172.181•Vollzugsregelung zum Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates vom 31. August 2015
172.181Beschluss06.05.2019
172.181
zum Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungs- rates vom 31. August 2015
(vom 10. April 2019)¹,²
Der Regierungsrat beschliesst:
Der Jahreslohn wird in 13 Teilbeträgen monatlich gemäss den per- sonalrechtlichen Regelungen ausbezahlt.
Die Zulage für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vize- präsidentin oder den Vizepräsidenten des Regierungsrates wird analog der Funktionszulage gemäss § 26 der Personalverordnung vom 16. De- zember 1998 (LS 177.11) versichert und in zwölf monatlichen Teilbeträ- gen ausbezahlt.
Als pauschale Spesenentschädigung wird die gemäss Dispositiv I lit. c des Beschlusses des Kantonsrates über die Festsetzung der Ent- schädigung für die Mitglieder des Regierungsrates vom 31. August 2015³ (nachfolgend: KRB) festgesetzte Jahresentschädigung in zwölf monat- lichen Teilbeträgen ausbezahlt. Damit sind folgende dienstlichen Auf- wendungen pauschal entschädigt:
a. Die Benützung privater Fahrzeuge für dienstliche Zwecke (§ 68 Voll- zugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO]⁴), b. Mehraufwendungen für auswärtige Verpflegung (§ 69 Abs. 1–3 VVO), c. Nebenauslagen bei Dienstreisen (§ 71 VVO), d. Benützung privater Bürogeräte und Telefone für dienstliche Zwecke (§ 75 Abs. 4 VVO), e. Repräsentationsspesen bis Fr. 100 im Einzelfall (§ 69 Abs. 4 VVO).
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Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates
Soweit die Löhne des Staatspersonals der Teuerung angepasst werden sind in gleichem Masse die Lohnzulagen und die Spesenentschädigungen gemäss Dispositiv I lit. a und b KRB vom Personalamt durch die Neuberechnung der Lohnarten anzupassen. Die neuen Beträge sind von der Staatskanzlei in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
Die Mitglieder des Regierungsrates liefern Entschädigungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts erhalten, ihrer Direktion ab. Ein Verzicht ist nicht zulässig, die Zahlung hat wenn immer möglich direkt an die Staatskasse zu erfolgen.
Dienstlich bedingte Auslagen gemäss nachstehenden Spesenereignissen sind gegen Beleg abzurechnen:
Für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gemäss lit. a besteht Anspruch auf Entschädigung eines Generalabonnements 1. Klasse der SBB.
Beim Austritt aus dem Amt wird auf eine Rückforderung des Zeitwerts für die restliche Laufzeit eines Abonnements verzichtet.
Die vollständig ausgefüllten und persönlich unterzeichneten Spesenbelege mit den notwendigen Beilagen (Quittungen) sind der Staatskanzlei einzureichen. Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten Lohnzahlung.
Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates
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Für die privaten Personenwagen der Mitglieder des Regierungsrates stehen im Untergeschoss des Verwaltungsgebäudes Walchetor Abstellplätze zur freien Verfügung. Der Garagenbetrieb des Strassenverkehrsamtes übernimmt für diese Fahrzeuge als sicherheitsrelevante Massnahme kostenlos ordentliche Kontrollarbeiten.
Die Mitglieder des Regierungsrates erhalten die dienstlich notwendigen IKT-Mittel wie Mobiltelefon, Laptop usw. wie die übrige Arbeitsinfrastruktur durch ihre Direktion kostenlos zur Verfügung gestellt. Die anfallenden Betriebskosten werden durch die Direktion getragen. Die private Benützung dieser Ausrüstung ist zu vergüten, soweit die Kosten den üblichen Umfang übersteigen.
Für den Vollzug des KRB und dieser Vollzugsregelung ist die Staatskanzlei in Absprache mit der Finanzdirektion zuständig.
1.7.19 - 105
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