172.110.3•Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
172.110.3Verordnung01.04.2016
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-172_110_3",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "1",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-172_110_3-2015_12_08-2016_04_01-132",
"ordnungsnummer": "172.110.3"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "172.110.3"
}
}172.110.3
(vom 8. Dezember 2015)¹
Die Finanzdirektion,
gestützt auf § 40 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR) vom 6. Juni 2005³ und § 60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) vom 18. Juli 2007⁴,
verfügt:
Die Finanzdirektion (FD) besteht aus der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, den ihr oder ihm direkt unterstellten Einzelpersonen und den folgenden Verwaltungseinheiten¹²:
¹ Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Aufgaben trägt die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direktion und deren Aufgabenerfüllung.
² Sie oder er
1.4.26 - 132
172.110.3
Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
Unterstellungen
Der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher direkt unterstellt sind:¹²
Direktionsassistentin oder Direktionsassistent
¹² Die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher in administrativen Belangen einschliesslich der Terminplanung.
Compliancebeauftragte oder Compliancebeauftragter
¹ Die oder der Compliancebeauftragte unterstützt die Direktionen und die Staatskanzlei in ihren Bemühungen zur Compliance und koordiniert diese.
² Sie oder er erfüllt zu diesem Zweck insbesondere die folgenden Aufgaben:
Aufgaben
a. Verwaltungseinheiten im Allgemeinen
a. erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch das übergeordnete Recht, durch den Anhang zu dieser Verordnung oder durch schriftliche Weisung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers zugewiesen sind,
Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
172.110.3
¹² ¹ Das Generalsekretariat erfüllt die Aufgaben einer Verwaltungseinheit gemäss § 7.
² Es ist zudem allgemeine Stabsstelle und Dienstleistungszentrum der Direktion und
³ Der Aufgabenbereich Personal ist als Ausnahme gemäss § 62 Abs. 2 VOG RR⁴ dem Personalamt statt dem Generalsekretariat zugewiesen.
⁴ Die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent und die oder der Compliancebeauftragte sind dem Generalsekretariat organisatorisch angegliedert.
b. Generalsekretariat im Besonderen
1.4.26 - 132
172.110.3
Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
Leitung
a. Verwaltungseinheiten im Allgemeinen
Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit trägt die Verantwortung für die Führung, Steuerung und Aufgabenerfüllung in ihrer oder seiner Verwaltungseinheit. Sie oder er erfüllt insbesondere die folgenden Aufgaben:
b. Generalsekretariat im Besonderen
¹² ¹ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär erfüllt mit Bezug auf das Generalsekretariat die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters einer Verwaltungseinheit gemäß § 9.
² Darüber hinaus erfüllt sie oder er insbesondere die folgenden Aufgaben:
³ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher innerhalb der Direktion und ist insoweit weisungsberechtigt gegenüber den anderen Verwaltungseinheiten und gegenüber den Mitarbeitenden, die dem Generalsekretariat organisatorisch angegliedert sind. Auf besondere Ermächtigung hin oder bei Dringlichkeit vertritt sie oder er die Direktionsvorstehe
Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
172.110.3
rin oder den Direktionsvorsteher auch ausserhalb der Direktion und beim Beschluss über Ausgaben.
¹ Die Leiterin oder der Leiter erlässt ein Organisationsreglement für seine oder ihre Verwaltungseinheit und legt darin insbesondere fest:
² Das Organisationsreglement des Generalsekretariats enthält auch entsprechende Regelungen für die Mitarbeitenden, die dem Generalsekretariat organisatorisch angegliedert sind.¹¹
³ Das Organisationsreglement des Steueramtes beschränkt sich auf diejenigen Regelungen, die nicht bereits in der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes vom 17. Dezember 2008⁶ enthalten sind.
⁴ Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit übermittelt das Organisationsreglement und seine Änderungen spätestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär zuhanden der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers. Diese oder dieser kann jederzeit Änderungen verlangen.
⁵ Die Leiterin oder der Leiter macht das Organisationsreglement und seine Änderungen den Mitarbeitenden der Verwaltungseinheit in geeigneter Form bekannt.
¹ Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher entscheidet erstinstanzlich namens der Direktion.
Entscheide a. als erste Instanz
1.4.26 - 132
172.110.3
Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
2 Sie oder er kann Verwaltungseinheiten und Mitarbeitende ermächtigen, in bestimmten Aufgabenbereichen namens der Direktion zu entscheiden.
3 Die Verwaltungseinheiten entscheiden erstinstanzlich in eigenem Namen in den Zuständigkeitsbereichen gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung und in den anderen von der Rechtsordnung vorgesehenen Fällen.
4 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher entscheidet jedoch in jedem Fall über:¹⁵
b. als Rechtsmittelinstanz
¹ Das Generalsekretariat entscheidet über Rekurse und Aufsichtsbeschwerden namens der Direktion.
² Das Steueramt erledigt das Inkasso der Gebühren und Kosten. Die Entscheide werden dem Steueramt zu diesem Zweck mitgeteilt.
³ Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Entscheidkompetenz für bestimmte Arten von Geschäften einer anderen Verwaltungseinheit, insbesondere dem Steueramt, übertragen. Entsprechende Regelungen werden im Internet veröffentlicht.
c. Vertretung vor Rechtsmittelinstanzen
a.⁷ ¹ Hat die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher namens der Direktion entschieden, vertritt sie oder er diese auch vor den Rechtsmittelinstanzen. Sie oder er kann eine Verwaltungseinheit zur Vertretung ermächtigen.
² Hat eine Verwaltungseinheit namens der Direktion entschieden, vertritt sie diese auch vor den Rechtsmittelinstanzen.
³ Hat eine Verwaltungseinheit in eigenem Namen entschieden, tritt sie in eigenem Namen vor den Rechtsmittelinstanzen auf.
Ausgaben
a. Befugnisse
¹ Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher beschliesst im Rahmen des übergeordneten Rechts über Ausgaben, soweit nicht die Verwaltungseinheiten zuständig sind.
² Die Verwaltungseinheiten beschliessen über:
Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
172.110.3
c. gebundene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 100 000, sofern sie zulasten eines der im Anhang 1 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) vom 5. März 2008⁵ aufgeführten Konten des kantonalen Kontenplans zu verbuchen sind oder aufgrund einer der im Anhang 2 der FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden. ³ Diese Ausgabenkompetenzen gelten sinngemäss auch für: a. den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen, insbesondere die Vergabe von Aufträgen an Dritte, b. die Übertragung nicht mehr benötigter Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens ins Finanzvermögen sowie deren Veräußerung, c. den Abschluss von Verträgen, die zu Einnahmen führen. ⁴ Das Generalsekretariat entscheidet zudem über:¹² a. die Anerkennung von Staatshaftungsbegehren, für die keine Versicherung besteht, und den Abschluss von Vergleichen über solche bis Fr. 500 000 sowie die Ablehnung von Staatshaftungsbegehren, b. die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und die Beantragung eines öffentlichen Inventars oder einer amtlichen Liquidation sowie die Annahme oder Ablehnung von Zuwendungen Dritter, unabhängig vom Wert der Erbschaft oder Zuwendung, c. die Übernahme oder Ablehnung der Übertragung von Aktiven aus eingestellten Konkursen.
¹ Ausgaben werden durch Verfügung der zuständigen Stelle oder durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person bewilligt.
² Die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person gilt in den folgenden Fällen als Ausgabenbewilligung:
j. interne Verrechnungen.
b. Bewilligung
1.4.26 - 132
172.110.3
Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
Unterschrift
¹ Entscheide und Ausgabenbewilligungen werden von derjenigen Person unterzeichnet, die für den Entscheid oder die Ausgabenbewilligung zuständig ist.
² Im Übrigen ist die sachverantwortliche Person zur Unterzeichnung von Schriftstücken berechtigt, soweit diese Verordnung und das anwendbare Organisationsreglement nichts anderes vorsehen.
³ Verträge, die zu Verpflichtungen des Kantons führen, werden mit Doppelunterschrift unterzeichnet, wobei die linienvorgesetzte Person links und die sachverantwortliche Person rechts unterzeichnet.
Personalgeschäfte
¹ Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher legt im Rahmen des übergeordneten Rechts fest, über welche Personalgeschäfte die Direktion oder die Verwaltungseinheiten entscheiden und inwieweit sie oder er über Personalgeschäfte zu informieren ist.
² Das Personalamt unterbreitet der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher Vorschläge für eine entsprechende Regelung und allfällige Anpassungen.
³ Die Regelung wird im Intranet veröffentlicht.
Geschäftsleitungs-sitzungen
¹ Zur gegenseitigen Information, Koordination und Vernetzung führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelmäßig Geschäftsleitungssitzungen mit den Leiterinnen und Leitern aller Verwaltungseinheiten und der oder dem Kommunikationsbeauftragten durch.
² In den Geschäftsleitungssitzungen werden insbesondere die folgenden Inhalte thematisiert:
Amtsrapporte
¹ Zur Wahrnehmung der Führungs- und Aufsichtsfunktion führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelmäßig Rapporte mit den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Verwaltungseinheiten und der oder dem Compliancebeauftragten durch. An den Rapporten nehmen auch die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und bei Bedarf weitere Personen teil.¹²
Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD) 172.110.3
² In den Rapporten werden insbesondere die folgenden Inhalte thematisiert:
Für den persönlichen und vertraulichen Austausch führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelmäßig Chefgespräche mit den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Verwaltungseinheiten durch.
¹ Geschäfte werden zwischen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher und den Verwaltungseinheiten in beiden Richtungen über das Generalsekretariat übermittelt.
² Bei besonderer Dringlichkeit kann die Übermittlung stattdessen direkt erfolgen.¹²
¹ Anträge an den Regierungsrat sowie Anträge an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher werden vorab den Verwaltungseinheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereichen gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung besonders betroffen sind, zur Stellungnahme unterbreitet.
² Die Stellungnahmen werden dem Antrag beigelegt.
Die Verantwortlichen der Verwaltungseinheiten für die Querschnittaufgaben Finanzen und Controlling, Personal, Informatik und Kommunikation sorgen für die erforderliche Koordination unter den Verwaltungseinheiten und für die erforderliche Weiterleitung von Informationen in ihrer jeweiligen Verwaltungseinheit.
¹⁴.26 - 132
172.110.3
Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
Information über Planungen und Projekte
¹ Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit informiert die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher frühzeitig über die folgenden Geschäfte:
² Über Projektschritte, Zielerreichungen und den Vollzug von Aufgaben wird die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelmäßig informiert.
Information über besondere Angelegenheiten
¹ Alle Mitarbeitenden der Direktion informieren umgehend ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten über ausserordentliche Vorfälle in ihrem Aufgabenbereich, wenn diese
² In ihrem Aufgaben- und Entscheidungsbereich nehmen sie vorab mit ihren Vorgesetzten Rücksprache, wenn politisch sensible Entscheidungen oder Entscheidungen von besonderer Tragweite anstehen oder wenn andere Verwaltungseinheiten von den Entscheidungen wesentlich betroffen sein können.
³ Bei Praxisänderungen oder -festlegungen von besonderer politischer Bedeutung sowie bei anderen Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung ist vorab Rücksprache mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu nehmen.
⁴ Über Fälle von möglicherweise strafbarem oder anderweitigem grobem Fehlverhalten informieren die Vorgesetzten oder aus zwingenden Gründen die Mitarbeitenden selbst unverzüglich die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.
Gegenseitigkeitsprinzip
Führungskräfte und Mitarbeitende kommunizieren aktiv und holen sich die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen.
Vier-Augen-Prinzip
Wichtige Entscheidungen, insbesondere solche mit wesentlichen rechtlichen oder finanziellen Auswirkungen, werden nach dem Vier-Augen-Prinzip vorbereitet, soweit keine gleichwertigen allgemeinen Vorkehrungen bestehen.
Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
172.110.3
¹ Die zuständige Abteilung des Personalamtes steht den Mitarbeitenden für personalrechtliche Fragen und für die persönliche Beratung direkt zur Verfügung.
² Die Anfragen werden vertraulich behandelt.
¹ Die Verwaltungseinheiten äussern sich zu Geschäften und Vorkommnissen aus ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
² Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bezeichnet eine Kommunikationsbeauftragte oder einen Kommunikationsbeauftragten. Diese oder dieser kann zur Sicherstellung einer kohärenten Kommunikation Weisungen erteilen.¹²
¹ Zu Geschäften von besonderer Tragweite äussert sich ausschliesslich die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher oder die oder der Kommunikationsbeauftragte.
² Als Geschäfte von besonderer Tragweite gelten insbesondere:
e.⁹ Personalgeschäfte,
f. Krisensituationen.
¹ Die Verwaltungseinheiten informieren die Kommunikationsbeauftragte oder den Kommunikationsbeauftragten unverzüglich über eingegangene Medienanfragen und anstehende Öffentlichkeitsarbeiten.
² Die oder der Kommunikationsbeauftragte übernimmt die Beantwortung der Medienanfragen und die Öffentlichkeitsarbeiten in der Regel selbst. Bei Geschäften ohne besondere Tragweite kann sie oder er dies im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Fälle der zuständigen Verwaltungseinheit überlassen.
¹ Medienmitteilungen und Medienkonferenzen werden von der oder dem Kommunikationsbeauftragten koordiniert.
1.4.26 - 132
172.110.3
Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
2 Sie oder er holt dafür vorab das Einverständnis der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers ein und besorgt die Koordination mit der Kommunikationsabteilung des Regierungsrates.
Kommunikation mit dem Kantonsrat, Parteien, Verbänden und der BVK
Gesuche um Informationszugang
Die Kommunikation mit dem Kantonsrat, politischen Parteien, Interessenverbänden und dem Stiftungsrat der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich erfolgt über die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher oder in ihrem oder seinem Auftrag.
¹ Die Verwaltungseinheiten behandeln Gesuche um Informationszugang gemäß dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007² in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung.
² Betrifft ein Gesuch Belange der gesamten Direktion oder die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Verwaltungseinheiten, wird es vom Generalsekretariat behandelt.
³ Die Verwaltungseinheiten informieren das Generalsekretariat jährlich über die von ihnen behandelten Gesuche.
Ausführungsbestimmungen
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann ausführende oder ergänzende Weisungen zu dieser Verordnung erlassen.
Organisationsreglemente
Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten übermitteln der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär zuhanden der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers bis spätestens 30. September 2016 ein Organisationsreglement gemäß § 11, das spätestens auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt werden kann.
Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
² Die Organisationsverordnung der Finanzdirektion vom 15. Oktober 2014 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
¹ OS 71, 44; Begründung siehe ABl 2015-12-24.
² LS 170.4.
³ LS 172.1.
⁴ LS 172.11.
⁵ LS 611.2.
⁶ LS 631.51.
Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD) 172.110.3
7 Eingefügt durch Vfg. vom 30. September 2016 (OS 71, 470; ABI 2016-10-07). In Kraft seit 1. Januar 2017. 8 Fassung gemäss Vfg. vom 30. September 2016 (OS 71, 470; ABI 2016-10-07). In Kraft seit 1. Januar 2017. 9 Eingefügt durch Vfg. vom 18. August 2017 (OS 72, 448; ABI 2017-08-25). In Kraft seit 1. Januar 2018. 10 Fassung gemäss Vfg. vom 18. August 2017 (OS 72, 448; ABI 2017-08-25). In Kraft seit 1. Januar 2018. 11 Eingefügt durch Vfg. vom 26. November 2021 (OS 77, 59; ABI 2021-12-03). In Kraft seit 1. März 2022. 12 Fassung gemäss Vfg. vom 26. November 2021 (OS 77, 59; ABI 2021-12-03). In Kraft seit 1. März 2022. 13 Aufgehoben durch Vfg. vom 26. November 2021 (OS 77, 59; ABI 2021-12-03). In Kraft seit 1. März 2022. 14 Fassung gemäss Vfg. vom 24. Februar 2025 (OS 80, 54; ABI 2025-02-28). In Kraft seit 1. April 2025. 15 Eingefügt durch Vfg. vom 27. November 2025 (OS 81, 39; ABI 2025-12-05). In Kraft seit 1. März 2026.
1.4.26-132
172.110.3
Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
| Bereich | Zuständigkeit |
|---|---|
| Zuständigkeitsbereiche der Direktion gemäss Anhang 1 VOG RR | |
| 1. Finanz- und Rechnungswesen | Finanzverwaltung |
| (direktionsübergreifend und direktionsintern) | |
| Finanzcontrolling | Finanzverwaltung |
| (direktionsübergreifend) | |
| Generalsekretariat | |
| (direktionsintern) | |
| 2.^{10} Vermögensverwaltung und Tresorerie | Finanzverwaltung |
| 3. Steuerwesen und Steuerverwaltung | Steueramt |
| 4. Finanzpolitik einschliesslich Finanz- und Lastenausgleich mit Bund und Kantonen | Finanzverwaltung |
| 5. Versicherungswesen und Staatshaftung | Generalsekretariat |
| 6.^{7} Erbschaften und Zuwendungen Dritter | Generalsekretariat |
| 7.^{8} Salzregal | Generalsekretariat |
| 8.^{14} Notariatswesen | Generalsekretariat |
| 9.^{12} Gemeinnütziger Fonds | Generalsekretariat |
| 10. Zentrales Personalwesen | Personalamt |
| 11. Personalvorsorge | Personalamt |
| 12. Zentrale Beschaffung von Drucksachen und Material | Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale |
| 13.^{10} Querschnittdienstleistungen in den Bereichen: | |
| – Personalwesen und Personalentwicklung | Personalamt |
| – Rechnungswesen | Finanzverwaltung |
| – Informatik | Amt für Informatik |
Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD) 172.110.3
| Bereich | Zuständigkeit |
|---|---|
| Weitere Zuständigkeitsbereiche der Direktion^{12} | |
| Rekurse und Aufsichtsbeschwerden | Generalsekretariat |
| (oder andere | |
| Verwaltungseinheit | |
| gemäss besonderer | |
| Regelung der | |
| Direktionsvorsteherin | |
| oder des Direktions- | |
| vorstehers) | |
| Übernahme von Aktiven aus eingestellten Konkursen | Generalsekretariat |
| Erlass von Darlehen und Löschung von Pfandrechten | Generalsekretariat |
| Kommunikation | Generalsekretariat |
| Compliance | Compliance- |
| beauftragte/r |
1.4.26 - 132