182.41•Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Änderung)
182.41Erlass01.04.2026
182.41
Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
(Änderung vom 4. Dezember 2025)
Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft beschliesst¹:
Die Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 22. März 2007 wird wie folgt geändert:
Anstellungsinstanz
Abs. 1 unverändert.
² Der Synodalrat kann seine Anstellungsbefugnisse der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär oder den zuständigen Gremien der Dienststellen übertragen.
Abs. 3 wird aufgehoben.
Allgemeine Voraussetzungen einer Anstellung im Verkündigungsdienst
a. ¹ Von den Angestellten im Verkündigungsdienst wird eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft vorausgesetzt, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.
² Für die Anstellung im Verkündigungsdienst bleibt der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unbeachtet. Das Beziehungsleben, die sexuelle Orientierung und Lebensführung, insbesondere die Intimsphäre, bleiben rechtlichen Bewertungen entzogen und bilden kein Anstellungskriterium. Besondere kirchliche Voraussetzungen an Priester und Diakonie sowie Ordensangehörige bleiben hiervon unberührt.
³ Priester und Diakonie sowie weitere Angestellte im Verkündigungsdienst werden im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Instanz angestellt. Die Verantwortung für die Verkündigung liegt bei der zuständigen kirchlichen Instanz.
⁴ Für den Verkündigungsdienst können in der Regel nur Personen angestellt werden, die der römisch-katholischen Kirche angehören (staatskirchenrechtliche Mitgliedschaft).
Beendigungsgründe
Abs. 1 unverändert.
Abs. 2 wird aufgehoben.
Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
182.41
¹ Die Kündigung durch die Anstellungsinstanz darf nicht missbräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Der Tatbestand der missbräuchlichen Kündigung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung.
² Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird die oder der Angestellte nicht wieder eingestellt, bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung.
³ Vor dem Erlass einer Kündigung ist die oder der Betroffene anzuhören (rechtliches Gehör).
⁴ Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz in einer schriftlichen, begründeten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung mitgeteilt.
Abs. 5 wird aufgehoben.
a. ¹ Die Anstellungsinstanz holt vor der Kündigung von Angestellten im Verkündigungsdienst die schriftliche Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Instanz ein.
² Das rechtliche Gehör wird bei Angestellten im Verkündigungsdienst von der Anstellungsinstanz oder bei gewählten Pfarrern und Pfarrebeauftragten vom Synodalrat zusammen mit der zuständigen kirchlichen Instanz wahrgenommen.
³ Die zuständige kirchliche Instanz kann der Anstellungsinstanz die Kündigung von Angestellten im Verkündigungsdienst beantragen. Dazu hat sie sachliche Kündigungsgründe gemäß § 16 b schriftlich darzulegen, insbesondere bei Verletzungen theologischer oder kirchenrechtlicher Vorgaben. Bei gewählten Pfarrern und Pfarrebeauftragten sind wichtige Gründe gemäß § 18 Abs. 4 darzulegen.
⁴ Wenn die Anstellungsinstanz oder bei gewählten Pfarrern und Pfarrebeauftragten der Synodalrat den Antrag auf Kündigung ablehnt, muss die Ablehnung begründet in einer beschwerdefähigen Verfügung mitgeteilt werden.
⁵ Bei Angestellten im Verkündigungsdienst führt der Austritt aus der Kirche (staatskirchenrechtlicher Austritt) in der Regel zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Von einer Beendigung kann abgesehen werden, wenn Gründe des Einzelfalls dies als unangemessen erscheinen lassen.
Kündigungsvoraussetzungen und -verfahren
Besondere Kündigungsbestimmungen für Angestellte im Verkündigungsdienst
26.3.2026 - OS Band 81
182.41
Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
Kündigungsgründe
b. ¹ Sachlich zureichende Kündigungsgründe sind insbesondere:
² Bezüglich des unbefriedigenden Verhaltens richten sich die sachlichen Kündigungsgründe in erster Linie auf das Verhalten im Dienst. Ausserdienstliches Verhalten ist rechtlich nur bedeutsam, wenn es öffentlich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt.
³ Für die Kündigung von Angestellten im Verkündigungsdienst bleibt der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unbeachtet. Das Beziehungsleben, die sexuelle Orientierung und Lebensführung, insbesondere die Intimsphäre, bleiben rechtlichen Bewertungen entzogen und bilden kein Kündigungskriterium. Besondere kirchliche Voraussetzungen an Priester und Diakone sowie Ordensangehörige bleiben hiervon unberührt.
⁴ Die Treuepflicht (Art. 321 a OR²) gilt nicht nur gegenüber der anstellenden Instanz, sondern auch gegenüber der römisch-katholischen Kirche insgesamt. Verletzungen der Treuepflicht können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Die Änderung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Im Namen der Synode
Der Präsident: Ger Aktuar: Guido Egli Peter Schnider
Rechtskraft
Diese Änderung ist rechtskräftig (ABI 2026-03-20).
¹ ABI 2026-01-09. ² SR 220.
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