181.25•Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)
181.25EntschädigungsverordnungVerordnung15.06.2007
181.25
(vom 20. März 2007)¹
Die Kirchensynode,
gestützt auf Art. 214 lit. h der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009² und § 65 Abs. 2 der Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010 (PVO)³,⁴
beschliesst:
Die Entschädigungen für Sitzungen, Abordnungen, Beauftragungen und Reisekosten betragen, soweit diese Verordnung keine Abweichungen enthält⁸:
a.¹¹ Sitzungen:
b. spezielle Funktionen:
c. Spesen:
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Entschädigungsverordnung
Abrechnungen a. Grundsatz
¹ Der Kirchenrat bestimmt, welche Entschädigungen jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich abgerechnet werden. Er stellt für die Abrechnung entsprechende Formulare zur Verfügung.
² Abrechungen sind je auf eine Abrechnungsperiode einzureichen, in jedem Fall aber bis spätestens 30. November. Später eingehende Abrechnungen kommen im neuen Rechnungsjahr zur Abrechnung.
b. Kirchen- synode
¹ Abrechnungen für die Kirchensynode (Synodemitglieder, Büro, Synodalkommissionen, Abordnungen, Beauftragte und Gäste) besorgt die 2. Sekretärin oder der 2. Sekretär. Das Büro nimmt vom Inhalt der Abrechnungen Kenntnis.
² Abrechungen erfolgen mit Ausnahme der Fraktionsbeiträge halbjährlich. Letztere sind per Ende September zu überweisen.
Synode- mitglieder
a.¹⁰ Die Mitglieder der Kirchensynode erhalten neben den Entschädigungen gemäss § 1 für ihre Arbeit sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von Fr. 500.
Präsidium
¹¹ Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode erhält neben den Entschädigungen gemäss § 1 als jährliche Pauschale:
Vizepräsidium
¹¹ Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Kirchensynode erhalten für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen sowie für Bürospesen neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c eine jährliche Pauschale von Fr. 2500.
Sekretariat
¹¹ Die Sekretärinnen und Sekretäre der Kirchensynode erhalten neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c:
a. 1. Sekretärin oder 1. Sekretär:
b. 2. Sekretärin oder 2. Sekretär:
Entschädigungsverordnung
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§§ 7 und 8.¹²
¹¹ ¹ Die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission werden für die Erfüllung von Aufgaben ausserhalb von Sitzungen auf der Grundlage von § 1 lit. a und c entschädigt, sofern dafür ein Auftrag der Kommission oder des Präsidiums vorliegt.
Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission
² Die Präsidentinnen und Präsidenten der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von Fr. 1300.
¹¹ Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten erhalten für ihre Arbeit sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von Fr. 2500.
Fraktionspräsident
¹ Die Fraktionen erhalten für jedes ihrer Mitglieder einen jährlichen Beitrag von Fr. 100.¹¹ Fraktionsbeiträge
² Stichtag für die dem Büro zu meldende Anzahl Mitglieder ist der 30. Juni.
⁸ Die Mitglieder der Landeskirchlichen Rekurskommission erhalten für die Behandlung von Rekursfällen neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c:
Besondere Entschädigungen
a.⁷ Die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission erhält neben den Entschädigungen gemäss §§ 1 lit. a und c, 12, 12 b und 12 c für die Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben eine jährliche Pauschale von Fr. 1000.
Präsidium
1.1.24 - 123
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Sekretariatsentschädigung
b.⁹ Die Mitglieder der landeskirchlichen Rekurskommission erhalten neben den Entschädigungen gemäss §§ 1 und 12 eine Entschädigung von Fr. 50 pro Stunde für umfangreichere Sekretariatsarbeiten.
Auslagenersatz
c.⁹ Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien, Porti und Telefonspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen vergütet.
Mitglieder des Kirchenrates
⁴ ¹ Die Mitglieder des Kirchenrates beziehen einen Lohn gemäss § 65 Abs. 1 PVO³.
² Der Lohn des Kirchenratspräsidenten oder der Kirchenratspräsidentin entspricht dem Maximum des oberen Bereichs der Lohnklasse 21, jener der weiteren Mitglieder des Kirchenrates dem Maximum des oberen Bereichs der Lohnklasse 19. ³ Der Kirchenrat kann für die Abgeltung von Spesen eine Pauschale festlegen.
Abgangsentschädigung a. Anspruch
⁷ ¹ Die Mitglieder des Kirchenrates haben bei Nichtwiederwahl für eine weitere Amtsdauer Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, sofern sie bei der Beendigung des Amtes das Altersjahr, das den Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründet, noch nicht vollendet haben.
² Mitglieder des Kirchenrates, die ihr Amt nach weniger als vier Jahren gemäss Abs. 1 beenden, haben Anspruch auf die halbe Abgangsentschädigung gemäss § 15.
³ Kein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht bei Beendigung des Amtes:
b. Bemessung
⁷ ¹ Die Abgangsentschädigung wird in Monatsbetreffnissen berechnet. Als Monatsbetreffnis gilt ein Zwölftel des Jahres-Bruttolohns im Zeitpunkt der Beendigung des Amtes zuzüglich der ständigen Zulagen. Eine später eintretende Teuerung wird nicht berücksichtigt.
² Die Abgangsentschädigung beträgt sechs Monatsbetreffnisse.
Entschädigungsverordnung
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a.⁷ ¹ Erzielt das berechtigte Mitglied des Kirchenrates während der Dauer des Anspruchs auf eine Abgangsentschädigung aus einer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit ein Einkommen, wird die Abgangsentschädigung gekürzt, wenn diese Tätigkeit und das bisherige Pensum als Mitglied des Kirchenrates zusammen ein volles Pensum übersteigen. Die Abgangsentschädigung wird um so viel gekürzt, wie ein volles Pensum überschritten wird.
² Mitglieder des Kirchenrates, die eine Abgangsentschädigung erhalten, sind verpflichtet, den Kirchenrat über das während der Dauer des Anspruchs auf eine Abgangsentschädigung aus beruflichen und amtlichen Tätigkeiten erzielte Einkommen zu informieren.
Die Mitglieder kirchenrätlicher Kommissionen erhalten die Entschädigungen gemäss § 1.
c. Kürzung
Kirchenrätliche Kommissionen
⁸ ¹ Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflegen erhalten für Visitationen und Sitzungen die Entschädigungen gemäss § 1.
² Mitglieder von Bezirkskirchenpflegen, die über eine Universitäts- oder Fachhochschulstudium in Rechtswissenschaft verfügen und als Referentin oder Referent Rekursfälle oder Aufsichtsbeschwerden behandeln, erhalten neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c:
³ Jeder Bezirkskirchenpflege steht für das Präsidium und weitere Funktionen eine jährliche Pauschale zur Verfügung. Sie beträgt⁶
⁴ Die Bezirkskirchenpflege entscheidet zu Beginn jeder Amtsdauer über die Aufteilung der Pauschale. Sie meldet den Verteilerschlüssel dem Kirchenrat.
Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien und Telefonspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen vergütet.
b. Auslagen-ersatz
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Kapitel
⁸ Der Kirchenrat regelt die Entschädigungen und den Auslagenersatz für Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane sowie Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Diakonats-, Kirchenmusik- und Katechetikkapitel.
Revision
⁸ Änderungen dieser Verordnung werden von der Kirchensynode beschlossen. Soweit sie die Entschädigungen der Kirchensynode betreffen, setzen sie einen gemeinsamen Antrag des Büros der Kirchensynode und des Kirchenrates voraus.
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 15. Juni 2007 in Kraft und ersetzt das Entschädigungsreglement vom 31. März 1992.
1 OS 62, 110. 2 LS 181.10. 3 LS 181.40. 4 Fassung gemäss B vom 14. Juni 2011 (OS 66, 497; AB1 2011, 1834). In Kraft seit 1. Oktober 2011. 5 Obsolet. 6 Fassung gemäss B vom 14. Juni 2011 (OS 66, 497; AB1 2011, 1834). In Kraft seit 1. Januar 2012. 7 Eingefügt durch B vom 28. Juni 2022 (OS 77, 529; AB1 2022-09-23). In Kraft seit 1. Januar 2023. 8 Fassung gemäss B vom 28. Juni 2022 (OS 77, 529; AB1 2022-09-23). In Kraft seit 1. Januar 2023. 9 Nummerierung gemäss B vom 28. Juni 2022 (OS 77, 529; AB1 2022-09-23). In Kraft seit 1. Januar 2023. 10 Eingefügt durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 386; AB1 2023-07-14). In Kraft seit 1. Januar 2024. 11 Fassung gemäss B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 386; AB1 2023-07-14). In Kraft seit 1. Januar 2024. 12 Aufgehoben durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 386; AB1 2023-07-14). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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