181.131•Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung (Änderung)
181.131Verordnung01.03.2026
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}(Änderung vom 26. November 2025)
Die Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung vom 6. Oktober 2010 wird wie folgt geändert:
Entschuldungsbeiträge (§ 88 b FiVO) a. Voraussetzungen
a. Ein Entschuldungsbeitrag geäss § 88 b Abs. 1 FiVO² kann einer zusammengeschlossenen Kirchgemeinde für jede beteiligte Kirchgemeinde ausgerichtet werden, die für vier aufeinanderfolgende Rechnungsjahre für jedes derselben
b. Berechnungsgrundlagen
b. ¹ Für die Zahl der Mitglieder gemäss § 83 a Abs. 1 lit. a ist die Mitgliederzahl gemäss der Erhebung des Statistischen Amtes des Kantons Zürich am 31. Dezember des jeweiligen Rechnungsjahres massgebend.
² Die Nettoschuld gemäss § 83 a Abs. 1 lit. b berechnet sich gemäss Anhang 2 Ziff. 3.4 der Gemeindeverordnung¹. Massgebend sind die von der Kirchgemeindeversammlung genehmigten Jahresrechnungen.
³ Massgebend sind die vier Rechnungsjahre, die dem Jahr vorangehen, in dem die beteiligten Kirchgemeinden über den Zusammenschluss beschliessen.
d. Verfahren
d. ¹ An einem Zusammenschluss beteiligte Kirchgemeinden reichen das Gesuch um einen Entschuldungsbeitrag in der Regel so rechtzeitig ein, dass der Kirchenrat dieses vor dem Beschluss der beteiligten Kirchgemeinden über den Zusammenschluss entscheiden kann.
Abs. 2–4 unverändert.
Im Namen des Kirchenrates:
Die Präsidentin: Esther Straub Der Kirchenratsschreiber: Stefan Grotefeld
Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131
Rechtskraft und Inkrafttreten
Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. März 2026 in Kraft (ABl 2025-12-05).
23.2.2026 - OS Band 81
1 LS 131.11. 2 LS 181.13.