Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates
(Änderung vom 25. September 2024)
Gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 25. September 2024 betreffend Ausrichtung einer Teuerungszulage von 1,1% mit Wirkung ab 1. Januar 2025 (ABI 2024-10-04) und gestützt auf Ziff. I lit. d des Beschlusses des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates vom 31. August 2015 werden Ziff. I lit. b und Ziff. I lit. c dieses Beschlusses wie folgt gefasst:
b. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident erhält eine Zulage von Fr. 25 410, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident eine solche von Fr. 12 705.
c. Für besondere mit dem Amt verbundene Auslagen wird den Mitgliedern des Regierungsrates eine feste jährliche Entschädigung von Fr. 13 078 ausgerichtet.