171.3•Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)
171.3Verordnung01.05.2020
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}171.3
(vom 14. November 2019)¹
Die Geschäftsleitung des Kantonsrates,
gestützt auf § 37 Abs. 3 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019³,
beschliesst:
Die Parlamentsdienste sind die Stabsstelle des Kantonsrates und seiner Organe. Sie handeln in deren Auftrag und unterstehen direkt dem Kantonsrat.
¹ Die Parlamentsdienste planen und organisieren die Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe, besorgen deren Sekretariatsgeschäfte, protokollieren deren Beschlüsse und Verhandlungen und unterstützen den Kantonsrat und seine Organe bei der Öffentlichkeitsarbeit und bei der Pflege der kommunalen, interkantonalen und internationalen parlamentarischen Beziehungen.
² Sie dokumentieren die Kantonsratsmitglieder und beraten diese in parlamentsrechtlichen Fragen. Die Formulierung von parlamentarischen Initiativen und Vorstößen ist nicht Aufgabe der Parlamentsdienste.
³ Gegenüber Fraktionen, Parteien, Medien und Dritten umfassen die Dienstleistungen der Parlamentsdienste insbesondere die Erteilung von Auskünften, die Bereitstellung von Unterlagen und die Beratung in Verfahrensfragen.
⁴ Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Organe des Kantonsrates besorgen die Parlamentsdienste alle übrigen Aufgaben der Parlamentsverwaltung, insbesondere die Verwaltung der eigenen Infrastruktur. Sie vernetzen sich mit den Verwaltungen anderer Parlamente.
¹ Die Zusammenarbeit mit der kantonalen Verwaltung richtet sich nach § 38 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019³.
² Die Parlamentsdienste verkehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben direkt mit der Staatskanzlei und den Dienststellen der kantonalen Verwaltung und können Rechts- und Sachauskünfte einholen. Sie sorgen für einen einfachen und koordinierten Ablauf.
³ Sie können mit Dritten Verträge über einzelne Dienstleistungen abschliessen.
1.4.20 - 108
171.3
Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)
Amtsgeheimnis
¹ Die Bestimmungen über die Vertraulichkeit für die Mitglieder des Kantonsrates und seiner Organe gelten für die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste.
² Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann in begründeten Fällen die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste vom Amtsgeheimnis entbinden.
Aufgaben der Geschäftsleitung
¹ Die Geschäftsleitung beschliesst über den Entwurf des Budgets des Kantonsrates und der Parlamentsdienste sowie über deren Rechnung.
² Sie genehmigt auf Antrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs die Organisation der Parlamentsdienste und deren Stellenplan. ³ Sie wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.
Aufgaben der Verwaltungsdelegation
¹ Die Verwaltungsdelegation ist das oberste Aufsichtsorgan über die Parlamentsdienste.
² Sie kann Richtlinien zur Geschäftsführung der Parlamentsdienste erlassen und beschliesst auf Antrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs über die Personalpolitik.
³ Sie ist zudem zuständig für
Aufgaben der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs
¹ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet die Parlamentsdienste und ist insbesondere zuständig für
² Sie oder er sorgt für effiziente administrative Abläufe und einen wirkungsvollen Einsatz des Personals und der Mittel.
Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)
171.3
3 Sie oder er erstattet der Verwaltungsdelegation jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben und die Jahresziele der Parlamentsdienste und verfasst alle vier Jahre einen Tätigkeitsbericht zuhanden der Geschäftsleitung.
¹ Die Verwaltungsdelegation ist vorbehaltlich der Wahlkompetenz der Geschäftsleitung Anstellungsbehörde der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs.
Zuständig-keiten im Personalrecht
² Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist Anstellungsbehörde der übrigen Mitarbeitenden der Parlamentsdienste.
³ In den weiteren personalrechtlichen Angelegenheiten haben sinn gemäss
a. die Geschäftsleitung die Funktion des Regierungsrates,
b. die Verwaltungsdelegation die Funktion der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,
c. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär die übrigen Funktionen.
⁴ Die Verwaltungsdelegation kann ein Reglement erlassen, wenn von einzelnen Bestimmungen des Personalrechts abgewichen werden soll.
Bei Abwesenheit der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten übt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär das Hausrecht über die vom Kantonsrat und von den Parlamentsdiensten genutzten oder gemieteten Räumlichkeiten aus.
Hausrecht
¹ Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat² am 1. Mai 2020 in Kraft.
Genehmigung und Inkrafttreten
² Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung über Organisation und Aufgaben der Parlamentsdienste vom 28. März 1996 und der Beschluss des Kantonsrates über die Schaffung eines verwaltungsunabhängigen Parlamentsdienstes vom 29. April 1996 aufgehoben.
1.4.20 - 108
¹ OS 75, 229: Begründung siehe ABl 2019-12-06.
² Vom Kantonsrat genehmigt am 3. Februar 2020.
³ LS 171.1.