211.11•Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)
211.11Verordnung01.01.2011
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(vom 8. September 2010)¹,²
Das Obergericht,
gestützt auf § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010⁴, Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008⁵ und Art. 424 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007⁷,
beschliesst:
Diese Verordnung regelt folgende Kosten eines Zivil- oder Strafverfahrens:
Gegenstand
¹ Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden:
Bemessungsgrundlagen im Allgemeinen
² Die Kosten für Vorladungen, die Telekommunikation sowie die Ausfertigung und die Zustellung von Entscheiden sind in den Gebühren enthalten.
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Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)
¹ Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren:
| Streitwert (in Franken) | Gebühr (in Franken) | |||
|---|---|---|---|---|
| bis | 1 000 | 65– 250 | ||
| über | 1 000 | bis | 10 000 | 250– 420 |
| über | 10 000 | bis | 100 000 | 420– 615 |
| über | 100 000 | 615–1240 |
² Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 850.
³ Entscheidet die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit oder unterbreitet sie den Parteien einen Urteilsvorschlag, kann sie die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen.
¹ Die Gebühren betragen:
| Streitwert (in Franken) | Grundgebühr (in Franken) | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| bis | 1 000 | 25% des Streitwertes, mind. Fr. 150 | |||
| über | 1 000 bis | 5 000 | 250 zuzügl. | 20% | des Fr. 1 000 übersteigenden Streitwertes |
| über | 5 000 bis | 20 000 | 1 050 zuzügl. | 14% | des Fr. 5 000 übersteigenden Streitwertes |
| über | 20 000 bis | 80 000 | 3 150 zuzügl. | 8% | des Fr. 20 000 übersteigenden Streitwertes |
| über | 80 000 bis | 300 000 | 7 950 zuzügl. | 4% | des Fr. 80 000 übersteigenden Streitwertes |
| über | 300 000 bis | 1 Mio. | 16 750 zuzügl. | 2% | des Fr. 300 000 übersteigenden Streitwertes |
| über | 1 Mio. bis | 10 Mio. | 30 750 zuzügl. | 1% | des Fr. 1 Mio. übersteigenden Streitwertes |
| über | 10 Mio. | 120 750 zuzügl. | 0,5% | des Fr. 10 Mio. übersteigenden Streitwertes |
² Die Grundgebühr kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermäßigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden.
³ Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO wird die Grundgebühr in der Regel ermäßigt.
¹ Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300 bis Fr. 13 000.
b. Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten
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2 Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre.
¹ In Scheidungsverfahren nach Art. 274–294 ZPO wird die Gebühr gemäss § 5 festgesetzt.
² Die Gebühr kann bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermäßigt werden:
a. bei einer Ehescheidung oder -trennung auf gemeinsames Begehren, wenn sich die Parteien umfassend geeinigt haben,
b. in Eheschutzsachen.
³ Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für Prozesse über eingetragene Partnerschaften.
Die Gebühr kann bis auf zwei Drittel der ordentlichen Gebühr ermäßigt werden
a. in Verfahren über die Anfechtung der Kündigung und über die Erstreckung von Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume,
b. bei Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht.
¹ Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr.
² Für die Entgegennahme einer Schutzschrift beträgt die Gebühr Fr. 500 bis Fr. 2000.
³ Bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten bemisst sich die Gebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 7000.
⁴ Bei anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 7000.
¹ Für Entscheide über Ausstandsgesuche nach Art. 50 ZPO und für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 7000.
² Für Zwischenentscheide nach Art. 237 ZPO beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr.
¹ Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis erledigt, kann die gemäss §§ 4–8 bestimmte Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.
² Verzichten die Parteien auf die Begründung des Entscheids, wird die Gebühr auf zwei Drittel ermäßigt.
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Verfahren ohne Inlandbezug
Die Gebühr kann bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn keine der Parteien Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat und es sich beim Streitgegenstand nicht um ein in der Schweiz gelegenes Grundstück handelt.
Rechtsmittelverfahren
¹ Im Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen.
² Die Gebühr bemisst sich dabei nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt.
³ Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die Ansätze des ursprünglichen Verfahrens.
⁴ Wird ein Revisionsbegehren abgewiesen, kann die Gebühr bis auf einen Drittel reduziert werden.
Schiedsgerichtsbarkeit
¹ Für Vorkehrungen und Entscheidungen staatlicher Gerichte im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit betragen die Gebühren in der Regel Fr. 1000 bis Fr. 20 000.
² § 8 Abs. 1 gilt sinngemäss
a. bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art. 374 ZPO und Art. 183 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1987 über das Internationale Privatrecht⁶,
b. für Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Über-einkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-streckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen)⁸.
³ In Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile vor staatlichen Gerichten richtet sich die Gebühr nach § 12.
Erstinstanzliches Verfahren
a. Im Allgemeinen
¹ Entscheidet das Gericht materiell über die Anklage, beträgt die Gebühr
a. vor den Einzelgerichten: Fr. 150 bis Fr. 12 000,
b. vor den Bezirksgerichten: Fr. 750 bis Fr. 45 000.
² In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermäßigt werden.
³ Wird das Verfahren ohne materielle Prüfung der Anklage erledigt, kann die Gebühr bis auf zwei Drittel der Ansätze gemäss Abs. 1 ermäßigt werden. Die Minimalgebühr nach Abs. 1 ist einzuhalten.
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4 Wird über eine Zivilklage erst anschließend an die Beurteilung von Schuld und Strafpunkt entschieden (Art. 126 Abs. 4 StPO⁷), bemisst sich die Gebühr nach Abs. 1 und 2.
5 Muss ein Entscheid nicht schriftlich begründet werden, ermäßigt sich die Gebühr auf zwei Drittel der Ansätze gemäss Abs. 1. Die Minimalgebühr nach Abs. 1 ist einzuhalten.
Die Gebühr beträgt Fr. 150 bis Fr. 4500
¹ Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist.
² Erklärt einzig die geschädigte Person Berufung und beschränkt sich diese auf die Zivilansprüche, richtet sich die Gebühr nach § 12 Abs. 1 und 2.
¹ Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis Fr. 12 000. In Ausnahmefällen kann sie um bis zu einem Drittel erhöht werden.
² Sind Kostenauflage, Entschädigungsansprüche oder die Einziehung verwertbarer Sach- oder Barwerte Gegenstand der Beschwerde, richtet sich die Gebühr nach § 8.
¹ Wird ein Revisionsbegehren abgewiesen, beträgt die Gebühr Fr. 300 bis Fr. 3000.
² Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, wird die Gebühr nach den Bestimmungen festgelegt, die im Verfahren des revidierten Entscheids massgeblich waren.
Für kostenpflichtige Entscheide ausserhalb des Beschwerdeverfahrens erhebt die Beschwerdeinstanz eine Gebühr von Fr. 150 bis Fr. 4500.
b. Besondere Verfahren; Ausstandsverfahren
Rechtsmittelverfahren
a. Berufung
b. Beschwerde
c. Revision
Weitere Verfahren vor Beschwerdeinstanz
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Verwaltungs-tätigkeit
Die Gebühren für weitere Amtshandlungen der Gerichte, insbesondere solche im Bereich der Justizverwaltung, betragen zwischen Fr. 500 bis Fr. 12 000. In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht werden.
Erstellung von Kopien, Vorlegung und Zustellung von Akten
¹ Für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von Akten an Verfahrensbeteiligte gelten die Tarife gemäß § 35 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008⁵ sinngemäss. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung werden auch Kosten unter Fr. 50 in Rechnung gestellt.
² Die Erstellung von Kopien, Vorlegung oder Zustellung von Akten an Amtsstellen erfolgt kostenlos.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 wird unter Vorbehalt von § 23 aufgehoben.
Übergangsbestimmung
Finden auf ein Verfahren weiterhin die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung, gilt die bisherige Gebührenverordnung.
¹ OS 65, 891; Begründung siehe ABl 2010, 1994.
² Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
³ LS 170.41.
⁴ LS 211.1.
⁵ SR 272.
⁶ SR 291.
⁷ SR 312.0.
⁸ SR 0.277.12.