181.41•Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
181.41Konkordat01.01.2004
181.41
betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
(vom 28. November 2002)¹
Die an diesem Konkordat beteiligten, dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK) angehörenden evangelisch-reformierten Landeskirchen (Konkordatskirchen) bekräftigen mit dieser Vereinbarung ihr Bestreben,
Die Konkordatskirchen verpflichten sich, den gemäss den Grundsätzen dieses Konkordats ausgestellten Fähigkeitsausweis für die Ausübung eines evangelisch-reformierten Pfarramtes (Wahlfähigkeitszeugnis) anzuerkennen.
Organe des Konkordats sind:
¹ Die Konkordatskonferenz ist die oberste Konkordatsbehörde. Sie setzt sich zusammen aus je einer bevollmächtigten Vertretung der Kirchen- bzw. Synodalräte der Konkordatskirchen. Die Ernennung und Entschädigung der Vertretung ist Sache der Konkordatskirchen.
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Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
2 Die Präsidentin / der Präsident des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Konkordatskonferenz selbst. Sie verfügt über ein Sekretariat.
³ Der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben:
Wahl der Mitglieder der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung,
Das Büro der Konkordatskonferenz setzt sich aus der Präsidentin / dem Präsidenten sowie der / dem ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten der Konkordatskonferenz zusammen. Die Sekretärin / der Sekretär der Konkordatskonferenz nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Amtsdauer der / des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten beträgt vier Jahre.
Dem Büro der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben:
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c.³ die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung,
d. die Rekurskommission.
² Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder geht zulasten der Konkordatsrechnung.
³ ¹ Die Ausbildungskommission setzt sich aus fünf gewählten Mitgliedern und je einem Vertreter der theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich zusammen. Eine Vertretung der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
² Organisation und Verfahren der Ausbildungskommission regelt die Ausbildungsordnung.
³ Der Ausbildungskommission obliegen:
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¹ Die Prüfungskommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen.
² Die Ausbildungsordnung regelt Organisation und Verfahren der Prüfungskommission sowie der kirchlichen Prüfungen.³
³ Der Prüfungskommission obliegt die Überprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zu den kirchlichen Prüfungen und Durchführung derselben, einschliesslich der Anordnung ergänzender Studienleistungen.
³ ¹ Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.
² Die Ausbildungsordnung regelt Organisation und Verfahren der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung sowie die Kirchliche Eignungsklärung.
³ Der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung obliegt der Entscheid über die erfolgreiche Absolvierung der Kirchlichen Eignungsklärung vor dem Eintritt ins Lernvikariat und vor dessen Abschluss.
¹ Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie entscheidet Rekurse in Dreierbesetzung.
² Die Rekursverordnung regelt Organisation und Verfahren der Rekurskommission.
¹ Die Konkordatskirchen errichten eine Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.
² Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt während des Theologiestudiums in Ergänzung zum akademischen Lehrangebot und insbesondere vor dem Eintritt in den Kirchendienst berufsqualifizierende Ausbildungsveranstaltungen für Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt durch und sorgt für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.³
¹ Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist insbesondere zuständig für:
a. Organisation, Durchführung und Auswertung aller kirchlichen Ausbildungsangebote des Konkordats im Rahmen der Ausbildungsordnung, insbesondere für das pfarramtliche Praktikum (Lernvikariat),
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² Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.³
Die Personalkosten für die Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und ihrer Sekretariate sowie die Kosten von Infrastruktur und Sachaufwand gehen zulasten der Konkordatsrechnung.
¹ Die kirchliche Ausbildung leitet Theologiestudierende an, die erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen so miteinander zu verbinden, dass sie für die Übernahme eines kirchlichen Dienstes in einer Konkordatskirche befähigt sind.
² Die kirchliche Ausbildung umfasst:
³ Die Ausbildungsordnung regelt die Zulassung zur kirchlichen Ausbildung sowie die Inhalte, Ziele, Aufgaben und Rahmenbedingungen der kirchlichen Ausbildung.
³ ¹ Die Anmeldung zum Lernvikariat erfolgt über die Konkordatskirche, welcher die Anwärterin oder der Anwärter für das Pfarramt angehört. Zulassungsvoraussetzungen sind:
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c. Abschluss eines theologischen Masterstudiums an den theologischen Fakultäten der Universitäten Basel oder Zürich oder eines Masterstudiums in Theologie, das von der Ausbildungskommission als gleichwertig anerkannt ist,
d. erfolgreiche Absolvierung der während des Studiums vorgesehenen kirchlichen Ausbildungsveranstaltungen,
e. Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Kirchlichen Eignungsklärung,
f. nicht älter als 58 Jahre im Zeitpunkt des Eintritts in das Lernvikariat.
² Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide über die Nichtgewährung der Empfehlung gemäss Abs. 1 lit. a dem Präsidium der Konkordatskonferenz zuhanden der übrigen Konkordatskirchen mit. Diese sind berechtigt, einen solchen Entscheid in ihrem Bereich in gleicher Weise gelten zu lassen.
³ Übernimmt die empfehlende Konkordatskirche die gesamten anfallenden Kosten des Lernvikariats und der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren, so werden auch Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt zugelassen, die im Zeitpunkt des Eintritts ins Lernvikariat das 58. Altersjahr erfüllt haben.
³ ¹ Die praktische Prüfung umfasst die von der Ausbildungsordnung festgelegten Kompetenznachweise.
² Das Lernvikariat gilt als bestanden, sobald
a. die praktische Prüfung durch Erfüllung der von der Ausbildungsordnung festgelegten Kompetenznachweise bestanden ist,
b. die in der Ausbildungsordnung geforderte Kurs- und Praxiszeit absolviert ist und
c. eine Schlussqualifikation im Rahmen der Kirchlichen Eignungsklärung erfolgreich absolviert ist.
³ Die praktische Prüfung und die Schlussqualifikation gemäss Abs. 2 finden vor Abschluss des Lernvikariats statt.
Die Konkordatskonferenz stellt nach dem Bestehen der praktischen Prüfung das Wahlfähigkeitszeugnis aus. Die zuständige Konkordatskirche nimmt gestützt auf das Wahlfähigkeitszeugnis die Ordination vor.
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a.² ¹ Inhaberinnen und Inhaber des Wahlfähigkeitszeugnisses, die aus einer Mitgliedkirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes oder aus einer evangelischen Kirche im Ausland, die Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirche (WRK) ist, austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren das Wahlfähigkeitszeugnis.
² Die Konkordatskonferenz kann auf Antrag einer Konkordatskirche Inhaberinnen und Inhabern des Wahlfähigkeitszeugnisses dieses entziehen, wenn
Wer aufgrund eines von der Konkordatskonferenz ausgestellten Wahlfähigkeitszeugnisses ordiniert worden ist, ist in allen Konkordatskirchen zum kirchlichen Dienst zugelassen. Vorbehalten bleiben die nach dem Recht der einzelnen Konkordatskirchen notwendigen persönlichen Voraussetzungen der Wahlbarkeit.
¹ Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide gegenüber Inhaberinnen und Inhabern von Wahlfähigkeitszeugnissen über den Entzug oder Verlust der Wahlbarkeit sowie über Rehabilitationen unverzüglich dem Präsidium der Konkordatskonferenz zuhanden der übrigen Konkordatskirchen mit.³
² Die Konkordatskirchen sind berechtigt, rechtskräftige Entscheide über Entzug oder Verlust der Wahlbarkeit sowie über Rehabilitationen in ihrem Bereich in gleicher Weise gelten zu lassen.
Die einzelnen Konkordatskirchen sind berechtigt, neben den Inhaberinnen und Inhabern eines durch die Konkordatskonferenz ausgestellten Wahlfähigkeitszeugnisses auch andere Pfarrerinnen und Pfarrer in ihren Kirchendienst zuzulassen. Diesen kommt die Wahlfähigkeit nur für das Gebiet der entsprechenden Konkordatskirche zu.
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a.² ¹ Jede Konkordatskirche ist berechtigt, im Einzelfall im Rahmen eines formellen Berichtes bei einer anderen Konkordatskirche Informationen betreffend die Eignung einer Person für den Kirchendienst einzuholen, wenn
² Das Einholen von Informationen gemäss Abs. 1 ist der Person vorgängig anzuzeigen.
³ Die gemäss Abs. 1 angefragte Konkordatskirche gibt die bei ihr vorhandenen Informationen, insbesondere von Personendaten und besonderen Personendaten, betreffend die Eignung einer Person für den Kirchendienst bekannt. Sie wahrt bei der Bekanntgabe die schutzwürdigen Interessen der betreffenden Person und Dritter sowie die kirchlichen und öffentlichen Interessen.
³ Gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung und der Prüfungskommission im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren kann bei der Rekurskommission Rekurs erhoben werden. Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig.
³ ¹ Die Aufwendungen für die kirchliche Ausbildung gemäss Konkordat und die Tätigkeit der Konkordatsorgane werden von den Konkordatskirchen anteilmäßig getragen.
² Die Geschäftsordnung bestimmt die gemeinsam zu finanzierenden Aufwendungen des Konkordats und regelt den Verteilschlüssel, die Rechnungstellung, die Rechnungsführung und deren Überprüfung.
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¹ Das Konkordat steht allen Mitgliedkirchen des SEK offen. Mit dem Beitritt erklären sie ihr Einverständnis mit den aus dem Konkordat sich ergebenden Verpflichtungen.
² Der Austritt aus dem Konkordat ist jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
³ Beitritts- und Austrittserklärungen sind an das Präsidium der Konkordatskonferenz zu richten.
Die teilweise oder vollständige Änderung des Konkordats bedarf eines Beschlusses der Konkordatskonferenz gemäss Art. 5 lit. a sowie der Zustimmung der Mehrheit der Konkordatskirchen durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zuständigen Organe.
¹ Dieses Konkordat ersetzt das Konkordat betreffend gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 6. März 1967 mit den seitherigen Änderungen. Es tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Mitgliedkirchen des SEK durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zuständigen Organe ihren Beitritt erklärt haben.
² Das Konkordat fällt dahin, wenn ihm infolge von Austritten weniger als fünf Konkordatskirchen angehören.
¹ Bis zum Inkrafttreten der Ausführungserlasse gemäss Art. 5 lit. b–f sind folgende Vorschriften anwendbar:
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d. Verordnung über Zulässigkeit und Verfahren von Rekursen gegen Konkordatsprüfungen und Entscheide der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung vom 26. September 1979 (mit Änderungen vom 22. November 1999),
e. Vereinbarung betreffend die Finanzierung der kirchlichen Ausbildung vom 3. Juli 1998.
2 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie für ihre Organisation und Durchführung gelten bis Mitte 2005 sinngemäss die massgebenden Bestimmungen des Konkordates betreffend gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 6. März 1967 und der Prüfungsordnung der Theologischen Konkordatsprüfungsbehörde vom 23. September 1998. Die Konkordatskonferenz setzt zu diesem Zweck eine ausserordentliche Prüfungskommission ein.
Für Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt, die sich vor dem 1. Januar 2017 im Rahmen der Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung eine Exploration unterzogen und sich seither nicht der Kirchlichen Eignungsklärung unterstellt haben, erfolgt die Kirchliche Eignungsklärung unverändert in der Form der Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung. Für diese Fälle bleiben Art. 5 lit. d und m, 8 Abs. 1 lit. c, 11, 17 lit. e, 18 Abs. 1 lit. a und 23 des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst in der Fassung vom 28. November 2002 anwendbar.
Die Änderung vom 26. Februar 2018 des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
1 OS 59, 4.
2 Eingefügt durch B vom 26. Februar 2018 (OS 73, 365; AB1 2018-07-13). In Kraft seit 1. Januar 2019.
3 Fassung gemäss B vom 26. Februar 2018 (OS 73, 365; AB1 2018-07-13). In Kraft seit 1. Januar 2019.
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