182.63•Reglement über den Finanzhaushalt der römisch-katholischen Kirchgemeinden im Kanton Zürich (FKG) (Finanzreglement der Kirchgemeinden)
182.63Finanzreglement der KirchgemeindenReglement01.01.2019
182.63
(vom 29. Juni 2017)¹,²
Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst:
Dieses Reglement regelt den Finanzhaushalt der römisch-katholischen Kirchgemeinden.
² Die Bestimmungen dieses Reglements gelten auch für Zweckverbände, soweit sie mit deren Besonderheiten vereinbar sind. ³ Der Synodalrat erlässt zum Finanzhaushalt der römisch-katholischen Kirchgemeinden ein verbindliches Handbuch.
Der Geltungsbereich des Finanzreglements der Kirchgemeinden umfasst den Finanzhaushalt aller römisch-katholischen Kirchgemeinden. Davon ausgenommen sind Vermögen und Verpflichtungen sowie Aufwendungen, Erträge, Ausgaben und Einnahmen der kirchlichen Stiftungen.
Im Sinne dieses Reglements bedeuten:
Gegenstand Geltungsbereich Begriffsdefinitionen
182.63
Finanzreglement der Kirchgemeinden
Veröffentlichung von Jahresrechnung und Budget
Die Kirchenpflege veröffentlicht die Jahresrechnung und das Budget.
Grundsätze der Haushaltsführung
¹ Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips und des Verbots der Zweckbindung von Kirchensteuern.
² Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Gliederung des Haushalts
¹ Das Budget und die Jahresrechnung werden nach Aufgaben gegliedert (funktionale Gliederung) sowie nach einem einheitlichen Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt.
² Die Kirchgemeinde kann zusätzlich eine Gliederung nach Organisationseinheiten vorsehen (institutionelle Gliederung). ³ Die Kirchgemeinden verwenden den vom Synodalrat festgelegten Kontenrahmen und die festgelegte funktionale Gliederung.
Einheit des Haushalts
¹ Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Kirchgemeinde als Einheit geführt. Sie besteht aus:
² Die Einnahmen der Kirchgemeinde fließen in den allgemeinen Kirchgemeindehaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder als Sonderrechnung zu verwalten sind.
Spezialfinanzierungen
a. im Allgemeinen
¹ Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel aufgrund einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind.
² Sie sind zulässig für:
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¹ Die Kirchgemeinden können Verwaltungsbereiche als Eigenwirtschaftsbetriebe einrichten, sofern dies in der Kirchgemeindeordnung vorgesehen ist.
² Der Synodalrat prüft, ob die Voraussetzungen für deren Einrichtung und Betrieb vorliegen.
¹ Eigenwirtschaftsbetriebe sind Verwaltungsbereiche, die nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit geführt werden.
² Die Betriebsrechnung von Eigenwirtschaftsbetrieben umfasst die gesamten Kosten für deren Aufgabenerfüllung, insbesondere Verzinsungen und Abschreibungen. ³ Betriebsgewinne und Betriebsverluste werden auf Spezialfinanzierungskonten vorgetragen. Ihr Bestand bemisst sich nach den Erfordernissen einer verursachergerechten Betriebsfinanzierung. ⁴ Einlagen aus Steuermitteln der Kirchgemeinde in Eigenwirtschaftsbetriebe sind nicht zulässig. ⁵ Die Regelung zum Bilanzfehlbetrag gemäss § 16 gilt sinngemäss.
¹ Die Kirchgemeinden können für Wohn- und Gewerbelegenschaften des Finanzvermögens, die durch Dritte genutzt werden, Liegenschaftenfonds bilden. Diese sind zweckgebundenes Eigenkapital.
² Liegenschaftenfonds erfordern eine Regelung in einem Kirchgemeindeerlass. ³ Die Äufnung erfolgt ausschliesslich aus Einnahmen aus den Wohn- und Gewerbeliegenschaften. ⁴ Die Fondsmittel werden für werterhaltende Erneuerungen und den Unterhalt verwendet. ⁵ Fondsentnahmen werden im gleichen Beschluss bewilligt, mit dem die Ausgabenbewilligung für Erneuerungen oder Unterhalt erfolgt.
¹ Sind künftige Investitionsvorhaben in die Investitionsplanung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Nettoinvestitionen vorfinanziert werden.
² Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid durch die Kirchgemeindeversammlung beschlossen. ³ Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nutzungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen. ⁴ Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nutzungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.
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Finanzreglement der Kirchgemeinden
5 Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel aufzulösen.
Sonderrechnungen
² Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann die Kirchenpflege auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
³ Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäß oder unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.
⁴ Sonderrechnungen werden im Anhang zur Jahresrechnung dargestellt. Sie werden mit der Jahresrechnung genehmigt.
Unterhaltspflicht
Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Substanz und Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-, Sach- oder Bauschäden auftreten.
Ausgleich des Budgets
¹ Der Kirchgemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so festgesetzt, dass die Erfolgsrechnung des Budgets jährlich ausgeglichen ist.
² Ein Aufwandüberschuss darf budgetiert werden, sofern zweckfreies Eigenkapital vorhanden ist.
³ Der Aufwandüberschuss darf maximal 20% des zweckfreien Eigenkapitals betragen.
Bilanzfehlbetrag
¹ Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausgewiesen.
² Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen. Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.
³ Die erste Tilgungsquote wird im nächstfolgenden Budget eingestellt.
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¹ Der Investitionsplan dient der mittelfristigen Planung der Investitionen und enthält die Investitionsprojekte.
² Er wird jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre festgelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage. ³ Die Kirchenpflege beschliesst den Investitionsplan und bringt ihn der Kirchgemeindeversammlung gleichzeitig mit der Budgetvorlage zur Kenntnis.
Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das nächste Rechnungsjahr fest.
Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.
¹ Das Budget enthält die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung.
² Das Budget zeigt einen Vergleich mit dem Budget des Vorjahres und mit der letzten Jahresrechnung. ³ Die Kirchgemeinden verwenden den vom Synodalrat vorgegebenen Musterformularsatz zum Budget. ⁴ Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der Stimmberechtigten noch aussteht, werden die Budgetkredite mit einem Sperrvermerk aufgenommen. Sie bleiben gesperrt, bis die Bewilligung rechtskräftig ist.
¹ Die Kirchenpflege erstellt die Budgetvorlage und begründet insbesondere wesentliche Veränderungen zum Budget des Vorjahres.
² Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst das Budget. In der gleichen Versammlung wird der Steuerfuss beschlossen. ³ Budget und Steuerfuss werden bis spätestens Ende Jahr beschlossen. Liegen keine rechtskräftigen Beschlüsse vor, ist die Kirchenpflege ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
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b. Zweckverbände
Budgetloser Zustand
Der Synodalrat kann das Budget und den Kirchgemeinde-steuerfuss festlegen, wenn eine Kirchgemeinde diese bis Ende März nicht festgesetzt hat.
Gebundene und neue Ausgaben
¹ Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Kirchgemeinde durch einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe oder Behörden zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.
² Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.
³ Die Aufteilung einer Ausgabe in einen neuen und einen gebundenen Anteil ist zulässig.
Bewilligung neuer Ausgaben
¹ Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und einen Budgetkredit voraus.
² Die Kirchgemeindeordnung regelt, ob und in welchem Umfang der Kirchenpflege die Befugnis eingeräumt wird, im laufenden Rechnungsjahr neue Ausgaben zu bewilligen, ohne dass ein Budgetkredit vorliegt. Die Kirchgemeindeordnung legt einen jährlichen Gesamtbetrag für neue einmalige und wiederkehrende Ausgaben fest.
Bewilligung gebundener Ausgaben
Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss der Kirchenpflege und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit voraus.
Verpflichtungskredit
a. Begriff und Formen
Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
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¹ Der Verpflichtungskredit umfasst alle für das geplante Vorhaben anfallenden Aufwendungen, insbesondere
b. Inhalt
² Die Erläuterungen zur Kreditbewilligung weisen die Folgekosten und -erträge aus.
³ Die Kirchgemeinden legen fest, ab welchem Betrag die Eigenleistungen als wesentlich gelten.
Die Kirchgemeindeordnung bestimmt anhand von Betragsgrenzen die Zuständigkeit für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten.
c. Zuständigkeit
¹ Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatzkredit einzuholen.
Zusatzkredit
a. Anwendungsbereich
² Bei einer wesentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflichtungskredit einzuholen.
¹ Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite.
b. Zuständigkeit
² Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das den Verpflichtungskredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit nach der Höhe des Gesamtbetrags.
¹ Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.
Bemessung
² Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
Verfall und Aufhebung
¹ Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
² Wird ein Verpflichtungskredit nicht innert fünf Jahren beansprucht, entscheidet das zuständige Organ, das den Verpflichtungskredit bewilligt hat, über die Aufhebung.
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Kontrolle und Abrechnung
¹ Die Kirchenpflege führt eine Verpflichtungskreditkontrolle.
² Bei Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten bewilligt wurden, erstellt die Kirchenpflege nach Vollendung des Vorhabens eine Abrechnung. ³ Die Abrechnung bedarf der Genehmigung der Kirchgemeindeversammlung.
Kreditrückstellung bei Investitionen
¹ Sind bei Investitionen lediglich noch kleinere Abschlussarbeiten ausstehend, kann für diese eine Rückstellung in die Jahresrechnung aufgenommen werden.
² Die Rückstellung wird innerhalb von fünf Jahren aufgelöst.
Begriff
Der Budgetkredit ermächtigt die Kirchenpflege, die Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
Verfahren
Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets vom Budgetorgan bewilligt.
Nachtragskredit
¹ Reicht ein Budgetkredit nicht aus, ist vom Budgetorgan ein Nachtragskredit einzuholen.
² Auf die Einholung eines Nachtragskredits kann verzichtet werden, wenn
Kreditüberschreitung
¹ Die Kirchgemeindeversammlung genehmigt Kreditüberschreitungen zusammen mit der Jahresrechnung.
² Die Kirchenpflege begründet wesentliche Kreditüberschreitungen.
Zweck
Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.
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Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgrenzung und der Bruttodarstellung.
¹ Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Kirchgemeinde sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget.
² Sie enthält insbesondere:
³ Die Kirchgemeinden können auf den Ausweis einer Geldflussrechnung verzichten.
⁴ Die Kirchgemeinden verwenden den vom Synodalrat vorgegebenen Musterformularsatz zur Jahresrechnung.
¹ Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital.
² Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.
³ Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräußert werden können.
⁴ Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
⁵ Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem Fremdkapital zugerechnet.
¹ Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das zweckfreie Eigenkapital.
² Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst:
³ Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss.
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Erfolgsrechnung
¹ Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.
² Die Erfolgsrechnung nach Aufwand- und Ertragsarten umfasst insbesondere:
³ Das ausserordentliche Ergebnis umfasst die Einlagen in Vorfinanzierungen und deren Auflösung.
Investitionsrechnung
¹ Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Verwaltungsvermögen bilanziert werden.
² Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens.
Geldflussrechnung
¹ Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.
² Die Geldmittel im Sinne der Geldflussrechnung umfassen die flüssigen Mittel und die kurzfristigen Geldanlagen bis längstens drei Monate.
Anhang
Verfahren
a. Kirchgemeinden
¹ Die Kirchenpflege erstellt die Jahresrechnung.
² Sie wird von der Kirchgemeindeversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres genehmigt.
³ Die Kirchenpflege reicht der Aufsichtsbehörde die Jahresrechnung, die Beschlüsse der Rechnungsprüfungskommission und der Kirchgemeindeversammlung ein.
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b. Zweckverbände
¹ Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
Bilanzierung
² Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben vorgesehen ist, ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann und sie über der Aktivierungsgrenze liegen.
³ Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, ihre Erfüllung sicher oder wahrscheinlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
¹ Liegenschaften, die ausschliesslich oder zur Hauptsache der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, werden dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.
Zuordnung von Liegenschaften
² Liegenschaften, die im untergeordneten Umfang der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, können anteilmäßig dem Finanz- und Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. Andernfalls werden sie vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.
Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens
¹ Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens wird von der Kirchenpflege festgelegt. Sie beträgt höchstens Fr. 50 000.
² Ausgaben für Investitionen ins Verwaltungsvermögen, welche die Aktivierungsgrenze übersteigen, werden in der Investitionsrechnung erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des Projekts oder Beschaffungsgeschäfts.
³ Unter der Aktivierungsgrenze liegende Ausgaben werden der Erfolgsrechnung belastet.
⁴ Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden Ausgaben für Grundstücke, Investitionsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen in der Investitionsrechnung des Verwaltungsvermögens erfasst.
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² Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden ungeachtet der Wesentlichkeitsgrenze geführt. ³ Die Wesentlichkeitsgrenze entspricht der Aktivierungsgrenze. ⁴ Die Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen werden über die Aufwand- und Ausgabenkonten verbucht. Die Vorgänge werden im Rückstellungsspiegel erläutert.
a. im Allgemeinen
¹ Das Finanzvermögen wird gemäss § 56 zu Verkehrswerten bilanziert.
² Grundstücke, Grundeigentumsanteile und Gebäude werden in einer Amtsperiode mindestens einmal neu bewertet. ³ Eine Neubewertung erfolgt unmittelbar nach Wertänderungen insbesondere wegen
⁴ Wertänderungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht. ⁵ Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungsbeginn.
b. im Besonderen
Die Positionen des Finanzvermögens werden wie folgt bewertet:
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Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert beziehungsweise zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter liegt,
mit Baurechten belastete Grundstücke anhand des Baurechtszinses, kapitalisiert zu einem marktkonformen Zinsfuss,
¹ Das Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungswert abzüglich erhaltener Beiträge bilanziert (Aktivierung der Nettoinvestitionen).
² Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungsbeginn.
Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
¹ Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung entwertet wird, wird planmässig nach den vorgegebenen Anlagekategorien über die festgelegte Nutzungsdauer linear abgeschrieben. In begründeten Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden.
² Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr der Nutzung kann eine Jahresabschreibung vorgenommen werden.
³ Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wertberichtigung statt.
⁴ Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungszeitpunkt und Einlagen in privatrechtliche Stiftungen oder Vereine zur Bildung von Eigenkapital werden als Investitionsbeiträge aktiviert und über eine Nutzungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.
⁵ Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wertminderungen geprüft. Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminderung eingetreten, wird deren bilanzierter Wert ausserplanmässig abgeschrieben oder im Wert berichtigt.
Bewertung des Verwaltungsvermögens
Bewertung des Fremdkapitals
Abschreibungen und Wertberichtigungen des Verwaltungsvermögens
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6 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind unzulässig.
Vermögensübertragung und Vermögensveräußerung
¹ Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
² Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert. Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.
Geschäftsbericht
Die Kirchenpflege kann mit dem Geschäftsbericht Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen und Geschäfte des vergangenen Jahres ablegen. Er wird den Stimmberechtigten zur Kenntnis gebracht.
Grundsätze der Buchführung
¹ Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbbarkeit.
² Unabhängig vom Informationsträger sind bei der Führung der Bücher und der Erfassung der Buchungsbelege die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung einzuhalten. ³ Die Buchhaltung ist mindestens monatlich nachzuführen. ⁴ Die Belege werden chronologisch abgelegt.
Informationsträger
a. Zulässigkeit
¹ Zur Aufbewahrung und Archivierung von Büchern, Buchungsbelegen und Geschäftskorrespondenz sind unveränderbare Informationsträger zulässig, namentlich Papier, Bildträger und Datenträger.
² Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn
b. Überprüfung und Datenübertragung
¹ Die Informationsträger werden regelmässig auf ihre Unverfälschbarkeit und Lesbarkeit geprüft.
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2 Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informationsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass
3 Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf einen anderen wird protokolliert. Das Protokoll wird zusammen mit den Informationen aufbewahrt.
¹ Die Sachanlagen des Finanzvermögens und das Verwaltungsvermögen, die über mehrere Jahre genutzt werden, werden in einer Anlagenbuchhaltung erfasst.
² Sie zeigt für jede Anlage insbesondere
³ Die Anlagen werden gemäss den Sachgruppen in der Bilanz gegliedert.
¹ Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungsbereichen.
² Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertragsbestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich sind.
² Die Kirchenpflege legt eine marktübliche interne Verzinsung fest.
³ Die Einzelheiten der internen Verzinsung werden im Budget und in der Jahresrechnung offengelegt.
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Inventarführung
¹ Die Kirchgemeinden erstellen jährlich Wert- und Sachinventare. Wertinventare enthalten die bilanzierten, Sachinventare die nicht bilanzierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.
² Die Inventare werden einmal pro Amtsperiode auf das Vorhandensein der aufgeführten Bestände geprüft.
Aufbewahrung
¹ Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
² Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden.
Finanzkennzahlen
¹ Im Budget und in der Jahresrechnung werden folgende Finanzkennzahlen veröffentlicht:
² Der Synodalrat legt die Berechnung der Kennzahlen im Handbuch fest.
Prüfungsfristen der Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unterbreiteten Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Ist das Geschäft an der Kirchgemeindeversammlung zu behandeln, stellt sie ihren Bericht und Antrag spätestens 15 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung der Kirchenpflege zu. Wird über das Geschäft eine Urnenabstimmung durchgeführt, beträgt die Frist 40 Tage.
Budget
¹ Für die Erstellung des Budgets gelten folgende Fristen:
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c. Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses durch die Kirchgemeindeversammlung bis 31. Dezember.
2 Die Aufsichtsbehörde kann die Frist notfalls erstrecken.
¹ Für die Erstellung der Jahresrechnung gelten folgende Fristen:
² Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen in Ausnahmefällen erstrecken.
⁶ Die Frist zur Einreichung der Jahresrechnung und der Steuerdaten richtet sich nach § 6 der Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich³.
Zentralkassenbeiträge und Finanzausgleichsleistungen
Die Kirchgemeinden legen den Finanzhaushalt einer externen Prüfstelle zur finanztechnischen Prüfung vor, falls kein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission die Anforderung gemäss § 61 Abs. 1 und 4 des Reglements der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (Kirchgemeindereglement)⁴ erfüllt.
¹ Die mit der finanztechnischen Prüfung beauftragte externe Prüfstelle oder die Rechnungsprüfungskommission prüft, ob die Buchführung und die Rechnungslegung den rechtlichen Vorschriften und den Regelungen der betreffenden Kirchgemeinde entsprechen.
² Gegenstand der Prüfung bilden insbesondere die Jahresrechnung, die Buchführung ausgewählter Verwaltungsbereiche und der Geldverkehr.
Finanztechnische Prüfung
Inhalt und Gegenstand der finanztechnischen Prüfung
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3 Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Verwaltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer vertieften Prüfung unterzogen.
¹ Die finanztechnische Prüfstelle erstattet der Kirchenpflege, der Rechnungsprüfungskommission und der Aufsichtsbehörde umfassend Bericht über die Durchführung und das Ergebnis der finanztechnischen Prüfung.
² Sie erstellt nach der Prüfung der Jahresrechnung zudem einen Kurzbericht. Dieser enthält:
³ Der Kurzbericht ist Bestandteil der Jahresrechnung.
Die Leiterinnen und Leiter der finanztechnischen Prüfung zeigen alle Straftaten, von denen sie bei Vornahme der Prüfung Kenntnis erlangen, der zuständigen Behörde an.
¹ Die Kirchenpflege beschliesst aufgrund des Berichts der finanztechnischen Prüfstelle, ob und allenfalls welche Massnahmen zur Beseitigung beanstandeter Punkte getroffen werden.
² Sie teilt den Beschluss der finanztechnischen Prüfstelle, der Rechnungsprüfungskommission und der Aufsichtsbehörde mit.
a. Fachkunde und Leumund
¹ Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Personen (Prüfende) verfügen über die notwendige Fachkunde und einen unbescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG)⁵.
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2 Die Leitung der finanztechnischen Prüfung setzt als qualifizierte Fachkunde voraus:
3 Die Prüfung erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen für öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern die Aufsichtsbehörde keine Weisung erlässt.
¹ Die finanztechnische Prüfstelle und die Prüfenden müssen von der auftraggebenden Kirchgemeinde unabhängig sein.
2 Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Personen dürfen insbesondere
b. Unabhängigkeit
¹ Die Kirchgemeinden können eine einmalige Einlage von maximal 50% des zweckfreien Eigenkapitals in den Liegenschaftenfonds beschließen. Die Einlage kann innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements vorgenommen werden.
2 Die Kirchgemeindeversammlung beschließt vorbehaltlich der Genehmigung durch den Synodalrat die Höhe der Einlage. 3 Der Synodalrat prüft, ob die Voraussetzungen für die Einlage vorliegen und den Vorgaben entsprechen. Zu diesem Zweck stellt die Kirchenpflege dem Synodalrat das Reglement über den Liegenschaftenfonds, den Beschluss der Kirchgemeindeversammlung über die Höhe der einmaligen Einlage und den Gebäudeversicherungsausweis der betreffenden Liegenschaft zu.
Einlage in den Liegenschaftenfonds
¹ Die Kirchgemeinden erstellen auf den 1. Januar 2019 eine Eingangsbilanz wie folgt:
Eingangsbilanz
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c. Das Verwaltungsvermögen wird zum bestehenden Restbuchwert in die Eingangsbilanz übernommen und degressiv mit 10% auf dem Restbuchwert abgeschrieben. Liegt der Restbuchwert unter der Aktivierungsgrenze, wird er vollständig abgeschrieben.
2 Die Kirchgemeinden prüfen die Zuordnung der Vermögenswerte zum Verwaltungs- oder Finanzvermögen.
3 Vermögenswerte, die aufgrund eines Beschlusses einer öffentlichen oder kirchlichen Aufgabe dienen und irrtümlich im Finanzvermögen bilanziert sind, werden bei der Erstellung der Eingangsbilanz ins Verwaltungsvermögen übergeführt.
4 Die betreffenden Vermögenswerte werden im Bilanzanpassungsbericht unter Angabe ihres Buchwertes offengelegt.
¹ Die Kirchgemeinden erstellen über die Neubewertung der Bilanz einen Bilanzanpassungsbericht.
2 Der Bilanzanpassungsbericht untersteht der finanztechnischen Prüfung. Die Prüfstelle hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.
3 Die Kirchenpflege genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.
4 Sie reicht den Bilanzanpassungsbericht zusammen mit dem Prüfbericht bis zum 31. August 2019 der Aufsichtsbehörde ein und informiert die Rechnungsprüfungskommission. Die Aufsichtsbehörde kann eine Überprüfung der Bilanzanpassung vornehmen und Korrekturen verlangen.
Bilanzanpassungsbericht
Vollzug
¹ Die Kirchgemeinden und Zweckverbände wenden die Bestimmungen dieses Reglements erstmals für das Budget 2019 an. Dieses zeigt mindestens einen Vergleich zum Budget 2018.
2 Die Jahresrechnung 2019 zeigt mindestens einen Vergleich mit dem Budget 2019.
3 Für die Jahresrechnung 2018 werden letztmals die materiellen Haushaltsvorschriften des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 gemäß §§ 4 und 5 des Reglements über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement) angewendet.
¹ OS 73, 28; Begründung siehe ABI 2017-07-21.
² Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
³ LS 182.25.
⁴ LS 182.60.
⁵ SR 221.302.
⁶ Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 432; ABI 2018-06-08). In Kraft seit 1. Januar 2019.
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