182.23•Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates)
182.23Personalreglement des SynodalratesReglement01.04.2020
182.23
über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates)
(vom 27. Januar 2020)¹
Der Synodalrat,
gestützt auf §§ 11 und 33 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Synodalrates vom 1. Juli 2019²,
beschliesst:
² Stellvertretung ist möglich.
¹ Die Personalkommission versammelt sich auf Einladung der Ressortleiterin oder des Ressortleiters Personal des Synodalrates.
² Jedes Mitglied ist berechtigt, bei der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig (in der Regel bis sieben Arbeitstage vor der Sitzung) die Aufnahme eines Geschäfts auf die Traktandenliste zu verlangen.
Zusammensetzung der Personalkommission
Einladungen
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Personalreglement des Synodalrates
Beschlussfähigkeit
Die Personalkommission ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertretungen anwesend sind.
Einvernehmlichkeit und Mehrheitsentscheide
¹ Die Entscheide erfolgen grundsätzlich einvernehmlich. Kommen keine einvernehmlichen Entscheide zustande, sind Mehrheitsentscheide möglich.
² Für die Revisionen der berufsbezogenen Bestimmungen zu pastoralen Funktionen (Kapitel 3.2–3.5 des Beschlusses betreffend Berufsbezogene Bestimmungen gemäß § 3 der Anstellungsordnung vom 22. März 2007³) ist immer eine einvernehmliche Beschlussfassung erforderlich.
Zirkularbeschlüsse
¹ Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied gegen dieses Vorgehen Einspruch erhebt.
² Zirkularbeschlüsse sind im Protokoll der nächsten Sitzung festzuhalten.
Beizug weiterer Personen
Zu den Sitzungen können weitere Personen beigezogen werden.
Unterschriften
¹ Entscheide der Personalkommission sind von der oder dem Vorsitzenden sowie der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Personal des Synodalrates zu unterzeichnen.
² Anstelle der oder des Vorsitzenden kann die Stellvertretung oder die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie anstelle der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters Personal die Stellvertretung unterzeichnen.
³ Die allgemeine Korrespondenz der Personalkommission wird von der oder dem Vorsitzenden oder der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Personal des Synodalrates unterzeichnet.
Sekretariat und Sachbearbeitung
¹ Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Personal des Synodalrates ist für das Sekretariat der Personalkommission und das Protokoll verantwortlich. Sie oder er ist für die Vor- und Nachbearbeitung der Traktanden zuständig und gewährleistet eine angemessene Information.
² Das Protokoll wird den Mitgliedern der Personalkommission sowie den Mitgliedern des Synodalrates und dem Generalvikar, falls er nicht Mitglied der Kommission ist, zugestellt.
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¹ Die Personalkommission entscheidet alle Personalfragen, sofern die Entscheidungskompetenz nicht durch übergeordnetes Recht, durch die Synode oder den Synodalrat anderen Gremien oder Personen zugewiesen wurde.
² Die Personalkommission kann ihre Entscheidungskompetenz bei Fragen von geringer Bedeutung delegieren.
Die Personalkommission bereitet insbesondere folgende Geschäfte für den Synodalrat und die Synode vor und stellt Antrag betreffend:
Die Personalkommission entscheidet insbesondere folgende Geschäfte abschliessend:
Auszahlung von Überzeit oder eines positiven Gleitzeitsaldos vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ausnahme § 19 lit. f: Bereichsleiterin oder Bereichsleiter Personal bei Krankheit und Unfall),
j. Bewilligung, dass Arbeitsweg als Arbeitszeit angerechnet werden darf,
Allgemeine Entscheidungskompetenz
Vorbereitung der Entscheide des Synodalrates und der Synode
Abschliessende Entscheidungskompetenzen
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Personalreglement des Synodalrates
k. Home Office,
Kündigungen
¹ Die Personalkommission entscheidet über Kündigungen von Anstellungsverhältnissen der Körperschaft.
² Davon ausgenommen sind die Anstellungsverhältnisse des Generalvikars, des Bischofsvikars, des oder der Bischöflich Beauftragten, der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, der Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter des Synodalrates und des Generalvikariats sowie der Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter. Sie werden durch den Synodalrat gekündigt.
Kündigungen bei kirchlicher Ernennung und Missio
Bei Personen mit einer kirchlichen Ernennung oder Missio erfolgt eine Kündigung im Einvernehmen mit dem Generalvikar. Kommt keine Einvernehmlichkeit zustande, richtet sich das weitere Verfahren nach den berufsbezogenen Bestimmungen der Anstellungsordnung.
Finanzkompetenzen
¹ Im Zusammenhang mit personalrechtlichen Auseinandersetzungen hat die Personalkommission eine Finanzkompetenz zur Ausrichtung von maximal sechs Monatslöhnen (einschliesslich des Anteils vom 13. Monatslohn) an die betreffende Person.
² Darüber hinausgehende Vergleichsangebote benötigen die Zustimmung des Synodalrates. ³ Für Weiterbildungen und andere Personalangelegenheiten hat die Personalkommission eine Ausgabenkompetenz von maximal Fr. 30 000 pro Fall. ⁴ Im Weiteren ist § 38 der Geschäftsordnung des Synodalrates² anwendbar.
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¹ Gegen abschliessende Entscheide der Personalkommission gemäss § 11 kann innert 10 Tagen nach Erhalt schriftlich eine Begründung verlangt werden; andernfalls wird das Recht auf Anfechtung des Entscheids verwirkt.
Rechtsmittel
² Wird eine Begründung verlangt, wird ein beschwerdefähiger Entscheid zugestellt.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär stellt formell die Angestellten der Körperschaft an:
Formelle Anstellung des Personals
die übrigen Mitarbeitenden der Verwaltung des Synodalrates aufgrund eines Entscheids des zuständigen Leitungsgremiums,
j. die übrigen Angestellten aufgrund eines Entscheids der zuständigen Leitungsgremien.
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Weitere Entscheidungskompetenzen
Bezüglich des Personals der Verwaltung nimmt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär zusätzlich zu den ihr oder ihm im Reglement zugewiesenen Kompetenzen jene Aufgaben und Kompetenzen wahr, die im Funktionendiagramm Anhang 3 zur Geschäftsordnung des Synodalrates der Dienststellenleitung eines Ressorts zugewiesen sind. Es sind dies insbesondere:
Mitarbeitende des Generalvikariats
¹ Bezüglich des von der Körperschaft angestellten Personals des Generalvikariats nimmt der Generalvikar zusätzlich zu den ihm in diesem Reglement zugewiesenen Kompetenzen jene Aufgaben und Kompetenzen wahr, die im Funktionendiagramm Anhang 3 zur Geschäftsordnung des Synodalrates der Dienststellenleitung zugewiesen sind. Es sind dies insbesondere:
² Eine Delegation an eine Kadermitarbeiterin oder einen Kadermitarbeiter des Generalvikariats ist möglich.
Kompetenzen
Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Personal hat insbesondere folgende Kompetenzen:
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Die übrigen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates haben insbesondere folgende Kompetenzen:
Die Geschäftsordnung des Synodalrates und der Anhang 3 zur Geschäftsordnung des Synodalrates gehen diesem Reglement vor.
¹ Das vorliegende Reglement wurde am 27. Januar 2020 vom Synodalrat genehmigt. Es tritt am 1. April 2020 in Kraft.
² Die von der Geschäftsordnung des Synodalrates nicht betroffenen Bestimmungen der Personalverordnung vom 23. Juni 2003 bleiben bis zum Inkrafttreten dieses Reglements in Kraft.
Kompetenzen
Vorrang der Geschäftsordnung des Synodalrates
Inkrafttreten
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