171.41•Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)
171.41Verordnung01.05.2017
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(vom 25. Januar 2017)¹,²
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 140 Abs.2 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (KRG)⁴,⁵
beschliesst:
¹ Der Regierungsrat anerkennt als Träger des kantonalen Jugendparlaments (Jugendparlament) einen privatrechtlich organisierten Verein, welcher
² Die Mitglieder des Vereinsvorstands dürfen höchstens 25 Jahre alt sein. Sind sie älter als 21, dürfen sie dem Jugendparlament nicht angehören.
¹ Das Gesuch um Anerkennung des Vereins ist der Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) mit folgenden Unterlagen einzureichen:
² Die Direktion veröffentlicht, bis zu welchem Termin Gesuche einzureichen sind.
¹ Der Regierungsrat anerkennt den Verein für vier Jahre. Die Anerkennung verlängert sich jeweils um vier weitere Jahre, wenn kein anderer Verein ein Gesuch um Anerkennung einreicht.
Anerkennung
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171.41
V über das kantonale Jugendparlament (VJP)
2 Stellen mehrere Vereine ein Gesuch um Anerkennung, wird derjenige Verein anerkannt, der die Voraussetzungen gemäß § 1 am besten erfüllt und dessen Mitglieder die Jugendlichen des Kantons Zürich am besten repräsentieren.
Meldepflicht
¹ Der Verein meldet der Direktion Änderungen der Vereinsstatuten und des Organisationsreglements.
² Er stellt der Direktion jährlich eine aktualisierte Mitgliederliste zu.
Sitzungen des Jugendparlaments
¹ Das Jugendparlament führt jährlich mindestens zwei Sitzungen durch. Die Sitzungen sind öffentlich.
² Es fällt die ihm gemäss Vereinsstatuten und Organisationsreglement zustehenden Beschlüsse und kann diese in Form einer Petition gemäss Art. 16 KV³ beim Kantonsrat einreichen (§ 141 KRG⁴).⁵
³ Es ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel seiner Mitglieder, mindestens aber 15 Mitglieder, anwesend sind. Die Anwesenheit der Mitglieder wird protokolliert.
⁴ Es kann Delegationen von Mitgliedern kommunaler Kinder- und Jugendparlamente zu seinen Sitzungen einladen und ihnen das Stimmrecht einräumen.
Unterstützung des Jugendparlaments
a. Benützung von Rathaus und Konferenzzentrum
b. fachliche Unterstützung
Das Jugendparlament ist berechtigt, mindestens zweimal jährlich den grossen Ratssaal im Rathaus für die Durchführung der Parlamentssitzungen und im Anschluss daran Räumlichkeiten für eine Medienkonferenz unentgeltlich zu benutzen.
¹ Die Parlamentsdienste des Kantonsrates unterstützen das Jugendparlament insbesondere bei der Ausarbeitung und bei Änderungen des Organisationsreglements.
² Die Direktionen und die Staatskanzlei unterstützen das Jugendparlament bei inhaltlichen Fragen zu Geschäften, die in den Sitzungen des Jugendparlaments beraten und zum Beschluss vorgelegt werden.
³ Das Jugendparlament, die Parlamentsdienste, die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen Ansprechpersonen, über die der Informationsaustausch erfolgt.
V über das kantonale Jugendparlament (VJP) 171.41
¹ Die Direktion kann dem Jugendparlament Subventionen ausrichten:⁵
² Das Jugendparlament erstattet der Direktion Bericht über die Verwendung der Subventionen.
Betreffen Rechtsänderungen die Anliegen von Jugendlichen im besonderen Mass, wird das Jugendparlament zur Vernehmlassung eingeladen.
Kantonale Vernehmlassungen
¹ Das Jugendparlament steht unter der Aufsicht der Direktion.
² Der Entzug der Anerkennung ist dem Regierungsrat vorbehalten.
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