181.20•Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
181.20SynodalwahlverordnungVerordnung01.07.2010
181.20
(vom 16. März 2010)¹
Die Kirchensynode,
gestützt auf Art. 210 Abs. 4 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)⁴,
beschliesst:
Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Wahl der Kirchensynode.
Gegenstand
¹ Wahlleitende Behörde ist der Kirchenrat.
Wahlleitung
² Der Kirchenrat kann die Aufgabe der Wahlleitung der zuständigen Stelle des Kantons übertragen.
⁸ Die Wahlen in die Kirchensynode erfolgen unter Berücksichtigung der Grenzen der kirchlichen Bezirke in den Wahlkreisen, die gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte² für die Kantonsratswahlen bestehen.
Wahlkreise a. Einteilung
Der Kirchenrat legt gemäss Art. 209 Abs. 1 KO vor jeder Gesamterneuerungswahl bis Mitte des Vorjahres die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise fest.
b. Sitzzuteilung
Als Mitglied der Kirchensynode ist wählbar, wer die Voraussetzungen gemäss Art. 20 Abs. 2 KO erfüllt und Wohnsitz im Kanton Zürich hat.
Wohnsitz
Die Mitgliedschaft in der Kirchensynode ist unvereinbar mit:
Unvereinbarkeit
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b. Verfahren
¹ Tritt eine Unvereinbarkeit ein, teilt die betroffene Person dem Kirchenrat binnen fünf Tagen nach Mitteilung der Wahl oder nach Eintritt des Unvereinbarkeitsgrundes mit, für welches Amt sie sich entschieden hat.
² Ohne solche Erklärung weist der Kirchenrat der betroffenen Person ein Amt in der Reihenfolge der nachfolgenden Kriterien zu:
a. das bisherige Amt vor dem neuen Amt,
b. Entscheid durch das Los.
Amtliche Veröffentlichungen
¹ Amtliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Wahlen in die Kirchensynode erfolgen im Amtsblatt des Kantons Zürich.
² Der Kirchenrat informiert betroffene Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Bezirkskirchenpflegen über erfolgte amtliche Veröffentlichungen.
Anordnung
⁸ ¹ Der Kirchenrat ordnet die Erneuerungswahlen und Ersatzwahlen in die Kirchensynode unter Berücksichtigung der kantonalen Wahl- und Abstimmungstermine an.
² Die Anordnung der Wahl wird mindestens zwölf Wochen vor dem Wahltag amtlich veröffentlicht.
³ Sie umfasst insbesondere:
a. den Gegenstand der Wahl,
b. den Wahltag,
c. den Ort und die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
d. das Datum für den zweiten Wahlgang sowie den Ort und die Frist zum Rückzug von bestehenden Wahlvorschlägen oder zur Einreichung von neuen Wahlvorschlägen gemäß § 23.
Wahlunterlagen
¹ Die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte² über die Wahlunterlagen sind subsidiär anwendbar.
² Wird ein Beiblatt verwendet, wird auf diesem darauf hingewiesen, dass das Beiblatt nicht als Wahlzettel verwendet werden darf und die Stimme auch anderen wahlfähigen Personen gegeben werden kann.⁷
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¹ Der Kirchenrat setzt mit amtlicher Veröffentlichung eine Frist von 40 Tagen an, binnen welcher Wahlvorschläge bei ihm eingereicht werden können.
Wahlvorschläge a. Frist
² Die Wahlvorschläge können eingesehen werden.
⁵ ¹ Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als im Wahlkreis Sitze zu besetzen sind.
b. Inhalt
² Jede Person darf höchstens auf einem Wahlvorschlag und dort nur einmal genannt sein.
³ Vorgeschlagene erklären auf dem entsprechenden Wahlvorschlag unterschriftlich, ob sie als Pfarrerin, Pfarrer, Angestellte oder Angestellter im Dienste einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen.
⁵ ¹ Auf dem Wahlvorschlag wird für jede vorgeschlagene Person aufgeführt:
c. Gestaltung
² Zudem kann auf dem Wahlvorschlag der Rufname angegeben werden.
³ Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu.
⁴ Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
¹ Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterschrieben sein.
d. Unterzeichnung und Vertretung
² Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.
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3 Bezeichnen die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags keine zur Vertretung ermächtigte Person, so gilt die erstunterzeichnende Person und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, den Wahlvorschlag zurückzuziehen oder andere Erklärungen abzugeben.
e. Prüfung
¹ Der Kirchenrat prüft, ob die Wahlvorschläge den massgebenden Vorschriften entsprechen, insbesondere ob die vorgeschlagenen Personen gemäss Art. 20 Abs. 2 der Kirchenordnung⁴ wählbar sind, die Angaben gemäss § 13 Abs. 1 lit. a, b und e dieser Verordnung mit jenen im Stimmregister übereinstimmen und die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind.⁵
² Bei einem Mangel setzt der Kirchenrat eine Frist von vier Tagen zur Verbesserung an. Wird ein Mangel binnen Frist nicht behoben, ist der Wahlvorschlag ganz oder teilweise ungültig.
³ Weist ein Wahlvorschlag auch nach der Verbesserung zu viele Namen auf, werden die Überzähligen von unten nach oben gestrichen.
f. Zweite Frist
¹ Der Kirchenrat veröffentlicht die Namen der vorgeschlagenen Personen geordnet nach Wahlkreisen und in alphabetischer Reihenfolge amtlich und setzt eine Frist von sieben Tagen an, binnen welcher frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können.⁵
² Nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden.
³ Der Kirchenrat prüft auch die definitiven Wahlvorschläge.
⁴ Die Namen der definitiv Vorgeschlagenen werden amtlich veröffentlicht.
Bezirkskirchenpflegen
¹ Die Bezirkskirchenpflegen informieren in geeigneter Weise über die Wahlen in die Kirchensynode. Sie unterstützen und koordinieren die Erstellung der Wahlvorschläge unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Sie beachten dabei die Wahl- und Abstimmungsfreiheit.
² Sie tragen dazu bei, dass Wahlvorschläge in demokratischer Weise zustande kommen.
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¹ Sind gleich viele oder weniger Personen zur Wahl vorgeschlagen, wie Sitze im Wahlkreis zu besetzen sind, werden alle vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge auf einen amtlichen Wahlzettel gedruckt.⁵
² Auf dem Wahlzettel werden für jede vorgeschlagene Person angegeben:
e.⁵ die Angaben gemäss § 13 Abs. 1 lit. f sowie § 13 Abs. 2 und 4 dieser Verordnung.
³ Sind mehr Personen zur Wahl vorgeschlagen, als Sitze zu besetzen sind, wird ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt verwendet. Die Namen der Vorgeschlagenen werden mit einer allfälligen Bezeichnung des Wahlvorschlags gemäss § 13 Abs. 4 ergänzt.⁸
⁴ Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung.
Auf die Stimmabgabe, die Auswertung der Wahlzettel und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung über die politischen Rechte³ subsidiär anwendbar.
Stimmabgabe, Auswertung der Wahlzettel, Ermittlung des Wahlergebnisses
¹ Der Kirchenrat teilt den gewählten Personen die Wahl unverzüglich mit. Er weist sie hin auf
² Er veröffentlicht das Ergebnis der Wahl mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung amtlich.
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Quorum
¹ Ist nach Ablauf der Frist gemäss § 20 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung die Vorschrift von Art. 210 Abs. 3 KO nicht eingehalten, wonach die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter eines Wahlkreises nicht als Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen darf, wird wie folgt verfahren:
a. Haben weniger oder gleich viele Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, so ist die Wahl jener Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten, die im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen, mit den tiefsten Stimmenzahlen ungültig.
b. Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, so ist die Wahl jener Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten, die im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen, mit den tiefsten Stimmenzahlen ungültig. Die weiteren Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, rücken nach.
² Können auf diese Weise nicht alle Sitze besetzt werden, so findet für die freien Sitze ein Wahlgang gemäss § 23 dieser Verordnung statt.
Nicht besetzte Stellen
¹ Lehnt eine Person die Wahl ab, so gilt diejenige Person als gewählt, die in diesem Wahlkreis unter den gewählten, aber als überzählig ausgeschiedenen Personen das beste Resultat erzielt hat.
² Kann ein Sitz nicht besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang statt.
Zweiter Wahlgang
⁸ Auf den zweiten Wahlgang sind die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über den zweiten Wahlgang subsidiär anwendbar. Bis 30 Tage nach der amtlichen Publikation der Ergebnisse des ersten Wahlganges können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Erwahrung
¹ Nach Abschluss des Wahlverfahrens erstattet der Kirchenrat der Kirchensynode Antrag und Bericht. Der Bericht enthält die Ergebnisse der Wahlen.
² Die Kirchensynode entscheidet an ihrer konstituierenden Versammlung über die gegen die Wahlen erhobenen Rechtsmittel und erwahrt die Ergebnisse der Wahlen.
Ersatzwahlen
a. Vorzeitiger Rücktritt
¹ Der vorzeitige Rücktritt aus der Kirchensynode ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode mitzuteilen.
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2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode informiert über einen Rücktritt
¹ Auf die Ersatzwahl finden die Bestimmungen über die Erneuerungswahlen der Kirchensynode Anwendung. Vorbehalten bleibt die stille Wahl gemäß § 27 dieser Verordnung.
² Erfolgt der Rücktritt weniger als sechs Monate vor den Erneuerungswahlen der Kirchensynode, findet keine Ersatzwahl statt.
¹ Der Kirchenrat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn
² Für die nicht besetzten Sitze wird ein Wahlgang mit einem leeren Wahlzettel und einem Beiblatt durchgeführt.⁸
¹ Nach Abschluss des Wahlverfahrens erstattet der Kirchenrat der Kirchensynode Antrag und Bericht. Der Bericht enthält das Ergebnis der Wahl.
² Die Kirchensynode entscheidet über die gegen die Wahl erhobenen Rechtsmittel und erwahrt das Ergebnis der Wahl.
Mit Stimmrechtsrekurs an die Kirchensynode können Handlungen und Unterlassungen des Kirchenrates und der von ihm gemäss § 2 Abs. 2 dieser Verordnung beauftragten Stelle angefochten werden, welche die Stimmberechtigung von Mitgliedern der Landeskirche im Rahmen der Wahl der Kirchensynode oder die Durchführung der Wahl der Kirchensynode betreffen.
Stimmrechts-rekurs
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Zum Rekurs berechtigt sind:
¹ Die Rekursfrist beträgt fünf Tage.
² Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme. ³ Der Fristenlauf beginnt in jedem Fall spätestens am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Ergebnisses der Wahl.
¹ Wird der Rekurs vor dem Wahltag eingereicht, kommt ihm aufschiebende Wirkung nur dann zu, wenn diese vom Büro der Kirchensynode auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.
² Das Büro der Kirchensynode kann Nachzahlungen vornehmen lassen.
¹ Die Kirchensynode entscheidet Stimmrechtsrekurse aufgrund eines Antrags und Berichts ihres Büros.
² Die Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung wird nur dann angeordnet, wenn Gründe dafür bestehen, dass die Unregelmäßigkeit den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.
Rekurskosten werden nur dann erhoben, wenn der Rekurs offensichtlich aussichtslos ist.
Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse der Kirchensynode und des Kirchenrates werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
¹ . . .⁶
² Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und ihrer Änderungen laufende Ersatzwahlen werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.⁵
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Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Inkrafttreten
Auf Ersatzwahlen, die binnen dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung durchgeführt werden, ist das bisherige Recht anwendbar.
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