172.110.5•Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5Verordnung01.01.2022
172.110.5
(vom 23. Dezember 2021)¹
Die Gesundheitsdirektion,
gestützt auf § 60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR)³,
verfügt:
¹ Die Gesundheitsdirektion (Direktion) ist wie folgt gegliedert:
¹ Der Direktion ist die Kantonale Ethikkommission (KEK) Administratoren und Anstalten Manufacturer angegliedert.
² Der Direktion sind folgende selbstständigen Anstalten zugeordnet:
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3 Dem Amt für Gesundheit sind folgende Kommissionen administrativ angegliedert:6
4 Dem Veterinäramt sind folgende Kommissionen administrativ angegliedert:
5 §§ 30–32 gelten für die Kommissionen sinngemäss.
Stellung und Aufgaben
¹ Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direktion und deren Aufgabenerfüllung.
² Sie oder er
Unterstellungen
Der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher sind direkt unterstellt:
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⁶ ¹ Das Generalsekretariat ist allgemeine Stabsstelle und Dienstleistungszentrum der Direktion.
² Das Generalsekretariat erfüllt die Aufgaben eines Amtes gemäss § 12, ferner folgende Aufgaben:
³ Das Generalsekretariat regelt mit den Ämtern in Leistungsvereinbarungen, welche Aufgaben für die einzelnen Ämter übernommen werden.
⁴ Das Generalsekretariat ist wie folgt gegliedert:
⁵ Dem Generalsekretariat ist die Geschäftsstelle der kantonalen Ethikkommission angegliedert.
¹ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten Aufgabenbereich. Sie oder er vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher im Einvernehmen mit ihr oder ihm gegen innen und aussen und ist insoweit gegenüber den Ämtern weisungsbefugt.
² Sie oder er trägt die Verantwortung für die Führung und Steuerung des Generalsekretariats und die Erfüllung seiner Aufgaben.
Aufgaben und Gliederung
Generalsekretärin oder Generalsekretär
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3 Sie oder er erfüllt für das Generalsekretariat die Aufgaben der Amtsleiterinnen und Amtsleiter gemäß §§ 13 und 14, ferner folgende Aufgaben:
Abteilung Recht
⁶ Die Abteilung Recht unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher und die Verwaltungseinheiten der Direktion in juristischen Fragen und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
Abteilung Finanzen
⁶ Die Abteilung Finanzen erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
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Leitung und Begleitung von Projekten im Themenbereich Finanzen und Controlling,
¹ Die Abteilung Personal bearbeitet für die gesamte Direktion personalstrategische und personalrechtliche Themen und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
j. Vertretung der Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten.
² Für das Generalsekretariat und die Ämter gemäss jeweiliger Leistungsvereinbarung erfüllt die Abteilung Personal die operativen Aufgaben im Personalbereich. Dazu gehören insbesondere:
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Abteilung Politik
a.⁵ Die Abteilung Politik unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher und die Verwaltungseinheiten der Direktion bei politischen Geschäften und Fragestellungen und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
Abteilung Digitale Transformation
⁶ Die Abteilung Digitale Transformation erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
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g. Leitung und Begleitung der Digitalisierungsprojekte, der IKT-Projekte sowie von Fachapplikationsprojekten (signifikante Änderungen, major releases).
¹ Die Abteilung Kommunikation stellt die transparente, zielgruppenorientierte und inhaltlich abgestimmte Information über die Positionen, Entscheidungen und Handlungen der Direktion und ihrer Vorsteherin oder ihres Vorstehers sicher. Sie gewährleistet auf Direktionsstufe die Informationstätigkeit von Amtes wegen gemäß § 14 des Gesetzes über Information und Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)².
² Die Abteilung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
Die Ämter erfüllen in den Zuständigkeitsbereichen gemäß Aufgaben Anhang 2 folgende Aufgaben:
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¹ Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter trägt die Verantwortung für die Führung und Steuerung des Amts und die Erfüllung seiner Aufgaben.
² Sie oder er nimmt dazu insbesondere folgenden Aufgaben wahr:
j. Vertretung des Amts gegen aussen unter Beachtung der Vorgaben gemäss §§ 30–32.
a.⁸ ¹ Das Amt für Gesundheit beschäftigt folgende amtliche Medizinalpersonen:
² Die Kantonale Heilmittelkontrolle beschäftigt die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker.
³ Das Kantonale Labor beschäftigt die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker.
⁴ Das Veterinäramt beschäftigt die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.
¹ Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter regelt für das Amt schriftlich und nachvollziehbar:
c.⁹ Aufgaben der Organisationseinheiten des Amts, der Direktunterstellten sowie der amtlichen Medizinalpersonen und anderer Leitungspersonen nach § 13 a,
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² Die Ausgabenkompetenzen der einzelnen Mitarbeitenden sind der Abteilung Finanzen & Digital Management zu melden.
³ Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter bringt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher das Organisationsreglement zur Kenntnis.
¹ Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher handelt und entscheidet in folgenden Bereichen namens der Direktion:
² Zur Vor- oder Nachbereitung von Geschäften können die Mitarbeitenden der Direktion und der genannten Behörden, Organisationen und Organe direkt untereinander verkehren.
¹ Das Generalsekretariat handelt und entscheidet in seinen Aufgabenbereichen namens der Direktion.
² Das Generalsekretariat verkehrt namens der Direktion mit den anderen Direktionen, soweit es um die Einladung zu Mitberichten, besonderen Stellungnahmen und Antragsbereinigungen gemäss §§ 39 und 40 VOG RR geht. Bei Inhalten von erheblicher politischer Bedeutung erfolgt der Verkehr über die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.
Handlungen und Entscheide
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c. Ämter
Die Ämter handeln und entscheiden in den Zuständigkeitsbereichen gemäss Anhang 2 in eigenem Namen. § 29 betreffend Information der oder des Vorgesetzten bei besonderen Angelegenheiten bleibt vorbehalten.
Ausgaben
a. Ausgabenkompetenzen
¹ Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher entscheidet im Rahmen des übergeordneten Rechts über Ausgaben, die über den Kompetenzgrenzen des Generalsekretariats oder der Ämter liegen.
² Das Generalsekretariat und die Ämter entscheiden über:
³ Die Ausgabenkompetenzen gelten sinngemäss auch für folgende Geschäfte:
b. Form der Ausgabenbewilligung
¹ Die Bewilligung einer Ausgabe erfolgt durch Unterzeichnung einer Verfügung oder eines Vertrags oder in einer anderen Form, welche die Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Willensäusserung der ausgabenberechtigten Person sicherstellt.
² Die Bewilligung kann in folgenden Fällen stattdessen durch Zahlungsanweisung gemäss § 22 erfolgen:
d.⁶ interne Verrechnungen.
³ Bei Ausgaben über Fr. 10 000 ist die Zustimmung von zwei Personen erforderlich, wovon eine Person über die entsprechende Ausgabenkompetenz verfügen muss. Beruht die Ausgabe auf genehmigten Preislisten, Tarifen, Rahmenverträgen oder Ähnlichem, genügt die Zustimmung einer Person mit entsprechender Ausgabenkompetenz.
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4 Die Bewilligung von Ausgaben bis Fr. 100 000 kann automatisiert erfolgen, wenn die Zuverlässigkeit des Automatismus gewährleistet ist.
¹ Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie durch das Budget gedeckt sind.
c. Budgetdeckung
² Reicht das Budget einer Leistungsgruppe voraussichtlich nicht aus, ist der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher frühzeitig Antrag für eine Kreditüberschreitung zu stellen oder der Bedarf für einen Nachtragskredit zu melden.
¹ Die Kompetenz einer Person zur Freigabe einer Zahlung richtet sich nach ihrer Ausgabenkompetenz.
Zahlungsanweisung
² Ist die Höhe einer Ausgabe in der Ausgabenbewilligung genau bestimmt oder genau bestimmbar, besteht die Kompetenz bis zu diesem Betrag. a. Anweisungskompetenz
¹ Die Anweisung zur Freigabe einer Zahlung erfolgt in der Regel elektronisch. Sie kann durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs oder in anderer Form erfolgen, welche die Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Anweisung sicherstellt.
b. Form der Zahlungsanweisung
² Bevor die berechtigte Person eine Zahlung freigibt, muss diese von einer anderen Person inhaltlich geprüft worden sein (materielle Prüfung).
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher legt im Rahmen des Personalrechts fest, über welche Personalgeschäfte die Direktion oder aber das Generalsekretariat und die Ämter entscheiden.
Personalgeschäfte
⁶ ¹ Die Geschäftsleitung setzt sich aus der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär, den Amtsleiterinnen und Amtsleitern, der Leiterin oder des Leiters der Abteilung Kommunikation sowie weiteren Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern des Generalsekretariats zusammen.
Geschäftsleitung
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2 Die Geschäftsleitung erfüllt folgende Aufgaben:⁶
³ Die Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel monatlich statt.
⁴ Es wird eine Traktandenliste und ein Kurzprotokoll erstellt und eine Pendenzenliste geführt.
⁵ Ein- bis zweimal pro Jahr findet eine Klausur zu Grundsatzthemen und zur Strategieentwicklung statt.
⁶ 25.⁶ ¹ Zur Wahrnehmung der Führungs- und Aufsichtsfunktion führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher mit den Amtsleiterinnen und Amtsleitern einen regelmässigen Austausch durch. An diesem Austausch nehmen in der Regel auch die Generalsekretärin oder der Generalsekretär teil. Bei Bedarf können weitere Personen des Amts und des Generalsekretariats beigezogen werden.
² Gegenstände des regelmässigen Austausches sind:
³ Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erteilt Aufträge und legt die Ziele und Rahmenbedingungen zur eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung durch das Amt fest.
⁴ Es wird eine Traktandenliste erstellt und eine Pendenzenliste geführt.
Austausch mit Ämtern
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¹ Wichtige Informationen und Dokumente werden der organisatorischen Hierarchie folgend übermittelt.
Wegenera. Dienstweg
² Bei besonderer Dringlichkeit ist die direkte Übermittlung an die Letztadressatin oder den Letztadressaten zulässig. Die übersprungenen Stufen werden zeitgleich mit Kopien bedient.
³ Das Amt übermittelt wichtige Informationen und Dokumente, die für die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bestimmt sind, in Kopie der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
⁴ Es übermittelt Dokumente, die von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu unterzeichnen sind, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär zwecks Prüfung und Weiterleitung an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.
⁵ Es übermittelt Informationen und Dokumente, die für die Planung von Sitzungen und Besprechungen erforderlich sind, der Direktionsassistentin oder dem Direktionsassistenten.
¹ Es verkehren direkt miteinander:
a. die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Generalsekretariats und der Ämter zwecks Vorbereitung oder Umsetzung von Entscheidungen,
b. die Fachverantwortlichen des Generalsekretariats und der Ämter in den Querschnittbereichen Personal, Finanzen, Kommunikation, Zugang Dritter zu Informationen, Digital Management und Submissionswesen.
² Bei Geschäften von grosser Bedeutung nehmen sie Rücksprache mit den Vorgesetzten.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Amtsleiterinnen und Amtsleiter informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher frühzeitig insbesondere über folgende Geschäfte:
a. grundlegende Planungen und Zielfestlegungen,
b. Projekte von besonderer politischer Bedeutung,
c. Projekte mit erheblichem finanziellem oder personellem Aufwand oder mit entsprechenden Auswirkungen.
Inhalte
a. Planungen und Projekte
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b. besondere Angelegenheiten
¹ Alle Mitarbeitenden der Direktion informieren ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten umgehend über ausserordentliche Vorfälle in ihrem Aufgabenbereich, wenn diese
² Sie nehmen vorgängig mit ihren Vorgesetzten Rücksprache, wenn in ihrem Aufgabenbereich Entscheidungen von politischer Bedeutung oder grosser Tragweite anstehen.
³ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Amtsleiterinnen und Amtsleiter nehmen mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher Rücksprache:
Zuständigkeit
¹ Die Medien und die Öffentlichkeit werden informiert durch
² Das Generalsekretariat und die Ämter informieren von sich aus über ihre fachlichen Tätigkeiten gemäss § 14 IDG, soweit sie nicht von besonderer politischer Bedeutung sind.
³ Die Abteilung Kommunikation kann vom Generalsekretariat und von den Ämtern Informationen einfordern und dazu eine Frist ansetzen. Das Generalsekretariat und die Ämter können Personen bezeichnen, die in bestimmten Fachbereichen direkt mit der Abteilung Kommunikation verkehren können.
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¹ Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienkonferenzen werden von der Abteilung Kommunikation erstellt. Die Inhalte dafür werden ihr vom Generalsekretariat oder von den Ämtern fristgerecht zur Verfügung gestellt. Die Abteilung Kommunikation leitet sie an die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates zur zentralen Verbreitung weiter.
² Die Ämter informieren die Abteilung Kommunikation über geplante Aktivitäten, die eine Medienmitteilung erfordern können.
¹ Die Ämter und das Generalsekretariat behandeln Gesuche um Informationszugang gemäss § 20 IDG in ihrem Aufgabenbereich. Die Ämter informieren das Generalsekretariat jährlich über die behandelten Gesuche.
² Betrifft ein Gesuch die Belange der gesamten Direktion oder von mehreren Ämtern, wird es vom Generalsekretariat in Zusammenarbeit mit den Ämtern behandelt.
³ IDG-Gesuche von politischer Bedeutung werden in Absprache mit der Abteilung Kommunikation behandelt.
Das Generalsekretariat und die Ämter erlassen die Regelungen gemäß § 14 bis 30. Juni 2022.
Bis zur Inkraftsetzung der Organisationsreglemente des Generalsekretariats und der Ämter gelten die Ausgabenkompetenzen und Unterschriftenberechtigungen gemäss Anhang 5 der Organisationverordnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Oktober 2011 und ihrer Konkretisierungen.
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
² Die Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Oktober 2011 wird aufgehoben.
¹ OS 77.63; Begründung siehe ABl 2022-01-07. ² LS 170.4. ³ LS 172.11. ⁴ LS 611.2.
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5 Eingefügt durch Vfg. vom 25. August 2023 (OS 78, 379; AB1 2023-09-15). In Kraft seit 1. September 2023.
6 Fassung gemäss Vfg. vom 25. August 2023 (OS 78, 379; AB1 2023-09-15). In Kraft seit 1. September 2023.
7 Aufgehoben durch Vfg. vom 25. August 2023 (OS 78, 379; AB1 2023-09-15). In Kraft seit 1. Januar 2024.
8 Eingefügt durch Vfg. vom 4. April 2024 (OS 79, 165; AB1 2024-04-12). In Kraft seit 1. Juni 2024.
9 Fassung gemäss Vfg. vom 4. April 2024 (OS 79, 165; AB1 2024-04-12). In Kraft seit 1. Juni 2024.
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Das Amt für Gesundheit (AFG) ist wie folgt gegliedert:
Die Kantonale Heilmittelkontrolle (KHZ) ist wie folgt gegliedert:
Das Kantonale Labor (KLZH) ist wie folgt gegliedert:
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Das Veterinäramt (VETA) ist wie folgt gegliedert:
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| Amt | Zuständigkeitsbereich |
|---|---|
| 1. Amt für Gesundheit | a.³ Versorgungsplanung: Planung und Controlling der stationären und ambulanten Gesundheitsversorgung in der Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation (einschliesslich Definition der Leistungsgruppen, Versorgungsanalysen, Leistungscontrolling, Qualitätsentwicklung und -controlling); Versorgungsanalysen sowie Berechnung der Normdefizite und Kennzahlen im Langzeitbereich; Optimierung Rettungswesen; Prüfung von Subventionsanträgen gemäß § 11 SPFG; Durchführung von Kodierrevisionen; kantonspsychiatrische Tätigkeit |
| b. Kantonsärztlicher Dienst: übertragbare Krankheiten einschliesslich Impfweren und Epidemien; Gesundheitsversorgung in besonderen und ausserordentlichen Lagen und im Bereich Bevölkerungsschutz; Prävention und Gesundheitsförderung; Mitwirkung bei Aufsicht über Ärztinnen und Ärzte; Spezialbewilligungen insbesondere in den Bereichen Fortpflanzungsmedizin, Betäubungsmittel und Schwangerschaftsabbruch | |
| c. Bewilligungen und Aufsicht: Gesundheitspolizeiliche Be-Bewilligungen sowie Zulassungen nach KVG für Institutionen des Gesundheitswesens und für Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kantonalen Heilmittelkontrolle und des Veterinäramts; (Ober-)Aufsicht über diese Institutionen und Personen einschliesslich Schulzahnpflege | |
| d. Tarife und Rechnungskontrolle: Tarife nach KVG; Mitwirkung am Prämiengenehmigungsprozess nach KVG; Wirtschaftlichkeitsvergleiche; Kontraktmanagement mit Leistungserbringern; Abrechnung und Kontrolle des Kantonsanteils für stationäre Leistungen | |
| e. Datenanalyse: Datenerhebung und Datenmanagement; Bedarfsprognosen; Kostenvergleiche; SPLG-Group | |
| f. Recht: juristische Unterstützung der Amtsleitung und Abteilungen; Rechtsetzung bei weniger komplexen Rechtsetzungsvorhaben; Führung förmlicher Aufsichts- und Beschwerdeverfahren gegenüber Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen sowie Institutionen des Gesundheitswesens; Befreiung von der beruflichen Schweigepflicht nach Art. 321 StGB bei allen Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen | |
| g. Amtsstab: administrative Unterstützung des Amts und des Amtschefs |
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| Amt | Zuständigkeitsbereich |
|---|---|
| 2.7 | |
| 3. Kantonale Heilmittel-kontrolle | a. Vollzug der Heilmittelgesetzgebung: Bewilligungserteierteilung für Herstellung, Abgabe und Versandhandel von Arzneimitteln sowie für Lagerung von Blut und Blutprodukten; Kontrolle der Arzneimittelherstellung, des Arzneimittelgrosshandels und der Heilmittelabgabe; Marktüberwachung von Heilmitteln |
| b. Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung: Bewilligungserteilung für Umgang mit Betäubungsmitteln, Betriebskontrollen, Abgabe amtlicher Formulare für Betäubungsmittelrezepte | |
| c. Vollzug der Medizinalberufegesetzgebung: Bewilligungserteilung an Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinen und Drogisten, Optometristinnen und Optometristen sowie deren Aufsicht | |
| 4. Kantonales Labor | a. Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung: Chemische, mikrobiologische und physikalische Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; Betriebskontrollen in den der Lebensmittelgesetzgebung unterstellten Betrieben |
| b. Koordination des kantonalen Vollzugs und Vollzug von Teilen der Chemikaliengesetzgebung: Sicherheit von Chemikalien durch Betriebs- und Marktkontrollen | |
| c. Kontrolle des Badewassers in Oberflächengewässern | |
| d. Vollzug der rechtlichen Werbebeschränkungen für Suchtmittel | |
| e. Kontrolle der Solarien nach NISSG | |
| 5. Veterinäramt | a. Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Krankheiten |
| b. Tierschutz und Wahrnehmung der Parteirechte in Strafverfahren | |
| c. öffentliche Sicherheit bei der Haltung von Hunden und Information der Bevölkerung im Umgang mit Hunden | |
| d. Lebensmittelsicherheit bei der tierischen Primärproduktion sowie beim Schlachten und Zerlegen | |
| e. Heilmittel und Medizinalberufe, soweit sie Tiere und Tätigkeiten mit Tieren betreffen | |
| f. Findeltiermeldestelle |
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