172.110.1•Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern (JIOV)
172.110.1Verordnung01.07.2023
172.110.1
(vom 10. März 2023)¹,²
Die Direktion der Justiz und des Innern,
gestützt auf § 40 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR)⁷ und § 60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR)⁸,
verfügt:
¹ Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) gliedert sich in folgende Verwaltungseinheiten:
c. weitere Verwaltungseinheiten:
Gliederung
(Anhang 2
Ziff. 1.1 und 1.2
VOG RR)
1.7.25 - 129
172.110.1
Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
2 Die Gliederung richtet sich
¹ Der Direktion administrativ angegliedert sind:
² Die Gliederung der administrativ angegliederten Einheiten richtet sich nach dem übergeordneten Recht und ihrem jeweiligen Organisationsreglement.
Die Beteiligungen des Kantons an folgenden Institutionen fallen nach Massgabe der Spezialgesetzgebung in den Zuständigkeitsbereich der Direktion:
¹ Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für
² Sie oder er pflegt im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten Beziehungen zu den Gemeinden, den anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland.
Der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher direkt unterstellt sind:
Administrativ angegliederte Einheiten (Anhang 2 Ziff. 1.3 VOG RR)
Kantonale Beteiligungen
Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher a. Stellung
b. Unterstellungen
Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1
² Sie oder er kann
a. erstinstanzlich im Namen der Direktion entscheiden, soweit diese Befugnis nicht durch das übergeordnete Recht oder diese Verordnung einer anderen Verwaltungseinheit zugewiesen ist,
b. im Namen der Direktion über Rekurse gegen Anordnungen entscheiden, welche die anderen Verwaltungseinheiten erstinstanzlich in eigenem Namen getroffen haben.
¹ Die Direktionsassistenz und die ihr unterstellten Personen unterstützen
c.¹⁷ die Leitung des Rechtsdiensts.
² Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a. Organisation, Koordination und Vorbereitung von Sitzungen und Anlässen,
b. Terminplanung,
c. Betreuung des physischen und elektronischen Posteingangs und -ausgangs sowie des zentralen Telefonanschlusses der Direktion,
d. Korrespondenz und Aufbereitung von Führungsinformationen,
e. Beratung bei und Kontrolle der Einhaltung von internen Abläufen, die insbesondere die Antragstellung an den Regierungsrat und die Kontaktaufnahme mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher betreffen,
f. ihre verwaltungsinterne Vernetzung,
g.¹⁷ Sicherstellung des Unterhalts der Sitzungszimmer und der Cafeteria,
h.¹⁷ Verwaltung des Büromaterials.
³ Die Direktionsassistenz und die ihr unterstellten Personen sind administrativ dem Generalsekretariat zugeordnet.
Generalsekretärin oder Generalsekretär
Direktionsassistenz und ihr unterstellte Personen
1.7.25 - 129
172.110.1
Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
Funktion und Gliederung
¹⁸ ¹ Das Generalsekretariat nimmt die Stabsfunktionen der Direktion wahr.
² Es erfüllt die Aufgaben gemäss § 41 Abs. 2 OG RR, §§ 61–64 VOG RR und dieser Verordnung. Es erfüllt zudem die Aufgaben der Direktion, soweit sie keiner anderen Verwaltungseinheit zugewiesen sind.
³ Es gliedert sich in:
Rechtsdienst
Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1
j. verwaltet die Bibliothek.
a.¹⁷ Die Abteilung Business Support & Compliance
Abteilung Business Support & Compliance
Hauptabteilung Digital Solutions¹⁸
1.7.25 - 129
172.110.1
Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
d. sorgt unter Vorbehalt der Zuständigkeitsbereiche anderer Direktionen oder der Staatskanzlei für die technischen Voraussetzungen, dass die Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informationssicherheit innerhalb der Direktion und bei den administrativ angegliederten Einheiten eingehalten werden können.
Abteilung Planung und Ressourcen
Abteilung Human Resources18
j. berät Mitarbeitende in personalrechtlichen Angelegenheiten.
Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1
Das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten
Aufgaben und Entscheidbefugnisse
1.7.25 - 129
c. bereiten Regierungs- und Direktionsgeschäfte, die ihren Aufgabenbereich betreffen, vor oder wirken an deren Vorbereitung mit.
² Die Verwaltungseinheiten nehmen Querschnittaufgaben gemäss § 62 Abs. 1 lit. c–g VOG RR gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen des Generalsekretariats wahr. Vorbehalten bleiben §§ 19 f. und 24 dieser Verordnung.
³ Die administrativ angegliederten Einheiten nehmen Querschnittaufgaben gemäss § 62 Abs. 1 lit. c–f VOG RR gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen des Generalsekretariats wahr. Vorbehalten bleiben §§ 19 f. und 24 dieser Verordnung.
⁴ Die Verwaltungseinheiten gemäss § 1 Abs. 1 lit. b und c entscheiden in den Aufgabenbereichen gemäss Anhang 2 im Namen der Direktion.
Organisationsreglement (§ 67 Abs. 2 VOG RR)
¹ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Leiterinnen oder Leiter der anderen Verwaltungseinheiten und der administrativ angegliederten Einheiten erlassen ein Organisationsreglement.
² Das Organisationsreglement des Generalsekretariats
a. legt unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts und von § 8 Abs. 3 die Gliederung und Organisation des Generalsekretariats fest,
b. weist unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts und von §§ 9–14 Aufgaben des Generalsekretariats den untergeordneten Einheiten des Generalsekretariats zu,
c. legt die Unterstellungen fest,
d. bezeichnet unter Vorbehalt von § 17 Abs. 2 lit. c die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
e. bezeichnet die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Personen, die der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär direkt unterstellt sind,
f. kann den untergeordneten Einheiten des Generalsekretariats über diese Verordnung hinausgehende erstinstanzliche Entscheidbefugnisse zuweisen, insbesondere für Entscheide im Namen der Direktion,
g. legt die Unterschriftsberechtigung der Mitarbeitenden innerhalb der untergeordneten Einheiten des Generalsekretariats fest, insbesondere für Entscheide im Namen der Direktion; für Ausgaben unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts sowie von § 18 und Anhang 3,
Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1
h. bezeichnet die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informationssicherheit verantwortlichen Personen des Generalsekretariats einschliesslich des jeweiligen Verantwortungsbereichs,
bezeichnet die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informationssicherheit der Direktion verantwortliche Person und ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter gemäss § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern vom 27. Januar 2016⁹ einschliesslich des Verantwortungsbereichs,
j. führt die Dokumente auf, in denen die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informationssicherheit notwendigen Prozesse festgelegt sind.
³ Das Organisationsreglement einer anderen Verwaltungseinheit
a. legt unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts und von Anhang 1 die Gliederung und Organisation der Verwaltungseinheit fest,
b. weist unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts Aufgaben der Verwaltungseinheit den untergeordneten Einheiten der Verwaltungseinheit zu,
c. legt die Unterstellungen fest,
d. bezeichnet unter Vorbehalt von § 17 Abs. 2 lit. c die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Verwaltungseinheit,
e. bezeichnet die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Personen, die der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltungseinheit direkt unterstellt sind,
f. legt die Unterschriftsberechtigung der Mitarbeitenden der Verwaltungseinheit fest, insbesondere für Entscheide im Namen der Direktion; für Ausgaben unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts sowie von § 18 und Anhang 3,
g. bezeichnet die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informationssicherheit verantwortlichen Personen der Verwaltungseinheit einschliesslich des jeweiligen Verantwortungsbereichs,
h. führt die Dokumente auf, in denen die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informationssicherheit innerhalb der Verwaltungseinheit notwendigen Prozesse festgelegt sind.
1.7.25 - 129
172.110.1
Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
4 Das Organisationsreglement einer administrativ angegliederten Einheit
5 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Leiterinnen und Leiter der anderen Verwaltungseinheiten und der administrativ angegliederten Einheiten informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher über Inhalt und Änderungen des Organisationsreglements und übermitteln dem Rechtsdienst des Generalsekretariats die jeweils aktuelle Fassung.¹⁸
Informations- und Genehmigungspflichten
¹ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Leiterinnen oder Leiter der anderen Verwaltungseinheiten informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher oder die zuständige Abteilung des Generalsekretariats umgehend über:
Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1
² Sie legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher frühzeitig folgende Geschäfte zur Genehmigung vor:
³ Die Pflichten gemäss Abs. 1 und lit. b und d obliegen auch den Leiterinnen und Leitern der administrativ angegliederten Einheiten.
¹ Das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten beschliessen über
² Besondere Bestimmungen, die dem Generalsekretariat, den anderen Verwaltungseinheiten oder den administrativ angegliederten Einheiten weitergehende Ausgabenkompetenzen einräumen, bleiben vorbehalten.
³ Für den Beschluss über Ausgaben gemäss Abs. 1 lit. a, die mehr als ein Fünftel der Beträge gemäss Anhang 3 betragen, ist die Zweitunterschrift einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters der ausgabenberechtigten Person erforderlich.
Ausgabenkompetenzen
1.7.25 - 129
172.110.1
Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
Medienmitteilungen (§ 63 Abs. 2 VOG RR)
¹ Die untergeordneten Einheiten des Generalsekretariats und die anderen Verwaltungseinheiten übermitteln Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienanlässen der Abteilung Kommunikation des Generalsekretariats. Diese übermittelt sie der Regierungskommunikation.
² Vorbehalten bleibt die Orientierung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit Strafverfahren.
³ Die administrativ angegliederten Einheiten können Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienanlässen direkt den Medien übermitteln.
Medienanfragen
¹ Gegenüber Medien erteilen in der Regel Auskunft:
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher oder Mitarbeitende des Generalsekretariats, insbesondere der Abteilung Kommunikation, zu Sachverhalten und Vorkommnissen von besonderer politischer Bedeutung oder mit erheblichen organisatorischen, personellen oder finanziellen Auswirkungen,
b. die Verwaltungseinheiten gemäß § 1 Abs. 1 lit. b und c zu den übrigen Sachverhalten und Vorkommnissen aus ihrem Zuständigkeitsbereich.
² Die Mitarbeitenden des Generalsekretariats und die Verwaltungseinheiten gemäß § 1 Abs. 1 lit. b und c nehmen im Zweifelsfall vor Erteilung einer Auskunft Rücksprache mit der Abteilung Kommunikation des Generalsekretariats.
³ Sie beachten die Informationspflicht gemäß § 17 Abs. 1 lit. a.
⁴ Die administrativ angegliederten Einheiten beantworten an sie gerichtete Medienanfragen direkt.
Bild- und Tonaufnahmen
a. im Allgemeinen
¹ Bild- und Tonaufnahmen bedürfen einer Bewilligung. Zuständig ist:
a. für das Generalsekretariat die Generalsekretärin oder der Generalsekretär,
b. für eine andere Verwaltungseinheit oder administrativ angegliederte Einheit deren Leiterin oder Leiter.
² Diese Befugnis kann im Organisationsreglement der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Kommunikationsabteilung übertragen werden.
b. sensible Aufgabenbereiche
¹ Betreffen die Bild- und Tonaufnahmen sensible Aufgabenbereiche, braucht es für die Bewilligungserteilung ein Aufnahmekonzept.
Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1
² Das Aufnahmekonzept legt den Inhalt und den Umfang der Aufnahmen, die Mitwirkung des Generalsekretariats, der anderen Verwaltungseinheit oder der administrativ angegliederten Einheit sowie die Vorkehrungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitenden und Dritten fest. Es berücksichtigt die Vorgaben der Abteilung Kommunikation des Generalsekretariats.
¹ Das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten sind öffentliche Organe im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007⁶.
² Sie behandeln Gesuche um Informationszugang in ihrem Zuständigkeitsbereich. Fällt ein Gesuch in den Zuständigkeitsbereich mehrerer öffentlicher Organe, wird die Zuständigkeit unter Bezug des Generalsekretariats ermittelt, außer das Gesuch betrifft nur administrativ angegliederte Einheiten.
³ Betrifft ein Gesuch Sachverhalte von besonderer politischer Bedeutung, informieren die Verwaltungseinheiten gemäß § 1 Abs. 1 lit. b und c und die administrativ angegliederten Einheiten vor der Behandlung das Generalsekretariat.
Gesuche um Informationszugang
¹ Das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten nehmen bei Personal-geschäften und in personalrechtlichen Angelegenheiten alle Aufgaben wahr, die durch die Personalgesetzgebung oder diese Verordnung nicht einer anderen Stelle vorbehalten sind.
² In personalrechtlichen Angelegenheiten, die gemäss Personalgesetzgebung einen Entscheid der Direktion erfordern, entscheidet
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bei ihr oder ihm direkt unterstellten Personen,
b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bei Angestellten der Direktion und der administrativ angegliederten Einheiten ab Lohnklasse 24,
c. die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Human Resources bei Angestellten der Direktion und der administrativ angegliederten Einheiten bis Lohnklasse 23.
³ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Human Resources informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bei wichtigen Personal-geschäften frühzeitig.
Personalgeschäfte und personalrechtliche Angelegenheiten
1.7.25 - 129
Information der Vorgesetzten
Die Mitarbeitenden des Generalsekretariats, der anderen Verwaltungseinheiten und der administrativ angegliederten Einheiten informieren ihre Vorgesetzten
Führungskonferenz
¹ Die Führungskonferenz dient der Information und der Vernetzung von Personen mit Leitungsfunktion.
² An der Führungskonferenz nehmen teil:
c. weitere Personen nach Bedarf.
Direktionskonferenz
¹ Die Direktionskonferenz dient der Information und der Vernetzung von Personen mit Leitungsfunktion.
² An der Direktionskonferenz nehmen teil:
Leitungskonferenz
¹ Die Leitungskonferenz dient der Koordination der Planung und Steuerung der Aufgabenerfüllung innerhalb der Direktion.
Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1
2 An der Leitungskonferenz nehmen teil:
¹ Die Kaderretraite dient der Information und der Vernetzung von Personen mit Leitungsfunktion sowie der Vertiefung leitungsbezogener Herausforderungen.
Kaderretraite
² An der Kaderretraite nehmen die Personen gemäss § 28 Abs. 2 teil.
¹ Der Kaderdialog Strafjustiz dient der Koordination der Planung und Steuerung der Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafjustiz.
Kaderdialog Strafjustiz
² Am Kaderdialog Strafjustiz nehmen teil: a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, b.¹⁸ die Generalsekretärin oder der Generalsekretär oder eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter, c. die Leiterinnen oder Leiter von Justizvollzug und Wiedereingliederung, der Oberstaatsanwaltschaft, der Oberjugendanwaltschaft und der Kantonalen Opferhilfestelle, d. eine Statthalterin oder ein Statthalter, soweit Gegenstände aus dem Bereich des Übertretungsstrafrechts behandelt werden, e. weitere Personen nach Bedarf.
¹⁸ ¹ Das Dialog Geschäftsfeld Gesellschaft (DGG) dient der Koordination der Planung und Steuerung der Aufgabenerfüllung im Bereich der Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Teilhabe.
Dialog Geschäftsfeld Gesellschaft
² Am Dialog Geschäftsfeld Gesellschaft nehmen teil:
1.7.25 - 129
172.110.1 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
Kaderdialoge mit Verwaltungseinheiten oder administrativ angegliederten Einheiten
¹ Die Kaderdialoge mit den Verwaltungseinheiten gemäß § 1 Abs. 1 lit. b und c oder den administrativ angegliederten Einheiten dienen dem Austausch über die Planung und Steuerung der Aufgabenerfüllung der jeweiligen Einheit.
² An den Kaderdialogen nehmen teil:
¹ OS 78, 185: Begründung siehe ABl 2023-03-31. ² Inkrafttreten: 1. Juli 2023. ³ LS 131.1. ⁴ LS 131.11. ⁵ LS 161. ⁶ LS 170.4. ⁷ LS 172.1. ⁸ LS 172.11. ⁹ LS 172.110.11. ¹⁰ LS 172.16. ¹¹ LS 331. ¹² LS 341. ¹³ LS 611.2. ¹⁴ SR 211.112.2. ¹⁵ SR 312.0. ¹⁶ SR 312.5. ¹⁷ Eingefügt durch Vfg. vom 8. Mai 2025 (OS 80, 129; ABl 2025-05-16). In Kraft seit 1. Juli 2025. ¹⁸ Fassung gemäss Vfg. vom 8. Mai 2025 (OS 80, 129; ABl 2025-05-16). In Kraft seit 1. Juli 2025.
Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1
(§ 1 Abs. 2 lit. b)
| Verwaltungseinheit | Gliederung |
|---|---|
| 1. Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) | a. Amtssleitung mit Fachbereichen |
| b. Bewährungs- und Vollzugsdienste | |
| c. Forschung und Entwicklung | |
| d. Justizvollzugsanstalt Pöschwies | |
| e. Massnahmenzentrum Uitikon | |
| f.¹⁷ Medizinischer Dienst | |
| g. Psychiatrisch-Psychologischer Dienst | |
| h. Untersuchungsgefängnisse Zürich |
| 2. Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften (Staatsanwaltschaft, STA.ZH) | a. Oberstaatsanwaltschaft (OSTA) b. Regionale Staatsanwaltschaften (RSTA):
c. Kantonale Staatsanwaltschaften (KSTA):
1.7.25 - 129
172.110.1
Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
Verwaltungseinheit Gliederung
Gemeindeamt (GAZ)
Handelsregisteramt (HRA)
Statistisches Amt (STAT)
g.¹⁷ Koordinationsstelle Teilhabe
Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1
| Verwaltungseinheit | Gliederung |
|---|---|
| 7. Staatsarchiv (StAZH) | a. Querschnittaufgaben |
| b. Überlieferungsbildung | |
| c. Aktenerschliessung | |
| d. Nacherschliessung und Digitalisierung | |
| e. Individuelle Kundendienste | |
| f. Beständeerhaltung | |
| g. Gemeindearchive |
1.7.25 - 129
172.110.1
Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern
(§ 15 Abs. 4)
| Verwaltungseinheit | Gliederung |
|---|---|
| Gemeindeamt | a. Antragstellung an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement betreffend erleichterte Einbürgerung und Wieder-einbürgerung |
| b. Entscheide über Beschwerden gegen Anordnungen der Zivilstandsämter gemäss Art. 90 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004^{14} | |
| c. Entscheide als Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden |
Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1
Anhang 3: Ausgabenkompetenzen (§ 18 Abs. 1 lit. a)
| einmalig | jährlich wiederkehrend | ||
|---|---|---|---|
| bis (in Fr.) | bis (in Fr.) | ||
| a. | Generalsekretariat | 500 000 | 100 000 |
| b. | Justizvollzug und Wiedereingliederung | im Allgemeinen | 1 000 000 |
| gebundene Ausgaben gemäß §§ 14 ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)¹¹ | unbegrenzt | unbegrenzt | |
| c. | Oberstaatsanwaltschaft | im Allgemeinen | 1 000 000 |
| gebundene Ausgaben gemäß Art. 422 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)¹⁵ in Verbindung mit Anhang 2 FCV¹³ | unbegrenzt | unbegrenzt | |
| d. | Oberjugendanwaltschaft | im Allgemeinen | 1 000 000 |
| gebundene Ausgaben gemäß §§ 33 ff. StJVG¹¹, Art. 44 f. der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 und Art. 422 ff. StPO¹⁵ in Verbindung mit Anhang 2 FCV¹³ | unbegrenzt | unbegrenzt | |
| e. | Gemeindeamt | im Allgemeinen | 1 000 000 |
| gebundene Ausgaben gemäß §§ 156 ff. des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015³ und §§ 41 ff. der Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016⁴ in Verbindung mit Anhang 2 FCV¹³ | unbegrenzt | unbegrenzt | |
| f. | Handelsregisteramt | 300 000 | 60 000 |
1.7.25 - 129
| | | einmalig bis (in Fr.) | jährlich wieder- kehrend bis (in Fr.) | | --- | --- | --- | --- | | g. Statistisches Amt | im Allgemeinen | 300 000 | 60 000 | | | gebundene Ausgaben gemäss §§ 60 ff. und 95 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)^{5} | 1 000 000 | 200 000 | | h. Staatsarchiv | | 300 000 | 60 000 | | i. Fachstelle Gleichstellung | | 150 000 | 30 000 | | j. Fachstelle Integration | | 150 000 | 30 000 | | k. Fachstelle Kultur | | 150 000 | 30 000 | | l.^{17} Fachstelle Religion | | 150 000 | 30 000 | | m. Kantonale Opferhilfestelle | im Allgemeinen | 150 000 | 30 000 | | | gebundene Ausgaben gemäss §§ 8 ff. des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995^{12} | 1 000 000 | 200 000 | | | gebundene Ausgaben gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007^{16} | 1 000 000 | 200 000 | | n. Bezirksratspräsidentin oder Bezirksratspräsident (einschliesslich Bezirksratskanzlei) | im Allgemeinen | 150 000 | 30 000 | | | gebundene Ausgaben gemäss §§ 60 ff. GPR^{5} | 1 000 000 | 200 000 | | o. Statthalteramt | | 150 000 | 30 000 |
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-172_110_1",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "1",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-172_110_1-2023_03_10-2023_07_01-129",
"ordnungsnummer": "172.110.1"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "172.110.1"
}
}