212.811•Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts (OrgV SVGer)
212.811OrgV SVGerVerordnung01.04.2005
212.811
(vom 26. Oktober 2004)¹
Das Sozialversicherungsgericht,
in Anwendung von § 7 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer)⁴,
beschliesst:
¹ Das Plenum des Sozialversicherungsgerichts konstituiert sich jeweils nach der Erneuerungswahl seiner Mitglieder, danach jeweils nach Ablauf von zwei Jahren. Es kann sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.
² Anlässlich der Konstituierung nimmt es die Wahlen gemäss §§ 8 Abs. 1 und 39 Abs. 1 GSVGer⁴ vor. Zudem wählt es die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss § 4 Abs. 1 dieser Verordnung.⁵
³ Die Amtsdauer endet mit der nächsten ordentlichen Konstituierung oder mit der Neuwahl anlässlich einer ausserordentlichen Konstituierung.
⁴ Das Plenum legt die Zahl der Kammern fest, regelt deren Zuständigkeit und teilt ihnen die voll- und teilamtlichen Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder zu.
¹ Das Plenum ist für den ordnungsgemässen Betrieb des Gerichts verantwortlich.
² Neben den in §§ 5 c Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 3 GSVGer⁴ geregelten Obliegenheiten ist es für folgende Geschäfte und Aufgaben zuständig:⁵
a. Erlass von Verordnungen und anderen allgemein verbindlichen Beschlüssen von grundlegender Bedeutung, namentlich in den Bereichen Personal, Budget, Controlling, Qualitätssicherung und Rechtsprechungskoordination,
Sitzungen
¹ Das Plenum tagt, wenn es die Geschäfte erfordern. Es wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten geleitet, bei deren oder dessen Verhinderung von der 1. Vizepräsidentin oder vom 1. Vizepräsidenten.
² Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. ³ Jedes anwesende Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt, bei Wahlen entscheidet das Los.
Zusammen- setzung
¹ Der Geschäftsleitung gehören die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts, dessen 1. Vizepräsidentin oder 1. Vizepräsident sowie mit beratender Stimme die Generalsekretärin oder der Generalsekretärin an.
² Jede Kammer hat das Recht, durch ein Mitglied in der Geschäftsleitung vertreten zu sein. ³ Die Geschäftsleitung kann für einzelne Geschäfte weitere Angehörige des Gerichts oder aussenstehende Personen beiziehen. Diese haben beratende Stimme.
Organisation und Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts 212.811
¹ Die Geschäftsleitung ist das zentrale Führungs- und Aufsichtsorgan des Gerichts. Sie behandelt alle Geschäfte, soweit das Gesetz oder diese Verordnung hierfür nicht ein anderes Organ zuständig erklärt.
Aufgaben
² Die Geschäftsleitung ist zuständig insbesondere für:
e.⁷ die Anstellung und Beförderung des juristischen und administrativen Personals auf Antrag der Kammern bzw. der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
f. die Weiterbildung des Personals,
g. die Information der Mitarbeitenden des Gerichts.
¹ Die Geschäftsleitung bereitet die vom Plenum zu behandelnden Geschäfte vor. Sie kann zu einem Geschäft Antrag stellen.
Verhältnis zum Plenum
² Ist ein Geschäft, das in die Kompetenz der Geschäftsleitung fällt, von besonderer Tragweite, kann sie es dem Plenum unterbreiten.
³ Die Geschäftsleitung stellt dem Plenum die Informationen zur Verfügung, die dieses für die Behandlung der Geschäfte benötigt.
⁴ Sie sorgt für die Umsetzung der vom Plenum getroffenen Beschlüsse.
¹ Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts vertritt dieses nach aussen, soweit dazu nicht das Plenum zuständig ist. Sie oder er gewährleistet die Zusammenarbeit mit den anderen obersten kantonalen Gerichten. Sie oder er kann diese Aufgaben fall- oder bereichsweise einem Mitglied des Plenums oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.
² Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über Verwaltungsgeschäfte von geringer Bedeutung. Sie oder er kann diese Befugnis in Einzelfällen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär delegieren.
1.1.22 - 115
212.811
Organisation und Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts
¹ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär untersteht der Geschäftsleitung.
² Sie oder er
¹ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann ihrer oder seiner Stellvertretung übertragen:
² Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erfüllt die weiteren, im Stellenbeschrieb festgelegten Aufgaben.
¹ Das Sozialversicherungsgericht gliedert sich in mindestens zwei Kammern.
² Jede Kammer besteht aus mindestens drei Mitgliedern, den ihr zugeteilten Ersatzmitgliedern, einer Leitenden Gerichtsschreiberin oder einem Leitenden Gerichtsschreiber sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern.
³ Bei Bedarf wirken Mitglieder und Ersatzmitglieder einer anderen Kammer mit.
¹ Die Kammerleitung besteht aus den voll- und teilamtlichen Mitgliedern. In der Regel wirken einzelne Ersatzmitglieder sowie die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber mit beratender Stimme mit.
² Die Kammerleitung plant und überwacht den Geschäftsgang in der Kammer.
³ Sie stellt der Geschäftsleitung Antrag auf Einstellung und Beförderung von Personal.
⁴ Sie kann dem Plenum die Behandlung eines Geschäfts beantragen.
Organisation und Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts 212.811
⁷ ¹ Jede Kammer wird von der Präsidentin, vom Präsidenten oder von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten des Gerichts geleitet.
Vorsitz
² Die oder der Kammervorsitzende überwacht innerhalb der Kammer die Pflichterfüllung der Mitglieder, der Ersatzmitglieder sowie der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Mitglieder und Ersatzmitglieder
³ Sie oder er ist unmittelbarer Vorgesetzter der Leitenden Gerichtsschreiberin oder des Leitenden Gerichtsschreibers sowie der Gerichtsschreiberinnen und der Gerichtsschreiber der Kammer.
¹ Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kammer amten als Referentinnen und Referenten, die Mitglieder zudem als Einzelrichterinnen und Einzelrichter.
Leitende Gerichtsschreiberin oder Leitender Gerichtsschreiber
² Bei Bedarf können einzelne Ersatzmitglieder mit einem zeitlich bestimmten Beschäftigungsgrad und unter entsprechender Besoldung eingesetzt werden. 3 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sorgen für eine fachkundige sowie speditive Erledigung der ihnen zugeteilten Streitsachen.
⁷ ¹ Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber bereitet die Geschäfte der oder des Kammervorsitzenden vor und unterstützt diese oder diesen bei der Vorbereitung der Kammerleitungsgeschäfte.
2 Sie oder er erfüllt die Aufgaben einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers und die weiteren, im Stellenbeschrieb festgelegten Aufgaben. Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber
¹ Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber arbeiten Urteilsentwürfe aus.⁷
² Sie wirken zudem bei der Prozessleitung mit, führen die Protokolle der Sitzungen und redigieren die Entscheide des Gerichts. Sie erfüllen weitere ihnen vom Gericht übertragene Aufgaben. 3 Sie haben in den ihnen zugeteilten Streitsachen beratende Stimme.
F. Zentrale Dienste
Die zentralen Dienste besorgen die nichtjuristischen Geschäfte des Gerichts, soweit hierfür keine andere Stelle zuständig ist. Dazu gehören insbesondere:
1.1.22-115
¹ Die Akten werden grundsätzlich nur Anwältinnen und Anwälten sowie den Versicherungsträgern zugestellt.
² Den übrigen Parteien liegen die Akten im Gerichtsgebäude zur Einsicht auf.
³ ...
¹ Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat² auf den vom Sozialversicherungsgericht zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft³.
² Auf dieses Datum wird die Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Oktober 1994 aufgehoben.
¹ OS 60, 145. ² Vom Kantonsrat genehmigt am 21. März 2005. ³ In Kraft seit 1. April 2005. ⁴ LS 212.81. ⁵ Fassung gemäss B vom 12. April 2011 (OS 66, 827; ABl 2011, 1424). In Kraft seit 1. Juli 2011. ⁶ Aufgehoben durch B vom 12. April 2011 (OS 66, 827; ABl 2011, 1424). In Kraft seit 1. Juli 2011. ⁷ Fassung gemäss B vom 15. Dezember 2020 (OS 76, 548; ABl 2021-01-15). In Kraft seit 1. Januar 2022.
{
"legislation": {
"lawId": "erlass-212_811",
"source": "ch-zh-erlass",
"kurztitel": "OrgV SVGer",
"bandnummer": "3",
"collection": "ls",
"sourceStem": "erlass-212_811-2004_10_26-2005_04_01-115",
"ordnungsnummer": "212.811"
},
"content": {
"collection": "ls",
"ordnungsnummer": "212.811"
}
}