181.15•Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)
181.15Verordnung01.01.2020
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(vom 25. Juni 2019)¹,²
Die Kirchensynode,
nach Einsichtnahme in Anträge und Berichte des Kirchenrates vom 10. April 2019 und der vorberatenden Kommission der Kirchensynode vom 3. Juni 2019,
beschliesst:
Diese Verordnung regelt für das Mitgliederregister gemäss Art. 28 a Abs. 1 der Kirchenordnung⁶:
Gegenstand
In dieser Verordnung bedeuten:
Begriffe
181.15
Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)
Kirchgemeinschaften und Kirchgemeindeverbände
Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch:
Vollständigkeit des Mitgliederregisters
¹ Das Mitgliederregister muss in Bezug auf den erfassten Personenkreis und die darin enthaltenen Informationen aktuell, richtig und vollständig sein.
² Das Mitgliederregister mit den darin enthaltenen Informationen ist ausschliesslich in der Schweiz zu halten.
Zuständigkeit
¹ Der Kirchenrat richtet das Mitgliederregister ein und betreibt dieses.
² Er gewährleistet die Nutzung des Mitgliederregisters und der darin enthaltenen Informationen gemäss den rechtlichen Vorschriften. ³ Der Kirchenrat unterstützt und berät die Kirchgemeinden in der Nutzung des Mitgliederregisters und kontrolliert die Qualität der von den Kirchgemeinden bearbeiteten Informationen. ⁴ Die Kirchgemeinden erfassen die in dieser Verordnung und vom Kirchenrat bezeichneten Informationen im Mitgliederregister.
Kostentragung
¹ Die Landeskirche trägt die Kosten der Einrichtung des Mitgliederregisters, der eigenen Nutzung des Mitgliederregisters und des Datenabrufs aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP). Sie übernimmt die Kosten des Betriebs und Unterhalts des Mitgliederregisters, soweit nicht die Kirchgemeinden diese gemäss Abs. 2 tragen.
² Die Kirchgemeinden tragen die Kosten des Betriebs, des Unterhalts und der eigenen Nutzung des Mitgliederregisters, insbesondere für die Anpassung ihrer Systeme, für das Abrufen von Informationen aus dem Mitgliederregister und für das Erfassen von Informationen in diesem.
Kirchliche Register
Die Kirchgemeinden führen die kirchlichen Register gemäss Art. 97 Abs. 1 der Kirchenordnung ungeachtet der Erfassung von Taufe, Konfirmation, kirchlicher Trauung und kirchlicher Abdankung im Mitgliederregister.
Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)
181.15
⁸ ¹ Im Mitgliederregister werden betreffend die Mitglieder der Landeskirche Personendaten und besondere Personendaten zu den Identifikatoren und Merkmalen gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung erfasst.
² Der Kirchenrat kann weitere von den Kirchgemeinden oder der Landeskirche zu erhebende Identifikatoren und Merkmale festlegen, die zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben notwendig sind, und die Erfassung der betreffenden Daten im Mitgliederregister vorschreiben.
¹ Der Kirchenrat ruft die Personendaten und besonderen Personendaten für das Mitgliederregister gemäss § 23 Abs. 2 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister³ aus der KEP ab.
² Die Kirchgemeinden erfassen die Personendaten und besonderen Personendaten zu jenen Identifikatoren und Merkmalen im Mitgliederregister, die der Kirchenrat nicht gemäss Abs. 1 aus der KEP abrufen kann.
¹ Die Landeskirche und die Kirchgemeinden sind befugt, neben den Informationen gemäss § 8 im Rahmen des Mitgliederregisters weitere Informationen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern für kirchliche Zwecke zu bearbeiten.
² Die Kirchgemeinden können je nur auf die von ihnen gemäss Abs. 1 erfassten Informationen zugreifen.
Identifikatoren und Merkmale Datenbeschaffung Weitere Informationen
Der Kirchenrat ist berechtigt, von allen Mitgliedern der Landeskirche die Personendaten und besonderen Personendaten gemäss § 8 aus dem Mitgliederregister abzurufen.
¹ Die Kirchgemeinden rufen die Personendaten und besonderen Personendaten ihrer Mitglieder aus dem Mitgliederregister ab.
² Jede Kirchgemeinde kann im Mitgliederregister nur die Personendaten und besonderen Personendaten der eigenen Mitglieder abrufen.
¹ Der Kirchenrat für die Landeskirche und die Kirchenpflegen für ihre Kirchgemeinde bezeichnen:
Datenzugriff
1.1.21-111
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Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)
2 Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen Personendaten und besondere Personendaten aus dem Mitgliederregister abrufen können.
d. Protokollierung
Der Kirchenrat veranlasst, dass in geeigneter Weise festgehalten wird,
Datenbekanntgabe
a. Grundsatz
Die Bekanntgabe von Informationen aus dem Mitgliederregister richtet sich unter Vorbehalt von §§ 16 und 17 nach Art. 23 der Kirchenordnung und nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz⁴.
b. an Behörden, Organe und Organisationen im Abrufverfahren
¹ Der Kirchenrat kann Organisationen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die mit der Erfüllung kirchlicher Aufgaben betraut sind, im elektronischen Abrufverfahren Zugriff auf das Mitgliederregister gewähren.
² Wer gemäss Abs. 1 auf das Mitgliederregister zugreifen will, weist nach, dass die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Informationen vorliegen. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bezeichnen
³ Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestätigen unterschriftlich und gewährleisten, dass die nachgesuchten Informationen nur für kirchliche oder ideelle Zwecke verwendet und nicht weitergegeben werden.
⁴ Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestimmen, ob sie die Informationen elektronisch aus dem Mitgliederregister abrufen und sich Änderungen melden lassen wollen.
c. Entscheid
¹ Der Kirchenrat prüft Gesuche gemäß § 16 und entscheidet über die Bekanntgabe der Informationen. Er kann von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern weitere Angaben verlangen und die Bekanntgabe der Informationen an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
² Der Kirchenrat beschränkt die Bekanntgabe der Informationen so, dass nur die für den verfolgten Zweck notwendigen Informationen bezogen werden.
Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)
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3 Die Beschränkung der Bekanntgabe der Informationen in örtlicher Hinsicht richtet sich nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie dem verfolgten Zweck.
4 Der Kirchenrat kann die Bekanntgabe der Informationen verweigern, wenn die Aufwendungen im Verhältnis zum verfolgten Zweck als unangemessen erscheinen. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die Art der Informationen und die Anzahl der jährlichen Bezüge.
Der Kirchenrat und die Kirchenpflegen können Personendaten und besondere Personendaten gemäss § 8 Abs. 1 lit. a–h als Adressverzeichnis für die Durchführung statistischer Erhebungen verwenden.
Statistische Zwecke
Verfügen Kirchgemeinden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in ihren elektronischen Systemen über Personendaten und besondere Personendaten gemäß § 8, so erfassen sie diese im Mitgliederregister.
Vorhandene Daten
Die Landeskirche trägt die Kosten der Kirchgemeinden für:
Kostentragung
Soweit Bestimmungen dieser Verordnung dem Kirchlichen Datenschutz-Reglement⁵ widersprechen, gehen die Bestimmungen dieser Verordnung vor.
Verhältnis zum Kirchlichen Datenschutz-Reglement
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