182.10•Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
182.10Erlass01.01.2010
182.10
(vom 29. Januar 2009)¹
Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft,
nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralkommission vom 7. Juli 2008⁴ und gestützt auf § 5 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007⁹,
beschliesst:
Die römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Zürich geben sich,
im Vertrauen auf Gott,
in der Absicht, im Kanton Voraussetzungen für eine lebendige Kirche zum Wohl der Menschen zu schaffen,
in Mitverantwortung für die Bedürfnisse der Kirche im Bistum und in der Schweiz sowie für die Weltkirche,
im Willen, die je eigenen kirchlichen und staatskirchenrechtlichen Zuständigkeiten zu beachten und mit den kirchlichen Organen einvernehmlich zusammenzuarbeiten,
im Rahmen des kirchlichen und des staatlichen Rechts,
folgende Kirchenordnung:
Die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich vereinigt die römisch-katholischen Kantonseinwohnerinnen und -einwohner und ihre Kirchgemeinden in einer selbstständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Zürich⁵.
Bestand, Autonomie
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Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung
Die Organe der Körperschaft sind:
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Die Körperschaft fördert zusammen mit den kirchlichen Organen die Ökumene und den interreligiösen Dialog.
Ökumene und interreligiöser Dialog
a³⁵ ¹ Die Körperschaft stellt die Präsenz und die Vertretung der Anliegen der katholischen Kirche im Kanton Zürich in der Öffentlichkeit sicher.
Öffentlichkeitsarbeit
² Zu diesem Zweck unterhält die Körperschaft eine Kommunikationsstelle.
³ Die Kommunikationsstelle kommuniziert intern und extern über Werthaltungen, Anliegen und Wirkungsfelder der katholischen Kirche im Kanton Zürich.
⁴ Die Kommunikationsstelle pflegt die digitalen und analogen Kommunikationskanäle der Körperschaft und entwickelt sie entsprechend gesellschaftlichen und medialen Erfordernissen weiter.
Wo die Körperschaft keine eigenen Bestimmungen erlässt, wendet sie das staatliche Recht sinngemäss als eigenes Recht an.
Subsidiares Recht
³⁶ ¹ Die Erfassung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Informationen, Personendaten und besonderen Personendaten erfolgen auf der Grundlage des Gesetzes über die Information und den Datenschutz⁷. Der Synodalrat und jede Kirchenpflege bezeichnen je eine in Datenschutzfragen zuständige Ansprechperson.
Datenschutz
² Zur Gewährleistung der gemeinschaftsbildenden Ziele gemäss kirchlicher Ordnung tragen insbesondere die Pfarrämter die Verantwortung für die Erfassung, Bearbeitung und Bekanntgabe der notwendigen Informationen, Personendaten und besonderen Personendaten. Vorbehaltlich individueller Sperrvermerke sind sie befugt, unter Beachtung ihrer Schweigepflicht Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten oder untereinander auszutauschen. Der Datenaustausch gilt ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirchlichen Zusammenarbeit unter Kirchen verschiedener Konfessionen, wo der Dienst in ökumenischer Verantwortung wahrgenommen wird, sowie für den Verkehr mit dem Kanton, den politischen Gemeinden und Schulgemeinden.
³ Der Synodalrat regelt Einzelheiten in einem Datenschutzreglement. Er kann dies in Absprache mit den zuständigen Organen anderer öffentlich-rechtlich anerkannter Kirchen tun.
Mitgliederregister
a³⁵ ¹ Der Synodalrat kann für die Körperschaft und die Kirchgemeinden ein Mitgliederregister einrichten und betreiben oder sich an einem solchen beteiligen.
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2 Die Synode legt in einer Verordnung die im Mitgliederregister zu erfassenden Identifikatoren und Merkmale der Mitglieder der Körperschaft fest.
Bestand
Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Körperschaft.
Aufgaben
Den Stimmberechtigten kommen folgende Aufgaben zu:
Stimm- und Wahlrecht
³⁶ ¹ Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Körperschaft, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sind.
² Der Synodalrat regelt die Einzelheiten betreffend die zulässigen ausländerechtlichen Bewilligungen in Bezug auf das Mitgliederstimm- und -wahlrecht von ausländischen Staatsangehörigen in einem separaten Beschluss.
Obligatorisches Referendum
Dem obligatorischen Referendum unterstehen:
Fakultatives Referendum
¹ Dem fakultativen Referendum unterstehen:
c.³⁶ Beschlüsse der Synode über neue einmalige Ausgaben über Fr. 3000 000 für einen bestimmten Zweck und neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich über Fr. 300 000 für einen bestimmten Zweck.
² Die Synode kann von sich aus einzelne Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.
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³⁶ Folgende Beschlüsse der Synode unterstehen nicht dem fakultativen Referendum:
Ausnahmen
Das Referendum können ergreifen:
Berechtigte
¹ Alle dem Referendum unterstehenden Beschlüsse der Synode sind im kantonalen Amtsblatt unter Hinweis auf die Referendumsvorschriften zu veröffentlichen.
² Die Unterschriftenlisten sind innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung beim Synodalrat einzureichen.
¹ Die Initiative umfasst das Begehren nach Erlass, Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen der Kirchenordnung oder von Beschlüssen der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen.
² Solche Begehren können stellen:
Initiativbegehren, welche den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung von einzelnen Bestimmungen der Kirchenordnung verlangen, können in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs, andere Initiativbegehren nur in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht werden.
¹ Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem obligatorischen Referendum untersteht, wird sie mit einem zustimmenden oder ablehnenden Antrag der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.
² Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem fakultativen Referendum untersteht, wird sie bei einem ablehnenden Beschluss der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.
³ Die Synode kann den Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Initiativbegehren einen Gegenvorschlag unterbreiten.
Form
Volksabstimmung
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Einreichung
1 Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung dem Synodalrat zur Vorprüfung einzureichen. 2 Die Unterschriftenlisten sind ihm gesamthaft und spätestens 6 Monate nach der Veröffentlichung der Initiative im kantonalen Amtsblatt einzureichen.
Amtsdauer
1 Die Wahl der Mitglieder der Synode, des Synodalrates und der Rekurskommission erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer. 2 Mitglieder der Synode können dreimal und die Mitglieder des Synodalrates zweimal wiedergewählt werden. Angebrochene Amtsdauern werden nicht mitgezählt. Für die Mitglieder der Rekurskommission gilt keine Amtszeitbeschränkung.
Amtsgeheimnis und Entbindung
1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches, öffentliches oder privates Interesse gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht. 2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses bestehen. 3 Der Synodalrat ist für die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Personen gemäss Abs. 1 zuständig.
Unvereinbarkeit a. wegen Organfunktion
Die Mitglieder der Synode, des Synodalrates und der Rekurskommission dürfen nicht gleichzeitig ein anderes Amt in der Körperschaft ausüben.
b. wegen Anstellungs- oder Aufsichtsverhältnis
1 Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren Anstellungs- oder Aufsichtsverhältnis zueinanderstehen, sind unvereinbar. 2 Die Anstellung bei einem Organ gemäss Art. 3 Ziff. 2–4 schliesst die Anstellung oder Mitgliedschaft in einem anderen dieser Organe aus.
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3 Die Anstellung beim Generalvikariat schliesst die Anstellung und Mitgliedschaft im Synodalrat, in der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sowie in der Rekurskommission aus.
4 Die Mehrheit der Mitglieder der Synode und des Synodalrates dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis nach der Anstellungsordnung der Körperschaft stehen.
5 Ist die Zahl der in die Synode gewählten Angestellten zu hoch, entscheidet das Los, wer auszuscheiden hat. Das Los ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Synodalrates zu ziehen.
6 Ist die Zahl der in den Synodalrat gewählten Angestellten zu hoch, fallen diejenigen angestellten Personen mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl.
e³⁵ ¹ Dem Synodalrat und der Rekurskommission dürfen nicht angehören:
c. wegen Verwandtschaft
² Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegattinnen und Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt.
f³⁵ ¹ Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere:
² Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
g³⁵ Für die Mitglieder von Behörden und Organen der Körperschaft besteht kein Amtszwang.
Ausstand
Amtszwang
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Vorzeitige Entlassung
h³⁵ Wer die Wählbarkeit verliert, ersucht bei der Synode schriftlich um vorzeitige Entlassung aus dem Amt.
Beendigung der Amtsdauer
i³⁵ Gibt ein Mitglied des Synodalrates oder der Rekurskommission den erforderlichen Wohnsitz auf, kann die Synode auf Gesuch hin die Beendigung der Amtsdauer bewilligen, sofern das betroffene Organ dem zustimmt und die Aufgabenerfüllung sichergestellt ist.
B. Synode³⁵
Bestand
Die Synode ist neben der Gesamtheit der Stimmberechtigten die Legislative der Körperschaft.
Wahl
³⁶ ¹ Die Synodenmitglieder werden durch die Kirchgemeinden aus dem Kreis ihrer stimm- und wahlberechtigten Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt an der Urne. Die Kirchgemeindeordnung kann vorsehen, dass die Wahl an der Kirchgemeindeversammlung oder durch das Kirchgemeindeparlament erfolgt.
² Jede Kirchgemeinde wählt mindestens ein Synodenmitglied. Kirchgemeinden mit mehr als 5000 Mitgliedern steht pro 5000 Mitglieder sowie für den verbleibenden Rest je ein Mitglied zu.
³ Die Wahlen finden nach dem Majorzverfahren statt.
⁴ Gibt ein Mitglied der Synode während der laufenden Amtsdauer den für die Ausübung des Amtes erforderlichen Wohnsitz in der Kirchgemeinde auf oder verliert es diesen infolge eines Zusammenschlusses von Kirchgemeinden, kann die Synode auf Gesuch des Mitglieds der Synode und nach vorgängiger Rücksprache mit der Kirchgemeinde die Beendigung der Amtsdauer bewilligen, sofern die Aufgabenerfüllung sichergestellt ist.
Wahlverfahren
³⁶ ¹ Für das Wahlverfahren an der Urne gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte⁶ sinngemäss als subsidiäres Recht gemäss Art. 6. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet.
² Findet die Wahl an der Kirchgemeindeversammlung oder durch das Kirchgemeindeparlament statt, sind für das Wahlverfahren die Bestimmungen des Kirchgemeindereglements anwendbar.
Besondere Unvereinbarkeit
³⁶ Zusätzlich zu den Unvereinbarkeiten gemäss Art. 19 c und 19 d dürfen die Mitglieder der Synode nicht gleichzeitig Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sein.
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1 Die Synode wählt eine Geschäftsleitung und gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Die Geschäftsleitung umfasst sieben Mitglieder. Sie setzt sich zusammen aus:
3 Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.³⁶
1 Die Geschäftsleitung kann für einzelne Sachgeschäfte Vertretungen von kirchlichen oder privaten Institutionen und Organisationen einladen. 2 Die Geschäftsleitung lädt zu Geschäften mit seelsorglichen Auswirkungen die Dekane des Kantons Zürich und eine Delegation des kantonalen Seelsorgerates ein.
1 Die Mitglieder des Synodalrates und der Generalvikar für den Kanton Zürich nehmen an den Sitzungen der Synode teil. Sie haben beratende Stimme. 2 Das ressortverantwortliche Mitglied des Synodalrates hat das Recht, dessen Anträge in den vorberatenden Kommissionen zu vertreten.
³⁶ Die Synode ist zuständig für:
1 Folgende Wahlen:
f.²⁴ Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände.
Geschäftsleitung: Geschäftsordnung
Einladung von Vertretungen
Synodalrat und Generalvikar
Aufgaben
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2 Folgende Rechtserlasse:
d.²⁸ Finanzordnung¹¹,
e. Reglement über Baukostenbeiträge an die Kirchgemeinden,
f. Reglement über die Entschädigung der Organe,
g. Anstellungsordnung für die Angestellten der Kirchgemeinden und der Körperschaft,
h. Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarrebeauftragten¹⁰,
j. weitere Reglemente von grundlegender Bedeutung.
3 Folgende allgemeine Verwaltungshandlungen:
Beitritt der Körperschaft zu Organisationen und Verbänden, wenn damit finanzielle Verpflichtungen verbunden sind, welche die Finanzkompetenz des Synodalrates übersteigen.
Finanzkompetenzen
³⁶ ¹ Die Synode beschliesst über die Finanzen der Körperschaft, insbesondere über Budget und Abnahme der Jahresrechnung.
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2 Sie ist unter Vorbehalt des fakultativen Referendums für die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben über Fr. 500 000 für einen bestimmten Zweck oder über Fr. 1 000 000 bei Bauvorhaben und von neuen wiederkehrenden Ausgaben von jährlich über Fr. 150 000 für einen bestimmten Zweck zuständig.
¹ Der Synode stehen die folgenden parlamentarischen Instrumente zur Verfügung:³⁶
Parlamentarische Instrumente
² Die Ausgestaltung der Instrumente wird in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.
³ In der Fragestunde können neben Fragen an den Synodalrat auch dem Generalvikar für den Kanton Zürich Fragen und Anregungen zum kirchlichen Leben unterbreitet werden.
Einberufung
Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Synode jährlich zu mindestens zwei Sitzungen ein und ist verpflichtet, auch zu Sitzungen einzuladen auf Begehren:
¹ Die Geschäftsprüfungskommission umfasst sieben Mitglieder. Sie prüft die Jahresberichte des Synodalrates und der Rekurskommission sowie den Vollzug der von der Synode dem Synodalrat überwiesenen Geschäfte. Die Synode kann ihr weitere Geschäfte zur Prüfung und Berichterstattung übertragen.
² Ihre weiteren Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.³⁶
Geschäftsprüfungskommission
³⁶ ¹ Die Finanzkommission umfasst sieben Mitglieder. Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung der Körperschaft.
² Ihre weiteren Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.
Finanzkommission
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Ständige Kommissionen
1 Die Synode kann weitere ständige Kommissionen bilden. 2 Die Bezeichnung und Aufgaben dieser Kommissionen sowie die Zahl ihrer Mitglieder werden in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.³⁶
Fraktionen
1 Die Mitglieder der Synode können sich zu Fraktionen zusammenschliessen. 2 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Synode.³⁶
Tagungsort, Öffentlichkeit
1 Die Synode tagt in der Regel im Rathaus in Zürich. 2 Die Sitzungen sind öffentlich. Ausnahmsweise kann die Synode die Öffentlichkeit für die Behandlung eines einzelnen Geschäfts ausschliessen. 3 Die Synode sorgt für eine angemessene Bekanntmachung ihrer Verhandlungen und Beschlüsse.
Bestand
1 Der Synodalrat ist die Exekutive der Körperschaft. 2 Er setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.
Wahl
1 Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident werden von der Synode aus dem Kreis der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder der Körperschaft gewählt. 2 Mindestens ein Mitglied des Synodalrates muss über eine missio canonica verfügen und dem Seelsorgekapitel des Kantons Zürich angehören. Den im Kanton Zürich tätigen Mitgliedern des Seelsorgekapitels steht ein Vorschlagsrecht zuhanden der Synode zu.
Besondere Unvereinbarkeit
1 Für die Mitglieder des Synodalrates gelten zusätzlich zu Art. 19 c–19 e die nachfolgenden Unvereinbarkeiten. Sie dürfen nicht gleichzeitig
² Abs. 1 gilt auch für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Synodalrates.
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¹ Der Synodalrat konstituiert sich selbst, ausgenommen die von der Synode gewählte Präsidentin oder der Präsident. ² Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Generalvikar für den Kanton Zürich und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nehmen an den Sitzungen des Synodalrates mit beratender Stimme teil.
Konstituierung
Beratende Stimme
³⁶ Dem Synodalrat kommen zu:
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Finanzkompetenzen
³⁶ Der Synodalrat beschliesst über:
Aufgabenübertragung, Kommissionen und Sachverständige
a³⁶ ¹ Der Synodalrat kann einzelnen oder mehreren seiner Mitglieder und Angestellten der Verwaltung Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse werden in der Geschäftsordnung des Synodalrates festgelegt.
² Er kann für einzelne Geschäftsbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen oder Sachverständige beiziehen. Er legt deren Aufträge und Befugnisse in der Geschäftsordnung des Synodalrates oder in separaten Beschlüssen fest.
Aufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände
b³⁵ ¹ Die allgemeine Aufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände obliegt einer eigenständigen Kommission des Synodalrates. Sie führt Visitationen durch und ordnet die im Kirchgemeinde-reglement¹³ vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen an.
² Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.
³ Die Mitgliedschaft in der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in Behörden von Kirchgemeinden.
⁴ Die Wahl der fünf Mitglieder erfolgt durch die Synode auf Vorschlag des Synodalrates. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatzwahlen für den Rest der laufenden Amtsdauer. Die Wahl findet in der Mitte der Amtsdauer der Synode statt.
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²⁵ ¹ Die Rekurskommission ist die Judikative der Körperschaft. Sie ist unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
² Sie setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier Mitgliedern zusammen.
³⁶ Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder werden von der Synode aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Körperschaft gewählt.
³⁶ Für die Mitglieder der Rekurskommission gelten zusätzlich zu Art. 19 c–19 e die nachfolgenden Unvereinbarkeiten. Sie dürfen nicht gleichzeitig
³⁶ Die Rekurskommission beurteilt Rekurse in Dreierbesetzung. Vorbehalten ist die Zuständigkeit staatlicher Organe gemäss dem Kirchengesetz⁹ bei Akten, die sich allein unmittelbar auf kantonales Recht stützen.
³⁶ Mit Rekurs können angefochten werden:
a. Anordnungen und Erlasse des Synodalrates, insbesondere:
b. Anordnungen und Erlasse der Kirchgemeinden und Zweckverbände sowie ihrer Organe,
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c. Unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung durch den Synodalrat, eine Kirchgemeinde, einen Zweckverband oder ihre Organe,
d. Handlungen und Unterlassungen der Organe der Körperschaft und der Kirchgemeinden, die das Initiativ-, das Referendums- oder das Stimm- und Wahlrecht der Mitglieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden verletzen,
e. Reglemente, Beschlüsse und andere nicht referendumspflichtige Rechtsakte der Synode, die nicht unter lit. d fallen, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen die Kirchenordnung oder staatliches Recht verstossen. Ausgenommen sind die Erwahrung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen, die Genehmigung des Budgets und die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie die Festsetzung der Beitragsätze für die finanziellen Leistungen der Kirchgemeinden an die Körperschaft,
f. Einspracheentscheide der Kirchenpflegen in Steuersachen, wenn die Zugehörigkeit zur Kirche bestritten wird.
Rekursverfahren
³⁶ ¹ Für das Rekursverfahren finden die für das Verwaltungsgericht geltenden Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes⁸ als subsidiäres Recht gemäss Art. 6 Anwendung.²⁵
² Die Rekurskommission kann bei Rekursen in Stimmrechtssachen die Vernehmlassungsfrist auf längstens 30 Tage ansetzen.
³ Für die Revision von erstinstanzlichen Anordnungen und von Entscheiden der Rekurskommission gilt der vierte Abschnitt des Verwaltungsrechtspflegegesetzes⁸.
Besondere Ausstandsbestimmung
³⁶ Ein Mitglied der Rekurskommission hat in Angelegenheiten der eigenen Kirchgemeinde in den Ausstand zu treten.
Berichterstattung
Geschäftsordnung und Sekretariat
Die Rekurskommission erstattet der Synode jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
³⁶ Die Rekurskommission gibt sich eine Geschäftsordnung und kann ihr Sekretariat bestellen.
Bestand
³⁶ ¹ Die Körperschaft ist in Kirchgemeinden eingeteilt. Die bestehenden Kirchgemeinden sind in einem Verzeichnis zur Kirchenordnung aufgeführt.
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2 Sie umfassen die auf ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der Körperschaft.
3 Für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden ist auf Gesuch der betreffenden Kirchgemeinden an den Synodalrat oder auf Antrag des Synodalrates die Synode zuständig.
4 Namens- und Gebietsveränderungen von Kirchgemeinden bedürfen der Genehmigung des Synodalrates.
³⁶ ¹ Die Kirchgemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Zürich⁵.
2 Sie regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kirchenordnung autonom.
3 Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kirchgemeinde, welche die Voraussetzungen gemäß Art. 10 erfüllen. Das Kirchgemeinde-reglement kann für die Wählbarkeit der Behördenmitglieder Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht vorsehen.
4 Die Kirchgemeinden führen ein Register der stimm- und wahlberechtigten Personen.
⁵ Wo das körperschaftliche Recht keine eigenen Bestimmungen enthält, wird auf die Kirchgemeinden das staatliche Recht sinngemäss als eigenes Recht angewendet.
³⁶ ¹ Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation sowie Zuständigkeit und Aufgaben ihrer Organe im Rahmen des Kirchengesetzes⁹, der Kirchenordnung, des Kirchgemeindereglements¹³ und des Finanzreglements der Kirchgemeinden¹⁴ in einer Kirchgemeindeordnung.
2 Die Kirchgemeinden können anstelle der Kirchgemeindeversammlung ein Kirchgemeindeparlament einführen. Das Kirchgemeindereglement regelt die Einzelheiten.
3 Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
4 Der Pfarrer und die oder der Pfarrebeauftragte können nicht Mitglieder der Kirchenpflege sein. Sie nehmen an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.
⁵ Die Kirchgemeindeordnung bedarf der Genehmigung durch den Synodalrat.
¹ Die Kirchgemeinden schaffen auf ihrem Gebiet Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens im Sinne von Art. 4 Abs. 1.³⁶
Autonomie; Stimm- und Wahlrecht; subsidiäres Recht
Organisation
Aufgaben
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2 Sie beachten bei der Aufgabenerfüllung die von Synode und Synodalrat erlassenen Richtlinien.
Kirchensteuern
1 Die Kirchgemeinden erheben nach Massgabe der für die Gemeinden geltenden Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren kantonalen Steuergesetzes von ihren Mitgliedern und den juristischen Personen die Kirchensteuer. 2 Die Kirchenpflege entscheidet über Bestand und Umfang der Steuerpflicht. Ihr Entscheid kann unter Vorbehalt von Abs. 3 gemäss den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes angefochten werden. 3 Wird die Zugehörigkeit zur Kirche bestritten, kann bei der Kirchenpflege Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid ist bei der Rekurskommission der Körperschaft anfechtbar. Für die Verfahren gilt das kantonale Recht als subsidiäres Recht gemäss Art. 6.
Wahl der Pfarrer
1 Die Kirchgemeinden wählen die Pfarrer auf eine Amtsdauer von sechs Jahren. 2 Die Neuwahl der Pfarrer erfolgt an der Kirchgemeindeversammlung. Verfügt die Kirchgemeinde über ein Kirchgemeindeparlament, findet die Neuwahl an der Urne statt. 3 Die Bestätigungswahl erfolgt an der Urne, sofern keine stille Wahl zustande kommt. In Kirchgemeinden ohne Kirchgemeindeparlament kann die Kirchgemeindeordnung festlegen, dass die Bestätigungswahl an der Kirchgemeindeversammlung erfolgt. 4 Pfarradministratoren mit Gemeindeleitungsfunktion müssen sich nach spätestens zwei Jahren der Wahl unterziehen. 5 Die Wahlverfahren werden im Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten¹⁰ geregelt.
Wahl der Pfarrei-beauftragten
³⁶ Kann kein Priester als Pfarrer gewählt werden, wählt die Kirchgemeinde in der Kirchgemeindeversammlung die Pfarreibeauftragte oder den Pfarreibeauftragten auf eine Amtsdauer von sechs Jahren nach dem Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten¹⁰.
Vorzeitige Entlassung der Pfarrer und Pfarrei-beauftragten
a³⁵ Die vorzeitige Entlassung gewählter Pfarrer und der Pfarreibeauftragten ist im Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten geregelt.
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¹ Die Kirchenpflege unterstützt die Seelsorgerinnen und Seelsorger und deren Mitarbeiterteam in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
² Sie arbeitet mit dem Pfarreirat oder mit der entsprechenden Organisation zusammen und lässt sich in seelsorglichen Angelegenheiten von diesem Gremium beraten.
¹ Die Kirchgemeinden können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen.²⁵
² Sie können auch vertraglich eine Zusammenarbeit vereinbaren, namentlich für die Organisation von Seelsorgeräumen und für die Seelsorge Anderssprachiger.
a³⁵ ¹ Die Kirchgemeinden übermitteln die Daten, die der Synodalrat zur Erfüllung von körperschaftlichen Aufgaben von den Kirchgemeinden benötigt, elektronisch.
² Der Synodalrat kann den Kirchgemeinden die Verwendung von Softwareprogrammen vorschreiben, wenn diese für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Abs. 1 notwendig sind.
²⁵ Die Kirchgemeinden und ihre Verbindungen unterstehen der Aufsicht der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sowie der Oberaufsicht des Synodalrates.
Zusammenwirken mit der Pfarrei
Zusammenarbeit unter den Kirchgemeinden
Datenübermittlung an den Synodalrat
Aufsicht
³⁶ Die Körperschaft finanziert sich insbesondere durch: Finanzierung
¹ Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die festgesetzten Beiträge an die Körperschaft.³⁶
² Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund der von der Synode festgesetzten Beitragsätze und der eingegangenen Kirchensteuern.
Feinanzierung
Beiträge der Kirchgemeinden
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Mittelverwendung
¹ Die Körperschaft verwendet ihre Mittel für:
² Die Verwendung von Beiträgen des Kantons an die Körperschaft richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Finanzordnung¹¹.
Finanzausgleich
¹ Die Körperschaft stellt den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden sicher. ² Der Finanzausgleich ermöglicht den Kirchgemeinden, ihre Grundaufgaben zu erfüllen, und reduziert die Unterschiede in den Steuerbelastungen. ³ Der Finanzausgleich wird durch Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft finanziert.
Finanzdaten der Kirchgemeinden
¹ Zur Ermittlung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Körperschaft und der Finanzausgleichsleistungen stellen die Kirchgemeinden der Körperschaft die erforderlichen Finanzdaten elektronisch zur Verfügung. ² Erfolgt die Datenübermittlung nicht innert der in der Finanzordnung¹¹ festgelegten Frist, setzt der Synodalrat den Beitrag fest.
Baukostenbeiträge
¹ An Bauten, die zur Entfaltung des kirchlichen Lebens nötig sind, werden den Kirchgemeinden Beiträge ausgerichtet. ² Das Reglement über Baukostenbeiträge¹² regelt die Ausgestaltung der Beiträge, die sich insbesondere an den Kriterien der Nachhaltigkeit und der Ökologie orientieren, und das Verfahren.³⁶
Sonderbeiträge
¹ An Ausgaben, welche die Finanzkraft einer Kirchgemeinde übermässig beanspruchen, können Sonderbeiträge ausgerichtet werden. ² Die Finanzordnung¹¹ regelt die Einzelheiten für die Ausrichtung von Beiträgen für Sonderaufwendungen.²⁸
Kürzung von Finanzausgleichsbeiträgen
²⁸ Der Synodalrat kann Beiträge der Kirchgemeinden aus dem Finanzausgleich oder an den Finanzausgleich gemäss den Bestimmungen der Finanzordnung¹¹ kürzen.
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Auf Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug (Steuer-Zweckverbände) sind bezüglich des Finanzwesens die Bestimmungen über die Kirchgemeinden sinngemäss anwendbar.
Steuer-Zweckverbände
a³⁵ ¹ Die Revisionsstelle prüft den Finanzhaushalt der Körperschaft.
Revision
² Die Revisionsstelle wird auf Antrag des Synodalrates durch die Synode bestimmt. Sie erstattet dem Synodalrat, der Synode und dem Kantonsrat schriftlich über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
Revision
Finanzordnung
² Ausserdem regelt sie für die Körperschaft und die Kirchgemeinden
¹ Die Kirchenordnung tritt nach Annahme durch die Inkrafttreten Stimmberechtigten und Genehmigung durch den Regierungsrat² zusammen mit dem neuen kantonalen Kirchengesetz⁹ in Kraft³.
² Sie ersetzt die Kirchenordnung vom 28. November 1982 mit seitherigen Änderungen.
³⁶ Mitglieder von Behörden und Organen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
Übergangsbestimmung
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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2022
³⁵ Erhöht sich aufgrund der Änderung von Art. 21 Abs. 2 die Zahl der auf eine Kirchgemeinde entfallenden Mitglieder der Synode, sind Ergänzungswahlen durchzuführen. Die Wahl der neuen Mitglieder erfolgt für den Rest der Amtsdauer 2023–2027. Stichtag für die Zahl der Mitglieder in der Synode pro Kirchgemeinde ist der 31. Dezember 2021.
1 OS 64, 790. 2 Vom Regierungsrat genehmigt am 25. November 2009. 3 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 (OS 63, 152). 4 ABl 2009, 1384. 5 LS 101. 6 LS 161. 7 LS 170.4. 8 LS 175.2. 9 LS 180.1. 10 LS 182.22. 11 LS 182.25. 12 LS 182.26. 13 LS 182.60. 14 LS 182.63. 15 Fassung gemäss B vom 7. April 2011 (OS 67, 396). In Kraft seit 1. Oktober 2012. 16 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2011 (OS 67, 398). In Kraft seit 1. Oktober 2012. 17 Fassung gemäss B vom 6. Dezember 2012 (OS 68, 207). In Kraft seit 1. Juni 2013. 18 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Liste entfernt. 19 Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt. 20 Eingefügt durch B vom 4. Dezember 2014 (OS 70, 261). In Kraft seit 1. November 2015. 21 Fassung gemäss B vom 5. November 2015 (OS 71, 116). In Kraft seit 1. Juli 2016. 22 Fassung gemäss B vom 23. Mai 2016 (OS 71, 455; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 26. Oktober 2016. 23 Fassung gemäss B vom 23. Mai 2016 (OS 71, 457; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. Januar 2017. 24 Eingefügt durch B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 454; ABl 2017-07-21). In Kraft seit 1. Januar 2018.
Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung 182.10
25 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 454; AB1 2017-07-21). In Kraft seit 1. Januar 2018. 26 Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 454; AB1 2017-07-21). In Kraft seit 1. Januar 2018. 27 Fassung gemäss B vom 27. August 2018 (OS 73, 434; AB1 2018-09-14). In Kraft seit 1. Oktober 2018. 28 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 427; AB1 2018-06-08). In Kraft seit 1. Januar 2019. 29 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt. 30 Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt. 31 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt. 32 Die Kirchgemeinde Hirzel-Schönenberg-Hütten wurde nach dem Zusammenschluss der Politischen Gemeinden Horgen bzw. Wädenswil auf den 1. Januar 2020 aufgelöst und der entsprechenden Kirchgemeinde zugeordnet (OS 74, 565; AB1 2019-10-11). In Kraft seit 1. Januar 2020. 33 Fassung gemäss B vom 17. Juni 2021 (AB1 2021-07-02). In Kraft seit 2. Juli 2021. 34 Fassung gemäss B vom 28. November 2022 (AB1 2022-12-09). In Kraft seit 1. Januar 2023. 35 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 427; AB1 2022-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2024. 36 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 427; AB1 2022-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2024. 37 Aufgehoben durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 427; AB1 2022-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2024. 38 Fassung gemäss B vom 25. November 2024 (AB1 2024-12-06). In Kraft seit 1. Januar 2025.
1.7.25-129
182.10
Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung
| Kirchgemeinden: | umfassend das Gebiet folgender Gemeinden oder Gemeindeteile: | | --- | --- | | Adliswil | Adliswil | | Affoltern a. A. | Aeugst a. A., Affoltern a. A., Hedingen, Obfelden, Ottenbach | | Andelfingen-Feuerthalen{15, 30, 34} | Andelfingen, Benken, Dachsen, Feuerthalen, Flurlingen, Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Ossingen, Stammheim, Trüllikon, Truttikon | | Bauma{19} | Bäretswil, Bauma, Fischenthal | | Birmensdorf | Aesch, Birmensdorf, Uitikon | | Bonstetten | Bonstetten, Stallikon, Wettswil a. A. | | Bülach | Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri, Winkel | | Dielsdorf | Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf, Steinmaur | | Dietikon | Dietikon | | Dübendorf | Dübendorf, Fällanden, Schwerzenbach | | Egg | Egg, Maur, Mönchaltorf, Oetwil a. S. | | Elgg{29} | Elgg, Hagenbuch | | Geroldswil | Geroldswil, Oetwil a. d. L., Weiningen | | Glattfelden-Eglisau-Rafz{17} | Eglisau, Glattfelden, Hüntwangen, Rafz, Stadel, Wasterkingen, Weiach, Wil | | Hausen-Mettmenstetten | Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Rifferswil | | Herrliberg | Herrliberg | | Hinwil | Hinwil |
Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung
182.10
| Hombrechtikon^{23} | Bubikon (Gemeindeteil Wolfhausen), Grüningen, Hombrechtikon | | --- | --- | | Horgen^{27, 32} | Horgen | | Illnau-Effretikon^{22, 38} | Brütten, Illnau-Effretikon, Lindau, Weisslingen | | Kilchberg | Kilchberg | | Kloten | Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf | | Küsnacht-Erlenbach | Erlenbach, Küsnacht | | Langnau a. A. | Langnau a. A. | | Männedorf-Uetikon a. S. | Männedorf, Uetikon a. S. | | Meilen | Meilen | | Oberengstringen | Oberengstringen, Unterengstringen | | Oberrieden | Oberrieden | | Opfikon | Opfikon | | Pfäffikon | Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon | | Regensdorf | Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen, Regensdorf | | Rheinau | Rheinau | | Richterswil | Richterswil | | Rickenbach-Seuzach^{18} | Altikon, Dägerlen, Dinhard, Ellikon a. d. Th., Elsau, Hettlingen, Rickenbach, Seuzach, Thalheim a. d. Th., Wiesen-dangen | | Rümlang | Rümlang | | Rüti^{23} | Bubikon (Gemeindeteil Bubikon), Dürnten, Rüti | | Schlieren | Schlieren | | St. Petrus Embrachertal^{21} | Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen, Oberembrach, Rorbas | | St. Pirminius Pfungen^{33} | Berg a. I., Buch a. I., Dättlikon, Dorf, Flaach, Henggart, Neftenbach, Pfungen, Volken | | Stäfa | Stäfa | | Thalwil-Rüschlikon | Rüschlikon, Thalwil | | Turbenthal | Turbenthal, Wila, Wildberg |
1.7.25 - 129
182.10
Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung
| Urdorf | Urdorf |
|---|---|
| Uster | Greifensee, Uster, Volketswil |
| Wädenswil^{31, 32} | Wädenswil |
| Wald | Wald |
| Wallisellen | Dietlikon, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen |
| Wetzikon | Gossau, Seegräben, Wetzikon |
| Winterthur | Winterthur |
| Zell^{22, 38} | Schlatt, Zell |
| Zollikon-Zumikon^{16} | Zollikon, Zumikon |
| Zürich-Allerheiligen | Zürich (Teile der Quartiere Affoltern, Seebach, Oerlikon und Unterstrass) |
| Zürich-Bruder Klaus | Zürich (Teile der Quartiere Oberstrass und Unterstrass) |
| Zürich-Dreikönigen | Zürich (Quartier Enge) |
| Zürich-Erlöser | Zürich (Quartier Riesbach) |
| Zürich-Guthirt | Zürich (Quartier Wipkingen) |
| Zürich-Heilig Geist | Zürich (Quartier Höngg) |
| Zürich-Heilig Kreuz | Zürich (Quartier Altstetten) |
| Zürich-Oerlikon | Zürich (Hauptteil des Quartiers Oerlikon) |
| Zürich-Wiedikon | Zürich (Hauptteil des Quartiers Wiedikon) |
| Zürich-Liebfrauen | Zürich (Quartier Altstadt rechts der Limmat sowie Hauptteile der Quartiere Oberstrass und Unterstrass) |
| Zürich-Witikon | Zürich (Quartier Witikon) |
| Zürich-Maria-Hilf | Zürich (Quartier Leimbach) |
| Zürich-Maria Lourdes | Zürich (Hauptteil des Quartiers Seebach) |
Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung 182.10
Zürich-St. Anton Zürich (Quartier Hirslanden sowie Hauptteil des Quartiers Hottingen)
Zürich-St. Felix und Regula Zürich (äusserer Teil des Quartiers Aussersihl)
Zürich-St. Franziskus Zürich (Quartier Wollishofen)
Zürich-St. Gallus Zürich (Quartier Schwamendingen)
Zürich-St. Josef Zürich (Industriequartier)
Zürich-St. Katharina Zürich (Hauptteil des Quartiers Affoltern)
Zürich-St. Konrad Zürich (Quartier Albisrieden)
Zürich-St. Martin Zürich (Hauptteil des Quartiers Fluntern und Teil des Quartiers Hottingen)
Zürich-St. Peter und Paul Zürich (Quartier Altstadt links der Limmat und Hauptteil des Quartiers Aussersihl)
Zürich-St. Theresia Zürich (Friesenbergquartier)
1.7.25 - 129
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