211.1•Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG)
211.1Gesetz01.01.2011
211.1
(vom 10. Mai 2010)¹,²
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 1. Juli 2009³ und in den geänderten Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 18. März 2010⁴,
beschliesst:
Gegenstand
Die ZPO, die StPO, die JStPO und dieses Gesetz finden unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch auf das Zivil- und Strafrecht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der Gemeinden Anwendung.
Kantonales Zivil- und Strafrecht
211.1
GOG
Gerichte
² Besteht das Bezirksgericht aus mehreren Abteilungen, überträgt es die Befugnisse des Jugendgerichts einer Abteilung. ³ Die Gerichte entscheiden über weitere Angelegenheiten, soweit dieses oder ein anderes Gesetz es bestimmt.
Sitz
Der Sitz der Bezirksgerichte befindet sich am Bezirkshauptort. Das Obergericht hat seinen Sitz in Zürich.
Wahl
Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)⁶ regelt das Wahlverfahren, die Wahlbarkeit, den Amtszwang und die Amtsdauer der Richterinnen und Richter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Nebenbeschäftigungen der Richter
¹ Die berufsmäßige Vertretung von Parteien ist untersagt:
² Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Obergerichts dürfen nur mit Bewilligung des Kantonsrates der Verwaltung oder Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft, die wirtschaftliche Zwecke verfolgt, angehören.
Offenlegung von Interessenbindungen
⁴⁹ ¹ Bei Amtsantritt unterrichten alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte und des Obergerichts, Beisitzende eines Arbeits- oder Mietgerichts sowie Handelsrichterinnen und -richter das Gericht, dem sie angehören, schriftlich über
GOG 211.1
² Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
³ Jedes Gericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und macht es in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Es wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
¹ Jedes Bezirksgericht besteht aus einer vollamtlichen Präsidentin oder einem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern.
² Wählbar als Mitglied ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst.⁷⁰ a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)⁴⁰ abgeschlossen hat.⁵⁴
³ Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts für jedes Bezirksgericht die Stellenprozente und die Mindestzahl der Mitglieder fest.
⁴ Das Obergericht bestimmt jeweils vor den Wahlen für jedes Bezirksgericht nach dessen Anhörung die Zahl der voll- und teilamtlichen Mitglieder und legt die Beschäftigungsgrade für die Teilämter fest. Dies gilt auch bei Ersatzwahlen.
⁵ Die Bezirksgerichte können den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglieder mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellenprozente verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Veränderung.⁶⁸
¹ Das Obergericht bestimmt die Zahl der Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie der Einzelrichterinnen und -richter der Bezirksgerichte.
² Das Bezirksgericht wählt nach seiner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende Jahr aus seinen Mitgliedern in geheimer Wahl die Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie die Einzelrichterinnen und -richter.
1.1.26 - 131
211.1
GOG
Präsidium der Arbeits-, Miet- und Jugendgerichte
Das Bezirksgericht wählt nach seiner Gesamterneuerung auf seine Amtsdauer aus seinen Mitgliedern die Präsidentinnen und Präsidenten
Ersatzmitglieder
¹ Das Obergericht kann auf Antrag eines Bezirksgerichts Ersatzmitglieder ernennen. Es bestimmt deren Befugnisse.
² Als Ersatzmitglied kann ernannt werden, wer in der Schweiz politischen Wohnsitz gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976²⁴ hat und ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst.⁷⁰ a BGFA⁴⁰ abgeschlossen hat.⁵⁵
Wahl der Beisitzenden der Arbeitsgerichte
¹ Nach der Gesamterneuerung des Bezirksgerichts werden die Beisitzenden der Arbeitsgerichte gewählt. Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts deren Zahl für jedes Bezirksgericht fest.
² Je die Hälfte der Beisitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- bzw. der Arbeitnehmerseite. Die Beisitzenden werden nach Möglichkeit gleichmäßig aus folgenden Berufsgruppen vorgeschlagen:
³ Das Bezirksgericht holt Vorschläge entsprechender Verbände ein, die es nach Möglichkeit berücksichtigt. Es reicht dem Bezirksrat je einen vollständigen Wahlvorschlag für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite ein.
⁴ Die Beisitzenden sind in mehreren Bezirken wählbar.
⁵ Das weitere Verfahren richtet sich nach §§ 53 ff. GPR.
Wahl der Beisitzenden der Mietgerichte
¹ Nach der Gesamterneuerung des Bezirksgerichts werden die Beisitzenden der Mietgerichte gewählt. Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts deren Zahl für jedes Bezirksgericht fest.
² Je die Hälfte der Beisitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter der Vermieter- bzw. der Mieterseite. Je zwei Beisitzende sind Verpachtende und Pachtende aus dem Bereich der Landwirtschaft.
³ Das Bezirksgericht holt Vorschläge entsprechender Verbände ein, die es nach Möglichkeit berücksichtigt. Es reicht dem Bezirksrat je einen vollständigen Wahlvorschlag für die Vermieter- und die Mieterseite ein.
GOG 211.1
4 Die Beisitzenden sind in mehreren Bezirken wählbar. 5 Das weitere Verfahren richtet sich nach §§ 53 ff. GPR.
Das Bezirksgericht entscheidet in Dreierbesetzung (Kollegialgericht). Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.
¹ Das Arbeitsgericht wird mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten und je einer Beisitzenden oder einem Beisitzenden aus der Gruppe der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden besetzt. Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.
² Die Beisitzenden werden unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde beigezogen.
¹ Das Mietgericht wird mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Beisitzenden besetzt. Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.
² Bei Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume werden je eine Beisitzende oder ein Beisitzender aus der Gruppe der Vermietenden und der Mietenden beigezogen. ³ Bei Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht werden je eine Beisitzende oder ein Beisitzender aus der Gruppe der Verpachtenden und der Pachtenden beigezogen.
¹ Die Bezirksgerichte stellen die Leitenden und die übrigen Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber sowie das administrative Personal an.
² Das Obergericht bestimmt die Zahl dieser Stellen.
¹ Die Bezirksgerichte erlassen eine Geschäftsordnung. Sie können darin Geschäfte der Justizverwaltung ständigen Kommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Angestellten zur Erledigung übertragen.
² Die Geschäftsordnungen sind dem Obergericht zur Genehmigung vorzulegen.
B. Zuständigkeit des Kollegialgerichts
Das Bezirksgericht entscheidet erstinstanzlich Streitigkeiten, für die das ordentliche Verfahren gilt, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig ist.
1.1.26-131
211.1
GOG
b. Als Arbeitsgericht
¹ Das Bezirksgericht entscheidet als Arbeitsgericht erstinstanzlich:
² Ist für eine Streitigkeit auch ein anderes Gericht zuständig, können die Parteien schriftlich dessen Zuständigkeit vereinbaren. Der Ausschluss des Arbeitsgerichts darf nicht im Voraus vereinbart werden.
c. Als Mietgericht
² Ist für eine Streitigkeit auch ein anderes Gericht zuständig, können die Parteien schriftlich dessen Zuständigkeit vereinbaren. Der Ausschluss des Mietgerichts darf nicht im Voraus vereinbart werden.
Als Strafgericht
a. Im Allgemeinen
Das Bezirksgericht beurteilt erstinstanzlich alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen.
b. Als Jugendgericht
Das Bezirksgericht entscheidet als Jugendgericht gemäss JStPO.
Als Zivilgericht
a. Im Allgemeinen
Das Einzelgericht entscheidet erstinstanzlich über:
GOG
211.1
Die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts entscheidet als Einzelgericht Streitigkeiten gemäss § 20 bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000. Sie oder er ist berechtigt und bei Streitwerten von mindestens Fr. 15 000 auf Verlangen einer Partei verpflichtet, die Streitigkeit dem Kollegialgericht zu unterbreiten.
Die Präsidentin oder der Präsident des Mietgerichts entscheidet als Einzelgericht Streitigkeiten gemäss § 21 bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000. Sie oder er ist berechtigt und bei Streitwerten von mindestens Fr. 15 000 auf Verlangen einer Partei verpflichtet, die Streitigkeit dem Kollegialgericht zu unterbreiten.
¹ Das Einzelgericht beurteilt erstinstanzlich:
a. Übertretungen, b.⁵³ Verbrechen und Vergehen, ausser die Staatsanwaltschaft beantragt:
² Hält das Einzelgericht eine Strafe oder Massnahme für angezeigt, welche die Staatsanwaltschaft bei ihm nicht hätte beantragen können, so überweist es die Akten entsprechend Art. 334 StPO dem Kollegialgericht. Eine Rückweisung findet nicht statt.
Die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts beurteilt als Einzelgericht Einsprachen gegen Strafbefehle, die Übertretungen zum Gegenstand haben.
b. Alterssgericht
c. Als Mietgericht
Als Strafgericht
a. Im Allgemeinen
b. Jugendgerichts- präsident
211.1
GOG
c. Zwangsmassnahmengericht
¹ Das Einzelgericht eines Bezirksgerichts im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft oder der Übertretungsstraßbehörde ist Zwangsmassnahmengericht gemäß StPO³³ und JStPO³⁴,⁷⁰
² Die Mitglieder der Bezirksgerichte sind für diese Funktion im ganzen Kantonsgebiet einsetzbar. Das Obergericht kann für dieselbe Funktion Ersatzmitglieder für das ganze Kantonsgebiet einsetzen.
³ Das Obergericht regelt den Einsatz in einer Verordnung.
Weitere Zuständigkeiten
a. Fürsorgerische Unterbringung
⁴¹ Das Einzelgericht entscheidet gemäss § 62 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)¹⁶ über Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB²⁵).
b. Rechtshilfe
¹ Das Einzelgericht behandelt Rechtshilfebegehren in Zivil-sachen.
² Zuständig ist das Einzelgericht am Ort, an dem die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.
³ Die interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach § 150 dieses Gesetzes und nach Art. 43 ff. StPO, die internationale Rechtshilfe nach § 29 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 dieses Gesetzes, Art. 54 ff. StPO und dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen³⁵,⁷⁰
c. Amtshilfe an Schiedsgerichte
Dem Einzelgericht obliegen die Amtshilfe gemäss Art. 183 Abs. 2, Art. 184 Abs. 2 und Art. 185 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)³⁰ sowie die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen (Art. 356 Abs. 2 Bst.⁷⁰ c ZPO).
d. Zwangsmassnahmen des Verwaltungsrechts
¹ Das Einzelgericht ist Haftrichterin oder -richter gemäss Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006¹⁷ und gemäss Polizeigesetz vom 23. April 2007¹⁸.
GOG
211.1
2 Die Mitglieder der Bezirksgerichte sind für die Funktion als Haftrichterin und -richter im ganzen Kantonsgebiet einsetzbar. Das Obergericht kann für dieselbe Funktion Ersatzmitglieder für das ganze Kantonsgebiet einsetzen.
3 Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich
a. entscheidet, wenn das Bundesrecht die richterliche Anordnung oder Überprüfung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen vorsieht,
b. ist Haftrichterin oder -richter gemäss Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 18. Mai 2009²¹,
c.⁴³ ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)²⁰.
¹ Das Obergericht besteht aus einer vollamtlichen Präsidentin oder einem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern. Diese bilden die Plenarversammlung.
² Wählbar als Mitglied ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGFA⁴⁰ abgeschlossen hat.⁷¹
³ Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Obergerichts die gesamten Stellenprozente der Mitglieder fest.
⁴ Mit der Wahl setzt er den Beschäftigungsgrad fest.
⁵ Das Obergericht kann den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglieder mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellenprozente verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Veränderung.⁶⁸
Der Kantonsrat legt die Zahl der Ersatzmitglieder fest. Für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem Obergericht ein Vorschlagsrecht zu.
¹ Der Kantonsrat legt die Zahl der Handelsrichterinnen und -richter fest.
1.1.26-131
211.1
GOG
2 Die Kantonsratskommission gemäss Art. 75 Abs. 1 Satz 2 KV schreibt die Stellen öffentlich aus und prüft die Kandidaturen.
3 . . .47
Präsidien
Die Plenarversammlung wählt nach der Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende Jahr eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsidenten sowie die erforderlichen Vizepräsidentinnen und -präsidenten.
Kammern, Handels- und Zwangsmassnahmengericht
¹ Das Obergericht bildet zur Behandlung der einzelnen Rechtsstreitigkeiten Kammern und das Handelsgericht. Das Handelsgericht besteht aus Mitgliedern des Obergerichts sowie den Handelsrichterinnen und -richtern.
² Das Obergericht bestimmt zu den Zeitpunkten gemäss § 37
a. die Mitglieder der Kammern,
b. die Mitglieder des Handelsgerichts sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten und dessen Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten,
c. ein Mitglied, das die Aufgaben gemäss § 47 (Zwangsmassnahmengericht) erfüllt, und dessen Stellvertretung.
Besetzung
¹ Die Kammern des Obergerichts entscheiden in Dreierbesetzung, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz Fünferbesetzung vorschreibt.
² Das Handelsgericht wird, unter Vorbehalt von § 45, für die Behandlung der einzelnen Rechtsstreitigkeiten mit zwei Mitgliedern des Obergerichts und mit drei Handelsrichterinnen oder -richtern besetzt, die unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde bezeichnet werden.
Lohn der Mitglieder und Entschädigung der Ersatzmitglieder
Der Kantonsrat regelt die Entlöhnung der Mitglieder und die Entschädigung der Ersatzmitglieder des Obergerichts.
Juristisches und administratives Personal
Das Obergericht stellt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, die stellvertretenden Generalsekretärinnen oder -sekretäre, die Leitenden und die übrigen Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber sowie das administrative Personal an.
Verordnung über die Organisation
¹ Die Plenarversammlung erlässt eine Verordnung über die Organisation des Obergerichts.
² Geschäfte der Justizverwaltung können ständigen Kommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Angestellten zur Erledigung übertragen werden.
GOG
211.1
Das Obergericht entscheidet als einzige Instanz:
Die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichts oder ein von dieser oder diesem bezeichnetes Mitglied des Handelsgerichts entscheidet als einzige Instanz und Einzelgericht
Das Obergericht ist das zuständige Gericht gemäss Art. 356 Abs. 1 und Abs. 2 Bst.⁷⁰ a und b ZPO.
a.⁴⁴ ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit von §§ 29 und 33 Zwangs-massnahmengericht gemäss StPO, JStPO, Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004¹⁹ und Polizeigesetz¹⁸, b. entscheidet ausserhalb von Strafverfahren über die invasive Probenahme und die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst.⁷⁰ b* des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003, c.⁵⁸ ist Genehmigungsbehörde gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)³⁸.
Als einzige Instanz in Zivilsachen
a. Obergericht im Allgemeinen
b. Handels- gericht
c. Einzelgericht des Handels- gerichts
In Schieds- sachen
Als Zwangs- massnahmen- gericht
211.1
GOG
Als Rechtsmittelinstanz a. In Zivilsachen
Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gemäss ZPO.
b. In Strafsachen
Das Obergericht ist Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz gemäss StPO und JStPO.
c. In besonderen Verfahren gestützt auf das ZGB
d. In verwaltungsrechtlichen Verfahren
¹ Das Obergericht entscheidet Rechtsmittel gegen Entscheide der Bezirksgerichte gestützt auf materielles Verwaltungsrecht, sofern dieses oder ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmen.
² Entscheide gemäß § 47 lit. b können beim Obergericht mit Beschwerde nach den Bestimmungen des VRG⁸ angefochten werden. ³ Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz gemäss Art. 37 Abs. 3 BÜPF³⁸. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des VRG⁸ ergänzend Anwendung.⁵⁸
Schlichtungsbehörden
Schlichtungsbehörden gemäss ZPO sind:
GOG
211.1
73 ¹ Jede politische Gemeinde bildet einen Friedensrichterkreis mit mindestens einer Friedensrichterin oder einem Friedensrichter.
Amtskreis a. im Allgemeinen
² Besteht das Gemeindegebiet aus mehreren Kreisen gemäss § 3 Abs. 4 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015⁵, bilden diese Friedensrichterkreise. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung mehrere Friedensrichterkreise zusammenschliessen.
a.72 ¹ Mehrere Gemeinden desselben Bezirks können sich mittels Anschlussvertrag, Zusammenarbeitsvertrag oder Zweckverband zu einem Friedensrichterkreis zusammenschliessen.
b. Zusammenschluss mehrerer Gemeinden
² Die Wahl der Friedensrichterin oder des Friedensrichters erfolgt durch die Stimmberechtigten des Friedensrichterkreises.
³ Schliessen die Gemeinden einen Zusammenarbeitsvertrag ab, legen sie darin die Sitzgemeinde fest.
⁴ Schliessen sich die Gemeinden zu einem Zweckverband zusammen, holt der Regierungsrat vor der Genehmigung einen Bericht des Obergerichts ein.
Das GPR regelt das Wahlverfahren, die Wahlbarkeit, den Amtszwang und die Amtsdauer der Friedensrichterinnen und -richter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wahl
¹ Das Bezirksgericht ernennt für jede Friedensrichterin und jeden Friedensrichter eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus dem Bezirk als Stellvertretung.
Stellvertreter
² Ausnahmsweise kann das Bezirksgericht aus den stimmberechtigten Kantonseinwohnerinnen und -einwohnern für eine bestimmte Zeit eine ausserordentliche Stellvertretung bestellen.
Lohn
Die Gemeinden entlöhnen die Friedensrichterinnen und -richter und vergüten ihnen die Auslagen für Räumlichkeiten, Büromaterialien und dergleichen. Die Einnahmen der Friedensrichterinnen und -richter fallen in die Gemeindekasse.
Zuständigkeit
Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter ist Schlichtungsbehörde gemäss ZPO, soweit nichts anderes bestimmt ist.
211.1
GOG
Amtskreis
Im Kanton besteht eine Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995²³.
Organisation, Wahl
¹ Die Schlichtungsbehörde besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertretung und weiteren 16 Mitgliedern, und zwar gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der privaten oder öffentlichen Arbeitgebenden und deren Verbände sowie der Verbände der Arbeitnehmenden.
² Das Obergericht wählt auf die Amtsdauer seiner Mitglieder die Mitglieder der Schlichtungsbehörde. Die privaten und öffentlichen Arbeitgebenden und die Verbände unterbreiten dem Obergericht Wahlvorschläge. Sie achten dabei auf eine gleichmäßige Vertretung von Frauen und Männern.
Angliederung, Geschäftsführung
¹ Die Schlichtungsbehörde ist administrativ dem Bezirksgericht Zürich angegliedert.
² Die oder der Vorsitzende führt die Schlichtungsbehörde.
Besetzung
Die Schlichtungsbehörde wird für jede Verhandlung mit der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung sowie je einem Mitglied aus Kreisen der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden besetzt. Beide Geschlechter sind vertreten. Bei der Besetzung ist der rechtlichen Natur des Arbeitsverhältnisses Rechnung zu tragen.
Zuständigkeit
Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995²³.
Amtskreis
Jeder Bezirk hat eine Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen.
Wahl
¹ Das Bezirksgericht wählt auf die Amtsdauer seiner Mitglieder
a. aus seinen Gerichtsschreiberinnen oder -schreibern die Vorsitzenden,
b. die weiteren Mitglieder.
² Die Verbände unterbreiten Wahlvorschläge für die weiteren Mitglieder.
GOG
211.1
³ Das Amt eines Mitglieds der Schlichtungsbehörde ist unvereinbar mit demjenigen eines Mitglieds des Mietgerichts.
¹ Die Schlichtungsbehörde ist administrativ dem Bezirksgericht angegliedert.
² Das Bezirksgericht regelt die Geschäftsführung der Schlichtungsbehörde.
¹ Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.
² Sie behandelt Gesuche um Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen gestützt auf Art. 259 g und 288 OR²⁶. Hinterlegungsstelle ist die Kasse des Bezirksgerichts.
Angliederung, Geschäftsführung
Zuständigkeit
Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich das Verfahren für Wahlen und Abstimmungen bei Geschäften der Justizverwaltung nach den entsprechenden Bestimmungen für die Gemeindebehörden.
¹ Die obersten kantonalen Gerichte sind in ihrer Justizverwaltung unabhängig.
² Sie arbeiten bei der Planung, dem Bau und dem Unterhalt von Liegenschaften mit der für das Bauwesen zuständigen Direktion zusammen. Die obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat regeln die Einzelheiten durch eine gemeinsame Verordnung.
Gerichtsübergreifende Justizverwaltungsorgane sind:
Gerichtsübergreifende Justizverwaltungsorgane
1.1.26-131
211.1
GOG
Plenarausschuss der Gerichte
¹ Mitglieder des Plenarausschusses sind:
² Die Einberufung des Plenarausschusses erfolgt auf Beschluss der Verwaltungskommission durch deren Präsidentin oder Präsidenten.
³ Der Plenarausschuss verhandelt und beschließt unter dem Vorsitz der Präsidentin, des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten der Verwaltungskommission. Jedes oberste kantonale Gericht muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Die Sekretärin oder der Sekretär der Verwaltungskommission führt das Protokoll.
⁴ Die Generalsekretärinnen und -sekretäre der obersten kantonalen Gerichte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
⁵ Wahlen und Beschlüsse des Plenarausschusses bedürfen der Zustimmung von mindestens neun seiner Mitglieder.
Verwaltungskommission der Gerichte
¹ Die Verwaltungskommission der Gerichte setzt sich zusammen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der obersten kantonalen Gerichte. Die Präsidentinnen und Präsidenten können sich bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Gerichts an den Kommissionssitzungen vertreten lassen.
² Die Kommission wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
³ Die Generalsekretärinnen und -sekretäre der obersten kantonalen Gerichte nehmen an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Gerichts, dem die Präsidentin oder der Präsident angehört, ist Kommissionssekretärin oder Kommissionssekretär und führt das Protokoll. Bei Verhinderung der Kommissionssekretärin oder des Kommissionssekretärs bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Stellvertretung.
⁴ Die Kommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn alle obersten kantonalen Gerichte vertreten sind. Wahlen und Beschlüsse der Kommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer Mitglieder.
GOG
211.1
5 Die Präsidentin oder der Präsident versammelt die Kommission, so oft die Geschäfte es erfordern und wenn ein anderes Mitglied es verlangt.
Die gerichtsübergreifenden Justizverwaltungsorgane sind für die Justizverwaltung aller Gerichte des Kantons und der ihnen unterstellten Behörden und Amtsstellen zuständig, soweit dieses oder ein anderes Gesetz es vorsieht.
Zuständigkeiten der gerichtsübergreifenden Justizverwaltungsorgane a. Allgemeines
b. Plenarausschuss
² Der Plenarausschuss und der Regierungsrat können über das Dolmetscherwesen eine Verordnung¹² erlassen.
¹ Die Verwaltungskommission der Gerichte bereitet die Geschäfte des Plenarausschusses vor und stellt diesem Antrag.
c. Verwaltungskommission
² Sie besorgt den Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat in Geschäften, welche die kantonale Justiz als Ganzes betreffen.
³ Sie kann bei Einstimmigkeit zu Geschäften, namentlich zu Gesetzesentwürfen, die für die kantonale Justiz als Ganzes bedeutsam sind, Stellung nehmen.
¹ Die Gerichte sind dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) vom 9. Januar 2006²² und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
Controlling und Rechnungslegung, Ausgabenbewilligung
² Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Sozialversicherungsgericht führen je eine eigene Rechnung. Sie unterbreiten dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie einen Bericht über ihre Tätigkeit mit Einschluss der Rechnung.
³ Sie sind bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleichgestellt. §§ 19–25 CRG²² gelten sinngemäss.
1.1.26-131
211.1
GOG
Obergericht
¹ Dem Obergericht untersteht die gesamte Justizverwaltung, soweit sie nicht anderen Behörden vorbehalten ist.
² Es erlässt die dazu erforderlichen Verordnungen und Anweisungen.
Leitung des Gerichts
¹ Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts besorgt die Geschäftsleitung.
² Sie oder er überwacht die Pflichterfüllung der Mitglieder des Gerichts und der Gerichtskanzlei und sorgt für beförderliche Erledigung der Geschäfte.
Stabsstellen
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Obergerichts sowie die Leitenden Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber sind Stabsstellen des jeweiligen Gerichts. Sie leiten die juristische und die administrative Kanzlei.
Oberaufsicht des Kantonsrates
¹ Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Zivil- und Strafrechtspflege aus. Das Obergericht erstattet ihm jährlich Bericht.
² Der Rechenschaftsbericht des Obergerichts umfasst
a. seine Tätigkeit und diejenige der angegliederten Kommissionen,
b. die Tätigkeit aller unter seiner unmittelbaren und mittelbaren Aufsicht stehenden Behörden und Ämter,
c. den Gang der Zivil- und Strafrechtspflege im Allgemeinen.
Aufsicht des Obergerichts
a. seine Kammern und das Handelsgericht sowie die angegliederten Kommissionen,
b. die ihm unterstellten Gerichte,
c. die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz.
² Es beaufsichtigt mittelbar oder unmittelbar die der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellten Behörden und Ämter. Es schafft besondere Inspektorate für die Aufsicht über die Notariate, die Grundbuch- und Konkursämter sowie die Gemeindeammann- und Betreibungsämter.
GOG 211.1
³ Die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz erstattet dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
¹ Die Bezirksgerichte beaufsichtigen in erster Instanz:
Aufsicht der Bezirksgerichte
² Sie erstatten dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und diejenige der Behörden und Ämter gemäss Abs. 1 lit. a–c.
¹ Verletzen Mitglieder von Gerichts- und Schlichtungsbehörden sowie von angegliederten Kommissionen Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden.
Zulässigkeit und Zuständigkeit
² Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen.
¹ Die Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Verfahren
² Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufsichtsbeschwerde, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist, den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur schriftlichen Beantwortung zu.
³ Die Aufsichtsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere über das Beweisverfahren, sind sinngemäss anwendbar.
Weiterzug
Gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden. Art. 319 ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar.
Anwendung auf andere Verfahren
Die §§ 83 und 84 sind auf Beschwerdeverfahren anwendbar, die auf anderen kantonalen oder auf eidgenössischen Erlassen beruhen, soweit diese eine Aufsicht durch richterliche Behörden vorsehen und nicht eigene Verfahrensvorschriften enthalten.
211.1
GOG
Strafverfolgungsbehörden
¹ Strafverfolgungsbehörden sind:
c. im Verfahren gegen Jugendliche:
² Im Ordnungsbussenverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 170 ff.
³ Der Regierungsrat regelt ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaften, der Oberstaatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaften und der Oberjugendanwaltschaft.
Vertretung des Kantons
Der Kanton kann die Staatsanwältinnen und -anwälte sowie die Oberstaatsanwältinnen und -anwälte mit seiner Vertretung in Zivil- und Verwaltungssachen beauftragen.
Nebenbeschäftigung
Oberstaatsanwältinnen und -anwälten, Oberjugendanwältinnen und -anwälten, Staatsanwältinnen und -anwälten sowie Jugendanwältinnen und -anwälten ist die berufsmäßige Vertretung von Parteien vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten untersagt.
Offenlegung von Interessenbindungen
a.⁴⁸ ¹ Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7 sinngemäss für Oberstaatsanwältinnen und -anwälte, Staatsanwältinnen und -anwälte, Oberjugendanwältinnen und -anwälte sowie Jugendanwältinnen und -anwälte.
² Die Oberstaatsanwaltschaft erstellt das Register für sich und die Staatsanwaltschaften, die Oberjugendanwaltschaft für sich und die Jugendanwaltschaften. Sie wachen über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
Datenschutzberatung
b.⁶⁴ ¹ Die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft und die Statthalterämter bezeichnen je eine für die Datenschutzberatung zuständige Person.
GOG 211.1
² Diese hat folgende Aufgaben:
¹ Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen steht den Statthalterämtern zu.
² Der Regierungsrat kann die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen auf Gesuch hin einer Gemeinde übertragen, wenn diese sicherstellt, dass sie dazu fachlich und organisatorisch in der Lage ist. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Regelungen, welche die ausschliessliche Zuständigkeit der Statthalterämter vorsehen. ³ Die Strafbefugnis der Gemeinde beträgt höchstens Fr. 500 Busse. Die anzuordnende Ersatzfreiheitsstrafe darf zehn Tage nicht übersteigen.⁵⁸
Die Staatsanwaltschaft kann die Akten einer Strafunterschung, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingeleitet wurde, an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überweisen, wenn nur eine Übertretung vorliegt.
Die Übertretungsstrafbehörde, die im betreffenden Fall entschieden hat, kann vor den kantonalen Instanzen Rechtsmittel erheben.
Bussen, die von einer Gemeindebehörde ausgefällt und eingetrieben werden, fallen dieser zu.
Zuständige Behörden
Überweisung
Rechtsmittel
Verwendung der Bussen
1.1.26 - 131
211.1
GOG
² Der Regierungsrat legt den Amtskreis der Allgemeinen Staatsanwaltschaften und die Zuständigkeit der Besonderen Staatsanwaltschaften fest und bestimmt die Sitze.
¹ Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen die Staatsanwältinnen und -anwälte auf Amtsdauer. Diese können im ganzen Kanton eingesetzt werden.
² Der Kantonsrat setzt die Zahl der Staatsanwältinnen und -anwälte im Kanton fest. Bei der Festlegung der Zahl der in den Bezirken zu wählenden Staatsanwältinnen und -anwälte berücksichtigt er insbesondere
³ Das Gesetz über die politischen Rechte⁶ regelt das Wahlverfahren, die Wählbarkeit, den Amtszwang und die Amtsdauer der ordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälte.
Der Regierungsrat kann ausserordentliche Staatsanwältinnen und -anwälte und die für das Justizwesen zuständige Direktion stellvertretende Staatsanwältinnen und -anwälte ernennen.
Der Regierungsrat ernennt aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälte die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte.
¹ Als ordentliche, ausserordentliche und stellvertretende Staatsanwältinnen und -anwälte können nur Personen gewählt oder ernannt werden, die über ein Wahlfähigkeitszeugnis verfügen. Vorbehalten bleibt die Ernennung einer ausserordentlichen Staatsanwältin oder eines ausserordentlichen Staatsanwaltes zur Durchführung einer einzelnen Strafuntersuchung.
² Das Wahlfähigkeitszeugnis darf im Zeitpunkt einer erstmaligen Bewerbung nicht älter als acht Jahre sein. Bei Wiederbewerbungen ist ein neues Wahlfähigkeitszeugnis notwendig, wenn die Aufgabe der Tätigkeit länger als acht Jahre zurückliegt.
GOG
211.1
¹ Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt das Wahlfähigkeitszeugnis an Bewerberinnen oder Bewerber, die
² Sie entscheidet auf Bericht und Antrag einer Prüfungskommission. Die für das Justizwesen zuständige Direktion ernennt die Mitglieder der Prüfungskommission.
³ In besonderen Fällen kann die Oberstaatsanwaltschaft der Bewerberin oder dem Bewerber die Kandidatur oder die Fähigkeitsprüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn diese oder dieser auf gleichwertige andere Weise den Nachweis für die Fähigkeit und Eignung zur pflichtgemässen Amtsführung erbringt.
⁴ Die für das Justizwesen zuständige Direktion entzieht einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt das Wahlfähigkeitszeugnis vorübergehend oder dauernd, wenn diese oder dieser gestützt auf §§ 19 oder 22 des Personalgesetzes⁹ entlassen wird. Eine Wiedererteilung ist möglich.
¹ Für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung oder zum Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses wird eine Gebühr von Fr. 500–1000 erhoben.
² Die Gebühr kann bei besonders hohem Aufwand bis auf das Doppelte erhöht und bei geringem Aufwand bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung folgende Bereiche näher:
Die Oberstaatsanwaltschaft kann Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft als Assistenzstaatsanwältin oder -anwälte ernennen.
¹ Die Staatsanwältinnen und -anwälte üben die durch die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus.
b. Erteilung und Entzug
c. Gebühren
d. Ausführungsbestimmungen
Assistenzstaatsanwälte
Zuständigkeit
a. Staatsanwälte
211.1
GOG
2 Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine
3 Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist.
b. Leitende Staatsanwälte
¹ Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt besorgt die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft und vertritt diese nach aussen.
² Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt
³ Sie oder er kann die Befugnis gemäss Abs. 2 lit. c im Einzelfall Staatsanwältinnen oder -anwälten ihrer oder seiner Amtsstelle übertragen, denen die Oberstaatsanwaltschaft allgemein die Befähigung dazu zuerkannt hat.
Organisation
Die Oberstaatsanwaltschaft besteht aus einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Zahl von Oberstaatsanwältinnen und -anwälten.
Ernennung
¹ Der Regierungsrat ernennt die Oberstaatsanwältinnen und -anwälte und die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt.
² Der Regierungsrat kann ausserordentliche Oberstaatsanwältinnen und -anwälte einsetzen.
Zuständigkeit
a. Im Allgemeinen
¹ Die Oberstaatsanwaltschaft plant, führt und steuert die Erwachsenenstrafverfolgung im Kanton.
² Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt besorgt die Geschäftsleitung. Sie oder er vertritt die Oberstaatsanwaltschaft als oberste Strafverfolgungsbehörde nach aussen.
GOG
211.1
² Sie kann die Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. a einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt übertragen. Die Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. b kann sie im Einzelfall einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt übertragen.
b. Vertretung des Kantons
Der Regierungsrat legt den Amtskreis der Jugendanwaltschaften fest und bestimmt ihre Sitze.
Organisation
Ernennung
² Die Oberjugendanwaltschaft ernennt die stellvertretenden Jugendanwältinnen und -anwälte.
¹ Die Jugendanwältinnen und -anwälte üben die durch die JStPO und Art. 3 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG)³² der Untersuchungsbehörde übertragenen Aufgaben aus.
² Führt die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ein Verfahren gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG³², richten sich die Kompetenzen nach Art. 352 StPO.
³ Die stellvertretenden Jugendanwältinnen und -anwälte können keine
eine persönliche Leistung von mehr als einem Monat,
eine vollziehbare Freiheitsstrafe oder
eine Schutzmassnahme.
1.26 - 131
211.1
GOG
b. Leitende Jugendanwälte
Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt leitet neben der Tätigkeit als Jugendanwältin oder Jugendanwalt ihre oder seine Jugendanwaltschaft.
Organisation
Die Oberjugendanwaltschaft besteht aus einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Zahl von Oberjugendanwältinnen und -anwälten.
Ernennung
Der Regierungsrat ernennt die Oberjugendanwältinnen und -anwälte sowie die Leitende Oberjugendanwältin oder den Leitenden Oberjugendanwalt. Er kann ausserordentliche Oberjugendanwältinnen und -anwälte einsetzen.
Zuständigkeit
¹ Die Oberjugendanwaltschaft plant, führt und steuert die Jugendstrafverfolgung im Kanton sowie die damit verbundenen Vollzugsaufgaben.
² Sie sorgt dafür, dass Jugendanwaltschaften und die Organe der Jugendhilfe zusammenarbeiten.
³ Sie übt im Jugendstrafverfahren diejenigen Befugnisse aus, die im Verfahren gegen Erwachsene die Oberstaatsanwaltschaft und die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte ausüben. Dazu gehören namentlich
a. die Vertretung des Kantons gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie in Gerichtsstandskonflikten vor dem Bundesstrafgericht,
b. die Genehmigung der Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen der Jugendanwaltschaften,
c. die Erhebung von Einsprache gegen Straf- und Einziehungsbefehle,
d. die Erhebung von Rechtsmitteln vor den kantonalen und eidgenössischen Instanzen.
⁴ Die Oberjugendanwaltschaft kann die Befugnisse gemäss Abs. 3 lit. b–d an Leitende Jugendanwältinnen oder -anwälte übertragen.
GOG 211.1
¹ Die Oberstaatsanwaltschaft und die Oberjugendanwaltschaft stehen unter der Aufsicht der für das Justizwesen zuständigen Direktion.
² Der Regierungsrat kann für die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft und die Polizei Schwerpunkte der Strafverfolgung festlegen.
³ Der Regierungsrat und die Direktion können der Oberstaatsanwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft die Weisung erteilen, eine Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unterlassen.
¹ Die Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht einer Leitenden Staatsanwältin oder eines Leitenden Staatsanwaltes.
² Die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht der Oberstaatsanwaltschaft.
³ Die Jugendanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht der Oberjugendanwaltschaft.
Aufsicht über die Staatsanwälte und Jugendanwälte
Die Aufsichtsbehörde bezeichnet ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, wenn infolge Ausstands
a. ein Gericht auch durch den Bezug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann, oder
b. der Bezug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist.
⁶⁶ Die Strafverfolgungsbehörden gemäss § 86 Abs. 1 lit. b und c, die Strafgerichte und das Einzelgericht in Geschäften gemäss § 137 können in hängigen Verfahren Daten über das steuerbare Einkommen und Vermögen durch direkten elektronischen Zugriff von den Gemeindesteuerämtern erheben.
² Die zugriffsberechtigte Behörde beschränkt die Zahl der Zugriffsberechtigten.
³ Sie schützt den Zugriff und sorgt für dessen Protokollierung.
§§ 119 und 120.⁶⁷
Ausserordentliche Stellvertretung bei Ausstand
Direkter Datenzugriff auf Steuerdaten
211.1
GOG
Zustellung
¹ Die Zustellung auf andere Weise als durch eingeschriebene Postsendung erfolgt gegen Empfangsbestätigung. Sie kann insbesondere durch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei vorgenommen werden.
² Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Zürich.
Feiertage
Als Feiertage gelten Neujahrstag, Berchtoldstag (2. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).
Sachverständige
¹ Der Regierungsrat und das Obergericht können einzeln oder gemeinsam durch Verordnung je in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen über die Bestellung von Sachverständigen erlassen.
² Die Verordnung regelt insbesondere
Minderheitsmeinung
Entscheidet das Gericht nicht einstimmig, können die Minderheit sowie die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ihre abweichende Meinung mit Begründung ins Protokoll aufnehmen lassen. Diese wird den Parteien mitgeteilt.
Gerichtsberichterstattung
Die Medien sind verpflichtet, eine vom Gericht angeordnete und formulierte Berichtigung zu ihrer Gerichtsberichterstattung zu veröffentlichen.
Anwendbares Verfahrensrecht
a.⁴⁵ Weist das kantonale Recht eine Aufgabe einem Zivilgericht zu, richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung nach der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
GOG
211.1
¹ Sind für die Beurteilung einer Streitigkeit sowohl das Arbeitsgericht, das Mietgericht als auch das Handelsgericht sachlich zuständig, bestimmt das Obergericht das zuständige Gericht, sofern sich die Parteien nicht auf eines der zuständigen Gerichte geeinigt haben oder die beklagte Partei sich nicht bereits vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat.
² Die beklagte Partei muss die Einrede der fehlenden sachlichen Zuständigkeit spätestens mit der Klageantwort erheben. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei sofort über seine Zuständigkeit.
Über streitige Ausstandsbegehren gemäss Art. 50 ZPO entscheidet⁴⁶
⁴⁶ Das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts entscheidet über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht.
¹ Das mit dem Verfahren befasste Gericht entscheidet über ein Gesuch um unentgeltliche Mediation.
² Der Regierungsrat kann in einer Verordnung die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Mediation in Familienrechtssachen festlegen.
¹ Das Gericht sorgt für die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. Es kann in einfachen Fällen von einem Verzeichnis absehen.
Sachliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte
Entscheid über Ausstandsbegehren
Unentgeltliche Rechtspflege vor Klageeinreichung
Unentgeltliche Mediation
Aktenführung und -aufbewahrung
1.1.26-131
211.1
GOG
2 Originaldokumente sind den berechtigten Personen gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben, sobald die Sache rechtskräftig entschieden ist.
3 Das Obergericht regelt das Weitere in einer Verordnung.
Akteneinsicht von Behörden und Dritten
² Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu.
³ Das Gericht kann ihnen Akteninsicht gewähren, wenn
Bild- und Tonaufnahmen
Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb von Gerichtsgebäuden sind nicht gestattet.
Mitwirkung eines Gerichtsschreibers
¹ An den Verhandlungen und an der Entscheidfällung nimmt unter Vorbehalt von Abs. 3 eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber teil. Diese oder dieser führt das Protokoll und hat beratende Stimme.
² Die Durchführung von Vergleichsverhandlungen kann diesen übertragen werden.
³ Auf den Bezug einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers kann verzichtet werden, wenn eine Mitwirkung für die Protokollführung nicht erforderlich ist.
Beratung
¹ Die Urteilsberatungen gemäss Art. 54 Abs. 2 ZPO sind nicht öffentlich.
² Das Gericht berät seine Entscheide mündlich, wenn
³ In den übrigen Fällen entscheidet das Gericht auf dem Zirkularweg.
⁴ Jedes Mitglied des Gerichts ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
GOG
211.1
¹ Entscheidet das Gericht eine Sache materiell, fällt es ein Urteil.
² Die übrigen Entscheide fällt eine Kollegialbehörde durch Beschluss, eine Einzelperson durch Verfügung.
Endentscheide in der Sache unterzeichnen im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. Andere Entscheide unterzeichnet ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.
a.⁵⁰ Die Gerichte melden Regelungen betreffend die elterliche Sorge über minderjährige Personen unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niedergelassen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen.
Form der Entscheide
Unterzeichnung
Amtliche Meldepflichten
Das Einzelgericht gemäß § 24 ist die zuständige Behörde für
a. die Anordnung des Inventars und die Sicherstellung bei Nacherbeneinsetzung (Art. 490 ZGB)²⁵), b.⁴¹ Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB), soweit dies nicht Sache der KESB ist (§ 125 Abs. 2 EG ZGB)¹⁵), sowie die Anordnung von Erbschaftsverwaltung und Erbenaufruf (Art. 554 und 555 ZGB), c. die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sowie die Benachrichtigung der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers (Art. 556–558 und 517 ZGB), d. die Ausstellung des Erbscheines an gesetzliche und eingesetzte Erbinnen und Erben (Art. 559 ZGB), e. die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und die erforderlichen Anordnungen (Art. 570 und 574–576 ZGB), f. die Anordnung des öffentlichen Inventars (Art. 580, 585 Abs. 2 und 587 ZGB) sowie des Rechnungsrufs, wenn die Erbschaft an das Gemeinwesen fällt (Art. 592 ZGB), g. die Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB), h. die Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB),
die Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft und die Losbildung (Art. 609 und 611 ZGB),
Erbrechtliche Geschäfte
a. Aufgaben
1.1.26-131
211.1
GOG
41 Streitigkeiten gemäss § 271 EG ZGB.
b. Beauftragung Dritter
¹ Das Einzelgericht beauftragt die Notarin oder den Notar mit der Durchführung der Anordnungen gemäß § 137 lit. a, b und f-j, soweit diese nicht der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker obliegen (Art. 554 ZGB).
² Mit der Erbschaftsverwaltung, der amtlichen Liquidation und der Vertretung der Erbengemeinschaft kann es auch andere geeignete Personen betrauen.
c. Aufsicht über Beauftragte
¹ Das Einzelgericht beaufsichtigt die von ihm Beauftragten und setzt ihre Entschädigung fest.
² Es beurteilt Beschwerden und Anzeigen gegen die Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker.
Obligationenrechtliche Geschäfte
Das Einzelgericht gemäss § 24 ist die zuständige Behörde für
Hinterlegung
¹ Das Einzelgericht gemäss § 24 bewilligt die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und anderen beweglichen Sachen, wenn hinreichende Gründe glaubhaft gemacht werden.
² Es erlässt die für die Herausgabe erforderlichen Verfügungen.
Vorsorgliche Beweisabnahme
Das Einzelgericht gemäss § 24 nimmt vor Rechtshängigkeit vorsorglich Beweise ab (Art. 158 ZPO).
Verfahrensart
a.⁴⁵ Auf die Verfahren gemäß §§ 137, 139, 140 und 141 ist das summarische Verfahren anwendbar.
GOG
211.1
¹ Der Gemeindeammann nimmt auf Verlangen einen Befund über den tatsächlichen Zustand auf, soweit dieser ohne besondere Fachkenntnisse festgestellt werden kann. Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 13 ZPO.
² Der Gemeindeammann zieht die an der Sache Beteiligten wenn möglich zur Aufnahme des Befundes bei und wahrt ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 53 ZPO. Er erstellt ein Protokoll gemäss Art. 182 ZPO.
¹ Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Kündigungen, werden auf Verlangen durch den Gemeindeammann amtlich zugestellt.
² Zuständig ist der Gemeindeammann am Wohn- oder Aufenthaltsort derjenigen Person, der die Erklärung zugestellt werden soll.
¹ Der Gemeindeammann stellt die Erklärung innert dreier Arbeitstage nach Eingang des Begehrens der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zu.
² Im Einvernehmen mit der gesuchstellenden Person kann die Zustellung an eine andere Person erfolgen, wenn die Adressatin oder der Adressat nicht erreichbar ist.
³ Die gesuchstellende Person kann gegen doppelte Gebühr verlangen, dass die Zustellung schon am nächsten Arbeitstag erfolgt.
Die Annahme einer amtlich zugestellten Erklärung darf nicht verweigert werden. Der Empfängerin oder dem Empfänger steht es frei, der gesuchstellenden Person auf demselben Weg eine Gegen-erklärung zukommen zu lassen.
¹ Der Gemeindeammann kann vom Gericht beauftragt werden mit
a. Bekanntmachungen nach Art. 259 ZPO,
b. der Vollstreckung von Anordnungen gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst.⁷⁰ d und e ZPO.
² Er kann den Vollzug von einem Kostenvorschuss abhängig machen und nötigenfalls die Hilfe der Polizei beanspruchen.
a.⁵⁶ Die Aufgaben des Gemeindeammanns werden von der Betriebsungsbeamtin oder vom Betreibungsbeamten erfüllt.
Amtlicher Befund
Amtliche Zustellung von Erklärungen
a. Zulässigkeit
b. Verfahren
c. Annahme-pflicht
Hilfsperson des Gerichts
Organisation
211.1
GOG
Strafverfahren gegen Beamte
⁴⁶ Das Obergericht entscheidet über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates.
Aufgaben in Zuständigkeitsfragen
¹ Kommt die Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Kantons infrage und können sich die beteiligten Strafverfolgungsbehörden nicht einigen, unterbreitet
² Streitigkeiten über die Trennung von Verfahren gemäß Art. 11 JStPO entscheidet das Obergericht als Beschwerdeinstanz.
Interkantonale Rechtshilfe
¹ Die Strafbehörden können anderen Kantonen in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.
² Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmenden Verfahrenshandlung zuständigen Strafbehörde geleistet:
³ Benachrichtigungen gemäß Art. 52 Abs. 2 StPO und Gesuche gemäß Art. 53 StPO erfolgen an die Oberstaatsanwaltschaft, in Jugendstrafverfahren an die Oberjugendanwaltschaft.
Mitteilungsrechte und -pflichten
¹ Strafbehörden dürfen andere Behörden über von ihnen geführte Verfahren informieren, wenn die Voraussetzungen von § 17 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007⁷ erfüllt sind.
² Mitteilungsrechte und -pflichten nach besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
GOG 211.1
a.⁵¹ ¹ Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften gewähren sich gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, einschließlich Personendaten und besonderer Personendaten, von hängigen und abgeschlossenen Verfahren.
² Zusätzlich gewähren sie diesen Zugriff:
b.⁵¹ ¹ Der Zugriff ist zulässig, wenn die Daten der berechtigten Amtsstelle wesentliche Aufschlüsse geben können.
² Der Regierungsrat stellt sicher, dass
³ Er regelt die Einzelheiten des Zugriffs auf die Daten, erlässt Datensicherheitsvorschriften und regelt die Zugriffsrechte. Für Amtsstellen gemäss § 151 a Abs. 2 lit. b und c beschränkt sie den Zugriff auf Findmittel.
c.⁵¹ ¹ Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften bewahren ihre Akten nach Abschluss des Verfahrens während mindestens 15 Jahren auf. Längere Fristen gemäss Art. 103 StPO bleiben vorbehalten.
² Der Regierungsrat beschränkt durch Verordnung die Zugriffsrechte auf die Akten für die Zeit nach Ablauf von zehn Jahren.
d.⁶⁵ ¹ Die Akten abgeschlossener Strafverfahren können eingesehen werden:
Zugriff auf Daten der Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften
Aktenaufbewahrung
Akteneinsicht
1.1.26-131
211.1
GOG
2 Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Akten abgeschlossener Strafverfahren zu. Die zuständige Strafbehörde kann ihnen Akteneinsicht gewähren, wenn
Zugriff auf Daten der Statthalterämter, Übertretungsstrafbehörden der Gemeinden und Polizeien
e.⁶³ Die Statthalterämter und die Polizeien sowie die Übertretungsstrafbehörden der Gemeinden und die Polizeien gewähren sich gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von hängigen und abgeschlossenen Verfahren. Der Zugriff der berechtigten Amtsstelle ist auf die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Daten beschränkt.
Entscheid über Ausstandsbegehren
Protokollführung
Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden unter Bezug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers. Bei der Polizei, bei den Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften sowie bei den Übertretungsstrafbehörden kann die oder der Einvernehmende das Protokoll selbst führen.
Parteirechte von anderen Behörden
Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, können gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde erheben.
Bestellung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands
Im Vorverfahren werden die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand für die Privatklägerschaft wie folgt bestellt:
GOG 211.1
² In dringenden Fällen kann die amtliche Verteidigung bestellt werden:
³ In den Fällen von Abs. 2 ist die Bestellung der Oberstaatsanwaltschaft, im Jugendstrafverfahren der Oberjugendanwaltschaft zur Genehmigung zu unterbreiten.
¹ Eine Stelle der für das Justizwesen zuständigen Direktion führt die Mediationsverfahren nach Art. 17 JStPO durch. Ausnahmsweise kann die Jugendanwaltschaft oder das Gericht eine andere geeignete Organisation oder Person mit der Durchführung einer Mediation beauftragen.
² Der Kanton trägt die Kosten des Mediationsverfahrens.
³ Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
¹ Die Person, welche die Untersuchung führt, kann die Durchführung von Einvernahmen folgenden Mitarbeitenden ihrer Amtsstelle übertragen:
² Die Oberstaatsanwaltschaft, im Jugendstrafverfahren die Oberjugendanwaltschaft, bezeichnen im Einvernehmen mit den Polizeikommandos diejenigen Mitarbeitenden der Polizei, die Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können.
a.⁵¹ ¹ Die Verwaltung, Aufbewahrung und weitere Verwendung von Beweismitteln und beschlagnahmten Gegenständen oder Vermögenswerten können der Kantonspolizei übertragen werden.
² Das Obergericht und der Regierungsrat regeln die Einzelheiten durch eine gemeinsame Verordnung.
¹ Die zuständigen Stellen der für die Sicherheit und für das Justizwesen zuständigen Direktionen sowie die für die Stadtpolizei Zürich zuständigen Stellen treffen für Personen, die ausserhalb eines Verfahrens gefährdet sind, die geeigneten Schutzmassnahmen.
Mediation im Jugendstrafverfahren
Delegation von Einvernahmen
Aufbewahrung und Verwendung von Beweismitteln
Ausserprozessualer Personenschutz
1.1.26-131
211.1
GOG
² Gefährdete Personen können insbesondere mit einer Legende gemäss Art. 288 Abs. 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausgestattet werden. Art. 289 StPO findet sinngemäss Anwendung.
Vorladungen
Die für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zuständigen Strafbehörden können Mitarbeitende ihrer Amtsstelle mit dem Erlass von Vorladungen beauftragen.
Belohnungen
Die Polizei kann Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen.
Fesselung als sitzungspolizeiliche Massnahme
Vorläufige Festnahme bei Übertretungen
Soll eine gemäss Art. 217 Abs. 3 StPO vorläufig festgenommene Person länger als drei Stunden festgehalten werden, ist dies von einer Polizeioffizierin oder einem Polizeioffizier anzuordnen.
Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Das Disziplinarrecht des Strafvollzugs ist sinngemäss anwendbar.
Hausdurchsuchung
Findet eine Hausdurchsuchung in Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der zu durchsuchenden Räume statt, kann der Gemeindeammann als geeignete Person im Sinne von Art. 245 Abs. 2 StPO beigezogen werden.
Aussonderung zum Schutz von Berufsgeheimnissen
Die Aussonderung gemäss Art. 271 Abs. 1 StPO erfolgt unter der Leitung des Mitglieds des Obergerichts, das die Aufgaben gemäss § 47 erfüllt.
Stellung von verdeckten Ermittlern
Der Regierungsrat regelt die personalrechtliche Stellung der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler in einer Verordnung.
GOG 211.1
¹ Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden zeigen strafbare Handlungen, die sie bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen, an. Ausgenommen von dieser Pflicht, aber zur Anzeige berechtigt, sind Personen, deren berufliche Aufgabe ein persönliches Vertrauensverhältnis zu Beteiligten oder deren Angehörigen voraussetzt.
Anzeigepflichten und -rechte
² Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten und -rechte sowie Befreiungen von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private gemäss anderen Erlassen des Bundes und des Kantons.
Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können gemäss Art. 217 Abs. 2 StGB Strafantrag stellen:⁴¹
Staatsanwältinnen und -anwälte sowie Jugendanwältinnen und -anwälte, die gemäss Art. 231 Abs. 2 StPO die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, sind zur Berufungsanmeldung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO berechtigt.
⁶¹ Der Regierungsrat übt die Befugnisse aus, welche die Bundesgesetzgebung bei durch Ordnungsbussen zu ahndenden Delikten den Kantonen zuweist.
Bundesrechtliche Ordnungsbussen⁶⁰
⁶¹ Der Regierungsrat bezeichnet die Übertretungen des kantonalen Rechts, bei denen das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, und bestimmt den Bussenbetrag.
Kantonalrechtliche Ordnungsbussen
² Die Vorschriften des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016³⁷ finden im kantonalrechtlichen Ordnungsbussenverfahren sinngemäss Anwendung.
1.1.26-131
211.1
GOG
Erhebung der bundes- und kantonal-rechtlichen Ordnungsbussen
⁶¹ ¹ Der Regierungsrat bezeichnet die für die Erhebung von Ordnungsbussen zuständigen Organe des Kantons und der Gemeinden.
² Er kann Gemeinden ohne eigenes Polizeikorps zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958³⁶ auf ihrem Gebiet ermächtigen.
³ Er regelt die Anforderungen an die für die Erhebung von Ordnungsbussen zuständigen Organe und dazu ermächtigten Gemeinden sowie die Zulässigkeit der Beauftragung von Dritten. Er kann eine Bewilligungspflicht vorsehen.
Verwendung der bundes- und kantonal-rechtlichen Ordnungsbussen
⁶¹ Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Organ sie erhoben hat. Wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt, gilt § 92.
Gemeinde-rechtliche Ordnungsbussen⁶⁰
¹ Für gemeinderechtliche Übertretungen gelten §§ 171 f. sinngemäss. An die Stelle des Regierungsrates tritt der Gemeindevorstand. Die Ordnungsbussen fallen den Gemeinden zu.⁶¹
² Von den Gemeindevorständen⁵⁷ aufgestellte Bussenlisten werden durch das Statthalteramt auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit überprüft und genehmigt.
Übertragung der Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens
a.⁶⁰ Organe des Kantons und der Gemeinden können der Kantonspolizei gegen Verrechnung der Kosten die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens übertragen.
Entscheide betreffend Namensänderungen
⁴¹ ¹ Gegen Entscheide der zuständigen Direktion des Regierungsrates betreffend Namensänderungen sind die Rechtsmittel der ZPO zulässig.
² Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes.
§§ 177–198.⁴²
GOG
211.1
¹ Das Obergericht erlässt Gebührenverordnungen für die Gerichte und die Schlichtungsbehörden sowie für die Aufgaben des Gemeindeammanns. Es legt die Verordnungen dem Kantonsrat zur Genehmigung vor.⁵⁹
Gebührenverordnungen
² Der Regierungsrat erlässt für die Oberstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaften, die Oberjugendanwaltschaft, die Jugendanwaltschaften und die Statthalterämter Gebührenverordnungen.
³ Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren sind:
a. der Streitwert oder das tatsächliche Streitinteresse,
b. der Zeitaufwand der entscheidenden Behörde, in Strafverfahren auch der Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörden,
c. die Schwierigkeit des Falls.
Keine Gerichtskosten werden auferlegt:
Kostenfreiheit
a. dem Kanton in Zivilverfahren,
b. Angestellten, wenn wegen ihrer Amtstätigkeit Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde oder wenn über ihren Ausstand zu entscheiden ist.
¹ Die Gerichtskasse besorgt das Rechnungswesen für ihr Gericht.
Rechnungswesen
² Das Obergericht kann durch Verordnung das Rechnungswesen für die Bezirksgerichte und das Obergericht ganz oder teilweise zusammenfassen.
³ Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die für das Rechnungswesen zuständigen Stellen der Oberstaatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaften, der Oberjugendanwaltschaft und der Jugendanwaltschaften.
⁴ Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter und die Übertretungsstrafbehörden besorgen ihr Rechnungswesen selbst.
⁵ Durch gemeinsame Verordnung können mehrere oder alle obersten kantonalen Gerichte ihr Rechnungswesen ganz oder teilweise zusammenfassen.
⁶ Die obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat können durch gemeinsame Verordnung das Rechnungswesen von Gerichten und Verwaltungsstellen ganz oder teilweise zusammenfassen.
1.1.26-131
211.1
GOG
Gesuch
Das Begnadigungsgesuch ist beim Regierungsrat einzureichen. Es hemmt die Vollstreckung des Urteils nicht.
Verfahren
¹ Der Regierungsrat führt das Verfahren durch. Er kann ein Begnadigungsverfahren von sich aus einleiten.
² Er hört die Oberstaatsanwaltschaft an. Er kann eine Vernehmlassung des erkennenden Gerichts und weiterer Stellen einholen.
Entscheid
¹ Der Regierungsrat entscheidet über die Abweisung eines Begnadigungsgesuchs. Er unterrichtet die Justizkommission des Kantonsrates über die Gründe der Abweisung.
² Über eine Begnadigung entscheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates.
³ Entscheide über Begnadigungsgesuche werden nicht begründet.
Rechtsfolgen
Eine Begnadigung hat keinen Einfluss auf die zivilrechtlichen Folgen der Straftat.
Erstinstanzliche Zivilverfahren
a. Im Allgemeinen
Zivilverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erstinstanzlich rechtshängig sind, werden vom bisher sachlich zuständigen Gericht fortgeführt.
b. Verfahren vor den Arbeitsgerichten
¹ Für die Beurteilung von Streitigkeiten gemäss § 20 sind bis zur Wahl der Beisitzenden zuständig:
a. im Bezirk Zürich und in der Stadt Winterthur die bestehenden Arbeitsgerichte bzw. deren Einzelgerichte,
b. im übrigen Kantonsgebiet die Bezirksgerichte.
² Die Wahl der Beisitzenden für den Rest der laufenden Amtsdauer erfolgt so bald als möglich. Am Bezirksgericht Zürich amten die gewählten Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter für den Rest der laufenden Amtsdauer.
Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwälte
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Wahlfähigkeitszeugnisse für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind jenen gleichgestellt, die aufgrund dieses Gesetzes erteilt werden.
GOG
211.1
Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben die Gemeinden ohne Erteilung einer Bewilligung gemäss § 89 Abs. 2 während eines Jahres für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen zuständig.
Die Bestimmungen über das Geschworenergericht, seine Mitglieder und sein Personal, insbesondere über Wahl, Organisation und Entlöhnung, bleiben bis zur Erledigung sämtlicher Verfahren durch das Gericht anwendbar.
¹ Das Kassationsgericht übt seine Rechtsprechungstätigkeit bis zum 30. Juni 2012 aus.
² Gerichtsleitung und Administration bleiben längstens bis zum 31. Dezember 2012 im Amt, um die zur Auflösung des Gerichts noch notwendigen administrativen Arbeiten zu erledigen. Sie werden dafür nach Aufwand entschädigt.
³ Die Bestimmungen über das Kassationsgericht, seine Mitglieder und sein Personal, insbesondere über Wahl, Organisation und Entlöhnung, bleiben bis zu den Zeitpunkten gemäss Abs. 1 und 2 anwendbar.
⁴ Die Geschäftsleitung des Kantonsrates legt die Abfindungen für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kassationsgerichts fest.
¹ Das Obergericht ist für die Weiterführung und Erledigung eines Verfahrens zuständig, wenn
a. das Bundesgericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Entscheid des Kassationsgerichts aufhebt und das Verfahren zur neuen Beurteilung zurückweist,
b. es am 30. Juni 2012 beim Kassationsgericht noch hängig ist.
² Das Obergericht ist zuständig für die Behandlung und Erledigung von ab dem 1. Juli 2012
a. nachträglich erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden,
b. eingereichten Revisionsbegehren gegen Entscheide des Kassationsgerichts.
³ Das Obergericht entscheidet in Fünferbesetzung.
211.1
GOG
Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. November 2015 als Mitglied eines Bezirksgerichts gewählt ist, kann wiedergewählt werden, auch wenn diese Person die Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 2 nicht erfüllt.
Hat der Regierungsrat mehrere Kreise einer Gemeinde zu einem Friedensrichterkreis zusammengeschlossen, bleibt dieser bis zur nächsten Änderung der Gemeindeordnung bestehen. Die Gemeinde legt die Friedensrichterkreise mit der nächsten Änderung der Gemeindeordnung in dieser fest.
1 OS 65, 520. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011. 3 ABl 2009, 1489. 4 ABl 2010, 513. 5 LS 131.1. 6 LS 161. 7 LS 170.4. 8 LS 175.2. 9 LS 177.10. 10 LS 211.12. 11 LS 211.15. 12 LS 211.17. 13 LS 211.23. 14 LS 213.23. 15 LS 230. 16 LS 232.3. 17 LS 351. 18 LS 550.1. 19 LS 551.1. 20 LS 551.104.
GOG 211.1
21 LS 551.19. 22 LS 611. 23 SR 151.1. 24 SR 161.1. 25 SR 210. 26 SR 220. 27 SR 221.213.2. 28 SR 272. 29 SR 281.1. 30 SR 291. 31 SR 311.0. 32 SR 311.1. 33 SR 312.0. 34 SR 312.1. 35 SR 351.1. 36 SR 741.01. 37 SR 741.03. 38 SR 780.1. 39 SR 822.14. 40 SR 935.61.
41 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; AB1 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013. 42 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; AB1 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013. 43 Eingefügt durch Polizeigesetz vom 5. November 2012 (OS 68, 79; AB1 2012, 655). In Kraft seit 1. März 2013. 44 Fassung gemäss Polizeigesetz vom 5. November 2012 (OS 68, 79; AB1 2012, 655). In Kraft seit 1. März 2013. 45 Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 107; AB1 2014-02-14). In Kraft seit 1. Juni 2015. 46 Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 107; AB1 2014-02-14). In Kraft seit 1. Juni 2015. 47 Aufgehoben durch G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 107; AB1 2014-02-14). In Kraft seit 1. Juni 2015. 48 Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 110; AB1 2014-02-14). In Kraft seit 1. Juni 2015. 49 Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2014 (OS 70, 110; AB1 2014-02-14). In Kraft seit 1. Juni 2015. 50 Eingefügt durch G über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; AB1 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016. §§ 118–120 werden auf den 1. Januar 2021 geändert.
211.1
GOG
51 Eingefügt durch G über die in der Direktion der Justiz und des Innern verwendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 (OS 71, 163; AB1 2013-11-15). In Kraft seit 1. Juli 2016.
52 Fassung gemäss G über die in der Direktion der Justiz und des Innern verwendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 (OS 71, 163; AB1 2013-11-15). In Kraft seit 1. Juli 2016.
53 Fassung gemäss G vom 7. November 2016 (OS 71, 459; AB1 2016-06-24). In Kraft seit 7. November 2016 (AB1 2016-11-18).
54 Eingefügt durch G vom 30. November 2015 (OS 71, 439; AB1 2015-04-24). In Kraft seit 1. Januar 2017.
55 Fassung gemäss G vom 30. November 2015 (OS 71, 439; AB1 2015-04-24). In Kraft seit 1. Januar 2017.
56 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; AB1 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
57 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; AB1 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
58 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 (OS 73, 113; AB1 2017-07-14). In Kraft seit 1. März 2018.
59 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 (OS 74, 148; AB1 2017-09-15). In Kraft seit 4. März 2019.
60 Eingefügt durch G vom 9. Dezember 2019 (OS 74, 593; AB1 2019-07-05). In Kraft seit 1. Januar 2020.
61 Fassung gemäss G vom 9. Dezember 2019 (OS 74, 593; AB1 2019-07-05). In Kraft seit 1. Januar 2020.
62 Aufgehoben durch G vom 9. Dezember 2019 (OS 74, 593; AB1 2019-07-05). In Kraft seit 1. Januar 2020.
63 Eingefügt durch G vom 28. Oktober 2019 (OS 75, 236; AB1 2018-06-01). In Kraft seit 1. Mai 2020.
64 Eingefügt durch G über die Information und den Datenschutz vom 25. November 2019 (OS 75, 263; AB1 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.
65 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 25. November 2019 (OS 75, 263; AB1 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.
66 Fassung gemäss Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; AB1 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.
67 Aufgehoben durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; AB1 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.
68 Eingefügt durch G vom 30. November 2020 (OS 76, 198; AB1 2020-02-28). In Kraft seit 1. Juli 2021.
69 Eingefügt durch G vom 25. September 2023 (OS 78, 463; AB1 2023-03-17). In Kraft seit 1. Januar 2024.
70 Fassung gemäss G vom 25. September 2023 (OS 78, 463; AB1 2023-03-17). In Kraft seit 1. Januar 2024.
71 Eingefügt durch Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für die obersten kantonalen Gerichte vom 25. September 2023 (OS 79, 217). In Kraft seit 1. Juli 2025.
GOG 211.1
72 Eingefügt durch G vom 12. Mai 2025 (OS 80, 289; AB1 2023-11-10). In Kraft seit 1. Januar 2026. 73 Fassung gemäss G vom 12. Mai 2025 (OS 80, 289; AB1 2023-11-10). In Kraft seit 1. Januar 2026.
1.1.26-131
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-211_1",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "-",
"bandnummer": "3",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-211_1-2010_05_10-2011_01_01-131",
"ordnungsnummer": "211.1"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "211.1"
}
}