181.19•Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)
181.19Verordnung01.01.2021
181.19
(vom 16. September 2020)¹,²
Der Kirchenrat,
gestützt auf Art. 220 Abs. 2 lit. n der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)³,
beschliesst:
¹ Diese Verordnung regelt die Aufsicht des Kirchenrates über kirchliche Stiftungen gemäss Art. 87 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)⁶, die der Aufsicht des Kirchenrates unterstehen.
Geltungsbereich
² Der Aufsicht des Kirchenrates unterstehen Stiftungen, die
Verzeichnis
¹ Der Kirchenrat führt ein Verzeichnis der seiner Aufsicht unterstehenden kirchlichen Stiftungen. Er kann von den Stiftungen die dafür erforderlichen Angaben einfordern.
² Er macht das Verzeichnis der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich.
Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Bestimmungen des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011⁴ subsidiär anwendbar.
Anwendbares Recht
Diese Verordnung gilt sinngemäss für die Aufsicht über kirchliche Stiftungen gemäss Art. 87 ZGB, die gemäss Art. 84 Abs. 1 ZGB unter der Aufsicht einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbands oder einer Bezirkskirchenpflege stehen.
Sinngemässe Anwendbarkeit
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V über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)
¹ Die Übernahme der Aufsicht über eine kirchliche Stiftung durch den Kirchenrat setzt voraus:
² Sie erfolgt durch Beschluss des Kirchenrates frühestens auf den Zeitpunkt der Eintragung der Stiftung im Handelsregister.
¹ Der Kirchenrat wacht darüber, dass die kirchlichen Stiftungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwenden.
² Er ist zuständige Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86 und 86 a ZGB.
Der Kirchenrat nimmt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen insbesondere wahr, indem er
¹ Im Rahmen der Prüfung der Rechenschaftsablage gemäss § 7 lit. a nimmt der Kirchenrat Einsicht in die jährliche Berichterstattung der kirchlichen Stiftungen.
² Der Kirchenrat prüft jährlich insbesondere:
V über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)
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¹ Der Kirchenrat schreitet unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unverzüglich mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln ein, sobald er im Rahmen der Ausübung der Aufsicht über eine kirchliche Stiftung Missstände, Missbräuche, Pflicht- oder Gesetzesverletzungen feststellt.
² Er kann insbesondere:
³ Er kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom obersten Stiftungsorgan Auskünfte und die Herausgabe von sachdienlichen Unterlagen verlangen.
¹ Die kirchlichen Stiftungen reichen dem Kirchenrat binnen dreier Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres die jährliche Rechenschaftsablage ein. Diese umfasst:
² Sie reichen Änderungen der Stiftungsurkunde sowie neue oder geänderte Reglemente dem Kirchenrat umgehend zur Prüfung und zum Entscheid ein.
³ Sie benachrichtigen den Kirchenrat unverzüglich bei besonderen Vorkommnissen, welche die Beurteilung der Lage der Stiftung erheblich beeinflussen oder ein rasches Einschreiten erfordern.
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V über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)
Rechtsmittel
Anordnungen des Kirchenrates im Rahmen der Ausübung der Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen sind gemäss Art. 228 und 229 KO anfechtbar.
¹ Der Kirchenrat erhebt für die Prüfung der jährlichen Rechenschaftsablage keine Gebühren. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
² Er kann für umfangreichere Prüfungsarbeiten oder dann Gebühren erheben, wenn eine kirchliche Stiftung ihren Pflichten nicht fristgerecht oder vollständig nachkommt. ³ Die Gebühren gemäss Abs. 2 betragen zwei Drittel der nach §§ 3 und 4 Gebührenreglement BVS⁵ vom 10. Oktober 2012 bemessenen Gebühren. ⁴ Die Gebühren werden 30 Tage nach der Rechnungstellung fällig.
Diese Verordnung gilt für die kirchlichen Stiftungen, deren jährliche Rechenschaftsablage per 31. Dezember 2020 und später erfolgt, sowie für Prüfungshandlungen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden.
¹ OS 75, 475; AB1 2020-09-18. ² Inkrafttreten: 1. Januar 2021. ³ LS 181.10. ⁴ LS 833.1. ⁵ LS 833.15. ⁶ SR 210.
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