177.111•Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) (Änderung)
177.111Gesetz01.01.2026
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-177_111",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "80",
"collection": "os",
"sourceStem": "erlass-177_111-80-294",
"ordnungsnummer": "177.111"
},
"content": {
"collection": "os",
"ordnungsnummer": "177.111"
}
}177.111
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
(Änderung vom 1. Oktober 2025)
Der Regierungsrat beschliesst:
Die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 wird wie folgt geändert:
Austausch zwischen Arbeitgeber und Angestellten
a. ¹ Der Austausch zwischen Arbeitgeber und Angestellten erfolgt grundsätzlich elektronisch. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
² Die Finanzdirektion legt das System für den elektronischen Austausch fest.
³ Personen, die über keine E-Mail-Adresse des Kantons verfügen, verwenden für den Zugriff auf das System und für den Empfang von Mitteilungen daraus eine externe E-Mail-Adresse.
Zentrales Personalmanagement- und Lohnadministrationsystem
¹ Das Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem dient der Lohnverarbeitung, der einheitlichen Anwendung des Personalrechts, dem Personalcontrolling, der Personalführung, der Erstellung der Personal- und Lohnstatistik und des Geschäftsberichts sowie dem Verkehr mit den Angestellten, Sozialversicherungen und der Vorsorgeeinrichtung.
² Im Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem dürfen insbesondere folgende Personendaten bearbeitet werden:
a. Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Zivilstand,
lit. b–o unverändert.
Abs. 3–6 unverändert.
Arbeitsmittel
Abs. 1–4 unverändert.
⁵ Für die Beschaffung und Nutzung privater Infrastruktur und einer externen E-Mail-Adresse gemäß § 1 a Abs. 3 wird kein Auslagenersatz ausgerichtet.
Abordnung
Abs. 1 unverändert.
² Abordnungen sind zu verfügen, ausgenommen solche bis zu fünf Arbeitstagen und solche für den Besuch von Kursen der internen Aus- und Weiterbildung.
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
Abs. 1 unverändert.
c. Verfahrensbestimmungen
² Die Angestellten können zur Beurteilung Stellung nehmen. Sie bestätigen, dass ihnen die Beurteilung eröffnet und ein Gespräch geführt worden ist. Sie erhalten eine Kopie der Beurteilung.
Abs. 3 unverändert.
Abs. 4 wird aufgehoben.
f. ¹ Die ständigen Verhandlungspartner reichen die Gesuche um Zutritt vier Wochen vorher dem Personalamt oder der zuständigen Direktion ein. Sie stellen dem Personalamt eine Kopie des Gesuchs zu.
Abs. 2–4 unverändert.
c. Gemeinsame Bestimmungen
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Martin Neukom
Die Staatschreiberin: Kathrin Arioli
Rechtskraft und Inkrafttreten
Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. Januar 2026 in Kraft (ABl 2025-10-17).
25.11.2025 - OS Band 80