211.17•Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
211.17Verordnung01.07.2019
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(vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019)¹,²
Der Regierungsrat und der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte,
gestützt auf § 73 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010⁴,
beschliessen:
¹ Diese Verordnung regelt die Erbringung von Sprachdienstleistungen im Auftrag von kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden.
Geltungsbereich und Zweck
² Sprachdienstleistungen sind:
a. mündliches Übersetzen (Dolmetschen),
b. schriftliches Übersetzen (Übersetzen),
c. Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung (Sprachmittlung).
³ Die Verordnung bezweckt die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung.
¹ Obergericht und Regierungsrat setzen als strategisches Leitungs- und Entscheidungsorgan im Bereich der Sprachdienstleistungen eine Fachgruppe ein. Diese besteht aus:
Fachgruppe
a. Bestand und Zusammensetzung
a.² zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Obergerichts als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und Stellvertreterin bzw. Stellvertreter,
b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bezirksgerichte,
c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern,
d. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Sicherheitsdirektion,
e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdirektion.
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Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
2 Das Obergericht wählt die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a und b und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.⁶
3 Die Fachgruppe kann Vertreterinnen und Vertreter anderer Behörden des Kantons oder der Gemeinden als ständige Teilnehmerinnen und Teilnehmer an ihre Sitzungen einladen. Diese haben beratende Stimme.
b. Aufgaben und Aufgabenübertragung
¹ Die Fachgruppe sorgt für eine hohe Qualität der Leistungs-erbringung. Sie
² Sie kann Aufgaben einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Ausgenommen sind
c. Beschlussfassung
¹ Die Fachgruppe ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
² Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
³ Bei Einstimmigkeit und wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt, können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
⁴ In dringenden Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende. Sie oder er legt den Entscheid der Fachgruppe oder dem zuständigen Ausschuss zur Genehmigung vor.
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¹ Die Zentralstelle ist die operative Stabstelle der Fachgruppe. Sie ist dem Obergericht angegliedert.
² Sie bereitet die Geschäfte der Fachgruppe vor und setzt die gefassten Beschlüsse um. Insbesondere
³ Sie kann
¹ Das Obergericht ernennt die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle.
² Es kann die Leitung der Zentralstelle der oder dem Vorsitzenden der Fachgruppe übertragen.
Zentralstelle a. Bestand und Aufgaben
b. Leitung
¹ Besteht ein Bedarf für die angebotene Leistung, kann die Fachgruppe Personen akkreditieren, die über die fachliche und persönliche Eignung für die Erbringung einer Sprachdienstleistung verfügen.
² Sie kann die Akkreditierung an Auflagen und Bedingungen knüpfen.
Die Akkreditierung erfolgt für jede Sprachdienstleistung und für jede Arbeitssprache gesondert.
Artens
Fachliche Voraussetzungen
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Persönliche Voraussetzungen
Verfahren
¹ Wer akkreditiert werden will, reicht der Zentralstelle einen schriftlichen Antrag ein.
² Die antragstellende Person muss
³ Die Fachgruppe kann zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung der antragstellenden Person
a. polizeiliche Informationsberichte einholen,
b. Sachverständige beiziehen,
c. mit dieser Gespräche führen,
d. Prüfungen anordnen.
⁴ Für das Akkreditierungsverfahren wird eine Gebühr erhoben. Sie bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Zahl der Amtshandlungen. Sie beträgt Fr. 100 bis Fr. 900. In begründeten Einzelfällen kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
Wirkung
¹ Gerichts- und Verwaltungsbehörden erteilen Aufträge für Sprachdienstleistungen den akkreditierten Personen.
² Sie können Aufträge ausnahmsweise einer nicht akkreditierten Person erteilen, wenn sie von ihrer fachlichen und persönlichen Eignung überzeugt sind und
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3 Die Akkreditierung begründet keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme eines Auftrags für Sprachdienstleistungen.
¹ Die Fachgruppe überprüft periodisch und auf Meldung hin, ob die akkreditierten Personen die Voraussetzungen für die Akkreditierung weiterhin erfüllen. § 11 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.
² Angehörige von Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind ohne Rücksicht auf ihre Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses berechtigt, der Fachgruppe Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eignung einer akkreditierten oder ohne Akkreditierung tätigen Person zu melden.
¹ Einer Person kann die Akkreditierung vorsorglich entzogen werden, wenn
² Der Entzug kann sich auf einzelne Sprachdienstleistungen oder Arbeitssprachen beschränken.
³ Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden erteilen Personen, denen die Akkreditierung vorsorglich entzogen worden ist, bis zum endgültigen Entscheid keine Aufträge.
¹ Die Akkreditierung wird einer Person endgültig entzogen, wenn diese
² Der Entzug kann sich auf einzelne Sprachdienstleistungen oder Arbeitssprachen beschränken.
Das Verzeichnis enthält folgende Angaben zur akkreditierten Person:
¹ Einsicht in das Verzeichnis erhalten:
Nachträgliche Überprüfung der Eignung
Vorsorglicher Entzug der Akkreditierung
Endgültiger Entzug der Akkreditierung
Verzeichnis der akkreditierten Personen
a. Inhalt
b. Einsicht
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2 Im Einzelfall kann Einsicht gewährt werden:
Mittteilung von Entscheiden
Folgende Entscheide werden den betroffenen Personen schriftlich mitgeteilt:
Rechtsschutz
Entscheide der Fachgruppe, ihrer Ausschüsse oder ihrer Mitglieder können mit Rekurs nach §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes³ bei der Verwaltungskommission des Obergerichts angefochten werden.
Rechtsnatur
¹ Aufträge für Sprachdienstleistungen werden durch Vertrag begründet und unterstehen dem öffentlichen Recht. Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Auftragsverhältnis sinngemäss nach den Bestimmungen des Obligationenrechts⁵ über den einfachen Auftrag.
² Personen, die im Auftrag von Gerichts- und Verwaltungsbehörden Sprachdienstleistungen erbringen, gelten für diese Tätigkeit als Unselbstständigerwerbende. Der Nachweis, dass sie von der zuständigen Ausgleichskasse dafür als Selbstständigerwerbende anerkannt worden sind, bleibt vorbehalten.
Pflichten
a. der beauftragten Person
¹ Die beauftragte Person ist für die fachgerechte Erbringung der Sprachdienstleistungen verantwortlich.
² Sie erfüllt den Auftrag persönlich. Sie darf nur mit vorgängiger Zustimmung der auftraggebenden Behörde Hilfspersonen beiziehen oder den Auftrag Dritten übertragen.
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3 Sie dolmetscht und übersetzt wahrheitsgemäss (Art. 307 StGB⁶), wahrt das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB⁶) und tätigt die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere im Bereich der Datensicherung, Datenaufbewahrung und Datenübermittlung.
4 Sie informiert die auftraggebende Behörde umgehend, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit erwecken können.
a. geht bei der Auswahl, der Instruktion und der Überwachung der beauftragten Person mit dem gebotenen Mass an Sorgfalt vor,
b. setzt die Entschädigung für Leistungen der beauftragten Person nach Massgabe der §§ 23–27 und des Entschädigungstarifs gemäss Anhang fest und veranlasst deren Auszahlung.
¹ Die Grundentschädigung für Dolmetschen richtet sich nach dem Zeitaufwand, dem Zeitpunkt und dem Schwierigkeitsgrad. Zeit und Kosten der An- und Rückreise werden mit einer Wegpauschale entschädigt.
² Der Zeitaufwand wird in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet. Pro Einsatz wird mindestens eine Stunde zuzüglich Wegpauschale entschädigt. Wartezeiten werden zum anwendbaren Ansatz entschädigt mit Ausnahme einer Mittagspause von 30 Minuten.
³ Bei beträchtlicher Verkürzung des Einsatzes wird die Hälfte der verabredeten Dauer entschädigt, höchstens aber zwei Stunden pro Halbtag.
⁴ Wird ein Einsatz weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Beginn abgesagt, wird die Hälfte der verabredeten Dauer entschädigt, mindestens aber eine Stunde und höchstens zwei Stunden pro Halbtag. Eine Wegpauschale ist nicht geschuldet.
⁵ Für Dolmetschen mittels fernmeldetechnischer Übertragung wird ein Zeitaufwand von mindestens einer halben Stunde entschädigt. Eine Wegpauschale ist nicht geschuldet.
⁶ Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt.
⁷ Die Entschädigung für Dolmetschen in Gebärdensprache richtet sich nach Vereinbarung.
b. der auftraggebenden Behörde
Entschädigung
a. Dolmetschen
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b. Übersetzen
¹ Die Entschädigung für Übersetzen richtet sich nach dem Umfang des Zieltexts und dem Schwierigkeitsgrad. In besonderen Fällen bemisst sich die Entschädigung nach dem Umfang des Ausgangstexts.
² Der Umfang wird nach Standardseiten berechnet. Eine Standardseite umfasst 1800 Zeichen einschliesslich Leerzeichen. Angebrochene Standardseiten werden auf die nächste halbe Standardseite aufgerundet. Pro Übersetzung wird mindestens eine Standardseite entschädigt.
³ Bei ausserordentlicher zeitlicher Dringlichkeit kann ein Zuschlag gemäss Anhang vereinbart werden.
⁴ Besondere Arbeiten in Zusammenhang mit Übersetzungen, die nicht nach einem Seitenansatz entschädigt werden können, werden nach dem Stundenansatz für Dolmetschen oder nach einem anderen, im Voraus vereinbarten Tarif entschädigt.
c. Sprachmittlung
¹ Die Grundentschädigung für Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Zeitpunkt des Einsatzes. Zeit und Kosten der An- und Rückreise werden mit einer Wegpauschale entschädigt.
² Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt.
d. Besondere Aufträge
Die Entschädigung für besondere Sprachdienstleistungen, insbesondere länger dauerndes Dolmetschen, Dolmetschen auf Dienstreisen oder grössere Übersetzungsaufträge, kann gesondert vereinbart werden.
e. Auszahlungsbeleg
¹ Die auftraggebende Behörde erstellt für jeden Dolmetsch- und Übersetzungsauftrag einen Beleg. Bei Sprachmittlungsaufträgen erfolgt die Erstellung des Belegs monatlich.
² Der Beleg enthält:
a. Zeitpunkt, Dauer, Sprache, Geschäftsnummer, angewendeter Tarif und allfällige Tarifzuschläge bei Dolmetschaufträgen.
b. Umfang, Sprache, Geschäftsnummer, angewendeter Tarif und allfällige Tarifzuschläge bei Übersetzungsaufträgen.
c. Umfang, Sprache, Ermittlungsverfahren, angewendeter Tarif und allfällige Tarifzuschläge bei Sprachmittlungsaufträgen.
³ Die auftraggebende Behörde übermittelt den Auszahlungsbeleg der für die Ausrichtung der Entschädigung zuständigen Stelle.
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7 ¹ Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 im Dolmetscherverzeichnis eingetragen sind, gelten im bisherigen Umfang wie folgt als akkreditiert:
² Die Akkreditierung für Übersetzen und für Sprachmittlung richtet sich bis zum Erlass von Richtlinien für diese Akkreditierungsverfahren nach den Richtlinien für das Akkreditierungsverfahren für Dolmetschen. Die Akkreditierung besteht ab Inkrafttreten dieser Verordnung
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1.1 Dolmetschen Fr. 90 pro Stunde 1.2 besonders schwierige Dolmetsch-einsätze Fr. 120 pro Stunde 1.3 Übersetzungen Fr. 90 pro Standardseite 1.4 besonders schwierige Übersetzungen Fr. 120 pro Standardseite 1.5 Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung Fr. 75 pro Stunde
2.1 Dolmetschen Fr. 75 pro Stunde 2.2 Übersetzungen Fr. 75 pro Standardseite 2.3 Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung Fr. 60 pro Stunde
3.1 für Dolmetschen und Sprachmittlung zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr 50% 3.2 für Dolmetschen und Sprachmittlung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr 25% 3.3 für ausserordentlich dringende Übersetzungen 25%
4.1 für Dolmetschen pauschal Fr. 75 pro Einsatz 4.2 für Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung pauschal Fr. 40 pro Einsatztag