212.51•Verordnung über die Organisation des Obergerichts
212.51Verordnung01.01.2011
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(vom 3. November 2010)¹
Das Obergericht,
in Anwendung der §§ 42, 59 Abs. 2, 75 Abs. 2 und 76 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG)³, der §§ 32, 35 und 37 lit. d des Notariatsgesetzes⁶ sowie der §§ 3 und 7 der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz⁴,
beschliesst:
¹ Das Obergericht erfüllt seine Aufgaben als Gesamtbehörde, durch die Zivil- und Strafkammern, durch das Handelsgericht, durch das Zwangsmassnahmengericht und durch die Verwaltungskommission sowie durch die Rekurskommission.
² Ausserdem werden Justizverwaltungsgeschäfte des Obergerichts durch diese Verordnung dem Obergerichtspräsidium, dem Generalsekretariat, dem Notariatsinspektorat, seiner erweiterten Geschäftsleitung, den Notariaten, dem Betreibungsinspektorat, der Bibliothekskommission sowie den Bezirksgerichten übertragen.
Das Obergericht konstituiert sich jeweils nach seiner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und sodann je am Jahresende für das folgende Jahr, im letzten Jahr einer Amtsperiode bis zu deren Ablauf.
Das Gesamtgericht wählt bei seiner Konstituierung auf die gleiche Dauer:
a. den Obergerichtspräsidenten oder die Obergerichtspräsidentin,
b. den ersten Vizepräsidenten oder die erste Vizepräsidentin des Obergerichts und die als Vorsitzende der Zivil- und Strafkammern erforderlichen weiteren Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen,
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¹ Das Gesamtgericht beschliesst bei seiner Konstituierung über die Zuteilung seiner Mitglieder an die Kammern und Kommissionen des Obergerichts sowie an das Handelsgericht.
² Die Mitglieder und Angestellten des Obergerichts sind berechtigt und auf Anordnung verpflichtet, bei andern Kammern, beim Handelsgericht und beim Zwangsmassnahmengericht mitzuwirken. Nötigenfalls trifft der Obergerichtspräsident bzw. die Obergerichtspräsidentin die entsprechenden Anordnungen.
¹ Das Gesamtgericht bestimmt bei seiner Konstituierung die Verteilung der Geschäfte und Aufgaben an die Kammern, soweit sie nicht schon durch übergeordnetes Recht oder in dieser Verordnung festgelegt ist.
² Ist die Behandlung gleichartiger Geschäfte mehreren Zivil- oder Strafkammern nebeneinander übertragen und können sie sich im Einzelfall über die Zuteilung nicht einigen, entscheidet der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin. Gehört er oder sie einer der beteiligten Kammern an, entscheidet der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin oder ein anderes Mitglied der Verwaltungskommission.
³ Betrifft eine Streitsache den Geschäftsbereich verschiedener Kammern oder die Verwaltungskommission oder sind mehrere, in den Geschäftsbereich verschiedener Kammern fallende Geschäfte ihrer Natur nach eng verbunden, so kann eine einzige Kammer oder die Verwaltungskommission zur Behandlung zuständig erklärt werden. Die Zuteilung erfolgt durch Vereinbarung der Vorsitzenden der betreffenden Kammern oder nötigenfalls durch die Verwaltungskommission.
¹ Das Gesamtgericht ist ferner für folgende Wahlen zuständig:
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c. des Präsidenten oder der Präsidentin und der weiteren vom Obergericht zu bezeichnenden Mitglieder und Ersatzleute der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.
2 Das Gesamtgericht übt das Vorschlagsrecht zuhanden des Kantonsrates für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder aus.
3 Das Gesamtgericht schlägt ferner dem Regierungsrat ein Mitglied für die Verwaltungskommission der Versicherungskasse für das Staatspersonal vor.¹³
¹ Das Gesamtgericht ist zuständig für die Genehmigung der folgenden von der Verwaltungskommission vorgeschlagenen Anstellungen:
a. des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des Obergerichts sowie von höchstens zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen,
b. der Leitenden Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen der Kammern und des Handelsgerichts,
c. der Notariatsinspektoren oder -inspektorinnen und der Stellvertreter oder Stellvertreterinnen,
d. des Betreibungsinspektors oder der Betreibungsinspektorin und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
² Die weiteren Befugnisse der Anstellungsbehörde kommen mit Ausnahme von lit. a, c und d, für welche der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin zuständig ist, dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin zu. Davon ausgenommen bleiben die Beförderung und die Entlassung, die in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission fallen.
Das Gesamtgericht ist sodann zuständig für folgende Geschäfte und Aufgaben:
a. Erlass von Verordnungen,
b. Verabschiedung des Rechenschaftsberichts und der Budgets für das Obergericht, die Bezirksgerichte und das Notariatswesen sowie Genehmigung der Jahresrechnung,
c. Beschlussfassung im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat als Gesamtbehörden,
d. Aufsicht über die Kammern des Obergerichts, das Handelsgericht sowie das Zwangsmassnahmengericht und die angegliederten Kommissionen,
e. Urlaubsgesuche von Mitgliedern des Obergerichts für mehr als drei Monate, sofern sie nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt werden,
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k. Stellungnahme gegenüber dem Kantonsrat zur Festlegung der Stellenprozente der voll- und teilamtlichen Mitglieder des Obergerichts sowie zur Teilentlassung von Mitgliedern des Obergerichts,
Genehmigung des Reglements der Verwaltungskommission über die Delegation von Kompetenzen und die Verfügung über bewilligte Kredite.
¹⁴ ¹ Das Gesamtgericht hält so oft Sitzungen ab, als die Geschäfte es erfordern. Den Vorsitz führt der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin, bei Verhinderung der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin und bei deren Verhinderung die Mitglieder der Verwaltungskommission und die übrigen Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen je nach ihrem Amtsalter.
² Wahlen erfolgen geheim, wenn die Zahl der Vorgeschlagenen diejenige der zu besetzenden Ämter übersteigt.
³ Abstimmungen erfolgen offen. Ein Viertel der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Abstimmung verlangen.
⁴ Bei Stimmengleichheit
Zur Behandlung der dem Obergericht als Zivilgericht und als Strafgericht zukommenden Aufgaben wird die erforderliche Zahl von Zivil- und Strafkammern gebildet.
Die Zuständigkeit zur Behandlung von Rechtsmitteln gegenüber Entscheiden von Bezirksgerichten und Bezirksräten als erstinstanzlichen Aufsichtsbehörden wird durch den Konstituierungsbeschluss festgelegt.
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Den Vorsitz in den Zivil- und Strafkammern führen die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Obergerichts.
Die Zivil- und Strafkammern informieren die Verwaltungskommission über Wahrnehmungen namentlich hinsichtlich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung sein können.
Den Vorsitz am Handelsgericht führen dessen Präsident oder Präsidentin und dessen Vizepräsident oder Vizepräsidentin, bei deren Verhinderung ein anderes dem Handelsgericht zugeteiltes Mitglied des Obergerichts.
Die Verwaltungskommission wird aus fünf Mitgliedern des Obergerichts gebildet. Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin und der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin gehören ihr von Amtes wegen an. Fünf weitere Mitglieder des Obergerichts werden als Ersatzleute gewählt. Bei Bedarf kann der oder die Vorsitzende auch andere Mitglieder des Obergerichts als ausserordentliche Ersatzleute beiziehen.
¹ Die Verwaltungskommission wird zur Behandlung der einzelnen Geschäfte mit fünf Mitgliedern besetzt. Sie ist ausnahmsweise beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Zirkulationsgeschäfte sind davon ausgenommen.
² Bei Einstimmigkeit kann die Verwaltungskommission Geschäfte auf dem Zirkularwege erledigen.
³ Geschäfte der Justizverwaltungsrechtsprechung entscheidet die Verwaltungskommission in Dreierbesetzung.
Zu den Sitzungen der Verwaltungskommission können weitere Mitglieder des Obergerichts und Angestellte der Rechtspflege mit beratender Stimme beigezogen werden.
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¹ In die Zuständigkeit der Verwaltungskommission fallen:
der Erlass der Hausordnung;
j. die Personalentscheide:
k. die Aufsicht:
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² Wo dem Obergericht die Aufgaben einer zweiten kantonalen Aufsichtsbehörde übertragen sind, überwacht die Verwaltungskommission die allgemeine Geschäftsführung der unterstellten Behörden; ihr steht das Weisungsrecht und die Disziplinargewalt zu.
³ Der Verwaltungskommission obliegt die Vorbereitung aller vom Gesamtgericht zu behandelnden Geschäfte mit dem Recht der Antragstellung.
F. Rekurskommission
¹ Die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse können mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden.
² Die Rekurskommission amtet anstelle der Verwaltungskommission als Rekursinstanz, wenn die Verwaltungskommission an die Vorinstanz im Einzelfall Rat oder Weisung erteilt hat.
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3 Vorbehalten bleibt in Personalsachen die Anrufung des Verwaltungsgerichts nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes². 4 Die Rekurskommission wird aus den fünf amtsältesten Mitgliedern des Obergerichts gebildet, die nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Verwaltungskommission sind.
¹ Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin leitet die Geschäfte des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission.
² Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin ist zuständig für die Justizverwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin oder anderen Behörden und Organen des Obergerichts vorbehalten oder durch das Reglement über die Delegation von Kompetenzen und die Verfügung über bewilligte Kredite übertragen sind. In dieser Aufgabe wird er bzw. sie unterstützt durch den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin und dessen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin.
³ Er oder sie vertritt das Obergericht nach aussen, im schriftlichen Verkehr und sonst soweit tunlich zusammen mit dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin.
⁴ Er oder sie wird im Bereich der Justizverwaltung durch den ersten Vizepräsidenten oder die erste Vizepräsidentin vertreten.
¹ Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und des Präsidenten oder der Präsidentin für die personellen, organisatorischen, administrativen und finanziellen Belange. Es ist gleichzeitig das Leitungs- und Überwachungsorgan für die Dienstleistungen der Abteilungen des Generalsekretariats.
² Es ist insbesondere zuständig für:
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c. die Umsetzung der vom Gesamtgericht und der Verwaltungskommission gefassten Beschlüsse.
¹ Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gehört als Protokollführer oder Protokollführerin dem Gesamtgericht und der Verwaltungskommission mit beratender Stimme an.
² Er oder sie bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor, soweit sie nicht anderen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern zugewiesen sind, und stellt in der Regel Antrag.
¹ Dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin obliegt die Vertretung in allen Funktionen und die Unterstützung in der Erledigung der Aufgaben des Generalsekretariats.
² Zur Bearbeitung einzelner Geschäfte kann der Generalsekretär oder die Generalsekretärin Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen beiziehen.
Die Leitenden Gerichtsschreiber und die Leitenden Gerichtsschreiberinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen der Kammern und des Handelsgerichts üben die Funktionen der Urteilsredaktoren oder Urteilsredaktorinnen, Antragsteller oder Antragstellerinnen bei den Zivil- und Strafkammern, beim Handelsgericht, beim Zwangsmassnahmengericht sowie bei den Kommissionen des Obergerichts aus.
¹ Zur Ausübung der Aufsicht über die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter sowie über das Schiffsregisteramt und zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte im Notariatswesen ist der Verwaltungskommission das Notariatsinspektorat mit der erweiterten Geschäftsleitung, in welcher auch die Notare und Notarinnen vertreten sind, beigegeben. Dem Notariatsinspektorat obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Notariate sowie, teilweise in Zusammenarbeit mit der erweiterten Geschäftsleitung, die Verwaltung des Notariatswesens, soweit diese nicht dem Gesamtgericht oder der Verwaltungskommission vorbehalten bleibt.
² Das Weitere regelt die Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Notariatsverwaltung (Notariatsverwaltungsverordnung)⁸.
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¹ Zur Ausübung der Aufsicht über die Betreibungs-, Gemeindeammann- und Viehverschreibungsämter ist der Verwaltungskommission des Obergerichts das Betreibungsinspektorat beigegeben; ihm obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter, insbesondere durch regelmässige Vornahme von Inspektionen, die Organisation der Amtsübergaben, die Vornahme von Hilfeleistungen in der Erledigung von Amtsgeschäften, die Erteilung von Auskünften an Beamte und Amtsstellen.
² Das Weitere regelt die Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG)⁹.
¹ Die Bibliothekskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern sowie dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin bzw. einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin. Die Bibliothekskommission führt die Aufsicht über die Bibliothek des Obergerichts und entscheidet über die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften sowie der benötigten Materialien.
² Sie stellt Antrag über den für Anschaffungen in das Budget aufzunehmenden Betrag.
³ Sie erlässt im Einvernehmen mit der Verwaltungskommission eine Benützungsordnung.
Das Obergericht überlässt den Bezirksgerichten die folgenden Geschäfte der Justizverwaltung zur selbstständigen Besorgung:
a. Verfügung über die dem Bezirksgericht im Rahmen der Richtlinien der Verwaltungskommission mit dem Budget bzw. mit den Kontrakten bewilligten Kredite mit Ausnahme der Beschaffung von Informatik-Mitteln,
b. Festsetzung, Änderung und Bearbeitung des Stellenplans für das administrative und juristische Kanzleipersonal innerhalb der von der Verwaltungskommission vorgegebenen Richtlinien.
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¹ Die Bezirksgerichte sind Anstellungsbehörde gemäss § 17 Abs. 1 GOG³.
² Die Verwaltungskommission kann ihnen weitere personalrechtliche Kompetenzen übertragen.
Die Vorsitzenden der Kammern und des Handelsgerichts bestimmen die Besetzung des Gerichts.
¹ Die Prozessleitung in Zivilverfahren obliegt dem oder der Vorsitzenden der Kammer bzw. des Handelsgerichts. Sie kann an ein anderes der Kammer bzw. dem Handelsgericht zugeteiltes Mitglied des Obergerichts delegiert werden.
² Dem Kollegium der Kammer resp. des Handelsgerichts vorbehalten sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (ausser bei besonderer Dringlichkeit), Gewährung und Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Erlass von Beweisverfügungen.
Die Verwaltungskommission entscheidet über streitige Ausstandsbegehren gemäss Art. 50 ZPO¹¹ in Verbindung mit § 127 lit. b und d GOG³:
Die Zuständigkeit der III. Zivilkammer bleibt im Sinne der Art. 404 und 405 ZPO¹¹ und die des Geschworenengerichts im Sinne der Art. 449 und 450 StPO¹² und § 210 GOG³ bestehen.
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Diese Verordnung wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Die Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 22. Juni 2005 wird gleichzeitig aufgehoben.