantonsrates sowie die Büroräumlichkeiten der Parlamentsdienste.
⁴ Die Verwaltungsdelegation legt die Benützung der angemieteten Sitzungszimmer für die Organe des Kantonsrates fest.
b. Massnahmen
Auf der Grundlage des Hausrechts kann die zuständige Person
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Der Schriftverkehr zwischen dem Kantonsrat, seinen Organen und den kantonalen Behörden sowie innerhalb des Kantonsrates kann elektronisch erfolgen.
Schriftverkehr
¹ Die Beratungen des Kantonsrates dienen dem öffentlichen Austausch der wesentlichen Entscheidungsargumente und der Meinungsbildung der Kantonsratsmitglieder. Sie sollen die unterschiedlichen Auffassungen zum Ausdruck bringen und die Entscheide verständlich machen.
² Wer sich zu einem Beratungsgegenstand äussert, fasst sich kurz und spricht zur Sache.
³ Verhandlungssprache ist Hochdeutsch.
¹ Jedes Kantonsratsmitglied kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge stellen.
² Anträge sind schriftlich und unterzeichnet bei der Generalsekretärin oder beim Generalsekretär sowie elektronisch bei den Parlamentsdiensten und in der Regel vor der Behandlung des Beratungsgegenstands einzureichen.
³ Die Begründung erfolgt mündlich.
¹ Anträge, die das Verfahren, die Ordnung oder die Traktandenliste betreffen, können mündlich gestellt werden und werden in der Regel sofort behandelt.
² Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann das Rederecht auf das antragstellende Kantonsratsmitglied und je ein Mitglied jeder Fraktion beschränken.
³ Der Kantonsrat kann bis zum Ende der Behandlung eines Beratungsgegenstandes auf seine Beschlüsse zurückkommen, wenn mindestens 20 Kantonsratsmitglieder den Antrag unterstützen.
¹ Das Rederecht steht jedem Mitglied des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie den Vertreterinnen und Vertretern der antragsberechtigten Organe zu.
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2 Der Kantonsrat kann auf Antrag der Geschäftsleitung Angestellten des Kantons oder Drittpersonen das Recht erteilen, im Kantonsrat zu sprechen, wenn der Beratungsgegenstand besondere Kenntnisse erfordert.
Reihenfolge der Rednerinnen und Redner
¹ Zuerst wird das Wort für die Begründung oder die Berichterstattung erteilt. Anschliessend folgt die Diskussion.
² Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner und sorgt dabei für sachgemässe Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung. Massgebend sind die Rücksicht auf die verschiedenen Ansichten, der Wechsel von Rede und Gegenrede und die Reihenfolge der Anmeldungen.
Worterteilung
¹ Im Kantonsrat darf nur sprechen, wer von der Kantonsratspräsidentin oder vom Kantonsratspräsidenten das Wort erhält.
² Zum selben Punkt darf höchstens zweimal gesprochen werden.
³ Berichterstatterinnen oder Berichterstatter der Kommissionen, Regierungsratsmitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter eines anderen antragsberechtigten Organs erhalten das Wort auf Verlangen unabhängig von der Beratungsart und ausserhalb der Reihe.
⁴ Stellt ein Kantonsratsmitglied in seinem Votum eine Frage an die Vorrednerin oder den Vorredner, sorgt die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident für eine möglichst unmittelbare Beantwortung durch die angesprochene Person.
Redezeiten
a. in der Eintretens- oder Grundsatzdebatte:
b. in der Detailberatung: fünf Minuten für alle Rednerinnen und Redner,
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c. vor der Schlussabstimmung für die Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher:
2 In der Beratung über die Unterstützung von Vorstößen und parlamentarischen Initiativen erhalten die erstunterzeichnenden Kantonsratsmitglieder zehn Minuten, die übrigen Rednerinnen und Redner fünf Minuten Redezeit.
3 Der Kantonsrat kann zu Beginn der Sitzung für einen einzelnen Beratungsgegenstand abweichende Redezeiten beschließen.
¹ Der Kantonsrat behandelt seine Beratungsgegenstände in der Regel in freier Debatte.
² Die Geschäftsleitung kann für einzelne Beratungsgegenstände folgende andere Beratungsarten beschließen:
³ Sie gibt die Beratungsart dem Kantonsrat frühzeitig bekannt.
⁴ Jedes Kantonsratsmitglied kann vor der Beratung eines Beratungsgegenstands mittels Ordnungsantrag die freie Debatte verlangen. Über den Ordnungsantrag findet keine Diskussion statt. Er gilt als beschlossen, wenn ihm 60 Kantonsratsmitglieder zustimmen.
⁵ Nach Beginn der Debatte kann die Beratungsart nicht mehr geändert werden.
¹ In der freien Debatte können sich alle Kantonsratsmitglieder zu Wort melden.
² Jedes Kantonsratsmitglied kann beantragen, die Rednerliste zu schließen. Vor einem solchen Antrag erfolgte Wortmeldungen sind noch zu berücksichtigen.
¹ Debatten über Dringlicherklärungen oder die Abschreibung von Vorstößen werden als Kurzdebatten geführt, sofern kein anderer Antrag vorliegt.
Allgemeine Bestimmungen
Freie Debatte
Kurzdebatte
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2 In der Kurzdebatte können sich alle Kantonsratsmitglieder zu Wort melden. Die Redezeit beträgt zwei Minuten.
¹ Zur beschleunigten Behandlung eines Beratungsgegenstandes kann die Geschäftsleitung die reduzierte Debatte beschliessen. Ausgenommen ist die Beratung von Erlassen.
² In der reduzierten Debatte können sich zu Wort melden:
³ Das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied erhält für die Begründung eines Vorstosses oder einer parlamentarischen Initiative zehn Minuten Redezeit. Für alle übrigen Rednerinnen und Redner beträgt die Redezeit fünf Minuten.
⁴ Anträge aus dem Kantonsrat werden vor der Behandlung des betreffenden Beratungsgegenstands schriftlich gestellt und begründet.
¹ Im schriftlichen Verfahren besteht kein Recht auf Wortmeldung.
² Anträge werden vor Behandlung des Beratungsgegenstandes schriftlich gestellt, begründet und den Kantonsratsmitgliedern zur Kenntnis gebracht.
¹ Beratungsgegenstände, die einen Sachzusammenhang aufweisen, können gemeinsam beraten werden. Die Abstimmung erfolgt in der Regel getrennt.
² Für die Eintretensdebatte und die Detailberatung können unterschiedliche Beratungsarten festgelegt werden.
¹ Die Fraktionen können zu aktuellen Themen eine kurze und knappe Erklärung abgeben.
² Kantonsratsmitglieder können eine persönliche Erklärung zur Abwehr von Angriffen auf ihre Person oder zur Klärung von Missverständnissen abgeben. Die Erklärung ist auf zwei Minuten beschränkt.
Der Regierungsrat kann zu ausserordentlichen Ereignissen eine Erklärung abgeben.
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Vorstösse und parlamentarische Initiativen werden während der Kantonsratssitzung einer Kantonsratssekretärin oder einem Kantonsratssekretär schriftlich und unterzeichnet im Doppel eingereicht sowie den Parlamentsdiensten elektronisch zugestellt. Einreichung
¹ Vorstösse und parlamentarische Initiativen dürfen weder verletzend noch diskriminierend sein. Anforderungen
² Motionen, Postulate und parlamentarische Initiativen sind in knapper Form schriftlich zu begründen. Forderung und Begründung sind voneinander zu trennen.
³ KEF-Erklärungen, Interpellationen und Anfragen können eine knappe schriftliche Begründung enthalten.
¹ Das Kantonsratssekretariat prüft, ob die Anforderungen für Vorstösse und parlamentarische Initiativen erfüllt sind. Prüfung durch Kantonsratssekretariat
² Die Geschäftsleitung entscheidet abschliessend über die Entgegennahme und Änderungen.
¹ Ein Rückzug eines Vorstosses oder einer parlamentarischen Initiative hat spätestens bis vor der ersten Behandlung im Kantonsrat zu erfolgen.
² Der Rückzug ist vom erstunterzeichnenden Kantonsratsmitglied schriftlich und unterzeichnet beim Kantonsratssekretariat einzureichen.
Rückzug
¹ Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit der elektronischen Abstimmungsanlage. Elektronische Stimmabgabe
² Die Abstimmungsfrage kann mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden.
³ Die Stimmabgabe erfolgt am Sitzplatz. Wer für die Kommission Bericht erstattet, stimmt am Rednerpult ab.
⁴ Die Kantonsratsmitglieder geben die Stimme persönlich ab. Eine stellvertretende Stimmabgabe ist nicht zulässig.
¹ Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis werden im Ratssaal auf Bildschirmen angezeigt. b. Bekanntgabe
² Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident gibt das Abstimmungsresultat bekannt.
³ Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis werden namentlich gespeichert und veröffentlicht.
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Stimmabgabe ohne elektronische Abstimmungsanlage
¹ Ist die elektronische Stimmabgabe nicht möglich, erfolgt die Stimmabgabe, indem sich die Kantonsratsmitglieder auf Frage der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten von ihren Sitzen erheben. Die Stimmen werden ausgezählt.
² Wird auf Verlangen von 20 Kantonsratsmitgliedern eine Abstimmung mit Namensaufruf durchgeführt, wird im Kantonsratsprotokoll festgehalten, wie gestimmt wurde und welche Kantonsratsmitglieder abwesend waren. Jedes Kantonsratsmitglied gibt seine Stimme nach Aufruf seines Namens durch Ja, Nein oder Enthaltung ab.
Abstimmungsverfahren
¹ Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident legt das Abstimmungsvorgehen fest. Über Einsprachen entscheidet der Kantonsrat ohne Diskussion.
² Liegt zu einer Abstimmungsfrage nur ein Antrag vor, wird dieser zum Beschluss erklärt.
³ Über teilbare Abstimmungsfragen wird auf Verlangen eines Kantonsratsmitglieds getrennt abgestimmt.
⁴ Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, werden sie gegeneinander ausgezehrt.
Mehrstufiges Abstimmungsverfahren
a. paarweise Abstimmung
¹ Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei Anträge vor, so werden diese nach inhaltlichen Kriterien paarweise ausgezehrt, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden können.
² Die Anträge mit der kleinsten inhaltlichen Differenz werden vor denjenigen mit der grössten inhaltlichen Differenz zur Abstimmung gebracht.
b. gleichzeitige Abstimmung über mehrere Anträge
¹ Ist eine paarweise Abstimmung nicht möglich, werden alle Anträge nebeneinander zur Abstimmung gebracht (Cup-System). Jedes Kantonsratsmitglied hat eine Stimme.
² Vereinigt keiner der Anträge das absolute Mehr auf sich, werden die beiden Anträge, die am wenigsten Stimmen erhalten haben, gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der unterlegene Antrag scheidet aus. Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis einer der Anträge die Mehrheit erlangt.
³ Die Abstimmungsreihenfolge kann nicht mittels Eventualantrag geändert werden.
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¹ Werden bei einer offenen Wahl mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, lässt die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident die Tür des Ratssaals schliessen und die Zahl der anwesenden Kantonsratsmitglieder feststellen.
² Sie oder er ruft die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge auf.
³ Die Kantonsratsmitglieder können nach dem Aufruf einer Kandidatin oder eines Kandidaten ihre Stimme abgeben.
⁴ Jedes Kantonsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Die Kantonsratspräsidentin oder Kantonsratspräsident wählt nicht mit.
⁵ Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident stellt das Wahlergebnis fest und lässt die Tür öffnen.
¹ Beim geheimen Wahlverfahren wird die Tür zum Ratssaal geschlossen. Bild- und Tonaufnahmen sind nicht zulässig.
² Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident lässt die Zahl der anwesenden Kantonsratsmitglieder feststellen und so viele Wahlzettel austeilen, wie Kantonsratsmitglieder anwesend sind.
³ Jedes Kantonsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident wählt mit.
¹ Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die Wahlzettel aus. Mit Zustimmung des Kantonsrates kann die Auszählung ausserhalb des Ratssaals erfolgen.
² Eine Kantonsratssekretärin oder ein Kantonsratssekretär hält das Ergebnis der Auszählung schriftlich fest. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident eröffnet dem Kantonsrat das Ergebnis des Wahlgangs.
³ Werden mehr Wahlzettel eingesammelt als Kantonsratsmitglieder anwesend sind, ist der Wahlgang ungültig und wird wiederholt.
¹ Bei genehmigungspflichtigen Wahlen lautet der Kantonsratsbeschluss auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Wahl. Eine Rückweisung ist nicht zulässig.
² Hat der Kantonsrat die Wahl mehrerer Mitglieder einer Behörde gleichzeitig zu genehmigen, fasst er einen einzigen Beschluss.
Offene Wahlen
Geheime Wahlen
a. Stimmabgabe
b. Stimmenauszählung
Genehmigung von Wahlen
1.7.22-117
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Aufhebung bisherigen Rechts
Das Geschäftsreglement des Kantonsrates vom 15. März 1999 wird aufgehoben.
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 in Kraft².
1 OS 74, 423; Begründung siehe ABI 2019-05-24. 2 Inkrafttreten: 1. Mai 2020. 3 LS 101. 4 LS 171.1. 5 LS 177.10. 6 LS 611. 7 Fassung gemäss KRB vom 14. März 2022 (OS 77, 255; ABI 2021-06-11). In Kraft seit 1. Juli 2022. 8 Eingefügt durch KRB vom 14. März 2022 (OS 77, 257; ABI 2021-07-09). In Kraft seit 1. Juli 2022. 9 Fassung gemäss KRB vom 14. März 2022 (OS 77, 257; ABI 2021-07-09). In Kraft seit 1. Juli 2022.