172.11•Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
172.11Verordnung01.09.2007
172.11
(vom 18. Juli 2007)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 30 Abs. 2 und 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR)³,
beschliesst:
¹ Die Richtlinien der Regierungspolitik geben Auskunft über:
Richtlinien der Regierungspolitik
a. Inhalt
² Die langfristigen Ziele des Kantons ergeben sich insbesondere aus Verfassung und Gesetz.
¹ Ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer bestimmt der Regierungsrat das Vorgehen zur Lagebeurteilung, zur Berichterstattung über die Legislaturziele der laufenden Amtsdauer und zur Festlegung der Richtlinien der Regierungspolitik der neuen Amtsdauer.
b. Vorgehensplanung
² Er kann besonders zu untersuchende Politikbereiche bezeichnen.
³ Er bestimmt insbesondere die Verfahrensschritte, die Organisation, die Erhebungsmethode und den Terminplan. Die Staatskanzlei leitet und koordiniert das Verfahren.
¹ Vor Ablauf der Legislatur erstellt der Regierungsrat einen Legislaturbericht.
c. Legislaturbericht
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2 Der Legislaturbericht zeigt auf:
d. Controllingbericht
a.⁵² ¹ In der Mitte der Amtsdauer erstellt die Staatskanzlei zuhanden des Regierungsrates einen Controllingbericht.
² Der Controllingbericht umfasst Angaben
e.⁵³ Lagebeurteilung
¹ Grundlage der Lagebeurteilung durch den Regierungsrat ist der Legislaturbericht gemäß § 3 und eine Untersuchung der gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen, der Stärken und Schwächen sowie der Chancen und Risiken.
² Die Staatskanzlei bereitet die Untersuchungen der Direktionen mit Unterstützung des Statistischen Amtes durch die Auswertung vorhandener interner und externer Berichte vor, fasst die Untersuchungen der Direktionen zusammen, zeigt die wichtigsten Zusammenhänge auf und stellt Querbezüge her. Sie kann bei den Direktionen weitere Abklärungen anregen.
f.⁵³ Neue Richtlinien der Regierungspolitik
¹ Zu Beginn der neuen Amtsdauer legt der Regierungsrat die neuen Richtlinien der Regierungspolitik fest. Er achtet darauf, dass die Legislaturziele überprüfbar und die Massnahmen handlungsorientiert sind.
² Der Regierungsrat entscheidet in Kenntnis der von den Direktionen vorgeschlagenen neuen Legislaturziele sowie der Ergebnisse der Lagebeurteilung.
g.⁵³ Abklärungen während laufender Amtsdauer
¹ Die Direktionen beobachten in ihrem Zuständigkeitsbereich die gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung im Hinblick auf eine allfällig notwendige Überprüfung oder Anpassung der Richtlinien der Regierungspolitik und der Legislaturziele der Direktionen. Sie berichten dem Regierungsrat über ihre Abklärungen.
² Die Staatskanzlei kann bei den Direktionen solche Abklärungen anregen.
³ Sind vertiefte Abklärungen erforderlich, erteilt der Regierungsrat einen entsprechenden Auftrag und überprüft gestützt darauf seine Legislaturziele.
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¹ Nachdem der Regierungsrat die Richtlinien seiner Regierungspolitik beschlossen hat, legen die Direktionen ihre Ziele für die Amtsdauer des Regierungsrates fest. Soweit die Legislaturziele des Regierungsrates ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, setzen sie diese in ihren Zielen um. Im Übrigen orientieren sie sich an den langfristigen Zielen des Kantons.
² Die Legislaturziele der Staatskanzlei werden vom Regierungsrat auf ihren Antrag festgelegt.
³ Die Legislaturziele des Regierungsrates, der Direktionen und der Staatskanzlei werden mit den entsprechenden Massnahmen im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) dargestellt.
⁴ Die Umsetzung der Ziele des Regierungsrates hat Vorrang.
¹ Die Staatskanzlei prüft die von den Direktionen gewählten Wirkungsindikatoren gemäß § 12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG) und berät diese bei deren Weiterentwicklung.
² Bestehen Anzeichen dafür, dass mit den erbrachten Leistungen die angestrebten Wirkungen nicht erzielt oder die Legislaturziele der Direktionen nicht erreicht werden, nehmen die Direktionen eine vertiefte Überprüfung vor. Sie erstatten dem Regierungsrat Bericht über erforderliche Anpassungen ihrer Leistungen oder Ziele.
⁵³ ¹ Die jährliche Berichterstattung der Direktionen und der Staatskanzlei ist Grundlage für die Erstellung des Geschäftsberichts.
² Sie umfasst:
c.⁶⁵ Angaben gemäß §§ 13, 13 a und 15 über das Staatsbeitrags-, das Beteiligungs- und das Vermögenscontrolling,
d. die zur Einhaltung des Budgets des laufenden Jahres erforderlichen Korrekturmassnahmen.
¹ Die Staatskanzlei erstellt auf Grundlage der Berichterstattung der Direktionen den Geschäftsbericht nach § 27 CRG und den Controllingbericht. Die Finanzverwaltung erstellt den Finanzbericht mit konsolidierter Rechnung und Jahresrechnung samt Anhängen und Beilagen als Teil des Geschäftsberichtes.
² Mit dem Controllingbericht beschliesst der Regierungsrat die zum Erreichen seiner Legislaturziele sowie zur Einhaltung des Budgets des laufenden Jahres erforderlichen Korrekturmassnahmen.
Entwicklungs- und Finanzplanung
a. Legislaturziele der Direktionen und der Staatskanzlei
b. Wirkungsprüfung
c. Jährliche Berichterstattung
d. Berichte des Regierungsrates
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3 Die Staatskanzlei stellt Antrag. Sie stützt sich hierfür auf die jährliche Berichterstattung der Direktionen und stellt Querbezüge her. 4 Die Staatskanzlei stellt die Berichtsentwürfe der Finanzdirektion zur Besonderen Stellungnahme zu.
Weitere Planungen a. Vorbereitung
Die Direktionen bereiten die Planungen ihrer Politikbereiche vor.
b. Ausrichtung und Koordination
¹ Planungen, die den Legislaturzielen nachgeordnet sind, werden auf diese inhaltlich ausgerichtet. Andere Planungen werden mit den Legislaturzielen koordiniert.
² Aufgaben- und Finanzplanung werden aufeinander abgestimmt. ³ Die Staatskanzlei überprüft die Ausrichtung und Koordination der vom Regierungsrat zu beschließenden Planungen. Die Direktionen stellen ihr die Planungsentwürfe vor der Antragstellung zur Besonderen Stellungnahme zu.
Weitere Controllingbereiche a. Staatsbeitragscontrolling
⁵³ Die Direktionen legen die Ziele für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Staatsbeiträge fest. Sie legen im Rahmen der jährlichen Berichterstattung dar, inwieweit die Ziele erreicht worden sind und welche Massnahmen zu ergreifen sind.
b. Beteiligungscontrolling
a.⁵² ¹ Für Beteiligungen des Kantons an Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts werden in den Eigentümerstrategien insbesondere die strategischen Ziele sowie Vorgaben zur Vertretung in den Organen, zur Berichterstattung und zur Risikobeurteilung festgelegt.
² Der Regierungsrat legt eine Eigentümerstrategie fest, wenn bedeutende Risiken für den Kantonshaushalt, die Volkswirtschaft oder das Ansehen des Kantons bestehen und
³ Die Direktionen legen die Eigentümerstrategie für Beteiligungen fest, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Sie legen im Rahmen der jährlichen Berichterstattung die Umsetzung der Eigentümerstrategie dar und welche Massnahmen zu ergreifen sind.
⁴ Sind die Ziele einer Beteiligung durch das geltende Recht ausreichend bestimmt oder beträgt bei einer Beteiligung des privaten Rechts der Anteil des Kantons am Eigenkapital weniger als 10%, kann auf eine Eigentümerstrategie verzichtet werden.
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5 Der Wert einer Beteiligung gemäss Abs. 2 lit. b ist der Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder der Verkehrswert, falls dieser tiefer ist.
6 Bei der Bezeichnung der Vertretungen in den Institutionen ist darauf zu achten, dass keine Interessenkonflikte mit anderen Funktionen der Personen, welche die Vertretungen wahrnehmen, entstehen können.
65 ¹ Das integrale Risikomanagement umfasst folgende Aufgaben:
a. Es erfasst und steuert Risiken, die eine ausserordentliche Lage gemäß § 2 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 2008 (BSG)⁶ auslösen können, und die weiteren vom Regierungsrat als wesentlich erachteten Risiken.
b. Es zeigt den Partnerorganisationen gemäss § 3 BSG, den Behörden, Organisationen der Rechtspflege und bedeutenden Beteiligungen des Kantons auf, für welche wesentlichen Risiken die Sicherung ihrer Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
² Der Regierungsrat legt Grundsätze für die Vorgaben des integralen Risikomanagements fest. Er nimmt jährlich den Risikobericht zur Kenntnis und beschließt den Plan Risikosteuerung.
³ Die Direktionen und die Staatskanzlei führen ein internes Risiko- und Kontinuitätsmanagement. Sie beachten dabei die Vorgaben des Regierungsrates und der Kantonspolizei und stellen dieser gestützt darauf die für den Risikobericht und den Plan Risikosteuerung erforderlichen Angaben zu.
⁴ Die Kantonspolizei ist unter Bezug der Direktionen und der Staatskanzlei für das integrale Risikomanagement zuständig. Sie erstellt jährlich einen Risikobericht sowie einen Plan Risikosteuerung und lädt die Staatskanzlei ein, bei der Konferenz der Generalsekretärinnen und -sekretäre eine Stellungnahme einzuholen. Sie übermittelt den bereinigten Risikobericht und den Plan Risikosteuerung der Sicherheitsdirektion zur Antragstellung an den Regierungsrat. Sie fasst den Inhalt des Risikoberichts für den Geschäftsbericht des Regierungsrates zusammen.
⁵ Die Direktionen und die Staatskanzlei melden der Finanzverwaltung zuhanden des Geschäftsberichts die finanziellen Risiken, die sich aus Beteiligungen, Leistungsverpflichtungen, Garantien und der Erfüllung der staatlichen Aufgaben ergeben. Die Angaben richten sich nach dem jeweils massgebenden Rechnungslegungsstandard.
¹ Die Direktionen berichten im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die für die Werterhaltung erforderlichen Massnahmen.
c. Integrales Risikomanagement
d.⁵³ Vermögenscontrolling
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2 In ihren jährlichen Berichterstattungen stellen dar:
Controlling des Regierungsrates a. Controlling-dienste
¹ Der Regierungsrat und die Direktionen werden bei ihrem Controlling durch Controllingdienste unterstützt.
² Controllingdienste des Regierungsrates sind insbesondere:⁵³
e.⁴² das Amt für Informatik für den Bereich der Informatik.
b. Aufgaben
¹ Die Controllingdienste erfüllen die in diesem oder in andern Erlassen vorgesehenen Aufgaben. Sie beobachten die Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, koordinieren die diesbezüglichen staatlichen Tätigkeiten und erstatten Berichte zuhanden des Regierungsrates.
² Sie organisieren und leiten hierfür die entsprechenden Verfahren und arbeiten mit den weiteren zuständigen Stellen zusammen. Sie betreiben die erforderlichen Informationssysteme.
Aufgabenbereiche
Im Bereich der Aussenbeziehungen werden folgende Aufgaben wahrgenommen:
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Im Rahmen der Festlegung der Richtlinien seiner Regierungspolitik legt der Regierungsrat die Ziele und Massnahmen im Bereich der Aussenbeziehungen fest. Er stellt dabei deren Bezug zu den Aufgaben des Kantons und den übrigen Legislaturzielen des Regierungsrates dar.
Zielfestlegung und Planung
Der Regierungsrat ist zuständig für:
Aufgaben
a. Regierungsrat
¹ Die Direktionen nehmen in ihren Sachbereichen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
b. Direktionen
² Betrifft eine Aussenbeziehung die Sachbereiche mehrerer Direktionen, betraut der Regierungsrat eine Direktion oder die Staatskanzlei mit der Federführung. Die mitbetroffenen Direktionen berichten dieser periodisch über ihre Aktivitäten in diesem Bereich. Sie bezeichnen zentrale Ansprechpersonen, die der federführenden Stelle für Rückfragen zur Verfügung stehen und rasch verbindliche Abklärungen gewährleisten.
c. Staatskanzlei
¹ Die Staatskanzlei nimmt folgende Aufgaben wahr:
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c. Unterstützung des Regierungsrates beim Controlling der Aussenbeziehungen, d.²⁴ Antragstellung an den Regierungsrat für die Berichterstattung gemäß § 34 q Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981. ² Die Staatskanzlei kann die Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall dem Koordinationsgremium für Aussenbeziehungen (KAB) gemäss § 74 übertragen.
Verhandlungsmandate
²⁵ ¹ Die zuständige Direktion holt beim Regierungsrat in den Fällen von § 7 a OG RR³ ein Verhandlungsmandat ein. In weiteren Fällen der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Mitwirkung in interkantonalen Konferenzen und Gremien kann sie ein Mandat einholen.
² Das Verhandlungsmandat enthält insbesondere:
Stellungnahmen in der Konferenz der Kantonsregierungen
Stellungnahmen des Regierungsrates, die eines seiner Mitglieder in der Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregierungen abgibt, erfordern einen vorgängigen Beschluss des Regierungsrates.
Leitlinien
Regierungssprecherin oder -sprecher
¹ Der Regierungsrat setzt eine Regierungssprecherin oder einen Regierungssprecher ein. Diese oder dieser informiert im Auftrag des Regierungsrates die Öffentlichkeit.
² Die Sprecherin oder der Sprecher nimmt an den Sitzungen des Regierungsrates teil. ³ Sie oder er leitet die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates und ist der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber unterstellt.
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¹ Die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates unterstützt diesen bei seinen Informations- und Kommunikationsaufgaben und nimmt die Informationsaufgaben gemäss § 26 Abs. 2 lit. d und e OG RR³ wahr.
² Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
³ Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Kommunikationsabteilung mit den Direktionen zusammen. Die Direktionen bezeichnen hierfür auf Stufe der Generalsekretariate eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten.
Kommunikationsabteilung des Regierungsrates
¹ Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident legt in Absprache mit den übrigen Mitgliedern des Regierungsrates und der Staatskanzlei die Geschäftsplanung des Regierungsrates fest.
² Die Geschäftsplanung stellt sicher, dass der Regierungsrat seine Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandeln kann. Sie umfasst die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte des Regierungsrates und erstreckt sich über ein Quartal oder ein Semester.
¹ Die Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel mittwochs statt. Die Staatskanzlei erstellt am Ende der Vorwoche die Traktandenliste.
Geschäftsplanung
Sitzungen und Klausurtagungen
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2 Der Regierungsrat führt Klausurtagungen durch, an denen er insbesondere komplexe Fragen mit weitreichender Bedeutung als Schwerpunktthema berät.
a. Überblick
Der Regierungsrat verhandelt an seinen Sitzungen folgende Geschäftsarten:
a. Mitteilungen, b.¹³ Orientierung Aussenbeziehungen, c. Kenntnisnahmen, d. Termine, e. Informationen zum Kantonsrat, f. Rekurse, g. Summarische Geschäfte, h. Besondere Geschäfte,
j. Sitzungsplanung.
b. Summarische Geschäfte
¹ Summarische Geschäfte sind diejenigen, die nicht unter eine andere Geschäftsart fallen.
² Der Regierungsrat beschließt über sie ohne Einzelberatung gesamthaft durch Aufruf der entsprechenden Traktandenliste.
³ Verlangt ein Mitglied des Regierungsrates oder die Staatschreiberin oder der Staatschreiber zu einem Geschäft eine Diskussion, wird es zurückgestellt und für die nächste Sitzung als Besonderes Geschäft traktandiert.
c. Besondere Geschäfte
¹ Als Besondere Geschäfte behandelt der Regierungsrat Gegenstände von wesentlicher Bedeutung oder grosser politischer Tragweite, nämlich:
e.³⁵ Vernehmlassungen zu eidgenössischen Verfassungs- und Gesetzesvorlagen,
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Summarische Geschäfte, zu denen eine Diskussion verlangt worden ist.
² Besondere Geschäfte werden einzeln aufgerufen, beraten und beschlossen.
³ Der Regierungsrat berät Verfassungs- und Gesetzesvorlagen in zwei Lesungen.
¹ Grundsatzdiskussionen zu besonderen Themen werden im Rahmen von Schwerpunktthemen geführt.
d. Schwerpunktthemen
² Schwerpunktthemen sind dem Regierungsrat mündlich anzumelden. Der Regierungsrat entscheidet über die Durchführung. ³ Ist zu einem Schwerpunktthema ein Beschluss erforderlich, ist er besonders zu beantragen.
³⁵ Soll eine Motion oder ein Postulat entgegengenommen werden, teilt dies die zuständige Direktion der Staatskanzlei mit einer kurzen Begründung schriftlich mit.
Einzelne Geschäfte a. Entgegennahme parlamentarischer Vorstösse
¹ Die Mitglieder des Regierungsrates berichten mündlich unter Mitteilungen über die Beratungsergebnisse der Kommissionen des Kantonsrates.
b. Ergebnisse von Kommissionsberatungen
² Hat eine Kommission einen Antrag des Regierungsrates wesentlich abgeändert, nimmt dieser dazu Stellung.
¹ An den Regierungsrat gerichtete Petitionen werden von der Staatskanzlei entgegengenommen und der zuständigen Direktion zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung überwiesen. Bei direkter Erledigung teilt die Direktion oder die Staatskanzlei die Stellungnahme dem Regierungsrat mit.
c. Petitionen
² An andere Behörden oder Verwaltungsstellen gerichtete Petitionen werden von diesen behandelt.
³ Die zuständige Behörde oder Verwaltungsstelle prüft die Petition und nimmt dazu innert sechs Monaten Stellung. Betrifft die Petition ein hängiges Rechtsmittelverfahren, wird lediglich der Eingang der Petition bestätigt und dabei auf die Hängigkeit dieses Verfahrens hingewiesen.
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a.³⁴ Der Geschäftsverkehr zwischen den Direktionen und der Staatskanzlei untereinander erfolgt elektronisch über die Geschäftsverwaltungssysteme.
¹ Die Staatskanzlei weist Eingaben an den Regierungsrat den Direktionen und der Staatskanzlei zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung zu.
² Bei Geschäften, die in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direktionen fallen, bezeichnet die Staatskanzlei die federführende Direktion. Diese koordiniert die Bearbeitung.
¹ Der Regierungsrat richtet seine laufenden Regierungsgeschäfte an den Richtlinien der Regierungspolitik aus. Die Direktionen und die Staatskanzlei beachten diese bei der Antragstellung.
² Bei Geschäften von erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite äussert sich der Antrag begründet zur Übereinstimmung mit den Richtlinien der Regierungspolitik. Vorbehalten bleiben zusätzliche Abklärungen der Finanzdirektion gemäß Finanzcontrollingverordnung.
¹ Sollen andere Direktionen oder die Staatskanzlei an der Meinungsbildung oder Entscheidfindung beteiligt werden oder wird ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, lädt die Direktion oder die Staatskanzlei alle andern Direktionen und die Staatskanzlei zum Mitbericht ein.
² Benötigt eine Direktion oder die Staatskanzlei fachliche Informationen aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Direktion oder der Staatskanzlei, lädt sie diese zur Besonderen Stellungnahme ein.
¹ Betrifft der Gegenstand eines Antrags mehrere Direktionen oder die Staatskanzlei, lädt die Antragstellende Stelle diese zur Antragsbereinigung ein.
² Wurde vor der Antragstellung ein Mitberichtsverfahren durchgeführt und weicht der Antrag nicht wesentlich von der ursprünglichen Vorlage ab, kann auf die Antragsbereinigung verzichtet werden.
³ Bei Geschäften mit finanztechnischen Gesichtspunkten und bei Personalgeschäften, die gemäß Personalrecht das Einvernehmen mit dem Personalamt oder dessen Begutachtung erfordern, ist die Finanzdirektion immer zur Antragsbereinigung einzuladen.
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³⁵ ¹ Die Antragsberänigung erfolgt schriftlich. Die Frist beträgt grundsätzlich eine Woche. Hat eine Direktion deren Erledigung einer Verwaltungseinheit delegiert, gilt deren Eingabe als solche der Direktion.
² Die Eingaben werden den Akten beigefügt.
¹ Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge der Direktionen und der Staatskanzlei.
² Betrifft ein Geschäft die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Direktionen oder der Staatskanzlei, stellen diese gemeinsam Antrag.
³ Die Anträge sind in Beschlussform vorzulegen. Die Staatskanzlei prüft diese unter formellen und rechtlichen Gesichtspunkten und nimmt die erforderlichen Bereinigungen vor.
⁴ Die Staatskanzlei regelt die weiteren Vorgaben für das Verfassen von Anträgen.
¹ Für die Einhaltung von Fristen ist die Antragstellende Stelle verantwortlich.
² Anträge sind in der Regel so einzureichen, dass sie spätestens auf die zweitletzte Sitzung vor Fristablauf traktandiert werden können.
³⁵ ¹ Anträge, die bis Dienstagmittag bei der Staatskanzlei eingereicht oder angemeldet werden, werden für die Sitzung der Folgezwecke traktandiert.
² Anträge zu angemeldeten Geschäften gemäß § 30 lit. f–h und Unterlagen zu Schwerpunktthemen sind bis Mittwochabend, ausnahmsweise bis Freitagmittag, einzureichen.
³ An der Sitzung der laufenden Woche geänderte Anträge sind bis Montagmittag der folgenden Woche einzureichen.
⁴ Nach diesen Terminen eingereichte Anträge werden für die übernächstfolgende Sitzung traktandiert.
⁵ Unterlagen für die Geschäftsarten gemäß § 30 lit. a–e sind in der Regel bis zum Mittag des Vortags der Sitzung einzureichen.
⁶ Die Direktionen übermitteln ihre Anträge mitsamt den für die Entscheidung wesentlichen Akten der Staatskanzlei.
³⁵ Die Staatskanzlei stellt den Zugang der Direktionen zu traktandierten Geschäften sicher.
¹ Wird ein der Staatskanzlei eingereichter Antrag vor oder nach der Behandlung durch den Regierungsrat geändert, ist die neue Fassung als geänderter Antrag zu bezeichnen. Die Änderungen sind nachvollziehbar zu kennzeichnen.³⁵
b. Verfahren
Antragstellung
Fristen
Einreichung und Traktandierung
Geschäftszugang
Geänderte und neue Anträge
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2 Wird der Inhalt oder Aufbau umfassend geändert, wird er als neuer Antrag eingereicht.
Ausserordentliche Beschlussfassung
¹ Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung gemäss §§ 13 ff. OG RR³ zur Verfügung steht, kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident einzelne Geschäfte schriftlich oder auf andere Weise verhandeln und beschließen lassen.
² Diese Beschlüsse sind den in Sitzungen gefassten gleichgestellt.
Minderheitsanträge
¹ Das Begehren, einen Minderheitsantrag gemäss § 16 Abs. 4 OG RR³ im Protokoll vermerken zu lassen, ist unverzüglich nach der Beschlussfassung zu stellen und nachfolgend sobald als möglich zu begründen.
² Der Minderheitsantrag wird unter der nächstfolgenden Beschlussnummer in das Protokoll aufgenommen. Er wird nicht veröffentlicht.
Protokoll
¹ Die Staatschreiberin oder der Staatschreiber führt das Protokoll und sorgt für die Ausfertigung der Beschlüsse.
² Das Protokoll enthält die Beschlüsse, Minderheitsanträge und Präsidialverfügungen mit den entsprechenden Erwägungen.
³ Bei der Behandlung von Schwerpunktthemen werden im Protokoll das Thema und die wesentlichen Ergebnisse dargestellt.
⁴ Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen wird nicht angegeben.
⁵ Das Protokoll wird in elektronischer Form geführt. Soweit notwendig werden Auszüge auf Papier erstellt.⁵²
Unterzeichnung
⁵³ ¹ Vom Regierungsrat beschlossene Schreiben werden von der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten und von der Staatschreiberin oder dem Staatschreiber unterzeichnet.
² Beschlüsse, die formelle Anträge an den Kantonsrat enthalten, tragen die Namen der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten und der Staatschreiberin oder des Staatschreibers.
³ Alle übrigen Beschlüsse tragen den Namen der Staatschreiberin oder des Staatschreibers. Sie werden unterzeichnet, wenn sie verwaltungsextern in Papierform zugestellt werden.
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4 Auf die Zustellung in Papierform kann verzichtet werden, wenn die Empfängerin oder der Empfänger dies wünscht.
5 Vom Regierungsrat genehmigte Dokumente wie Statuten und Gemeindeordnungen werden als Beilage zum Beschluss ohne Unterzeichnung in das elektronische Geschäftsverwaltungssystem aufgenommen. Eignet sich ein Dokument aus technischen Gründen, namentlich wegen des Formats, nicht für die Aufnahme in das elektronische Geschäftsverwaltungssystem, bringt die Staatskanzlei auf den Papierbeilagen Datum und Nummer des Genehmigungsbeschlusses ohne Unterzeichnung an.
6 Für die Unterzeichnung von Verträgen kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen.
Die Beschlüsse werden in der Regel durch Protokollauszug oder ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet.
Eröffnung von Beschlüssen
² Der Regierungsrat regelt den Zugriff auf das Geschäftsverwaltungssystem und die Dauer der Datenaufbewahrung.
³ Die Staatskanzlei regelt in Absprache mit dem Staatsarchiv die langfristige Archivierung der Daten.
⁵³ Die Staatskanzlei nimmt insbesondere folgende Aufgaben bein wahr:
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c. Koordination und Unterstützung der Strategieumsetzung innerhalb der Verwaltung in den Bereichen Digitale Verwaltung und E-Government, d.7 Koordination der Umsetzung des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)² durch die kantonale Verwaltung, e. Unterstützung des Regierungsrates bei dessen Repräsentationsaufgaben, insbesondere Organisation von Anlässen, f. Postdienst und Weibeldienst, g. Beglaubigungen, h.²³ Entgegennahme von Betreibungsurkunden, insbesondere Zahlungsbefehlen, und Erhebung des Rechtsvorschlags,
weitere Aufgaben gemäss dieser Verordnung.
Ausserordentliche Stellvertretung
Ist die Staatschreiberin oder der Staatschreiber und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an der Amtsausübung verhindert, bezeichnet die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident eine ausserordentliche Stellvertretung.
Bestellung und Amtsdauer
⁵⁰ ¹ Zu Beginn einer Amtsdauer bezeichnet der Regierungsrat seine Vertretungen in Unternehmen, Anstalten und anderen Organisationen sowie die Mitglieder seiner Kommissionen. Er achtet dabei auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter.
² Die Direktionen melden der Staatskanzlei ihre Nominationen für die Vertretungen des Regierungsrates. Die Staatskanzlei unterbreitet dem Regierungsrat dazu einen Sammelantrag. Für die Wahl der Mitglieder seiner Kommissionen stellen die Direktionen Antrag. ³ Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder sowie Vertreterinnen und Vertreter dürfen im Zeitpunkt ihrer Wahl oder Wiederwahl das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Der Regierungsrat kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen.
Befristete Einsetzung von Kommissionen
Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, setzt der Regierungsrat Kommissionen nur auf bestimmte Zeit ein.
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Die Direktionen des Regierungsrates sind:
Bestand
¹ Die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen richten sich nach Anhang 1 zu dieser Verordnung.
Zuständigkeit und Aufgaben
² In ihrem Zuständigkeitsbereich bereiten sie die Geschäfte des Regierungsrates vor und erledigen selbstständig die ihnen durch die Gesetzgebung oder durch besondere Delegation des Regierungsrates übertragenen Aufgaben.
³ Sie üben die Aufsicht über die Aufgabenerfüllung ihrer Verwaltungseinheiten und über den Geschäftsgang der ihnen angegliederten Einheiten aus.
⁴ Sie gewährleisten die Aufgabenerfüllung der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Anstalten und die zweckmäßige Verwendung der Mittel von Fonds.
¹ Die Direktionen sind in Generalsekretariate und die weiteren, in Anhang 2 dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungseinheiten gegliedert.
Gliederung
² Änderungen der Gliederung einer Direktion, welche die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur betreffen, beschliesst der Regierungsrat.
³ Über andere Gliederungsänderungen entscheidet die Direktion. Wirken sich solche Änderungen auf die Zuständigkeitsbereiche anderer Direktionen aus, sind sie vom Regierungsrat zu genehmigen. Die Staatskanzlei führt Anhang 2 entsprechend nach.
¹ Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Grundsätze der Organisation und der Geschäftsordnung der Direktion, insbesondere
Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher
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e.7 Grundsätze der Information und Kommunikation der Direktionen, einschliesslich die zur Umsetzung des IDG² erforderlichen Regelungen.
2 Vertretungsbefugnisse und Finanzkompetenzen werden schriftlich festgehalten. 3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann ein Globalbudget mittels Leistungsaufträgen auf einen oder mehrere nachgeordnete Leistungserbringer aufteilen.
¹ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat.
² Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher nach Massgabe der Organisationsgrundsätze innerhalb der Direktion und ist insoweit gegenüber den Amtsleitungen weisungsbefugt. ³ Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Generalsekretärin oder den Generalsekretär im Einzelfall mit weiteren Stellvertretungsaufgaben nach aussen beauftragen.
¹ Die Direktionen gewährleisten in ihrem Generalsekretariat Ansprechstellen für folgende Themen und Querschnittaufgaben:
² Die Direktionen können hierfür ausnahmsweise andere zentrale Stellen einsetzen und Dienste für weitere Querschnittaufgaben vorsehen.
¹ Die Direktionen gewährleisten die Information und Kommunikation in ihrem Zuständigkeitsbereich.
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2 Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienanlässen verbreiten die Direktionen und ihre Verwaltungseinheiten über die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates. Hiervon ausgenommen sind die Informationstätigkeit der Kantonspolizei sowie diejenige im Zusammenhang mit Strafverfahren.
Das Generalsekretariat führt eine Geschäftskontrolle über die Direktionsgeschäfte.
¹ Verwaltungseinheiten umfassen auf der nächsttieferen Ebene in der Regel fünf bis zehn untergeordnete Verwaltungseinheiten.
² Die Verwaltungseinheiten jeder Ebene können mit einem Stab ergänzt werden. ³ Untergeordnete Einheiten von Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur werden in der Regel als Abteilungen oder als Hauptabteilungen und Abteilungen bezeichnet.
¹ Die Verwaltungseinheiten der Direktionen entscheiden erstinstanzlich in eigenem Namen:
² Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann Verwaltungseinheiten und Mitarbeitende ermächtigen, in bestimmten Aufgabenbereichen namens der Direktion zu entscheiden.
³ Ist eine Verwaltungseinheit zum Entscheid in eigenem Namen oder im Namen der Direktion befugt, regelt deren Leiterin oder Leiter die Delegation dieser Kompetenz innerhalb der Einheit.
⁴ Entscheidbefugnisse von Verwaltungseinheiten oder Mitarbeitenden im Namen der Direktion sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
¹ Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten sind gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Einheiten sowie für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben verantwortlich.
² Sie legen die Organisation und die wichtigsten Abläufe ihrer Verwaltungseinheiten im Einzelnen fest und regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung. ³ Sie stellen in ihren Verwaltungseinheiten die Geschäftskontrolle und die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns sicher.
Geschäftskontrolle
Verwaltungseinheiten
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Konferenz der Generalsekretärinnen und -sekretäre
a. Zusammensetzung
¹ Die Konferenz (GSK) setzt sich aus den Generalsekretärinnen und Generalsekretären der Direktionen des Regierungsrates zusammen und wird von der Staatschreiberin oder vom Staatschreiber geleitet.
² An den Sitzungen der GSK können sich die Generalsekretärinnen und -sekretäre ausnahmsweise durch die stellvertretenden Generalsekretärinnen und -sekretäre vertreten sowie nach Absprache mit der oder dem Vorsitzenden von Mitarbeitenden der Direktion begleiten lassen.
³ Die stellvertretende Staatschreiberin oder der stellvertretende Staatschreiber führt das Protokoll.
b. Koordination und Zusammenarbeit
¹ Erfordert die Erfüllung einer Aufgabe ein koordiniertes Vorgehen der Direktionen, erarbeitet die GSK vereinheitlichende Massnahmen und setzt diese um. Bei Bedarf entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Staatschreiberin oder des Staatschreibers über solche Massnahmen.
² Die GSK tauscht Informationen über Geschäfte von wesentlicher politischer oder finanzieller Bedeutung sowie mit direktionsübergreifendem Charakter aus, koordiniert soweit erforderlich die Geschäfts- und Terminplanung und berät Anliegen und Geschäfte, die ihre Mitglieder einbringen.
³ Sie kann Themen bearbeiten, die alle Direktionen betreffen, und dem Regierungsrat hierzu Bericht erstatten.
c. Aufträge
¹ Die GSK bearbeitet weitere Geschäfte, die ihr die Rechtsordnung oder der Regierungsrat zuweist. Der Regierungsrat kann ihr insbesondere folgende Aufträge erteilen:
a. Vorberatung von strategischen Fragen der Verwaltungsführung,
b. Vorbereitung, Steuerung und Bearbeitung von direktionsübergreifenden Projekten,
c. Festlegung von organisatorischen und administrativen Belangen der Verwaltung,
d. Erstellung von Verfahrensrichtlinien und Arbeitshilfen für die Verwaltung, insbesondere für Fragen der Verwaltungsführung, des Geschäftsverkehrs, der Information und der Öffentlichkeitsarbeit.
² Der Regierungsrat legt hierfür Berichterstattungs- und Genehmigungspflichten fest.
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¹ Erteilt der Regierungsrat Aufträge, die von mehreren Direktionen und der Staatskanzlei umzusetzen sind, ohne einer Stelle die Gesamtverantwortung für die Umsetzung zu übertragen, überträgt er der GSK die Vollzugskontrolle.
d. Vollzugskontrolle
² Die Direktionen und die Staatskanzlei erstatten der GSK im vom Regierungsrat festgelegten Zeitpunkt einen kurzen Bericht über den Stand des Vollzugs.
³ Stellt die GSK eine ungenügende oder verspätete Umsetzung fest, setzt sie den betreffenden Stellen eine angemessene Nachfrist an. Nach deren unbenütztem Ablauf stellt die Staatschreiberin oder der Staatschreiber dem Regierungsrat Antrag zum weiteren Vorgehen.
¹ Das Controlling-Forum wird von der Staatschreiberin oder dem Staatschreiber geleitet und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
² Die Mitglieder bezeichnen ihre Stellvertretung.
³ Vertretungen der obersten kantonalen Gerichte und der Finanzkontrolle werden zu den Sitzungen des Forums eingeladen.
Controlling-Forum
a. Zusammensetzung
¹ Das Forum koordiniert die Aufgabenerfüllung, Hilfsmittel und Informationssysteme der Controllingdienste, nimmt zu Fragen des Controllings Stellung und sorgt für den erforderlichen Informationsaustausch.
b. Aufgaben
² Es bearbeitet die ihm vom Regierungsrat übertragenen Aufgaben.
¹ Das Koordinationsgremium für Aussenbeziehungen (KAB) setzt sich aus mindestens einer Vertretung jeder Direktion und der Staatskanzlei zusammen, die mit Fragen der Aussenbeziehungen vertraut ist. Die Vertreterin oder der Vertreter der Staatskanzlei leitet das Gremium.
Koordinationsgremium für Aussenbeziehungen
² Das KAB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Informationsaustausch über Tätigkeiten der Direktionen und der Staatskanzlei im Bereich der Aussenbeziehungen, insbesondere zu Geschäften interkantonaler und internationaler Konferenzen und Gremien und zu Europa- und grenzüberschreitenden Fragen,
b. Koordination der Umsetzung von interkantonalen und internationalen Verträgen und bei Bedarf Begleitung ihres Vollzugs,
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Konferenz der Informationsbeauftragten
¹ Die Konferenz der Informationsbeauftragten setzt sich aus den Informationsbeauftragten der Direktionen zusammen und wird von der Regierungssprecherin oder dem Regierungssprecher geleitet.
² Sie koordiniert die Kommunikationsbelange des Regierungsrates mit denjenigen der Direktionen und der Staatskanzlei.
³ Sie betreibt ein Monitoring für das kantonale Intranet.
Konferenz der Leiterinnen und Leiter HR
a. Zusammensetzung
a.⁵⁸ ¹ Die Konferenz der Leiterinnen und Leiter Human Resources (HRK) wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Finanzdirektion geleitet und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
² Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Es können weitere Personen zu den Sitzungen beigezogen werden.
³ Die HRK kann zur Vorbereitung ihrer Geschäfte Ausschüsse bilden.
b. Aufgaben
⁴³,⁵⁸ Die HRK unterstützt den Regierungsrat und die Finanzdirektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Personalwesen, insbesondere durch:
VOG RR 172.11
a.⁴⁵ Die Direktion der Justiz und des Innern übt die Aufsicht über die administrative und organisatorische Führung der Bezirksverwaltung aus. Sie kann der Bezirksverwaltung Weisungen erteilen.
Aufsicht über die Bezirksverwaltung
b.⁴⁵ ¹ Die Direktion der Justiz und des Innern übt die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden aus, soweit diese dem Regierungsrat zusteht.
Aufsicht über die Gemeinden
² Sie legt in einer Verwaltungsverordnung fest:
³ Die Verwaltungsverordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Inkrafttreten
172.11
VOG RR
13 Eingefügt durch RRB vom 4. Mai 2011 (OS 66, 425; AB1 2011, 1507). In Kraft seit 1. August 2011.
14 Fassung gemäss RRB vom 4. Mai 2011 (OS 66, 425; AB1 2011, 1507). In Kraft seit 1. August 2011.
15 Aufgehoben durch RRB vom 4. Mai 2011 (OS 66, 425; AB1 2011, 1507). In Kraft seit 1. August 2011.
16 Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 428; AB1 2011, 1810). In Kraft seit 1. August 2011.
17 Eingefügt durch RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 428; AB1 2011, 1810). In Kraft seit 1. Januar 2012.
18 Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 428; AB1 2011, 1810). In Kraft seit 1. Januar 2012.
19 Fassung gemäss RRB vom 28. September 2011 (OS 66, 864; AB1 2011, 2945). In Kraft seit 1. Januar 2012.
20 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 67, 392; AB1 2012-07-20). In Kraft seit 1. November 2012.
21 Eingefügt durch RRB vom 2. Mai 2012 (OS 67, 491; AB1 2012, 1012). In Kraft seit 1. Januar 2013.
22 Fassung gemäss RRB vom 2. Mai 2012 (OS 67, 491; AB1 2012, 1012). In Kraft seit 1. Januar 2013.
23 Eingefügt durch RRB vom 24. Oktober 2012 (OS 67, 588; AB1 2012-11-02). In Kraft seit 1. Januar 2013.
24 Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2012 (OS 68, 107; AB1 2012-12-21). In Kraft seit 1. April 2013.
25 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2012 (OS 68, 107; AB1 2012-12-21). In Kraft seit 1. April 2013.
26 Eingefügt durch RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 378; AB1 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2014.
27 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 378; AB1 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2014.
28 Eingefügt durch RRB vom 23. Oktober 2013 (OS 68, 456; AB1 2013-11-01). In Kraft seit 1. Januar 2014.
29 Eingefügt durch RRB vom 29. Januar 2014 (OS 69, 117; AB1 2014-02-14). In Kraft seit 1. April 2014.
30 Fassung gemäss RRB vom 10. September 2014 (OS 69, 400; AB1 2014-09-26). In Kraft seit 1. Januar 2015.
31 Eingefügt durch RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 158; AB1 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.
32 Fassung gemäss RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 158; AB1 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.
33 Aufgehoben durch RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 158; AB1 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.
34 Eingefügt durch RRB vom 23. August 2017 (OS 72, 445; AB1 2017-09-01). In Kraft seit 1. November 2017.
VOG RR 172.11
35 Fassung gemäss RRB vom 23. August 2017 (OS 72, 445; AB1 2017-09-01). In Kraft seit 1. November 2017. 36 Nummerierung gemäss RRB vom 23. August 2017 (OS 72, 445; AB1 2017-09-01). In Kraft seit 1. November 2017. 37 Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 312; AB1 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018. 38 Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2017 (OS 72, 146; AB1 2017-02-10). In Kraft seit 1. Januar 2018. 39 Fassung gemäss RRB vom 22. März 2017 (OS 72, 423; AB1 2017-03-31). In Kraft seit 1. Januar 2018. 40 Eingefügt durch RRB vom 14. Februar 2018 (OS 73, 159; AB1 2018-02-23). In Kraft seit 1. Juni 2018. 41 Fassung gemäss RRB vom 14. Februar 2018 (OS 73, 159; AB1 2018-02-23). In Kraft seit 1. Juni 2018. 42 Fassung gemäss RRB vom 25. April 2018 (OS 73, 191; AB1 2018-05-18). In Kraft seit 1. Juli 2018. 43 Aufgehoben durch RRB vom 25. April 2018 (OS 73, 191; AB1 2018-05-18). In Kraft seit 1. Juli 2018. 44 Eingefügt durch RRB vom 6. Juni 2018 (OS 73, 295; AB1 2018-06-15). In Kraft seit 1. August 2018. 45 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 528; AB1 2018-11-30). In Kraft seit 1. Januar 2019. 46 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 528; AB1 2018-11-30). In Kraft seit 1. Januar 2019. 47 Eingefügt durch RRB vom 28. November 2018 (OS 74, 90; AB1 2018-12-07). In Kraft seit 1. März 2019. 48 Fassung gemäss RRB vom 28. November 2018 (OS 74, 90; AB1 2018-12-07). In Kraft seit 1. März 2019. 49 Eingefügt durch RRB vom 27. März 2019 (OS 74, 308; AB1 2019-04-05). In Kraft seit 1. Juli 2019. 50 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 2019 (OS 74, 258; AB1 2019-05-10). In Kraft seit 1. Juli 2019. 51 Aufgehoben durch RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 74, 592; AB1 2019-11-01). In Kraft seit 1. Januar 2020. 52 Eingefügt durch RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 75, 5; AB1 2019-12-13). In Kraft seit 1. Januar 2020. 53 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 75, 5; AB1 2019-12-13). In Kraft seit 1. Januar 2020. 54 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 76; AB1 2020-02-21). In Kraft seit 1. April 2020. 55 Eingefügt durch RRB vom 28. Oktober 2020 (OS 75, 648; AB1 2020-11-06). In Kraft seit 1. Januar 2021. 56 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 650; AB1 2020-12-11). In Kraft seit 1. Januar 2021.
172.11
VOG RR
57 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 2020 (OS 75, 674; AB1 2020-12-18). In Kraft seit 1. Januar 2021.
58 Eingefügt durch RRB vom 25. August 2021 (OS 76, 351; AB1 2021-09-10). In Kraft seit 1. November 2021.
59 Eingefügt durch RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 390; AB1 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022.
60 Fassung gemäss RRB vom 8. September 2021 (OS 76, 452; AB1 2021-09-24). In Kraft seit 1. Januar 2022.
61 Aufgehoben durch RRB vom 8. September 2021 (OS 76, 452; AB1 2021-09-24). In Kraft seit 1. Januar 2022.
62 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 594; AB1 2021-10-29). In Kraft seit 1. Januar 2022.
63 Fassung gemäss RRB vom 27. April 2022 (OS 77, 259; AB1 2022-05-06). In Kraft seit 1. Juli 2022.
64 Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2023 (OS 78, 135; AB1 2023-02-10). In Kraft seit 1. Mai 2023.
65 Fassung gemäss RRB vom 7. März 2023 (OS 78, 149; AB1 2023-03-17). In Kraft seit 1. September 2023.
66 Eingefügt durch RRB vom 15. März 2023 (OS 78, 182; AB1 2023-03-17). In Kraft seit 1. Januar 2024.
67 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2023 (OS 78, 182; AB1 2023-03-17). In Kraft seit 1. Januar 2024.
68 Eingefügt durch RRB vom 24. Mai 2023 (OS 78, 526; AB1 2023-06-09). In Kraft seit 1. Januar 2024.
69 Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2025 (OS 80, 53; AB1 2025-02-14). In Kraft seit 1. April 2025.
70 Eingefügt durch RRB vom 9. Juli 2025 (OS 80, 250; AB1 2025-08-22). In Kraft seit 1. Januar 2026.
VOG RR 172.11
(§ 58)
1.1.26 - 131
172.11
VOG RR
VOG RR 172.11
Strategische Steuerung Mobilität und Verkehr
Gesamtverkehrskonzepte einschliesslich Mobilitäts- und Gesamtverkehrscontrolling, Agglomerationsprogramme, Erarbeitung des Inhalts und Vertretung des Kapitels Verkehr im kantonalen Richtplan, Interessenvertretung in der regionalen Richtplanung Verkehr, Einbringung der verkehrlichen Interessen in den Konzepten und im Sachplan Verkehr des Bundes
Öffentlicher Verkehr einschliesslich Bewirtschaftung Verkehrsfonds
Strassenverkehr einschliesslich Bewirtschaftung Strassenfonds ohne Liegenschaften (Gesamtverantwortung Strassenrecht, Grundlagen der Verkehrsfinanzierung, strategische Planung neuer Strassen, Aufsicht über die übertragenen Zuständigkeiten an die Städte Zürich und Winterthur, Beitragswesen, Baulinien)
Luftverkehr einschliesslich luftfahrtrechtliche Verfahren des Bundes, Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL)
Flughafen einschliesslich Beteiligung an der Flughafen Zürich AG und flug-lärmbedingte Entschädigungsverfahren gegen den Kanton (formelle und materielle Enteignungen)
Bewilligung von Anlagen gemäss Seilbahngesetz und kantonale Bewilligungen im Bereich der Personenbeförderung gemäss Personenbeförderungsgesetz 8.⁶⁸ Taxi- und Limousinenwesen
Pflege, Stärkung und Vermarktung des Wirtschaftsstandorts Kanton Zürich (Standortförderung)
Administrative Entlastung der Unternehmen
Arbeitsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer
Vollzug der flankierenden Massnahmen zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Sekretariat der tripartiten Kommission (TPK) und Sekretariat des Einigungsamtes
Bekämpfung der Schwarzarbeit (Vollzug BGSA)
Arbeitnehmerschutz (betriebliche Unfallverhütung und Gesundheitsschutz), Arbeitszeitbewilligungen (Vollzug ArG und UVG)
Belange des Aussenlärms von Industrie und Gewerbe (Umweltschutzgesetz)
Vollzug des Produktesicherheitsgesetzes und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung 17.²⁸ Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
Aufsicht über das Konsumkreditgewerbe sowie die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
1.26 - 131
172.11
VOG RR
VOG RR 172.11
1.⁵⁶ Strassen 2.⁵⁶ Öffentlicher Grund einschliesslich Bewilligungen und Konzessionen 3. Planung, Bau und Unterhalt von Hochbauten und technischen Anlagen, Planung und Steuerung des Bestandes und der Nutzung der Betriebsliegenschaften des Kantons sowie der Spezialfonds 4.³² Bewirtschaftung der Betriebsliegenschaften und der Liegenschaften im Finanzvermögen 5.¹⁴ Liegenschaftengeschäfte 6.⁵⁶ Formelle und materielle Enteignungsrechte und Landerwerbsgeschäfte 7. Öffentliches Baurecht 8. Begutachtungen (zu baulichen Aspekten im Bereich Staats- und weiterer Beiträge) 9. Kantonale Kunstsammlung 10. Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege, Archäologie 11. Raumplanung 12. Vermessungswesen und Kantonsgrenzen 13. Geographisches Informationssystem (GIS) 14.¹⁴ Datenlogistik 15.²⁹ Gebäude- und Wohnungsregister 16. Energie und Lufthygiene 17. Wasserbau, Gewässernutzung, Gewässerschutz 18. Abfallwirtschaft 19. Störfallvorsorge und biologische Sicherheit
172.11
VOG RR
VOG RR 172.11
(§ 59)
1.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur
a.⁵⁴ Justizvollzug und Wiedereingliederung
b.⁶³ Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften (Staatsanwaltschaft)
c.¹⁴ Oberjugendanwaltschaft und Jugendanwaltschaften (Jugendstrafrechtspflege)
1.2 Weitere Verwaltungseinheiten a.⁶³ Fachstelle Gleichstellung b.⁶³ Fachstelle Integration c. Fachstelle Kultur d.⁷⁰ Fachstelle Religion e. Kantonale Opferhilfestelle
1.3 Administrativ angegliederte Einheiten¹⁴ a. Bezirksratskanzleien b.¹⁷ Statthalterämter
2.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur
f.²¹ Sportamt
172.11
VOG RR
2.2 Weitere Verwaltungseinheiten²²
a. Passbüro b.¹¹ Eichämter c. Gewerbebewilligungen und Beglaubigungen d.¹³ Rekursabteilung
3.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur³⁹
3.2 Weitere Verwaltungseinheiten
a.³⁹ Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale
3.3³³
4.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur¹¹
a.⁶⁷ Amt für Wirtschaft b.⁶⁶ Amt für Arbeit c.⁵⁶ Amt für Mobilität
4.2 Administrativ angegliederte Einheiten
a. Zürcher Verkehrsverbund ZVV
VOG RR 172.11
5.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur³²,⁶⁰
d.³⁰ Kantonales Labor
e. Veterinäramt
5.2 Administrativ angegliederte Einheiten⁶⁰
a. Kantonale Ethikkommission
6.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur
7.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur
d.¹⁴ Amt für Raumentwicklung
e. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
f. Amt für Landschaft und Natur
7.2 Weitere Verwaltungseinheiten
a.³² Koordination Bau und Umwelt
172.11
VOG RR
(§ 66)
| Verwaltungseinheit | Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz im eigenen Namen |
|---|---|
| 1. Direktion der Justiz und des Innern^{11} | |
| 1.1 Gemeindeamt^{64} | a. Bürgerrechtswesen, soweit der Kanton zuständig ist, |
| b. Namensänderungen gemäss Art. 30 ZGB, | |
| c. Anordnungen gegenüber Gemeinden gestützt auf das Finanzausgleichsgesetz, | |
| d. Aufsichtsrechtliche Anordnungen und Massnahmen gegenüber den Gemeinden, | |
| e.^{37} Unterstützung von Änderungen im Bestand von Gemeinden gemäss §§ 155–159 des Gemeindegesetzes, | |
| f.^{40} Meldewesen und Einwohnerregister, soweit der Kanton zuständig ist. | |
| 1.2 Handelsregisteramt | Ordnungsbussen gemäss Art. 943 OR. |
| 1.3 Oberjugendanwaltschaft^{49} | a. Festlegung des Zutrittsalters zu öffentlichen Filmvorführungen gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien vom 26. November 2018 (JFTG), |
| b. Anordnung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 JFTG. | |
| 2. Sicherheitsdirektion^{22} | |
| 2.1 Kantonspolizei, Strassenverkehrsamt, Migrationsamt, Amt für Militär und Zivilschutz, Sozialamt, Sportamt | Gesamter Aufgabenbereich, unter Vorbehalt abweichender Regelungen in anderen Verordnungen |
| 2.2^{28} Passbüro, Gewerbebewilligungen, Eichämter | Gesamter Aufgabenbereich, unter Vorbehalt abweichender Regelungen in anderen Verordnungen |
VOG RR 172.11
Verwaltungseinheit Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz im eigenen Namen
4.1 Amt für Wirtschaft⁶⁷ Gesamter Aufgabenbereich, einschliesslich Anordnungen betreffend die Erwerbstätigkeit kontrollpflichtiger Ausländerinnen und Ausländer.
4.2 Amt für Arbeit⁶⁶ Gesamter Aufgabenbereich.
4.3 Amt für Mobilität⁵⁶
c.³¹ Alle Aufgaben gemäss Seilbahngesetz und Personenbeförderungsgesetz,
d.⁶⁸ Alle Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich des Taxi- und Limousinenwesens.
5.1¹¹ Veterinäramt Gesamter Aufgabenbereich.
5.2³⁰ Kantonales Labor Gesamter Aufgabenbereich.
5.3 Kantonsapotheke Gesamter Aufgabenbereich.
5.4⁶⁰ Kantonale Heilmittelkontrolle Gesamter Aufgabenbereich.
5.5⁶⁰ Amt für Gesundheit Gesamter Aufgabenbereich.
5.6–5.10⁶¹
6.1 Hochschulamt Anordnungen im Vollzug des Fachhochschul-gesetzes.
6.2 Mittelschul- und Berufsbildungsamt Gesamter Aufgabenbereich der Mittelschulen und der Berufsbildung, soweit das Verordnungsrecht nichts anderes regelt.¹⁴
172.11
VOG RR
Verwaltungseinheit Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz im eigenen Namen
| 6.3 Volksschulamt | a. Anordnungen beim Vollzug des Lehr-personalgesetzes vom 10. Mai 1999, ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 3 Abs. 1, 10, 14 Abs. 2 und 20,
g.⁶² Beitragsberechtigung von Spitalschulen gemäß § 62 a VSG⁴, § 31 Abs. 4 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999⁵ und § 36 a Abs. 3 des Einführungs-gesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008,
h.⁴⁴ Aufsicht sowie aufsichtsrechtliche Anord-nungen und Massnahmen gegenüber den Gemeinden gestützt auf § 73 VSG,
⁴⁷ Anordnungen im Zusammenhang mit dem Schulort, der Kostenpflicht und der Höhe des Schulgeldes gestützt auf § 12 VSG. |
| --- | --- | | 6.4⁴⁶ Amt für Jugend und Berufsberatung | Anordnungen im Aufgabenbereich des Adoptionswesens. |
| 7.1¹⁵,²⁰ Amt für Landschaft und Natur | a. Anordnungen im Bereich Bodenschutz,
| --- | --- |
| 7.2³¹ Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft | Anordnungen im Bereich Luftreinhaltung,
soweit der Kanton zuständig ist. |
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