182.25•Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
182.25Erlass01.01.2019
182.25
(vom 12. April 2018)¹,²
Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst:
¹ Die Finanzordnung regelt für die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich (Körperschaft)
Gegenstand und Geltungsbereich
² Ausserdem regelt sie für die Körperschaft und die Kirchgemeinden
Begriffsdefinitionen desAusgaberechts
1.4.20 - 108
182.25
Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich
Veröffentlichung von Jahresrechnung und Budget
Der Synodalrat veröffentlicht die Jahresrechnung und das Budget der Körperschaft.
Gesamtrechnung der Körperschaft und Kirchgemeinden
¹ Die Gesamtrechnung fasst die Aufwendungen und Erträge der Kirchgemeinden und der Körperschaft unter Weglassung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse, der Finanzausgleichsbeiträge und der Baubeiträge pauschal zusammen.
² Sie bildet die Grundlage für den Nachweis, dass die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen entsprechend der negativen Zweckbindung gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes³ nicht für kultische Zwecke verwendet werden.
³ Der Synodalrat erstellt jährlich die Gesamtrechnung. Er leitet diese bis spätestens Ende Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres an die Revisionsstelle⁷ der Körperschaft weiter.
Koordinationsausschuss Finanzen
¹ Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bestellen einen Koordinationsausschuss Finanzen.
² Der Koordinationsausschuss Finanzen unterstützt die kantonalen kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht geforderten Koordination der Haushaltsführung, der Gesamtrechnung, der Tätigkeitsprogramme sowie der Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der juristischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen kirchlichen Körperschaften Vorschläge betreffend die Einzelheiten der Darstellungen zur Beschlussfassung, insbesondere in Bezug auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme.
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3 Der Koordinationsausschuss Finanzen verständigt sich, soweit erforderlich, mit den anerkannten jüdischen Gemeinden.
4 Der Synodalrat bestimmt die Vertretung der Körperschaft im Koordinationsausschuss Finanzen. Er verständigt sich mit den weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften über die Arbeitsweise des Koordinationsausschusses und das massgebende Verfahren.
Zur Ermittlung der Zentralkassenbeiträge und Finanzausgleichsleistungen stellen die Kirchgemeinden der Körperschaft jeweils bis zum 16. Mai ihre Jahresrechnung sowie die Steuerdaten zu.
Stellt die Kirchgemeinde die zur Berechnung von Zentralkassenbeitrag und Finanzausgleichsleistungen erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, setzt der Synodalrat den Beitrag fest. Die Kirchgemeinde kann gegen den Entscheid des Synodalrates bei der Rekurskommission Rekurs erheben.
Finanzdaten der Kirchgemeinden
Einschätzung durch den Synodalrat
¹ Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaftlichkeit und des Verursacherprinzips.
² Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Substanz und Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-, Sach- oder Bauschäden auftreten.
³ Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
¹ Das Budget und die Jahresrechnung werden nach den vom Synodalrat bestimmten Organisationseinheiten gegliedert (institutionelle Gliederung) sowie nach dem vom Synodalrat festgelegten Kontenrahmen dargestellt.
² Die Körperschaft erstellt zusätzlich eine Gliederung nach Aufgaben (funktionale Gliederung).
³ Über jede einzelne Liegenschaft ist gesondert Rechnung zu führen.
¹ Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Körperschaft als Einheit geführt. Sie besteht aus
a. der Hauptrechnung, einschliesslich Spezialfinanzierungen,
b. den Sonderrechnungen.
Grundsätze der Haushaltsführung
Gliederung des Haushalts
Einheit des Haushalts
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2 Die Einnahmen der Körperschaft fließen in den allgemeinen Finanzhaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder als Sonderrechnung zu verwalten sind.
¹ Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel aufgrund einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind.
² Sie sind zulässig für
¹ Sind künftige Investitionsvorhaben in den Finanzplan eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Nettoinvestitionen vorfinanziert werden.
² Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid durch die Synode beschlossen.
³ Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nutzungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.
⁴ Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nutzungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.
⁵ Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel aufzulösen.
¹ Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von Mitteln im Interesse Dritter, aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung.
² Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann der Synodalrat auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
³ Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäß oder unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite gemäß §§ 36–38. Massgebend ist der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.
⁴ Sonderrechnungen werden im Anhang zur Jahresrechnung dargestellt. Sie werden mit der Jahresrechnung genehmigt.
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¹ Das Verwaltungsvermögen soll durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt werden.
² Budgetierte Aufwandüberschüsse dürfen höchstens 10% des zweckfreien Eigenkapitals betragen. ³ Ausgleich des Budgets
¹ Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausgewiesen.
² Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen. Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht. ³ Die erste Tilgungsquote wird im nächstfolgenden Budget eingestellt. Bilanzfehlbetrag
Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das nächste Rechnungsjahr fest.
Zweck
Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.
Grundsätze
¹ Das Budget enthält die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung.
Inhalt
² Es zeigt einen Vergleich mit dem Budget des Vorjahres und mit der letzten Jahresrechnung.
³ Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der Synode noch aussteht, werden die Budgetkredite mit einem Sperrvermerk aufgenommen. Sie bleiben gesperrt, bis die Bewilligung rechtskräftig ist.
¹ Der Synodalrat erstellt das Budget zuhanden der Synode mindestens acht Wochen vor der Beratung des Budgets in der Synodensitzung, jedoch spätestens bis zum 15. Oktober.
Verfahren
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² Im Budget sind folgende Minder- und Mehrausgaben gegenüber dem Budget des Vorjahres zu begründen:
³ Davon ausgenommen sind teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.
¹ Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung.
² Er enthält
³ Der Synodalrat erstellt auf den Zeitpunkt, an dem die Synode den Beitragssatz der Kirchgemeinden an die Zentralkasse festlegt, einen Finanzplan über mindestens drei Jahre und legt diesen der Synode vor.
⁴ Der Finanzplan wird jährlich im Zuge der Budgeterstellung überarbeitet und der Synode zur Kenntnis gebracht. Er enthält dabei mindestens die folgenden vier Jahre. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.
¹ Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Körperschaft durch einen Rechtssatz oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.
² Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.
³ Die Aufteilung einer Ausgabe in einen neuen und einen gebundenen Anteil ist zulässig.
¹ Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und einen Budgetkredit voraus.
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2 Ohne dass ein Budgetkredit vorliegt, wird dem Synodalrat die Befugnis eingeräumt, im laufenden Rechnungsjahr neue einmalige Ausgaben bis Fr. 75000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 300000, und neue wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 15000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 45000 im Jahr, zu bewilligen.
¹ Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Synodalrates und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit voraus.
Bewilligung gebundener Ausgaben
² Der Synodalrat kann diese Kompetenz delegieren.
Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
Verpflichtungskredit a. Begriff und Formen
¹ Der Verpflichtungskredit umfasst alle für das geplante Vorhaben anfallenden Aufwendungen, insbesondere
b. Inhalt
² Die Erläuterungen zur Kreditbewilligung weisen die Folgekosten und -erträge aus.
³ Der Synodalrat legt fest, ab welchem Betrag die Eigenleistungen als wesentlich gelten.
¹ Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatzkredit einzuholen.
Zusatzkredit a. Anwendungsbereich
² Bei einer wesentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflichtungskredit einzuholen.
¹ Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite gemäss §§ 37 und 38.
b. Zuständigkeit
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² Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das gemäss §§ 37 und 38 den Verpflichtungskredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit nach der Höhe des Gesamtbetrags.
¹ Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.
² Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
¹ Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erfüllt ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
² Wird er nicht innert fünf Jahren beansprucht, entscheidet das zuständige Organ, das den Verpflichtungskredit gemäss §§ 37 und 38 bewilligt hat, über die Aufhebung.
¹ Der Synodalrat führt eine Verpflichtungskreditkontrolle für Verpflichtungskredite, die von der Synode bewilligt wurden.
² Nach Vollendung des Vorhabens erstellt er eine Abrechnung und legt diese der Synode zur Genehmigung vor.
¹ Sind bei Investitionen lediglich noch kleinere Abschlussarbeiten ausstehend, kann für diese eine Rückstellung in die Jahresrechnung aufgenommen werden.
² Die Rückstellung wird innerhalb von fünf Jahren aufgelöst.
Der Budgetkredit ermächtigt den Synodalrat, die Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets vom Budgetorgan bewilligt.
¹ Die Synode genehmigt Budgetkreditüberschreitungen zusammen mit der Jahresrechnung.
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2 Wird gestützt auf die Ausgabenkompetenzen des Synodalrates gemäss Art. 41 der Kirchenordnung⁴ ein im Budget enthaltener Kredit um mehr als 10% über- oder unterschritten oder eine Ausgabe, die im Budget nicht enthalten ist, getätigt, so ist dies zu begründen, sofern die Abweichung grösser als Fr. 10 000 ist.
³ Für die Begründungspflicht ist das Total der Kostenstelle pro Institution und nicht die einzelne Unterposition massgebend.
¹ Für die Durchführung besonderer Anlässe wie den Empfang von Delegationen oder Vergabungen bei Jubiläen verfügt der Synodalrat über einen freien Kredit von gesamthaft Fr. 50 000 pro Jahr. Die Geschäftsordnung des Synodalrates regelt seine Verwendung.
² Der freie Kredit wird ins Budget eingestellt.
Dem fakultativen Referendum unterstehen Beschlüsse der Synode über neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 3 000 000 oder neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 300 000.
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Synodalrat
Zweck
Beiträge an Dritte
¹ Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet dem Synodalrat einzureichen.
² Beiträge an Dritte werden direkt der Erfolgsrechnung belastet.
Eingegangene Kirchensteuern
¹ Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich für natürliche Personen zusammen aus:
a. Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen Rechnungsjahr,
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2 Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich für juristische Personen zusammen aus:
¹ Von den eingegangenen Kirchensteuern können für natürliche Personen folgende Aufwendungen bzw. Ertragsminderungen in Abzug gebracht werden:
² Von den eingegangenen Kirchensteuern können für juristische Personen folgende Aufwendungen bzw. Ertragsminderungen in Abzug gebracht werden:
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Netto-steuererträge
¹ Die Differenz zwischen eingegangenen Kirchensteuern und Abzügen ergibt die Nettosteuererträge.
² Diese sind für natürliche und juristische Personen getrennt zu berechnen.
Beiträge der Kirchgemeinden
Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die durch die Synode auf zwei Jahre festgesetzten Beiträge an die Zentralkasse.
Berechnungsgrundlagen
¹ Zur Ermittlung des Zentralkassenbeitrags werden die Nettosteuererträge der natürlichen und der juristischen Personen je durch den Steuerfuss der Kirchgemeinde dividiert.
² Gemäss der Berechnung in Abs. 1 ergibt sich die Steuerkraft der natürlichen und juristischen Personen der Kirchgemeinde. Sie wird je mit dem festgelegten Beitragsatz multipliziert. ³ Die Summe der beiden Teilbeträge ergibt den Zentralkassenbeitrag der Kirchgemeinde. ⁴ Die Beiträge werden aufgrund der Steuereingänge und des Steuerfusses des dem Beitragsjahr vorangehenden Rechnungsjahres berechnet.
Beitragsätze
Der Beitragsatz der Steuern von juristischen Personen ist um die Hälfte höher als derjenige von natürlichen Personen.
Fristen
Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden bis zum 15. Juni die Höhe des Beitrags für das laufende Jahr mit.
Teilzahlungen
Die Kirchgemeinden entrichten ihre Beiträge in drei gleichen Raten, die erste Rate mit Valuta per 31. Juli, die zweite Rate mit Valuta per 31. Oktober und die dritte Rate mit Valuta per 31. Januar des folgenden Jahres.
Verzugszins
Leistet eine Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert der festgelegten Fristen, wird ein Verzugszins erhoben, dessen Höhe dem passiven Kontokorrentzins zuzüglich Kommission für öffentlich-rechtliche Institutionen der Zürcher Kantonalbank entspricht.
Zweck
Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.
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¹ Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgrenzung und der Bruttodarstellung.
² Abweichungen von den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen sind im betroffenen Jahr auszuweisen und der Effekt der Abweichung im Jahresabschluss darzustellen.
B. Jahresrechnung
¹ Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Körperschaft sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget.
² Sie enthält insbesondere
¹ Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital.
² Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.
³ Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräußert werden können.
⁴ Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
⁵ Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem Fremdkapital zugerechnet.
¹ Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das zweckfreie Eigenkapital.
² Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst
³ Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss.
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Erfolgsrechnung
¹ Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.
² Die Erfolgsrechnung nach Aufwand- und Ertragsarten umfasst insbesondere
³ Das ausserordentliche Ergebnis umfasst die Einlagen in Vorfinanzierungen und deren Auflösung.
Investitionsrechnung
¹ Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Verwaltungsvermögen bilanziert werden.
² Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens.
Geldflussrechnung
¹ Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.
² Die Geldmittel im Sinne der Geldflussrechnung umfassen die flüssigen Mittel und die kurzfristigen Geldanlagen bis längstens drei Monate.
Anhang
Erstellung und Behandlung
¹ Der Synodalrat erstellt die Jahresrechnung und begründet bei Bedarf Budgetkreditabweichungen gemäß § 34.
² Die Jahresrechnung wird von der Synode innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres abschliessend behandelt.
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¹ Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
Bilanzierung
² Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben vorgesehen ist, ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann und sie über der Aktivierungsgrenze liegen.
³ Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, ihre Erfüllung sicher oder wahrscheinlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
¹ Liegenschaften, die ausschliesslich oder zur Hauptsache der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, werden dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.
Zuordnung von Liegenschaften
² Liegenschaften, die im untergeordneten Umfang der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, können anteilmäßig dem Finanz- und Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. In allen anderen Fällen werden sie vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.
¹ Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens wird vom Synodalrat festgelegt. Sie beträgt höchstens Fr. 50000.
Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens
² Ausgaben für Investitionen ins Verwaltungsvermögen, welche die Aktivierungsgrenze übersteigen, werden in der Investitionsrechnung erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des Projekts oder Beschaffungsgeschäfts.
³ Unter der Aktivierungsgrenze liegende Ausgaben werden der Erfolgsrechnung belastet.
⁴ Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden Ausgaben für Grundstücke, Investitionsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen in der Investitionsrechnung des Verwaltungsvermögens erfasst.
¹ Für Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Rückstellungen
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182.25 Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich
² Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden ungeachtet der Wesentlichkeitsgrenze geführt. ³ Die Wesentlichkeitsgrenze entspricht der Aktivierungsgrenze. ⁴ Die Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen werden über die Aufwand- und Ausgabenkonten verbucht. Die Vorgänge werden im Rückstellungsspiegel erläutert.
Bewertung des Finanzvermögens
a. im Allgemeinen
¹ Das Finanzvermögens wird zu Verkehrswerten bilanziert.
² Grundstücke, Grundeigentumsanteile und Gebäude werden in einer Amtsperiode mindestens einmal neu bewertet. ³ Neubewertung erfolgt unmittelbar nach Wertänderungen, insbesondere wegen
⁴ Wertänderungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht. ⁵ Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungsbeginn.
b. im Besonderen
Die Positionen des Finanzvermögens werden wie folgt bewertet:
Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert bzw. zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter liegt,
j. Mobilien zum Verkehrswert, unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer,
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k. Grundstücke zum Verkehrswert,
mit Baurechten belastete Grundstücke anhand des Baurechtszinses, kapitalisiert zu einem marktkonformen Zinsfuss,
¹ Das Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungswert abzüglich erhaltener Beiträge bilanziert (Aktivierung der Nettoinvestitionen).
² Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungsbeginn.
Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
¹ Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung entwertet wird, wird planmäßig nach den vorgegebenen Anlagekategorien über die festgelegte Nutzungsdauer linear abgeschrieben. In begründeten Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden.
² Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr der Nutzung kann eine Jahresabschreibung vorgenommen werden.
³ Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wertberichtigung statt.
⁴ Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungszeitpunkt und Einlagen in privatrechtliche Stiftungen oder Vereine zur Bildung von Eigenkapital werden als Investitionsbeiträge aktiviert und über eine Nutzungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.
⁵ Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wertminderungen geprüft. Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminderung eingetreten, wird deren bilanzierter Wert ausserplanmäßig abgeschrieben oder im Wert berichtigt.
⁶ Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind unzulässig.
Bewertung des Verwaltungsvermögens
Bewertung des Fremdkapitals
Abschreibungen und Wertberichtigungen des Verwaltungsvermögens
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Vermögensübertragung und Vermögensveräußerung
¹ Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
² Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräußert. Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.
Grundsätze der Buchführung
¹ Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
² Unabhängig vom Informationsträger sind bei der Führung der Bücher und der Erfassung der Buchungsbelege die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und Aufbewahrung einzuhalten.
³ Die Buchhaltung ist mindestens monatlich nachzuführen.
⁴ Die Belege werden chronologisch abgelegt.
Informationsträger
a. Zulässigkeit
¹ Zur Aufbewahrung und Archivierung von Büchern, Buchungsbelegen und Geschäftskorrespondenz sind unveränderbare Informationsträger zulässig, namentlich Papier, Bildträger und Datenträger.
² Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn
a. technische Verfahren eingesetzt werden, welche die Unverfälschbarkeit und Echtheit der gespeicherten Informationen gewährleisten,
b. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar nachweisbar ist.
b. Überprüfung und Datenübertragung
¹ Die Informationsträger werden regelmässig auf ihre Unverfälschbarkeit und Lesbarkeit geprüft.
² Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informationsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass
a. die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewährleistet bleiben und
b. die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforderungen weiterhin genügen.
³ Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf einen anderen wird protokolliert. Das Protokoll wird zusammen mit den Informationen aufbewahrt.
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¹ Die Sachanlagen des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens, die über mehrere Jahre genutzt werden, werden in einer Anlagenbuchhaltung erfasst.
Anlagenbuchhaltung
² Sie zeigt für jede Anlage insbesondere
³ Die Anlagen werden gemäß den Sachgruppen in der Bilanz gegliedert.
¹ Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungsbereichen.
Interne Verrechnungen
² Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertragsbestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich sind.
Interne Zinsen
² Der Synodalrat legt eine marktübliche interne Verzinsung fest.
³ Die Einzelheiten der internen Verzinsung werden im Budget und in der Jahresrechnung offengelegt.
¹ Die Körperschaft erstellt jährlich ein Inventar.
Inventarführung
² Der Synodalrat regelt die Einzelheiten zur Inventarisierung.
Aufbewahrung
¹ Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
² Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden.
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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich
Finanzkennzahlen
Im Budget und in der Jahresrechnung werden folgende Finanzkennzahlen veröffentlicht:
Grundsatz
Der Synodalrat legt die Jahresrechnung der Körperschaft einer Revisionsstelle⁷ zur finanztechnischen Prüfung vor.
Inhalt und Gegenstand der finanztechnischen Prüfung
⁷ ¹ Die Revisionsstelle hat ein Urteil darüber abzugeben, ob die Jahresrechnung der Körperschaft den massgebenden rechtlichen Vorschriften und den Regelungen der Körperschaft entspricht.
² Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Verwaltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer vertieften Prüfung unterzogen. ³ Die Prüfungen sind nach anerkannten berufsständischen Grundsätzen vorzunehmen.
Revisionsstelle
a. Fachkunde und Leumund
⁷ Mit Revisionsaufgaben können unabhängige, fachlich qualifizierte Einzelpersonen oder Gesellschaften beauftragt werden, die über eine Zulassung als Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten oder als Revisorinnen und Revisoren der eidgenössischen Revisionsaufsicht verfügen.
b. Unabhängigkeit
¹ Die Revisionsstelle⁷ und die Prüfenden müssen von dem auftraggebenden Synodalrat unabhängig sein.
² Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Personen dürfen insbesondere
c. Prüfungsbericht
⁷ ¹ Die Berichterstattung zur Prüfung der Jahresrechnung der Revisionsstelle erfolgt in Form eines Prüfungsvermerks (Kurzbericht).
² Die Revisionsstelle erstellt soweit erforderlich zur Prüfung der Jahresrechnung einen schriftlichen Bericht. ³ Der schriftliche Bericht umfasst Angaben zum Prüfungsgegenstand, Prüfungsziel, eine Würdigung und gegebenenfalls Empfehlungen.
Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25
4 Die Berichterstattung erfolgt an die Finanzkommission der Synode sowie an den Synodalrat. 5 Der Kurzbericht wird vom Synodalrat als Bestandteil der Jahresrechnung der Synode zur Kenntnis vorgelegt.
7 Der Synodalrat zeigt der zuständigen Behörde anzeigepflichtige Straftaten im Bereich der Rechnungsführung, von denen er Kenntnis erlangt, an.
d. Anzeigepflicht
7 Der Synodalrat beschliesst aufgrund des Berichts der Revisionsstelle, ob und allenfalls welche Massnahmen zur Beseitigung beanstandeter Punkte getroffen werden.
Massnahmen aufgrund des Prüfungsberichts
Die Revisionsstelle⁷ kann beim Synodalrat die Herausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen.
Herausgabe von Unterlagen und Auskünfte
¹ Das Tätigkeitsprogramm gemäss § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes umfasst die Bereiche Bildung, Soziales, Kultur und weitere Tätigkeiten.
Gliederung
2 Der Synodalrat kann die einzelnen Bereiche unterteilen, sofern die bereichsweise Zusammenfassung der Tätigkeiten gewahrt bleibt.
Bereiche
² Einzelheiten aus den Bereichen können in einem Anhang zum Tätigkeitsprogramm ausgeführt werden.
¹ Die Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge einer Beitragsperiode von sechs Jahren gemäss § 20 Abs. 1 des Kirchengesetzes und über die Wirksamkeit des Tätigkeitsprogramms folgt dessen Gliederung.
Berichterstattung
² Sie gibt insbesondere Auskunft über allfällige Abweichungen zwischen beabsichtigter und tatsächlicher Wirkung der erfassten Tätigkeiten.
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Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich
3 Der Jahresbericht der Körperschaft nimmt Bezug auf das Tätigkeitsprogramm der laufenden Beitragsperiode und dessen Umsetzung.
¹ Der Synodalrat entscheidet, welche Tätigkeiten der Kirchgemeinden und der Körperschaft Bedeutung für die ganze Gesellschaft im Sinne von § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes haben.
² Er erstellt das Tätigkeitsprogramm auf die Dauer von sechs Jahren und besorgt die Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge einer Beitragsperiode. Er reicht Tätigkeitsprogramm und Berichterstattung der zuständigen Direktion des Regierungsrates ein.
³ Er unterbreitet der Synode das Tätigkeitsprogramm und die Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge einer Beitragsperiode im Jahr der Einreichung zur Kenntnisnahme.
Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen unterliegen gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes der negativen Zweckbindung. Sie dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden.
¹ Der Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung gilt als erbracht, wenn gemäss der Gesamtrechnung die Einnahmen der Kirchgemeinden und der Körperschaft abzüglich der Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen und der Beiträge des Kantons den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen.
² Der Synodalrat reicht die Berechnung zum Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrechnung der Revisionsstelle⁷ der Körperschaft zur Bestätigung ein.
³ Die Bestätigung der Revisionsstelle⁷ bildet Bestandteil des Jahresberichts der Körperschaft.
¹ Berechnungsgrundlage der kultischen Aufwendungen der Kirchgemeinden und der Körperschaft bilden der Personalaufwand für die Pfarrer und Vikare sowie für Diakone oder Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten mit Gemeindeleitungsfunktion sowie der unmittelbare Sachaufwand für Kultushandlungen.
² Die kultischen Aufwendungen entsprechen der Summe eines Anteils am Personalaufwand und eines Anteils zur pauschalen Berücksichtigung der weiteren kultischen Aufwendungen. Die beiden Anteile berechnen sich als Prozentsatz des Personalaufwands gemäss Abs. 1 und als Prozentsatz des sich daraus ergebenden Betrags.
Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25
³ Der Synodalrat legt die beiden Prozentsätze auf Vorschlag des Koordinationsausschusses Finanzen fest. Er überprüft deren Höhe periodisch.
Die Kirchgemeinden erheben jährlich bei den Gemeindesteuerämtern die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen und weisen diesen in der Jahresrechnung gemäß dem vom Synodalrat festgelegten Kontenrahmen detailliert aus.
Verfahren
Zweck
¹ Diese Ziele werden mit einem Ausgleich des angemessenen Grundbedarfs der Kirchgemeinden erreicht (Normaufwandsausgleich).
Instrumente
² Zur Finanzierung wird ein Finanzausgleichsfonds eingerichtet und durch die Körperschaft verwaltet. Dessen Alimentierung erfolgt durch die Beiträge der Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft (Steuerkraftabschöpfungen).
³ In Ausnahmefällen können durch Beschluss des Synodalrates auch Sonderzahlungen des Kantons an die Körperschaft, welche für die Kirchgemeinden bestimmt sind, dem Fonds zugewiesen werden.⁶
Die Kirchgemeinden, deren Normaufwand den Normertrag übersteigt, erhalten jährlich einen Beitrag zur Deckung dieser Differenz.
Normaufwandsausgleich
¹ Der Normaufwand besteht aus den Aufwandsgruppen:
Grundsätze Normaufwand
² Der Normaufwand entspricht dem Nettoaufwand, der sich nach Abzug der direkten Erträge für die einzelnen Aufwandsgruppen ergibt.
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3 Der betriebliche Normaufwand bemisst sich grundsätzlich nach der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde gemäss Angaben des Statistischen Amtes des Kantons Zürich.
4 Kapitalkosten und Zentralkassenbeitrag werden zu anerkannten Ist-Werten angerechnet.
¹ Der betriebliche Normaufwand umfasst folgende Teile der Erfolgsrechnung der Kirchgemeinden:
² Er berechnet sich aus einem Grundbeitrag pro Kirchgemeinde und einem nach Grösse der Kirchgemeinde abgestuften mitgliederproportionalen Zuschlag. Für Mitgliederzahlen zwischen 4001 und 8000 wird der mitgliederproportionale Zuschlag um 10%, ab 8001 Mitgliedern um 20% gekürzt.
³ Bei der Kirchgemeinde Winterthur, die aus sieben Territorialpfarreien besteht, wird der siebenfache Grundbeitrag und für jede Pfarrei ein Siebtel der gesamten Mitgliederzahl von Winterthur angerechnet.
⁴ Kirchgemeinden mit weniger als 2000 Mitgliedern und mehreren Territorialpfarreien kann für die weiteren Pfarreien ein zusätzlicher Grundbeitrag von höchstens 50% des ordentlichen Grundbeitrags angerechnet werden.
⁵ Die Ausrichtung eines Vielfachen des Grundbeitrags an weitere Kirchgemeinden mit mehreren Territorialpfarreien erfolgt auf Antrag des Synodalrates durch die Synode.
¹ Die Kapitalkosten umfassen folgende Teile der Erfolgsrechnung:
² Sie berechnen sich aus den effektiven Aufwendungen gemäss Jahresrechnung der Kirchgemeinden abzüglich allfälliger Folgekosten von Investitionen, die bei der Bemessung von Baukostenbeiträgen als für den Finanzausgleich nicht anerkannte Ausgaben bezeichnet werden.
Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25
3 Der Zentralkassenbeitrag entspricht dem für das jeweilige Rechnungsjahr ermittelten Beitrag einer Kirchgemeinde.
Neutrale Aufwendungen und allfällige weitere Aufwendungen gehören nicht zum Normaufwand.
Nicht anrechenbarer Aufwand
¹ In Ausnahmefällen kann die Synode auf Antrag des Synodalrates den Normaufwand einer Kirchgemeinde um Sonderaufwendungen erhöhen. Diese können insbesondere übergemeindliche Aufgaben oder ausserordentliche Sanierungsleistungen enthalten.
Sonderaufwendungen
² Sonderaufwendungen können auf Gesuch hin dem Normaufwand auch angerechnet werden, wenn zur Erfüllung des seelsorgerischen Auftrags die Kirchgemeinde einen Steuerfuss erheben muss, der mehr als drei Prozentpunkte über dem Normsteuerfuss liegt. Der Synodalrat überprüft zusammen mit der Kirchenpflege und dem Seelsorgeteam die Finanzsituation der Kirchgemeinde und entscheidet im Einvernehmen mit dem Generalvikar über die Höhe eines anrechenbaren Sonderbeitrags.
¹ Der Normaufwand wird jährlich festgelegt und berücksichtigt die Durchschnittsaufwendungen der Kirchgemeinden.
Berechnungsgrundlagen
² Der Synodalrat legt den Grundbeitrag und den variablen Beitrag pro Mitglied fest. Er erlässt detaillierte Berechnungsrichtlinien. Berechnungsgrundlagen
³ Er publiziert jährlich die Berechnungsgrundlagen und Normaufwendungen der Kirchgemeinden.
Der Normertrag der Kirchgemeinden berechnet sich aufgrund der Steuerkraft von natürlichen und juristischen Personen. Diese gesamte Steuerkraft wird mit dem für das betreffende Jahr festgelegten Normsteuerfuss multipliziert.
Normertrag
Der Synodalrat setzt jährlich den Normsteuerfuss fest. Er berücksichtigt dabei das gewogene Mittel der Steuerfüsse aller Kirchgemeinden und allenfalls die Steuererwartungen des laufenden Jahres.
Normsteuerfuss
Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden die Normaufwandsausgleichsbeiträge bis spätestens zum 15. September mit und bezahlt diese bis zum 15. Dezember. Akontozahlungen sind möglich.
Fristen
¹ Der Synodalrat kürzt oder verweigert den Normaufwandsausgleichsbeitrag, wenn die Kirchgemeinde diesen nicht ihrem Auftrag entsprechend verwenden kann oder ihren Steuerfuss unter dem Normsteuerfuss ansetzt.
Beitragskürzung und -verweigerung
1.4.20 - 108
² Der Normaufwandsausgleichsbeitrag wird in folgendem Ausmass gekürzt:
³ Die Kürzung erfolgt nachträglich im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Rechnungswerte der Kirchgemeinden für die Publikation der Berechnungsgrundlagen für den Finanzausgleich.
Steuerkraftabschöpfung
Übersteigt die Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde den gewichteten Mittelwert aller Kirchgemeinden, so wird ein Teil des Überhangs abgeschöpft.
Abschöpfungssätze
¹ Der Synodalrat legt die Abschöpfungssätze so fest, dass die gesamten Abschöpfungen etwa die Summe der Normaufwandsausgleichsbeiträge des Jahres decken.
² Der Abschöpfungssatz der Steuern von juristischen Personen ist um die Hälfte höher als derjenige von natürlichen Personen.
Berechnungsgrundlagen
¹ Der über dem Mittelwert liegende Anteil der Steuerkraft pro Mitglied wird, gemäss den Anteilen von juristischen und natürlichen Personen an der gesamten Steuerkraft aufgeteilt, in einen Überhanganteil juristische und einen Überhanganteil natürliche Personen.
² Diese Überhanganteile werden je mit der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde und dem jeweiligen Abschöpfungssatz multipliziert. Die Summe dieser beiden Beträge ergibt die Steuerkraftabschöpfung der betreffenden Kirchgemeinde.
Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich 182.25
Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden die Abschöpfungsbeiträge bis spätestens zum 15. September mit. Diese entrichten die Beiträge bis zum 30. November. Leistet eine Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert der festgelegten Frist, wird ein Verzugszins gemäss § 49 erhoben.
¹ Die Abschöpfungsbeiträge werden so weit gekürzt, wie sie ein Ansteigen des Kirchgemeindesteuerfusses über den Normsteuerfuss bewirken würden.
² Der Abschöpfungsbeitrag wird in folgendem Ausmass gekürzt:
³ Er wird unabhängig vom Kirchgemeindesteuerfuss so weit gekürzt, wie er den Betrag von 1,5 Steuerprozenten der betreffenden Kirchgemeinde übersteigen würde.
D. Weiteres
Die Körperschaft führt einen Finanzausgleichsfonds, um kurzfristige Unterschiede zwischen Normaufwandsausgleichsbeiträgen und Steuerkraftabschöpfungen auszugleichen.
Finanzausgleichsfonds
Gesuche zur Finanzierung von Beiträgen für Kirchgemeindefusionen gemäss § 39 lit. c, die zwei Jahre vor Inkrafttreten der Finanzordnung dem Synodalrat gestellt wurden, können rückwirkend behandelt werden.
¹ Der Synodalrat erstellt auf den 1. Januar 2019 eine Eingangsbilanz wie folgt:
Finanzierung von Beiträgen für Kirchgemeindefusionen
Eingangsbilanz
1.4.20 - 108
182.25
Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich
c. Das Verwaltungsvermögen wird zum bestehenden Restbuchwert in die Eröffnungsbilanz übernommen und degressiv mit 10% auf dem Restbuchwert abgeschrieben. Liegt der Restbuchwert unter der Aktivierungsgrenze, wird er vollständig abgeschrieben.
2 Der Synodalrat prüft die Zuordnung der Vermögenswerte zum Verwaltungs- oder Finanzvermögen.
3 Vermögenswerte, die aufgrund eines Beschlusses einer öffentlichen Aufgabe dienen und irrtümlich im Finanzvermögen bilanziert sind, werden bei der Erstellung der Eingangsbilanz ins Verwaltungsvermögen übergeführt.
4 Die betreffenden Vermögenswerte werden im Bilanzanpassungsbericht unter Angabe ihres Buchwertes offengelegt.
¹ Der Synodalrat erstellt über die Neubewertung der Bilanz einen Bilanzanpassungsbericht.
2 Der Bilanzanpassungsbericht unterliegt der finanztechnischen Prüfung. Die Revisionsstelle⁷ hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.
3 Der Synodalrat genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.
4 Der genehmigte Bilanzanpassungsbericht wird der Finanzkommission der Synode zur Kenntnis vorgelegt.
Vollzug
¹ Die Körperschaft wendet die Bestimmungen dieser Finanzordnung erstmals für das Budget 2019 an. Dieses zeigt mindestens einen Vergleich zum Budget 2018.
2 Die Jahresrechnung 2019 zeigt mindestens einen Vergleich mit dem Budget 2019.
3 Für die Jahresrechnung 2018 werden letztmals die materiellen Haushaltsvorschriften des Reglements über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement) angewendet.
1 OS 73, 398; Begründung siehe ABI 2018-06-08.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
3 LS 180.1.
4 LS 182.10.
5 Obsolet.
6 Eingefügt durch B vom 7. November 2019 (OS 75, 19; ABI 2019-11-29). In Kraft seit 1. Januar 2020.
7 Fassung gemäss B vom 7. November 2019 (OS 75, 19; ABI 2019-11-29). In Kraft seit 1. Januar 2020.
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