182.60•Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)
182.60KirchgemeindereglementReglement01.01.2018
182.60
(vom 29. Juni 2017)¹,²
Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst:
Dieses Reglement regelt die Grundzüge der Organisation der Kirchgemeinden und der Zusammenarbeit zwischen den Kirchgemeinden, Änderungen im Bestand und Gebiet, die Aufsicht über die Kirchgemeinden sowie den Rechtsschutz.
¹ Die Kirchgemeinden schaffen auf ihrem Gebiet Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens.
² Die Kirchgemeinden unterstützen die Pfarreien namentlich in der
³ Zu den weiteren Aufgaben der Kirchgemeinden gehören namentlich:
Die Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom.
¹ Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation sowie Zuständigkeit und Aufgaben ihrer Organe in der Kirchgemeindeordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Synodalrat.
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Kirchgemeindereglement (KGR)
2 Soweit die Kirchgemeinden keine eigenen Regelungen erlassen müssen, können sie beschliessen, das Kirchgemeindereglement direkt anzuwenden.
Kirchgemeindeorgane
¹³ ¹ Die Organe der Kirchgemeinde sind:
² Bei Bestehen eines Kirchgemeindeparlaments ist zusätzlich zur Rechnungsprüfungskommission eine Geschäftsprüfungskommission zu bestellen.
Protokoll
¹ In Kirchgemeindeversammlungen sowie in Sitzungen der Kirchgemeindeparlamente und der Behörden wird Protokoll geführt.¹³
² Das Protokoll der Kirchgemeindeversammlung ist innert zehn Tagen zu erstellen. Es enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergebnisse und allfällige Beanstandungen zum Verfahren.
³ Die Präsidentin oder der Präsident prüft innert zehn Tagen nach Vorlage das Kirchgemeindeversammlungsprotokoll auf seine Richtigkeit und bezeugt diese durch Unterschrift. Das Protokoll ist ausserdem durch die Protokollführerin oder den Protokollführer zu unterzeichnen.
⁴ Die Protokollierung von Sitzungen der Kirchgemeindeparlamente und der Behörden richtet sich nach deren Geschäftsordnung.¹³
Publikation
¹ Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und des Kirchgemeindeparlaments sowie allgemeinverbindliche Beschlüsse der Behörden werden unter Bekanntgabe der Rekursfrist veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die Fristansetzung beschränken, mit dem Hinweis, dass der Beschluss im Sekretariat der Kirchgemeinde aufliegt oder elektronisch eingesehen werden kann.¹³
² Die Kirchgemeindeordnung bezeichnet das Publikationsorgan oder regelt die Zuständigkeit für dessen Bezeichnung.
³ Ohne eine solche Bezeichnung gilt das «forum» als Publikationsorgan.
Information und Datenschutz
Die Information und der Datenschutz richten sich nach den kirchlichen Vorschriften sowie nach der staatlichen Informations- und Datenschutzgesetzgebung.
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¹³ ¹ Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches, öffentliches oder privates Interesse gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz⁶ besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.
² Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses bestehen.
³ Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände ist für Personen gemäss Abs. 1 für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig.
Achtsgeheimnis und Entbindung
¹ Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Kirchgemeindeversammlung und, wo dies vorgesehen ist, an der Urne aus.
Stimm- und Wahlrecht
² Stimm- und wahlberechtigt ist, wer
a. Mitglied der Römisch-katholischen Körperschaft ist,
b. Wohnsitz in der Kirchgemeinde hat,
c. das 18. Altersjahr zurückgelegt hat,
d. im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist und
e. nicht von der Ausübung der politischen Rechte ausgeschlossen ist.
¹³ ¹ Die Kirchgemeindeordnung bezeichnet die Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten zwingend an der Urne zu entscheiden haben.
Obligatorische Urnenabstimmung
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2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament beschliessen die Stimmberechtigten an der Urne über die in der Kirchgemeindeordnung bezeichneten Gegenstände. Der Urnenabstimmung (obligatorisches Referendum) unterliegen zwingend:
Fakultative Urnenabstimmung
a.¹² ¹ In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament können eine fakultative Urnenabstimmung verlangen:
² Keine fakultative Urnenabstimmung findet statt über:
Nachträgliche Urnenabstimmung
¹ In der Kirchgemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.
² Ausgenommen sind:¹³
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¹³ ¹ An der Urne erfolgen:
a. die Wahl der Mitglieder der Synode, sofern die Kirchgemeindeordnung nicht eine abweichende Regelung gemäss Art. 21 Abs. 1 der Kirchenordnung (KO)⁸ trifft. Die Wahl findet zwischen November des Vorjahres und Mai desjenigen Jahres statt, in dem der Kantonsrat gewählt wird.
b. die Bestätigungswahl der Pfarrer gemäss dem Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarrebeauftragten⁹, sofern die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt sind und die Kirchgemeindeordnung nicht eine abweichende Regelung trifft.
c. weitere in der Kirchgemeindeordnung bezeichnete Wahlen.
² In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament erfolgen an der Urne zudem:
a. die Wahl der Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments,
b. die Wahl der Mitglieder der Kirchenpflege und deren Präsidentin oder Präsidenten,
c. die Wahl der Pfarrer,
d. die Wahl der Pfarrebeauftragten.
³ Die Kirchgemeindeordnung kann die Wahl der Mitglieder der Kirchenpflege und deren Präsidentin oder Präsidenten durch das Kirchgemeindeparlament vorsehen.
Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung sowie subsidiär das Gesetz über die politischen Rechte.⁴
Die Aufgaben des Wahlbüros sowie der Wahlleitung werden von der politischen Gemeinde wahrgenommen.
Urnwah
Wahlverfahren
Behörde
¹³ ¹ Initiativen können von mindestens 15 Stimmberechtigten oder von der in der Kirchgemeindeordnung bezeichneten Zahl von Stimmberechtigten über Gegenstände eingereicht werden, die der Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne unterstehen.
Gegenstand
² In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament können Initiativen von der in der Kirchgemeindeordnung bezeichneten Zahl von Stimmberechtigten über Gegenstände eingereicht werden, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen.
³ Die Kirchgemeindeordnung kann Einzelinitiativen zulassen.
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4 Die erforderliche Unterschriftenzahl darf 5% der Stimmberechtigten nicht übersteigen und nicht grösser als 3000 sein.
5 Initiativen werden der Kirchenpflege eingereicht.
Form
¹ Initiativen können als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.
² Das Initiativbegehren mit der Unterschriftenliste enthält folgende Angaben:
Prüfung
Die Kirchenpflege beschliesst innert dreier Monate nach Einreichung der Initiative über ihre Gültigkeit.
Beschlussfassung
a. in der Kirchgemeindeversammlung
¹ Betrifft die Initiative nach § 16 Abs. 1 einen Gegenstand, welcher der Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung untersteht, unterbreitet ihr die Kirchenpflege die Initiative innert zwölf Monaten nach ihrer Einreichung zur Beschlussfassung.¹³
² Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder ob sie abgelehnt werden soll. Sie kann den Stimmberechtigten einen Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.
³ Ein Mitglied des Initiativkomitees kann die Initiative in der Kirchgemeindeversammlung mündlich erläutern.
⁴ Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Initiative bis zur Beschlussfassung in der Kirchgemeindeversammlung zurückziehen.
b. an der Urne
¹ Betrifft die Initiative nach § 16 Abs. 1 einen Gegenstand, welcher der Urnenabstimmung untersteht, ordnet die Kirchenpflege innert zwölf Monaten nach ihrer Einreichung die Urnenabstimmung an.¹³
² Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder ob sie abgelehnt werden soll. Sie kann den Stimmberechtigten einen Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.
³ Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Initiative bis zur Anordnung der Urnenabstimmung zurückziehen.
Behandlung durch das Kirchgemeindeparlament
a.¹² ¹ Hält die Kirchenpflege die Initiative für gültig, erstattet sie dem Kirchgemeindeparlament innert neun Monaten nach ihrer Einreichung Bericht und stellt Antrag über deren Gültigkeit und Inhalt, andernfalls stellt sie Antrag auf Ungültigerklärung. Sie kann einen Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.
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2 Stimmt das Kirchgemeindeparlament der Initiative ohne Gegenvorschlag zu, gilt das Initiativbegehren als sein eigener Beschluss, der dem Referendum untersteht. 3 Stimmt das Kirchgemeindeparlament der Initiative zu und beschließt es einen Gegenvorschlag, findet eine Urnenabstimmung über die beiden Vorlagen statt. Das Kirchgemeindeparlament weist darauf hin, dass es den Gegenvorschlag der Initiative vorzieht. 4 Lehnt das Kirchgemeindeparlament die Initiative mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine Urnenabstimmung statt.
Die Kirchgemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten.
Zusammensetzung Befugnisse
¹ Der Kirchgemeindeversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
² Sie führt die folgenden Wahlen durch:
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e.¹² Wahl der Mitglieder der Synode, sofern dies in der Kirchgemeindeordnung vorgesehen ist.
³ Die Kirchgemeindeversammlung ist für die Bestätigungswahl der Pfarrer zuständig, sofern dies in der Kirchgemeindeordnung vorgesehen ist.¹²
Anfragerecht
¹ Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Kirchgemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Kirchgemeindeversammlung verlangen.
² Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Kirchgemeindeversammlung der Kirchenpflege schriftlich einzureichen.
³ Die Kirchenpflege beantwortet die Anfrage mündlich in der Kirchgemeindeversammlung.
⁴ Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Eine Beratung über die Antwort findet nur statt, wenn die Kirchgemeindeordnung dies vorsieht. Eine Beschlussfassung ist ausgeschlossen.
Einberufung der Kirchgemeindeversammlung
Die Kirchgemeindeversammlung tritt zusammen:
a. auf Anordnung der Kirchenpflege,
b. infolge vorher beschlossener Vertagung,
c. wenn mindestens 15 Stimmberechtigte oder die in der Kirchgemeindeordnung genannte Anzahl von Stimmberechtigten es verlangen.
Ankündigung
¹ Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die Akten sind den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen.
² Die Kirchgemeindeversammlung soll zeitlich so angesetzt werden, dass der Besuch dem grössten Teil der Stimmberechtigten möglich ist.
Versammlungsleitung
Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege leitet die Kirchgemeindeversammlung.
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¹ Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in der Versammlung.
² Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versammlung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann.
³ Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet.
Die Kirchgemeindeversammlung wählt offen mit relativem Mehr die erforderliche Anzahl Stimmenzählenden. Diese dürfen weder Mitglieder der Kirchenpflege oder der Rechnungsprüfungskommission sein, noch dürfen sie an der Vorbereitung eines Geschäfts mitgewirkt haben, noch für ein zu besetzendes Amt kandidieren.
¹ Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Anfrage an die Versammlung, ob nicht stimmberechtigte Personen anwesend sind.
² Ist dies der Fall, werden diese aufgefordert, sich aus der Versammlung zu entfernen oder sich an die für Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Plätze zu begeben.
³ Im Streitfall entscheidet die Präsidentin oder der Präsident aufgrund des Stimmregisters über ihre Stimmberechtigung.
Die Versammlungsleitung erteilt Stimmberechtigten auf Verlangen Auskunft über die Stimmberechtigung einer Person.
Handhabung von Ruhe und Ordnung
Stimmenzählende
Feststellung der Stimmberechtigten
Stimmregister
¹ Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst über die Anträge der Kirchenpflege. Die Anträge werden von einem Mitglied der Kirchenpflege oder einem Berichterstatter vertreten.
² Die Kirchenpflege kann zwei Anträge zur gleichen Sache sowie Eventualanträge über einzelne Punkte einer Vorlage stellen. Sie bezeichnet den von ihr bevorzugten Antrag.
³ Die Kirchenpflege kann zur Klärung grundsätzlicher Fragen Antrag auf Durchführung einer Konsultativabstimmung stellen. Das Abstimmungsergebnis ist für die Kirchenpflege rechtlich nicht verbindlich.
¹ Jede anwesende stimmberechtigte Person ist befugt, Ordnungsanträge sowie Anträge auf Verwerfung oder Änderung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen. Diese Anträge können begründet werden. Es können Gegenanträge gestellt werden.
Antragsrecht der Stimmberechtigten
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2 Ordnungsanträge betreffen die Verhandlungsführung. Darunter fallen insbesondere die folgenden Anträge:
Wieder-einbringung eines Antrags
Die Kirchenpflege ist berechtigt, einen von der Kirchgemeindeversammlung zurückgewiesenen oder abgelehnten Antrag einer späteren Kirchgemeindeversammlung erneut vorzulegen.
Beratung
¹ Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, sich über den zur Verhandlung stehenden Gegenstand auszusprechen.
² Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Kirchgemeindeversammlung den Abbruch der Beratung beschliesst.
Abstimmungs-ordnung
¹ Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt. Eine Diskussion findet in der Regel nicht statt.
² Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.
Offene Abstimmung
¹ Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die Präsidentin oder der Präsident den Gegenstand und die Reihenfolge der Abstimmungen bekannt.
² Sie oder er stellt fest, ob die Mehrheit der Stimmenden den Antrag angenommen oder abgelehnt hat. Im Zweifelsfall wird die Abstimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt. ³ Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.
Geheime Abstimmung
¹ Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Bereinigung der Vorlage bei sich gegenseitig ausschliessenden Anträgen.
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2 Die Stimmabgabe erfolgt auf den ausgegebenen leeren Stimmzetteln.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid. Die Kirchgemeindeordnung kann eine abweichende Regelung vorsehen.
¹ Für das Wahlverfahren gelten unter Vorbehalt des Reglements über die Wahl der Pfarrer und Pfarrebeauftragten folgende Vorschriften¹³:
a. Zur Wahl stehen die von den Stimmberechtigten vorgeschlagenen wählbaren Personen. Wahlvorschläge können vor oder während der Versammlung gemacht werden.
b. Die Wahl erfolgt wie folgt:
² Werden weniger Personen gewählt, als Stellen zu besetzen sind, findet ein zweiter Wahlgang nach den Vorschriften von Abs. 1 statt.
³ Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Hälfte desselben Jahres statt wie die Wahlen der politischen Gemeinde.
a.¹² ¹ Werden die Mitglieder der Synode durch die Kirchgemeindeversammlung gewählt, richtet sich das Wahlverfahren nach § 38 Abs. 1. Die Wahl findet zwischen November des Vorjahres und Mai desjenigen Jahres statt, in dem der Kantonsrat gewählt wird.
² Findet ein zweiter Wahlgang statt, ist gewählt, wer mehr Stimmen erhalten hat. § 38 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 findet keine Anwendung.
¹ Die Kirchgemeindeordnung kann für einzelne Wahlgeschäfte die geheime Wahl vorsehen. Eine geheime Wahl erfolgt stets, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine solche verlangt.
Wahlverfahren
Wahl der Mitglieder der Synode
Geheime Wahl
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2 Die Stimmabgabe erfolgt auf den ausgegebenen leeren Wahlzetteln. Die Kirchgemeindeordnung kann die Verwendung gedruckter Wahlvorschläge vorsehen. 3 Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit. 4 Im Übrigen richtet sich die Wahl nach § 38.
a.¹² ¹ Die Kirchgemeinden können anstelle der Kirchgemeindeversammlung ein Kirchgemeindeparlament einführen.
² Die Kirchgemeindeordnung legt die Zahl der Mitglieder fest.
b.¹² ¹ Die Verhandlungen des Kirchgemeindeparlaments sind öffentlich.
² Das Kirchgemeindeparlament schliesst die Öffentlichkeit von der Behandlung einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende kirchliche, öffentliche oder private Interessen gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz⁶ dies erfordern.
a. Wahlverfahren, Wahlbarkeitsvoraussetzung und Beendigung der Amtsdauer
c.¹² ¹ Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments im Verfahren für Mehrheitswahlen an der Urne gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte⁴.
² Als Mitglied ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der Wahl stimm- und wahlberechtigt gemäss § 10 Abs. 2 ist. Es besteht kein Amtszwang. ³ Die Amtsdauer endet mit dem Wegzug aus der Kirchgemeinde. ⁴ Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen. Ersatzwahlen erfolgen in stiller Wahl, sofern die Voraussetzungen gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte erfüllt sind. ⁵ Die Kirchgemeinde kann durch die Kirchgemeindeordnung in mehrere Wahlkreise aufgeteilt werden.
b. Wahlvorschläge
d.¹² ¹ Erneuerungswahlen und, soweit die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt sind, Ersatzwahlen erfolgen mit gedruckten Wahlvorschlägen.
² Zur Wahl vorgeschlagene Personen erklären auf dem Wahlvorschlag unterschriftlich, ob sie in der betreffenden Kirchgemeinde als Angestellte oder Angestellter im Dienste dieser Kirchgemeinde stehen.
c. Wahl von Angestellten
e.¹² ¹ Höchstens ein Drittel der Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments darf in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchgemeinde stehen.
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2 Die wahlleitende Behörde weist die gewählten Personen bei der Mitteilung der Wahl auf die Bedingung gemäss Abs. 1 hin.
3 Ist nach Ablauf der Frist zur Wahlablehnung die Bedingung von Abs. 1 nicht eingehalten, ist die Wahl jener Angestellten, die das absolute Mehr erreicht haben und in der Kirchgemeinde tätig sind, mit den tiefsten Stimmenzahlen ungültig. Haben weitere Personen das absolute Mehr erreicht, rücken diese in der Reihenfolge des erzielten Ergebnisses nach.
4 Können im Verfahren gemäss Abs. 3 nicht alle Sitze besetzt werden, findet für die freien Sitze ein zweiter Wahlgang statt. Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.
f.¹² ¹ Lehnt eine Person die Wahl ab, gilt diejenige Person als gewählt, die unter den gewählten, aber als überzählig ausgeschiedenen Personen das beste Ergebnis erzielt hat.
e. nicht besetzte Stellen
² Kann ein Sitz nicht besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang statt.
g.¹² ¹ Das Kirchgemeindeparlament gibt sich eine Geschäftsordnung.
Geschäftsordnung
² In der Geschäftsordnung sind insbesondere zu regeln:
³ Enthält die Geschäftsordnung keine entsprechenden Regelungen, richten sich
h.¹² ¹ Werden die Mitglieder der Synode durch das Kirchgemeindeparlament gewählt, erfolgt deren Wahl auf Vorschlag der zuständigen parlamentarischen Kommission.
Wahl der Mitglieder der Synode
² Das Wahlverfahren richtet sich nach § 38 Abs. 1 lit. b. Die Wahl findet zwischen November des Vorjahres und Mai desjenigen Jahres statt, in dem der Kantonsrat gewählt wird.
³ Findet ein zweiter Wahlgang statt, ist gewählt, wer mehr Stimmen erhalten hat. § 38 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 findet keine Anwendung.
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Rechte der Kirchenpflege
i.¹² ¹ Die Kirchenpflege unterbreitet dem Kirchgemeindeparlament Geschäfte zur Beschlussfassung.
² Es steht ihr bei allen Geschäften des Kirchgemeindeparlaments ein Antragsrecht oder ein Äusserungsrecht zu. ³ An den Sitzungen des Kirchgemeindeparlaments nimmt sie mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. ⁴ Sie kann ihre Vorlagen in den vorberatenden Kommissionen des Kirchgemeindeparlaments durch ein Mitglied vertreten lassen.
Wählbarkeitsvoraussetzungen und Beendigung der Amtsdauer
¹⁶ ¹ Als Behördenmitglied ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der Wahl stimm- und wählberechtigt gemäss § 10 Abs. 2 ist.
² Der Pfarrer, die oder der Pfarrebeauftragte und Angestellte der Kirchgemeinde können nicht Mitglied einer Behörde der sie anstellenden Kirchgemeinde sein. Diese Bestimmung gilt auch für Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eingetragene Partnerinnen und Partner von Pfarrebeauftragten sowie für Personen, die mit Pfarrebeauftragten in faktischer Lebensgemeinschaft verbunden sind. ³ Die Kirchgemeindeordnung kann für Mitglieder der Behörden auf den Wohnsitz in der Kirchgemeinde verzichten und stattdessen den Wohnsitz in einer anderen römisch-katholischen Kirchgemeinde des Kantons Zürich vorsehen. Dies gilt nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchenpflege. Bei Mitgliedern der Kirchenpflege kann der Verzicht auf den Wohnsitz in der Kirchgemeinde auf die Wiederwahl beschränkt werden. ⁴ Eine Person kann gleichzeitig nur einer Kirchenpflege und höchstens drei Rechnungsprüfungskommissionen angehören. ⁵ Mit der Aufgabe des für die Wahl erforderlichen Wohnsitzes endet die Amtsdauer. Die Kirchgemeindeordnung kann Behördenmitgliedern gestatten, die Amtsdauer zu beenden, wenn sie infolge Aufgabe des erforderlichen Wohnsitzes die Wählbarkeit verlieren.
Amtszwang
a.¹⁵ Für die Mitglieder von Behörden der Kirchgemeinden besteht kein Amtszwang.
Unvereinbarkeit
¹ Den Behörden dürfen nicht gleichzeitig angehören:
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c. Geschwister und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner.
² Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt.
a.¹² Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Person gegenüber der wahlleitenden Behörde die Wahl nicht innert fünf Tagen nach der Mitteilung schriftlich ablehnt.
Wahlannahme und -ablehnung
¹ Die Konstituierung der Behörde sowie der Amtsantritt der Mitglieder erfolgen, sobald die Präsidentin oder der Präsident und die Mehrheit der Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.
Konstituierung und Amtsantritt
² Jedes Mitglied ist zur Übernahme der Aufgaben verpflichtet, die ihm von der Behörde übertragen werden. Die Kirchgemeindeordnung kann Aufgabenbereiche bezeichnen, zu deren Übernahme die Präsidentin oder der Präsident nicht verpflichtet werden kann.
³ Die Behörden regeln bei ihrer Konstituierung die Stellvertretungen ihrer Mitglieder.
⁴ Hat sich die Kirchenpflege oder die Rechnungsprüfungskommission bis zum 1. September des Wahljahres nicht konstituiert oder ist das Amt bis zu diesem Datum nicht angetreten, trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Vorkehrungen.¹²
¹ Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Konstituierung. Auf den gleichen Zeitpunkt endet die Amtsdauer des bisherigen Organs.
Amtsdauer
² Die Kirchgemeindeordnung kann eine Amtszeitbeschränkung für Behördenmitglieder festlegen.¹²
¹ Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände ist über jeden Amtswechsel zu informieren.
Amtswechsel
² Sie wacht darüber, dass die neu gewählten Mitglieder in ihre Aufgaben eingeführt werden.
³ Die Amtsübergabe erfolgt in Gegenwart des bisherigen Mitglieds oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters. Erfolgt ein Wechsel bei den Finanzen sowie beim Aktuariat und bei der Archivverantwortung, wirkt auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände mit.
⁴ Über den Vorgang wird ein Protokoll aufgenommen, das insbesondere über die dem neuen Mitglied übergebenen Urkunden und bei den Finanzen über die Aktiven und Passiven Aufschluss zu geben hat. Es ist von sämtlichen mitwirkenden Personen zu unterzeichnen und im Archiv der Behörde aufzubewahren.
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¹ Wer die Wählbarkeit verliert und aus der Behörde ausscheidet, informiert die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände. Wer aus anderen Gründen vorzeitig aus dem Amt ausscheiden will, ersucht die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände um vorzeitige Entlassung.
² Dem Gesuch um vorzeitige Entlassung ist stattzugeben, sofern die betroffene Behörde dem zustimmt und die Funktionsfähigkeit der Behörde sichergestellt ist.
¹ Treten während der Amtsdauer Vakanzen ein, wird eine Ersatzwahl durchgeführt.
² Keine Ersatzwahl findet statt, wenn die Erneuerungswahl der Behörde innert sechs Monaten erfolgt und deren Funktionsfähigkeit gewahrt bleibt.
Einberufung und Teilnahme an Sitzungen
¹⁶ ¹ Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder.
² Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
³ Die Sitzungen können physisch an einem Ort oder mit elektronischen Mitteln stattfinden. Der Synodalrat erlässt Richtlinien für die Durchführung von Sitzungen mit elektronischen Mitteln.
⁴ Der Pfarrer und die oder der Pfarreibeauftragte nehmen an den Sitzungen der Kirchenpflege mit beratender Stimme teil. Stellvertretung ist nur bei längeren Abwesenheiten mit Einverständnis der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet. Für einzelne Verhandlungsgegenstände können Gäste und Sachverständige zur Sitzung eingeladen werden.¹³
⁵ Die Kirchgemeindeordnung kann die Teilnahme von weiteren Angestellten der Kirchgemeinde vorsehen.
⁶ Die Verhandlungsgegenstände werden den Mitgliedern vor der Sitzung bekannt gegeben.
⁷ Gegen Mitglieder, die in der Teilnahme an Sitzungen nachlässig sind, erlässt die Präsidentin oder der Präsident die nötigen Mahnungen. Bleiben diese fruchtlos, wird die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.
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¹⁶ ¹ Eine Behörde kann beschliessen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.
² Sie trifft ihre Entscheidung nach gemeinsamer Beratung als Kollegium.
³ Die Mitglieder der Behörde vertreten die Entscheide des Kollegiums.
¹ Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Die Präsidentin oder der Präsident stimmen mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
² Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das Abstimmungs- und Wahlverfahren §§ 35, 36 und 38 sinngemäss.
Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in der Behörde behandelt werden, kann die Präsidentin oder der Präsident an ihrer Stelle entscheiden oder eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Die Präsidentin oder der Präsident informiert die Behörde an der nächsten Sitzung über gefasste Präsidialentscheide. Präsidialentscheide und Zirkularbeschlüsse werden ins Protokoll aufgenommen.
¹ Behördenmitglieder treten bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere:
a. in der Sache ein persönliches Interesse haben,
b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kin-desannahme verbunden sind,
c. aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertreter, befangen sein könnten.
² Ist der Ausstand streitig, entscheidet die Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
³ Bei der Behandlung des Budgets und bei allgemein verbindlichen Beschlüssen besteht keine Ausstandspflicht.
Die Verhandlungen von Behörden sind nicht öffentlich.
Beschlussfassung
Abstimmungen und Wahlen
Präsidialentscheide und Zirkularbeschlüsse
Ausstandspflicht
Ausschluss der Öffentlichkeit
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Aufgabenübertragung
¹ Eine Behörde kann einzelnen oder mehreren Behördenmitgliedern Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
² Die Kirchgemeindeordnung kann vorsehen, dass Aufgaben an Angestellte der Kirchgemeinde zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
Beratende Kommissionen und Sachverständige
Eine Behörde kann zur Vorberatung ihrer Geschäfte beratende Kommissionen einsetzen oder Sachverständige beziehen.
Organisation
¹ Die Kirchenpflege besteht aus fünf Mitgliedern einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten.
² Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Anzahl Mitglieder vorsehen.
Befugnisse
¹ Der Kirchenpflege stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
a. die Ausführung der ihr durch die Kirchgemeindeordnung übertragenen Aufgaben, b.¹³ die Besorgung der Angelegenheiten der Kirchgemeinde, soweit nicht eine andere Behörde oder ein anderes Organ zuständig ist, c.¹³ die Vorberatung der an die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament zu bringenden Geschäfte und die Antragstellung darüber, d. die Vornahme der ihr übertragenen Anstellungen, e.¹³ die Erstellung des Budgets zuhanden der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments sowie die Führung der Rechnung der Kirchgemeinde, f. die Bewilligung von Ausgaben nach den Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung, g. der Erlass einer Geschäftsordnung.
² Sie vertritt die Kirchgemeinde gegen aussen.
Aufgaben
Die Kirchenpflege bestellt aus ihrer Mitte die Verantwortlichen für die einzelnen Aufgabenbereiche.
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¹ Die Kirchenpflege wählt eine Aktuarin oder einen Aktuar. Die Präsidentin oder der Präsident kann dieses Amt nicht ausüben.
Aktuariat ² Die Aktuarin oder der Aktuar muss nicht Mitglied der Behörde sein.
¹³ ¹ Die Kirchgemeinde bestellt eine Rechnungsprüfungskommission aus drei Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Mitgliederzahl vorsehen.
Rechnungsprüfungskommission a. Bestand
² In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament wählt das Parlament die Mitglieder aus seiner Mitte.
¹ Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für die Kontrolle des Finanzhaushaltes der Kirchgemeinde. Sie hat die Prüfung des Finanzhaushaltes und des Rechnungswesens nach finanzpolitischen und finanztechnischen Gesichtspunkten sowie der finanziellen Angemessenheit vorzunehmen.
b. Aufgaben
² Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie alle Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimmberechtigten oder das Kirchgemeindeparlament entscheiden.¹³
a.¹² ¹ Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament sind zur Geschäftsprüfung verpflichtet.
Geschäftsprüfungskommission a. Bestand
² Das Parlament wählt zu diesem Zweck aus seiner Mitte eine Geschäftsprüfungskommission bestehend aus fünf Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Mitgliederzahl vorsehen.
³ Die Geschäftsprüfung kann auch von einer Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission wahrgenommen werden. Diese besteht aus fünf Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Mitgliederzahl vorsehen.
b.¹² ¹ Die Geschäftsprüfungskommission übt die politische Kontrolle über die Geschäftsführung der Kirchgemeinde aus.
b. Aufgaben
² Sie prüft insbesondere den Geschäftsbericht und die dem Parlament vorzulegenden Geschäfte, soweit keine andere Kommission dafür zuständig ist.
³ Die Prüfung erfolgt auf Recht- und Zweckmässigkeit hin.
c.¹² Die Kirchenpflege schränkt die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften ein, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies gebietet.
Herausgabe von Unterlagen
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Kirchgemeindereglement (KGR)
¹³ ¹ Die finanztechnische Prüfung des Kirchgemeindehaushaltes muss durch eine Person geleitet werden, die über die notwendige Fachkunde verfügt. In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament muss hierfür eine externe Prüfstelle gemäss Abs. 2 eingesetzt werden.
² Erfüllt in Kirchgemeinden ohne Kirchgemeindeparlament kein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission die Anforderung gemäss Abs. 1 Satz 1, ist eine externe Prüfstelle nach den Vorschriften des Finanzreglements der Kirchgemeinden¹⁰ einzusetzen.
³ Die Kirchenpflege und die Rechnungsprüfungskommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüfstelle. Bei Uneinigkeit entscheidet der Synodalrat.
⁴ Der Synodalrat legt in einem Merkblatt die Anforderungen an die Fachkunde fest.
¹ Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission müssen tatsächlich und dem Anschein nach unabhängig sein.
² Sie dürfen weder ein anderes Amt in der Kirchgemeinde ausüben noch in einem vertraglichen Verhältnis zur Kirchgemeinde stehen.
³ Sie üben ihr Amt frei von Weisungen der Kirchgemeinde aus.
⁴ Abs. 1 und 2 sind nicht auf Mitglieder der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommissionen in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament anwendbar.¹²
¹³ ¹ Die Kirchgemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehreren Aufgaben zu Zweckverbänden mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen.
² Die Zweckverbandsstatuten regeln mindestens die folgenden Punkte:
³ Die Zweckverbandsstatuten bestimmen, welche Bestimmungen als grundlegend gelten.
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4 Erlass und grundlegende Änderungen der Zweckverbandsstatuten bedürfen der Zustimmung der Kirchgemeindeversammlungen oder der Kirchgemeindeparlamente aller Kirchgemeinden. Für die übrigen Änderungen genügt die Zustimmung der Mehrheit der Kirchgemeinden.
5 Erlass und Änderungen der Zweckverbandsstatuten bedürfen der Genehmigung des Synodalrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmäßigkeit.
6 Die Aufgaben des Wahlbüros sowie der Wahlleitung bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne werden von der in den Zweckverbandsstatuten bezeichneten politischen Gemeinde wahrgenommen.
a.¹² ¹ Kirchgemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben
² Die Zusammenarbeit wird in einem Vertrag im Sinne von § 64 Abs. 2 geregelt. Im Vertrag wird bestimmt, welche Punkte als grundlegend gelten.
³ Es kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan vorgesehen werden, in dem jede Kirchgemeinde vertreten ist.
⁴ Die Zuständigkeit für den Abschluss und die Änderungen des Vertrags sowie das Genehmigungsverfahren richten sich nach § 63 Abs. 4 und 5.
¹ Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können die Kirchgemeinden Verträge abschliessen.
² Die Verträge regeln mindestens die folgenden Punkte:
³ Im Vertrag wird bestimmt, welche Punkte als grundlegend gelten.
Juristische Personen des Privatrechts Vertragliche Zusammenarbeit
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Kirchgemeindereglement (KGR)
4 Über den Abschluss und die grundlegenden Änderungen von Verträgen beschliessen die Kirchgemeindeversammlungen oder Kirchgemeindeparlamente der beteiligten Kirchgemeinden. In den übrigen Fällen kann die Kirchgemeindeordnung die Zuständigkeit der Kirchenpflege vorsehen.¹³
Bestandesänderungen
¹³ ¹ Die Kirchgemeinden sind in einem Verzeichnis zur Kirchenordnung aufgeführt.
² Neubildung, Zusammenschluss und Auflösung von Kirchgemeinden erfolgen durch Beschluss der Synode auf Gesuch der betreffenden Kirchgemeinden an den Synodalrat oder auf Antrag des Synodalrates.
Zusammenschluss von Kirchgemeinden
a.¹² ¹ Mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung kann von der Kirchenpflege die Prüfung von Zusammenschlüssen verlangt werden.
a. Initiative zur Prüfung von Zusammenschlüssen
² Bei Annahme der Initiative wird die Kirchenpflege verpflichtet, Zusammenschlüsse zu prüfen und die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament darüber zu informieren.
³ Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Behandlung von Initiativen nach §§ 16 ff.
b. Zusammenschlussvertrag
b.¹² ¹ Kirchgemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, schliessen einen Vertrag.
² Dieser regelt insbesondere:
a. ob eine neue Kirchgemeinde gebildet wird oder eine Kirchgemeinde andere Kirchgemeinden oder Kirchgemeindeteile aufnimmt,
b. die Übergangsordnung,
c. den Übergang der Rechtsverhältnisse,
d. die Schaffung einer Übergangsbehörde, die zur Kirchgemeindeordnung und zum Budget Antrag stellen kann.
c. Verfahren
c.¹² ¹ Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Kirchgemeinde beschliessen den Vertrag über den Zusammenschluss. Dieser bedarf der Genehmigung des Synodalrates, der ihn auf seine Rechtmäßigkeit prüft. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags.
Kirchgemeindereglement (KGR)
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2 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der beteiligten Kirchgemeinden beschliesst die Kirchgemeindeordnung der neuen Kirchgemeinde.
d.¹² ¹ Die Körperschaft kann auf Gesuch hin Zusammenschlüsse von Kirchgemeinden mit Beratung und mit finanziellen Beiträgen unterstützen, wenn durch den Zusammenschluss
² Die Körperschaft kann folgende finanzielle Beiträge leisten:
³ Die Bemessung des Beitrags gemäss Abs. 2 lit. b berücksichtigt den Unterschied zwischen den Finanzausgleichsbeiträgen vor dem Zusammenschluss, die den beteiligten Kirchgemeinden ausbezahlt wurden und den beteiligten Kirchgemeinden unter der Annahme ihres Zusammenschlusses zugestanden hätten.
⁴ Der Synodalrat regelt die Höhe der Beiträge in einem Reglement.
d. Unterstützung
¹³ ¹ Die Kirchgemeinden können im gegenseitigen Einverständnis ihre Grenzen bereinigen oder verändern.
² Die Gemeinden regeln den Verlauf der Grenzen und die Rechtsfolgen der Gebietsveränderungen in einem Vertrag.
³ Die Stimmberechtigten beschließen an der Kirchgemeindeversammlung über den Vertrag. In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament fällt die Gebietsveränderung in dessen Zuständigkeit. Die Kirchgemeindeordnung kann eine andere Regelung vorsehen.
⁴ Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Synodalrates. Dieser prüft ihn auf seine Rechtmäßigkeit. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags.
Gebietsveränderungen
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Kirchgemeindereglement (KGR)
Aufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände
¹ Die Kirchgemeinden und Zweckverbände unterstehen der allgemeinen Aufsicht der Aufsichtskommission gemäss Art. 42 b KO und der Oberaufsicht des Synodalrates. Vorbehalten bleibt die Aufsicht des Bezirksrates nach § 12 Abs. 2 des Kirchengesetzes⁷ bei der unmittelbaren Anwendung staatlichen Rechts.¹³
² Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände wacht insbesondere darüber, dass die Kirchgemeindebehörden und ihre Angestellten sowie die Organe der Zweckverbände ihre Pflichten gemäss den gesetzlichen Vorschriften und im Sinne der Einvernehmlichkeit erfüllen.
Visitationen
¹ Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände nimmt alle zwei Jahre Visitationen bei Kirchgemeinden und Zweckverbänden vor. Ausserordentliche Visitationen bei Missständen bleiben vorbehalten.
² Sie prüft insbesondere
e.¹² die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Datenschutzrichtlinien insbesondere im IT-Bereich.
Berichterstattung
¹ Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände erstattet dem Synodalrat jährlich Bericht über die Ausübung der Aufsicht.
² Bei Feststellung von Problemen im Verhältnis zwischen Kirchenpflege und Pfarrer und der oder dem Pfarreibeauftragten informiert sie den Generalvikar für den Kanton Zürich.
Anordnung von Aufsichtsmassnahmen
Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände greift ein, wenn
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¹ Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände kann insbesondere
² Dem Synodalrat bleibt vorbehalten, einer Kirchgemeinde das Recht zur Selbstverwaltung zu entziehen und ein leitendes Organ einzusetzen, sofern die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet werden kann. Der Synodalrat entscheidet auf Antrag der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände oder im Rahmen seiner Oberaufsicht.
a.¹² Trifft eine körperschaftliche Aufsichtsbehörde Massnahmen, sind die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen in der Regel der beaufsichtigten Organisation aufzuerlegen.
¹ Werden Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, kann Neubeurteilung verlangt werden:
² Die Mitwirkung am Entscheid, welcher die Neubeurteilung untersteht, stellt keinen Ausstandsgrund dar.
³ Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid anzuzeigen.
⁴ Das Begehren um Neubeurteilung ist innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
⁵ Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt aufschiebende Wirkung zu.
⁶ Gegen die neue Beurteilung kann Rekurs erhoben werden.
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Kirchgemeindereglement (KGR)
Rekurs an die Rekurskommission
Gestützt auf dieses Reglement ergangene Akte können nach Massgabe von Art. 47 KO⁸ mit Rekurs bei der Rekurskommission angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Synodalrates nach Art. 41 KO⁸.
Rekursberechtigung und -gründe
¹ Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
² Kirchgemeinden und Zweckverbände sind rekursberechtigt, wenn sie
a. durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben,
b. die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-³ oder Bundesverfassung¹¹ gewährt,
c. bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.
³ In Stimmrechtssachen steht der Rekurs jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. Wird beanstandet, im Rahmen einer Kirchgemeindeversammlung seien Vorschriften über die politischen Rechte verletzt worden, so kann nur eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat und dort die Verletzung gerügt hat, Rekurs erheben.
Rekursverfahren
Das Rekursverfahren richtet sich nach Art. 48 KO⁸.
Anordnungen bei Urnenabstimmungen und -wahlen
¹ Betrifft der Rekurs eine Urnenabstimmung oder eine Urnenwahl, kann die Rekurskommission Nachzählungen vornehmen oder vornehmen lassen.
² Die Wiederholung einer Urnenabstimmung oder einer Urnenwahl wird nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Unregelmäßigkeit den Ausgang der Abstimmung oder Wahl mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.
Weiterzug durch die Kirchgemeinde
¹ Ist ein Beschluss der Stimmberechtigten, der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet folgendes Organ darüber, ob die Kirchgemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschreiten soll:¹³
a. in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament das Parlament,
b. in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeversammlung die Kirchenpflege nach Anhörung der Rechnungsprüfungskommission.
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² Der Entscheid kann nachgebracht werden, wenn die Kirchenpflege das Rechtsmittel bereits ergriffen hat.
¹ Kirchgemeinden und Zweckverbände nehmen die notwendigen Anpassungen ihres Rechts innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements vor.
² Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
Dieses Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist in Krafttreten durch Beschluss des Synodalrates in Kraft².
1 OS 72, 460. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018. 3 LS 101. 4 LS 161. 5 LS 161.1. 6 LS 170.4. 7 LS 180.1. 8 LS 182.10. 9 LS 182.22. 10 LS 182.63. 11 SR 101. 12 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2024. 13 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2024. 14 Aufgehoben durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2024. 15 Eingefügt durch B vom 6. November 2025 (OS 81, 85; ABl 2025-11-28). In Kraft seit 1. April 2026. 16 Fassung gemäss B vom 6. November 2025 (OS 81, 85; ABl 2025-11-28). In Kraft seit 1. April 2026.
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