172.110.6•Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)
172.110.6Verordnung01.02.2023
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(vom 14. September 2022)¹,²
Die Bildungsdirektion,
gestützt auf § 60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR)⁴,
verfügt:
¹ Die Direktion besteht aus folgenden Verwaltungseinheiten:
² Die Verwaltungseinheiten gemäß Abs. 1 lit. b–f bilden die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur.
¹ Die Fachstelle für Schulbeurteilung (FSB) ist der Direktion administrativ angegliedert.
² Für sie gilt die Verordnung sinngemäss, wo dies mit deren Funktion und Aufgaben vereinbar ist.
Verwaltungseinheiten der Direktion
Administrativ angegliederter Bereich
¹ Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direktion und deren Aufgabenerfüllung.
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Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)
2 Sie oder er
j. führt die ihr oder ihm direkt Unterstellten.
Aufgaben und Aufbau
¹ Das Generalsekretariat ist allgemeine Stabsstelle und Dienstleistungszentrum der Direktion.
² Das Generalsekretariat
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³ Das Generalsekretariat besteht aus folgenden Organisationseinheiten:¹³
¹ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten Aufgabenbereich. Sie oder er vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher direktionsintern.
² Sie oder er¹³
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3 Im Rahmen der Leitung des Generalsekretariats nimmt sie oder er im Einvernehmen mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher insbesondere folgende Aufgaben wahr:
4 Sie oder er kann im Einvernehmen mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher bestimmte Aufgaben an ihre oder seine Stellvertretung sowie andere Mitarbeitende des Generalsekretariats zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Bildungsplanung
Die Organisationseinheit Bildungsplanung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Finanzen und Digitales
¹ Die Organisationseinheit Finanzen und Digitales nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:¹³
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² Sie kann für die Aufgabenerfüllung den Verwaltungseinheiten Aufträge mit Erledigungsvorgaben erteilen.
Die Organisationseinheit Personal und Dienste nimmt die ihr gemäss § 152 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999⁵ zugewiesenen und weitere Aufgaben wahr, insbesondere:
Personal und Dienste a. im Allgemeinen
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b. personalrechtliche Entscheide
¹ Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit Personal und Dienste erledigt Personalgeschäfte von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Direktion. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit
a. der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers für die ihr oder ihm direkt Unterstellten, b.¹³ der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs für die ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeitenden des Generalsekretariats und für die Mitarbeitenden der Organisationseinheit Personal und Dienste, c. der Verwaltungseinheiten, soweit sie gestützt auf § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 VOG RR an diese delegiert ist.
² Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit Personal und Dienste entscheidet auf Antrag oder nach Rücksprache mit der Leiterin oder dem Leiter einer Verwaltungseinheit. Bei wichtigen Personalgeschäften von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Schlüsselpositionen nimmt sie oder er Rücksprache mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
Fach- und Rechtsdienst
Die Organisationseinheit Fach- und Rechtsdienst nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:¹³
Rekursabteilung
¹³ Die Organisationseinheit Rekursabteilung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Politische Planung und Kommunikation
a. im Allgemeinen
Die Organisationseinheit Politische Planung und Kommunikation behandelt insbesondere politische, direktionsübergreifende und interkantonale Themen, welche die Direktion betreffen, und sorgt für die Planung und Koordination sowie die Information innerhalb der Direktion. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:¹³
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Die Organisationseinheit Bauten nimmt die Aufgaben gemäss Immobilienverordnung vom 20. Juni 2018¹¹ und der Immobilienverordnung der Universität Zürich vom 20. Juni 2018⁷ wahr. Dazu gehört insbesondere die
b. Kommunikation
Bauten
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Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben
Leiterinnen und Leiter
¹ Die Leiterin oder der Leiter einer Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur trägt die Verantwortung für deren Führung und Steuerung sowie deren Aufgabenerfüllung.
² Sie oder er nimmt dazu insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Organisationsreglement
¹ Die Leiterin oder der Leiter erlässt ein Organisationsreglement für die Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur.
² Zwingend zu regeln und von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu genehmigen sind
Rapporte
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2 An den Rapporten nehmen teil:
3 Rapporte mit Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten des Generalsekretariats sowie mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär finden nach Bedarf statt.
4 Traktandenliste und begleitende Unterlagen werden den Teilnehmenden von den Rapportierenden möglichst frühzeitig zur Verfügung gestellt. Sie sind dafür spätestens fünf Tage vor dem Termin dem Generalsekretariat übermittelt.
5 Die Rapportierenden erstellen ein Protokoll der wichtigsten Beschlüsse und eine Pendenzenliste, die sie dem Generalsekretariat zur Verfügung stellen.
¹ Die Ausgabenkompetenzen der Verwaltungseinheiten sind im Anhang 1 geregelt.¹³
Ausgabenkompetenz ² In Bereichen, die nicht der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher vorbehalten sind, ist die Subdelegation der Ausgabenkompetenz zulässig. ³ ...¹⁴ Formen der Ausgabenbewilligung
¹ Einmalige und wiederkehrende Ausgaben von Fr. 50 000 und höher werden durch Verfügung der berechtigten Person bewilligt. In den übrigen Fällen kann die Ausgabenbewilligung durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs erfolgen.
² Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur können einen tieferen Betrag bestimmen, ab dem eine Verfügung erstellt werden muss.
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3 Unabhängig vom Betrag werden durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs bewilligt:¹³
Vergabe
Verträge zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen können durch die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur im Rahmen ihrer Ausgabenkompetenz für gebundene Ausgaben abgeschlossen werden.
¹³ ¹ Die Organisationseinheiten und Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser politischer Tragweite.
² Sie legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher unabhängig von der Aufgabenzuteilung und der Ausgabenkompetenz gemäss Anhang zur Unterschrift vor:
³ Verpflichtungen in Form von Verträgen sind mit Doppelunterschrift zu unterzeichnen. Die linienvorgesetzte Person unterzeichnet links, die sachverantwortliche Person rechts.
⁴ Im Bereich Werterhaltung der Abteilung Bauten gilt die Unterschriftenregelung gemäss Anhang 2.
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¹ Die Kommunikation erfolgt über Medienmitteilungen und Medienkonferenzen, Internet und Intranet sowie weitere Publikationen und Veranstaltungen.
² Zur Sicherstellung einer kohärenten Kommunikation kann die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kommunikation den Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur Weisungen erteilen.
³ Medienanfragen beantworten¹³
⁴ Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur nehmen die Öffentlichkeitsarbeit und ihren gesetzlichen Informationsauftrag in ihrem Aufgabengebiet vorbehältlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung selbst wahr. Sie äussern sich insbesondere gegenüber Medien zu reinen Fachfragen in ihrem Zuständigkeitsbereich. In Zweifelsfällen nehmen sie vor der Erteilung von Auskünften an Medien und Dritte Rücksprache mit der Abteilung Kommunikation.
⁵ Die Auskunftsberechtigten sind für die Kommunikation sowie die gedruckten und elektronischen Kommunikationsprodukte in ihrem Verantwortungsbereich zuständig. Sie unterstützen die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher und die Abteilung Kommunikation bei der Öffentlichkeitsarbeit.
⁶ Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur erfüllen und regeln ihre Öffentlichkeitsarbeit nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsprinzips sowie im Rahmen der Leitlinien des Regierungsrates.
⁷ Sie informieren die Leiterin oder den Leiter der Abteilung Kommunikation rechtzeitig über eingegangene Medienanfragen oder anstehende Öffentlichkeitsarbeiten.
¹ Für Geschäfte von besonderer Tragweite ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher zuständig.
² Eine Absprache mit der Abteilung Kommunikation ist zwingend, wenn Auskünfte
Geschäfte von besonderer Tragweite
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Kommunikation mit dem Kantonsrat und den politischen Parteien
Die Kommunikation mit dem Kantonsrat und den politischen Parteien erfolgt ausschliesslich über die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher oder in ihrem oder seinem Auftrag. Entsprechende Kontaktnahmen sind an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher weiterzuleiten.
Medienmitteilungen und Medienkonferenzen
¹ Medienmitteilungen werden durch die Abteilung Kommunikation verfasst oder visiert. Sie werden über die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates verbreitet.
² Medienkonferenzen werden durch die Abteilung Kommunikation in Zusammenarbeit mit der zuständigen Verwaltungseinheit organisiert. Die Einladung erfolgt durch die Staatskanzlei.
¹ OS 78.2; Begründung siehe ABI 2022-11-18. ² Inkrafttreten: 1. Februar 2023. ³ LS 170.4. ⁴ LS 172.11. ⁵ LS 177.111. ⁶ LS 414.12. ⁷ LS 415.117. ⁸ LS 415.17. ⁹ LS 611. ¹⁰ LS 611.2. ¹¹ LS 721.2. ¹² Eingefügt durch Vfg. vom 11. August 2025 (OS 80, 243; ABI 2025-08-29). In Kraft seit 1. November 2025. ¹³ Fassung gemäss Vfg. vom 11. August 2025 (OS 80, 243; ABI 2025-08-29). In Kraft seit 1. November 2025. ¹⁴ Aufgehoben durch Vfg. vom 11. August 2025 (OS 80, 243; ABI 2025-08-29). In Kraft seit 1. November 2025.
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Ausgabenkompetenzen (§ 19)
| Leitung der Verwaltungseinheiten Ausgabenkompetenz bis Fr. | Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher Ausgabenkompetenz bis Fr. | |||
|---|---|---|---|---|
| Ausgabenbereich | einmalig | wiederkehrend jährlich | einmalig | wiederkehrend jährlich |
| 1. Erfolgsrechnung | ||||
| Im Rahmen der Direktionskompetenzen und der rechtskräftig genehmigten Budget- und Nachtragskredite: Tätigung von Ausgaben, Übernahme von Verpflichtungen, Vergabe von Arbeiten und Lieferungen | ≤250 000 | ≤100 000 | ≤1 Mio. | ≤200 000 |
| Gebundene wiederkehrende Ausgaben zulasten eines der im Anhang 1 FCV¹⁰ aufgeführten Konten | unbegrenzt | |||
| Gebundene einmalige und wiederkehrende Ausgaben, sofern sie aufgrund einer der im Anhang 2 FCV¹⁰ aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden | unbegrenzt | unbegrenzt | ||
| 2. Investitionsrechnung | ||||
| Im Rahmen der Direktionskompetenzen und der rechtskräftig genehmigten Budget- und Nachtragskredite: Tätigung von Ausgaben, Übernahme von Verpflichtungen, Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, bei einer Gesamtinvestition im Einzelfall von | ≤250 000 | ≤1 Mio. |
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Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)
Die Ausgabenkompetenz der Leitung der Verwaltungseinheiten erstreckt sich auch auf die zugehörigen Leistungsgruppen:
7001 Generalsekretariat mit folgenden Leistungsgruppen: 7050 Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion 7401 Universität (Beiträge) 7402 Sonstige universitäre Leistungen 7406 Fachhochschulen (Beiträge) 7407 Ausserkantonale Fachhochschulen und Höhere Fachschulen
7002 Volksschulamt mit folgender Leistungsgruppe: 7200 Volksschulen
7003 Mittelschul- und Berufsbildungsamt mit folgenden Leistungsgruppen: 7301 Mittelschulen 7306 Berufsbildung
7004 Hochschulamt
7005 Amt für Jugend und Berufsberatung mit folgenden Leistungsgruppen: 7501 Kinder- und Jugendhilfe 7502 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
7100 Lehrmittelverlag
Die selbstständigen Anstalten (Leistungsgruppen 9600, 9690, 9710, 9720 und 9740) sind von dieser Regelung ausgenommen.
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Unterschriftenregelung (§ 22 Abs. 3)
Bauten
| Werterhaltung – Unterhalt und Einzelposten von Kleinprojekten (bis Fr. 50 000) | ||
|---|---|---|
| bis Fr. 10 000 | mündlicher Vertrag | Projektleitung |
| bis Fr. 25 000 | schriftlicher Vertrag | Einzelunterschrift: Projektleitung |
| bis Fr. 50 000 | schriftlicher Vertrag | Doppelunterschrift: Projektleitung und Teamleitung bzw. zweite Projektleitung |
| Werterhaltung – Kleinprojekte (Fr. 50 000 bis Fr. 300 000) | ||
| bis Fr. 100 000 | schriftlicher Vertrag | Doppelunterschrift: Projektleitung und Leitung der Organisationseinheit Bauten |
| bis Fr. 300 000 | schriftlicher Vertrag | Doppelunterschrift: Projektleitung und Generalsekretärin oder Generalsekretär |