182.14•Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)
182.14Verordnung01.05.2022
182.14
(vom 2. Dezember 2021)¹,²
Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst:
Diese Verordnung regelt:
Gegenstand
Das Register dient der Erfassung der Mitglieder der Körperschaft sowie der Erfassung weiterer Personen (Nichtmitglieder), soweit dies für kirchliche Zwecke notwendig ist.
In dieser Verordnung bedeuten:
Begriffe
Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch die Zweckverbände von Kirchgemeinden.
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Verordnung – Register der Mitglieder und weiterer Personen
Vollständigkeit des Registers
¹ Das Register muss in Bezug auf den erfassten Personenkreis und die darin enthaltenen Daten aktuell, richtig und vollständig sein.
² Das Register mit den darin enthaltenen Daten ist ausschliesslich in der Schweiz zu halten.
Zuständigkeit
¹ Der Synodalrat richtet das Register ein und betreibt dieses.
² Er gewährleistet die Nutzung des Registers und der darin enthaltenen Daten gemäss den rechtlichen Vorschriften. ³ Der Synodalrat unterstützt und berät die Kirchgemeinden in der Nutzung des Registers. ⁴ Die Kirchgemeinden erfassen die in dieser Verordnung bezeichneten Daten, soweit hierfür nicht der Synodalrat zuständig ist.
Kostentragung
¹ Die Körperschaft trägt die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und Unterhalts sowie der Nutzung des Registers und des Datenabrufs aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP).
² Die Kirchgemeinden tragen die Kosten für die auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Anpassungen oder Erweiterungen ihrer Systeme sowie für das Erfassen von Daten im Register.
Mitglieder
¹ Das Register enthält von den Mitgliedern der Körperschaft die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:
Verordnung – Register der Mitglieder und weiterer Personen
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Angaben zur personen- und familienrechtlichen Stellung: Ehe, eingetragene Partnerschaft, Trennung, Kindesverhältnisse, Vater-Mutter-Beziehung und Partnerschaftsbeziehung,
Stimm- und Wahlrecht gemäss Art. 10 der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009⁶ und Einschränkungen des Stimm- und Wahlrechts,
w. Datum des Eintritts, des Austritts oder einer Nichtzugehörigkeits-erklärung.
² Der Synodalrat kann weitere Identifikatoren und Merkmale festlegen, die zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben notwendig sind, und die Erfassung der betreffenden Daten im Register vorschreiben.
Das Register kann Daten von Nichtmitgliedern enthalten, die für kirchliche Zwecke erforderlich sind. Dazu gehören namentlich die Daten gemäss § 8 Abs. 1 lit. e, f, g, h, j und k.
¹ Die Körperschaft und die Kirchgemeinden sind befugt, neben den Daten gemäss §§ 8 und 9 weitere Daten von Mitgliedern und Nichtmitgliedern für kirchliche Zwecke zu bearbeiten.
² Die Kirchgemeinden sind namentlich zur Erfassung folgender Daten befugt:
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Verordnung – Register der Mitglieder und weiterer Personen
Datenbeschaffung
¹ Der Synodalrat ruft die Daten nach § 8 gestützt auf § 23 Abs. 2 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG)³ aus der KEP ab.
² Die Kirchgemeinden erfassen die Daten gemäss §§ 9 und 10, die der Synodalrat nicht aus der KEP abrufen kann.
Datenzugriff a. Körperschaft
¹ Der Synodalrat hat Zugriff auf alle im Mitgliederverzeichnis verzeichneten Daten.
² Er gewährt den Dienststellen und den Missionen Datenzugriff, soweit es für deren Zwecke erforderlich ist.
b. Kirchgemeinden
¹ Die Kirchgemeinden haben Zugriff auf die Daten der eigenen Mitglieder und der von ihnen erfassten Nichtmitglieder.
² Sie haben Zugriff auf die Daten anderer Kirchgemeinden, soweit dies für kirchliche Zwecke notwendig ist.
c. berechtigte Personen
¹ Der Synodalrat für die Körperschaft und die Kirchenpflege für ihre Kirchgemeinde bezeichnen:
² Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen Daten aus dem Register abrufen können.
d. Protokollierung
Der Synodalrat veranlasst, dass in geeigneter Weise festgehalten wird,
Verordnung – Register der Mitglieder und weiterer Personen
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¹ Die Bekanntgabe von Daten aus dem Register richtet sich unter Vorbehalt von §§ 17–19 nach Art. 7 der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009⁶ und dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007⁴. Das Gesuch um Datenbekanntgabe ist an den Synodalrat zu richten.
Datenbekanntgabe a. Grundsatz
² Der Synodalrat verweigert die Datenbekanntgabe ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
Über die kantonsüberschreitende Bekanntgabe der Daten nach §§ 8–10 entscheidet der Synodalrat.
b. kantonsüberschreitende Datenbekanntgabe
¹ Der Synodalrat kann Organisationen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die mit der Erfüllung kirchlicher Aufgaben betraut sind, im elektronischen Abrufverfahren Zugriff auf das Register gewähren.
c. an Behörden, Organe und Organisationen im Abrufverfahren
³ Wer gemäss Abs. 1 auf das Register zugreifen will, weist nach, dass die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe vorliegen. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bezeichnen:
a. die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung, für die sie die Daten benötigen,
b. die Organisationseinheit, an welche die Datenbekanntgabe erfolgen soll,
c. die Identifikatoren und Merkmale, auf die sie zugreifen wollen.
³ Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestätigen unterschriftlich und gewährleisten, dass die nachgesuchten Daten nur für kirchliche oder ideelle Zwecke verwendet und nicht weitergegeben werden.
⁴ Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestimmen, ob sie die Daten elektronisch aus dem Register abrufen und sich Datenänderungen melden lassen wollen.
d. Prüfung und Entscheid
¹ Der Synodalrat prüft und entscheidet über Gesuche über den Datenzugriff im Abrufverfahren nach § 18. Er kann von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern weitere Angaben verlangen und den Zugriff an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
² Der Synodalrat beschränkt den Zugriff, sodass nur die für den verfolgten Zweck notwendigen Daten bekannt gegeben werden.
³ Die Beschränkung des Zugriffs in örtlicher Hinsicht richtet sich nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie dem verfolgten Zweck.
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Verordnung – Register der Mitglieder und weiterer Personen
4 Der Synodalrat kann den Zugriff verweigern, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht oder die Aufwendungen im Verhältnis zum verfolgten Zweck als unangemessen erscheinen. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die Art der Daten und die Anzahl der jährlichen Bezüge.
Statistische Zwecke
Der Synodalrat und die Kirchenpflegen können die Daten gemäss §§ 8–10 für die Durchführung statistischer Erhebungen verwenden.
Vorhandene Daten
Verfügen Kirchgemeinden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in ihren elektronischen Systemen über Daten gemäss §§ 8 und 9, erfassen sie diese im Register.
Kostenübernahme
Die Körperschaft übernimmt die Kosten der Kirchgemeinden für:
Verhältnis zum Kirchlichen Datenschutz-Reglement
Soweit Bestimmungen dieser Verordnung dem Kirchlichen Datenschutz-Reglement vom 6. Dezember 1999⁵ widersprechen, gehen die Bestimmungen dieser Verordnung vor.
1 OS 77, 203; AB1 2021-12-07. 2 Inkrafttreten: 1. Mai 2022. 3 LS 142.1. 4 LS 170.4. 5 LS 180.7. 6 LS 182.10. 7 SR 831.10.
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