175.252•Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr)
175.252Verordnung01.06.2019
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(vom 3. Juli 2018)¹,²
Das Verwaltungsgericht,
gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959⁴, § 337a Abs. 1 lit b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975⁸ sowie § 118 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997⁷,
beschliesst:
¹ Diese Verordnung regelt die von Verwaltungs-, Baurekurs- sowie Steuerrekursgericht festzusetzenden Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.
² Verfahrenskosten sind Gerichtsgebühr und Kosten.
Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Bemessung Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse.
¹ Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert richtet sich Grundgebühr die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert und beträgt in der Regel:
| Streitwert (in Franken) | Gerichtsgebühr (in Franken) | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| bis | 5 000 | 500 | ||||
| von | 5 000 | bis | 10 000 | 500 | bis | 1 100 |
| von | 10 000 | bis | 20 000 | 1 100 | bis | 2 200 |
| von | 20 000 | bis | 50 000 | 2 200 | bis | 4 400 |
| von | 50 000 | bis | 100 000 | 4 400 | bis | 6 600 |
| von | 100 000 | bis | 250 000 | 6 600 | bis | 11 000 |
| von | 250 000 | bis | 500 000 | 11 000 | bis | 16 500 |
| von | 500 000 | bis | 1 Mio. | 16 500 | bis | 22 000 |
| über | 1 Mio. | 22 000 | bis | 50 000 |
1.7.19 - 105
175.252
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts – GebV VGr
2 Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beläuft sich die Gebühr in der Regel auf Fr. 500 bis Fr. 50 000.
Erhöhung und Herabsetzung
¹ In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
² Bei Entscheiden ohne materielle Prüfung der Begehren kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden. ³ Wird der Entscheid nicht schriftlich oder nur summarisch begründet oder entsteht sonst bloss geringer Aufwand, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.
C. Kosten
Zustellkosten
¹ Für jede am Verfahren beteiligte Partei wird in der Regel eine Portopauschale von Fr. 35 in Rechnung gestellt. Mehrere Parteien mit einer gemeinsamen Zustelladresse gelten als eine Partei.
² Bei Verfahren mit mehr als einem Schriftenwechsel oder mit anderen fristauslösenden Zustellungen erhöht sich in der Regel die Portopauschale für jede von der Frist betroffene Partei um je Fr. 25. ³ Kosten öffentlicher Bekanntmachungen und amtlicher Zustellungen werden gesondert verrechnet.
Auslagen
¹ Zeugen-, Sachverständigen-, Übersetzungs- und Augenscheinkosten sowie andere Auslagen werden gesondert verrechnet.
² Die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 11. Juni 2002⁵.
Weitere Kosten
¹ Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Gebühr von Fr. 1 pro Seite erhoben.
² Für Kopien ausserhalb hängiger Verfahren sowie für die Anonymisierung von Akten gilt die Gebührenregelung gemäß dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007³. ³ Für jede Rechtskraftbescheinigung oder schriftliche Bestätigung, dass keine Rechtsmittel eingegangen sind, wird in der Regel eine Gebührenpauschale von Fr. 50 erhoben.
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts – GebV VGr 175.252
¹ Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen.
² Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.
¹ Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand erhält den notwendigen Zeitaufwand gemäß der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010⁶ entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.
² Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand reicht dem Gericht nach dessen Aufforderung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und über die Auslagen ein. Wird die Zusammenstellung nach Aufforderung des Gerichts nicht rechtzeitig eingereicht, wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt.
Bemessung
Unentgeltlicher Rechtsbeistand
¹ Verfahrenskosten müssen binnen 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung bezahlt werden. Vorbehalten bleiben der Barbezug oder die Vorauszahlung, wo dies zur Vereinfachung des Verfahrens angezeigt ist, sowie die Stundung und Ratenzahlung in begründeten Fällen.
² Nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt eine Mahnung der Säumigen. Sie schulden ab deren Empfang 5% Verzugszins.
³ Die Mahngebühr beträgt Fr. 20.
Auf Kautionen wird kein Zins vergütet.
Zahlungsfrist, Mahnung
Kautionen
1.7.19 - 105
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Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts – GebV VGr
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird aufgehoben.