173.42•Verordnung über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon
173.42Verordnung01.02.2008
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(vom 9. Januar 2008)¹
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 6 Abs. 5 des Gesetzes über die Bildung eines neuen Bezirks Dietikon und den Übergang der Gemeinde Zollikon vom Bezirk Zürich an den Bezirk Meilen vom 10. März 1985²,
beschliesst:
Bis zum Bezug der Räumlichkeiten in Dietikon übt das Bezirksgericht Dietikon seine Tätigkeit am Amtssitz des Bezirksgerichts Zürich aus. Das Bezirksgericht Zürich stellt dem Bezirksgericht Dietikon seine Infrastruktur zur Verfügung.
¹ Die gewählten Mitglieder des Bezirksgerichts Dietikon können sich vor ihrem Amtsantritt konstituieren und Justizverwaltungsentscheide zur Organisation und zum Betrieb fällen. Sie erhalten für Arbeiten, die sie vor ihrem Amtsantritt geleistet haben, eine angemessene Vergütung, welche die Verwaltungskommission des Obergerichts festlegt.
² Die Verwaltungskommission des Obergerichts trifft die für den Aufbau und die Organisation des Bezirksgerichts Dietikon, des Mietgerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon notwendigen Vorbereitungen und Entscheide, die in bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, bis sich das Bezirksgericht konstituiert hat.
³ Sie ist insbesondere zuständig für:
Amtsitz und Infrastruktur Organisation
1.4.08-60
173.42
Verordnung über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon
Zuständigkeit
¹ Das Bezirksgericht Zürich, das Mietgericht und die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich sowie das Arbeitsgericht Zürich bleiben für Verfahren, die dort am 30. Juni 2008 hängig sind, weiterhin zuständig.
² Hebt eine obere Instanz einen Entscheid der in Abs. 1 genannten Behörden auf, sind diese bei einer Rückweisung der Sache für die Neubeurteilung zuständig.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
¹ OS 63, 29; Begründung siehe ABl 2008, 31. ² LS 173.4.