182.26•Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement)
182.26BaubeitragsreglementReglement01.01.2007
182.26
(vom 29. Juni 2006)¹
Die Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich,
nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralkommission vom 6. März 2006,
beschliesst:
⁹ Gestützt auf Art. 68 der Kirchenordnung² erlässt die Synode Grundlage nachstehendes Reglement über Baukostenbeiträge an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich.
⁹ ¹ An Bauten, die zur Entfaltung des kirchlichen Lebens nötig sind, werden den Kirchgemeinden Beiträge ausgerichtet. Gegenstand
² Dieses Reglement regelt die Ausgestaltung der Beiträge, die sich insbesondere an den Kriterien der Nachhaltigkeit und der Ökologie orientieren, und das Verfahren.
³ Bauvorhaben von Kirchenstiftungen und Kirchenbauvereinen sind beitragsberechtigt, sofern die Benützung der Gebäude durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments vertraglich geregelt ist und die Folgekosten durch die Kirchgemeinde übernommen werden.
⁹ Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug gelten als Kirchgemeinden im Sinne dieses Reglements.
1.4.26 - 132
182.26
Baubeitragsreglement
Beitrags- berechtigte Objekte
⁹ ¹ Die Körperschaft richtet Beiträge aus an die Kosten von Neubauten, Erweiterungsbauten, Umbauten und grösseren Renovationen von Kirchen und Pfarrezentren, Letztere ohne Mobiliar, sofern das Vorhaben ganz oder teilweise durch Steuererträge finanziert wird.
² Beitragsberechtigt sind Bauvorhaben, deren Kosten den Betrag von Fr. 200 000 oder den Ertrag von 20% der einfachen Staatssteuer übersteigen.
³ Nicht beitragsberechtigt sind Kosten für Wohnungen jeder Zweckbestimmung, eingeschlossen Wohnungen in Pfarrhäusern, Alters- und Pflegeheimen sowie Aufwendungen für den laufenden Gebäudeunterhalt.
Zustimmung des Generalvikars
Für Bauvorhaben hat die Kirchgemeinde, soweit nach innerkirchlichem Recht (Codex Iuris Canonici) erforderlich, vorgängig die Zustimmung des Generalvikars einzuholen.
Beitragsgesuch
⁹ Das Beitragsgesuch ist an den Synodalrat zu richten. Es muss enthalten:
a. Antrag an die Kirchgemeindeversammlung oder an das Kirchgemeindeparlament,
b. Nachweis von Bedürfnis, Zweckmässigkeit und Angemessenheit des Bauvorhabens,
c. Projektbeschrieb und Pläne,
d. Kostenvoranschlag (±10%), gegliedert nach Baukostenplan (BKP),
e. Finanzierungsplan,
f. Nachweis der Einhaltung der Vorschriften über das öffentliche Vergaberecht,
g. bei Gesamtsanierungen: Nachweis der Prüfung von Massnahmen, die ökologischen und energetischen Zwecken dienen.
Prüfung des Beitragsgesuchs
⁹ ¹ Der Synodalrat prüft das Bauvorhaben aufgrund der vollständig eingereichten Unterlagen und entscheidet über die Beitragsberechtigung.
² Er kann weitere Unterlagen verlangen und unvollständige Gesuche nach Ansetzung einer Frist durch Nichteintreten erledigen.
³ Er kann das Bauvorhaben begutachten lassen.
⁴ Die nicht beitragsberechtigten Kosten werden – soweit bereits bei der Gesuchstellung bekannt – ausgeschieden.
⁵ Der Entscheid wird der Kirchgemeinde unter Angabe der anrechenbaren Baukosten und des voraussichtlichen Baukostenbeitrags mitgeteilt.
Baubeitragsreglement
182.26
⁹ Besteht für ein Bauvorhaben kein ausreichendes Bedürfnis oder sind die Kosten unverhältnismäßig hoch, lehnt der Synodalrat das Beitragsgesuch ab.
⁹ Lehnt der Synodalrat ein Beitragsgesuch ab, kann die Kirchgemeinde das Bauvorhaben dennoch ausführen, hat es jedoch aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
⁹ ¹ Nachträgliche Änderungen, Erweiterungen oder grössere finanzielle Abweichungen eines Bauvorhabens sind unverzüglich dem Synodalrat mitzuteilen. Sie werden im Rahmen des ursprünglichen Vorhabens behandelt.
² Sind die Mehrkosten nicht gerechtfertigt oder Kostenüberschreitungen nicht ausreichend begründet, werden sie bei der Berechnung des Beitrages nicht berücksichtigt.
⁹ Die Baukostenbeiträge an Steuerzweckverbände können durch eine von der Körperschaft festgelegte jährliche Pauschale abgegolten werden, welche die Synode im Rahmen des Budgets genehmigt.
⁹ ¹ Nach Vollendung des Baus ist die nach Baukostenplan CRB (Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung) erstellte Bauabrechnung dem Synodalrat einzureichen.
² Die Bauabrechnung muss vor Einreichung von der für die Kirchgemeinde zuständigen Rechnungsprüfungskommission geprüft und abgenommen sein. Der Abschied der Rechnungsprüfungskommission ist der Bauabrechnung beizulegen.
³ Der Synodalrat prüft die Bauabrechnung und scheidet die nicht beitragsberechtigten Kosten aus.
⁴ Er kann weitere Unterlagen verlangen.
⁹ Gestützt auf die Bauabrechnung setzt der Synodalrat den definitiven Baukostenbeitrag fest und teilt ihn der Kirchgemeinde mit.
⁹ Auszahlungen an Bauvorhaben von Kirchenstiftungen oder Kirchenbauvereinen als Bauherrschaften erfolgen an die Kirchgemeinde zur Weiterleitung.
⁹ Der Synodalrat kann auf Gesuch hin und nach Massgabe der entstandenen Kosten Akontozahlungen ausrichten, die in der Regel zwei Drittel des voraussichtlichen Beitrags nicht übersteigen.
1.4.26 - 132
182.26
Baubeitragsreglement
Nicht beitragsberechtigte Kosten
9 Für die Berechnung des Beitrags werden nicht berücksichtigt:
Abzüge
9 Beiträge der öffentlichen Hand werden von den beitragsberechtigten Kosten abgezogen, soweit sie nicht der Förderung ökologischer Zwecke dienen.
Ökologische Fördermassnahmen
a.8 Beiträge der öffentlichen Hand, die der Förderung ökologischer Zwecke dienen, werden zusätzlich mit dem Faktor drei multipliziert und zu den beitragsberechtigten Kosten hinzugerechnet.
Beitragshöhe
1 Die Berechnung des Beitrags richtet sich nach der Höhe der Kirchensteuer der Kirchgemeinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor Nutzungsbeginn. Das Jahr des Nutzungsbeginns wird bei den fünf Jahren mitgezählt.⁹
² Die Beiträge werden nach folgender Skala berechnet:
| Massgebender Steuerfuss | Beitragssatz |
|---|---|
| unter dem gewogenen kantonalen Mittel | 3% |
| gewogenes Mittel plus 0–0,99% | 5% |
| gewogenes Mittel plus 1–1,49% | 8% |
| gewogenes Mittel plus 1,5–1,99% | 11% |
| gewogenes Mittel plus 2–2,49% | 14% |
| gewogenes Mittel plus 2,5–2,99% | 17% |
| gewogenes Mittel plus 3% und mehr | 20% |
Baubeitragsreglement
182.26
¹ Bei Verkauf von Bauten, für die Baubeiträge ausgerichtet wurden, oder bei deren Verwendung für nicht beitragsberechtigte Zwecke sind die Beiträge, die innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Verkauf oder der Zweckentfremdung ausgerichtet worden sind, der Körperschaft zurückzuerstatten.
Rückerstattung
² Wird für eine verkaufte oder zweckentfremdete Baute sofort ein Ersatz beschafft, der dem ursprünglichen Zweck der beitragsberechtigten Baute entspricht, ist der Beitrag nur insofern und in jenem Umfang zurückzuerstatten, als der Ersatz kostengünstiger zu stehen kommt.⁹
⁹ Die Kosten für den Kauf von Gebäuden zur Verwendung im Sinne von § 4 sowie für den Erwerb von Grundstücken zur Erstellung einer Kirche oder eines Pfarreizentrums sind beitragsberechtigt.
Beitragsberechtigung
⁹ ¹ Beim Abtausch von Gebäuden und Grundstücken bemessen sich die Beiträge nach der sich daraus ergebenden Belastung der Kirchgemeinde.
Abtausch und Übertragung von Gebäuden und Grundstücken
² Für Übertragungen von Objekten aus dem Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen werden keine Beiträge ausgerichtet.
Beitragsgesuch
⁹ Das Beitragsgesuch ist vor der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament an den Synodalrat einzureichen. Es muss enthalten:
Beitragsberechtigte Summe
⁹ Beitragsberechtigt ist der notariell beurkundete Kaufpreis zuzüglich allfälliger vom Käufer übernommener Grundstückgewinnsteuern.
Weitere Bestimmungen
Im Übrigen sind die Beiträge an den Erwerb oder den Abtausch von Gebäuden und Grundstücken wie Baukostenbeiträge zu behandeln. Die entsprechenden Bestimmungen sind sinngemäss anzuwenden.
1.4.26 - 132
182.26
Baubeitragsreglement
Übergangsbestimmung § 25.⁹ Beitragsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements noch hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt.
Inkrafttreten § 26.⁹ Der Synodalrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-182_26",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "Baubeitragsreglement",
"bandnummer": "2",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-182_26-2006_06_29-2007_01_01-132",
"ordnungsnummer": "182.26"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "182.26"
}
}