211.21•Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz
211.21Gesetz01.11.1999
211.21
(vom 26. Oktober 1999)¹
Der Plenarausschuss der Gerichte,
gestützt auf § 73 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010⁵ und § 56 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998²,⁹
beschliesst:
Diese Verordnung regelt für das Personal der Rechtspflege ergänzende und abweichende Bestimmungen über den Vollzug des Personalgesetzes im Sinne von § 56 Abs. 3 Personalgesetz².
¹ Die Befristung für länger als ein Jahr und die mehrfache Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über ein Jahr hinaus ist zulässig für die voll- oder teilamtlichen Ersatzrichterinnen und -richter, die Notarstellvertreterinnen und -stellvertreter ohne Wahlfähigkeitszeugnis sowie für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber für zeitlich befristete Aufgaben oder wenn sie nur vertretungsweise eingesetzt sind.⁹
² Für die Anstellung der Auditorinnen und Auditoren gilt die Verordnung über die Gerichtsauditoren⁶.
¹ Die obersten kantonalen Gerichte sind je in ihrem Bereich zuständig zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellenpläne.
² Das Obergericht kann die Bezirksgerichte, das Notariatsinspektorat und die Notariate, das Verwaltungsgericht das Baurekursgericht und das Steuerrekursgericht ermächtigen, den Stellenplan im Rahmen einer vorgegebenen Gesamtpunktzahl ganz oder teilweise selbstständig festzusetzen oder innerhalb desselben Stellen zu verschieben, umzuwandeln oder die organisatorische Gliederung zu ändern. Es kann weitere Vorgaben und Auflagen für den Stellenplan festsetzen. Von dieser Ermächtigung ausgenommen bleiben Stellen mit richterlichen Funktionen sowie die Notarstellen.⁹
¹ Ergänzungen und Abweichungen zum Einreihungsplan des Regierungsrates werden für das Personal der Rechtspflege in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Zweck und Geltungsbereich
Befristete Arbeitsverhältnisse
Stellenpläne
Einreihungsplan
1.1.11-71
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Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz
2 Die Richtpositionen werden im Rahmen des Einreihungsplanes von der Verwaltungskommission der Gerichte für die obersten kantonalen Gerichte gemeinsam umschrieben.
Die Stellen werden von der zur Festsetzung des Stellenplanes zuständigen Instanz eingereiht.
Die einzelnen obersten kantonalen Gerichte regeln die interne Aufsicht über die Stellenpläne.
¹ Die sich aus den Gesetzen und den Verordnungen der einzelnen obersten kantonalen Gerichte über deren Organisation sich ergebenden Anstellungsbehörden sind zuständig für:
² Für vom Volk gewählte Angestellte sowie für vom Obergericht bestellte Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte kommen die Befugnisse gemäss Abs. 1 dem Obergericht zu.
Die Arbeitszeit für das Personal der Rechtspflege wird durch besondere Beschlüsse der einzelnen obersten kantonalen Gerichte geregelt.
Die Einsitznahme in Geschäftsleitungen und Verwaltungsräten von Unternehmen sowie die Übernahme von Schiedsgerichts-, Willensvollstreckungs- und Erbteilungsmandaten ist auch ausserhalb von § 53 des Personalgesetzes² bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird vom zuständigen obersten kantonalen Gericht erteilt.
¹ Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.
² Die nachstehenden Verordnungen und Erlasse werden auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben:
Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz
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3 Frühere Weisungen, Richtlinien und Beschlüsse der einzelnen obersten Gerichte gelten bis zum Erlass sie ersetzender Bestimmungen weiter, sofern sie dem Personalgesetz², der Personalverordnung³ und den Vollzugsverordnungen nicht widersprechen.
1 OS 55, 497. 2 LS 177.10. 3 LS 177.11. 4 LS 177.111. 5 LS 211.1. 6 LS 211.23. 7 Fassung gemäss B vom 11. Juni 2002 (OS 58, 143). In Kraft seit 1. August 2003. 8 Eingefügt durch B vom 8. Dezember 2004 (OS 61, 353). In Kraft seit 1. Januar 2005. 9 Fassung gemäss B vom 14. September 2010 (OS 65, 714; AB1 2010, 2135). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz
In Anwendung von § 4 werden für das Personal der Rechtspflege folgende Ergänzungen und Abweichungen zum Einreihungsplan des Regierungsrates (Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz⁴) festgelegt:
Kammersekretär/in am Sozialversicherungsgericht
Kammersekretär/in am Sozialversicherungsgericht
Laienrichter/in an einem Bezirksgericht
Sachbearbeiter/in Personal und Organisation, Logistik, Rechnungswesen und Zentrale Dienste am Obergericht
Informatiker/in
Notariatssekretär/in mbH
Verwaltungsangestellte/r im Notariat
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